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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 4 LC 391/06
Rechtsgebiete: GG, WoGG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 6
WoGG § 2
WoGG § 4 Abs. 2
WoGG § 4 Abs. 3
WoGG § 8
1. Familienmitglieder leben mit dem Wohngeldberechtigten nur dann in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 WoGG, wenn sie mit diesem Wohnraum gemeinsam bewohnen, sich also nach Bedarf in den vorhandenen Räumen tatsächlich gemeinsam aufhalten.

2. Es besteht keine Notwendigkeit, § 4 Abs. 2 WoGG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend zu erweitern, dass unabhängig von den tatsächlichen Wohnverhältnissen eine Wohngemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und einem Kind stets schon dann vorliegt, wenn diesem Elternteil - zumindest mit dem anderen Teil gemeinsam - die Sorge für das Kind zusteht. Denn Wohngeld wird nicht für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens gewährt, sondern soll bei tatsächlich bestehendem familiären Zusammenleben ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen gewährleisten.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Zeitraum von Januar bis Juni 2003 Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier Personen zu gewähren.

Der Kläger ist Vater von drei Kindern: A., geboren am ... , B., geboren am ..., und C., geboren am .... Seit 1997 lebt der Kläger von seiner früheren Ehefrau, der Mutter der Kinder, getrennt. Seit dem 22. Februar 2001 ist er von dieser geschieden. Im Rahmen des Scheidungsurteils hatte das Familiengericht zunächst die alleinige elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen. Auf die Beschwerde des Klägers entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 5. September 2001 - 11 UF 72/01 -, dass den Kindeseltern zunächst weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge zusteht. Auf daraufhin wechselseitig gestellte Anträge der Kindeseltern, ihnen jeweils das alleinige Sorgerecht zu übertragen, übertrug das Amtsgericht Osnabrück - Familiengericht - mit Beschluss vom 26. Juni 2003 - 45 F 72/03 SO - der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die drei Kinder. Ferner entschied es, dass ein Umgang des Klägers mit seiner Tochter A. nicht, mit seiner Tochter B. nur im Wege thematisch beschränkter, alle drei Wochen stattfindender Telefonate und mit seinem Sohn C. zunächst nur in Begleitung durch das Jugendamt stattfindet.

Tatsächlich pflegte der Kläger mit seinen Kindern auch nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst einen großzügigen Umgang, der sich im Laufe der Jahre wegen verschiedener Schwierigkeiten aber reduzierte. Spätestens seit Weihnachten 2002 bestand zwischen dem Kläger und seinen Töchtern A. und B. kein Umgang mehr. Seinen Sohn C. nahm der Kläger hingegen ab Weihnachten 2002 in die von ihm seit März 1999 gemietete, circa 115 m² große Wohnung im D.-Weg in E. auf. Nach Beendigung des Mietverhältnisses am 19. Juni 2003 kehrte der Sohn C. in den Haushalt der Kindesmutter zurück. Der Kläger lebt seitdem mit seinen Eltern in deren Haus im F.-Grund in E..

Unter dem 11. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Wohngeld für seine Wohnung im D.-Weg. Als mit im Haushalt lebende Personen gab er seine drei Kinder an. Die Beklagte lehnte die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom 16. Januar 2002 und die Gewährung von Wohngeld durch Bescheid vom 13. März 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, da er die erforderlichen Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht beigebracht habe.

Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 in dem von ihm beim Verwaltungsgericht Osnabrück am 27. Mai 2002 angestrengten sozialhilferechtlichen Klageverfahren 4 A 82/02 den Antrag, die Beklagte zur Gewährung von Wohngeld für einen Vier-Personen-Haushalt ab Rechtshängigkeit des Verfahrens zu verpflichten.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 - bei der Beklagten eingegangen am 3. Februar 2003 - beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Wohngeld ab Januar 2002 für einen Vier-Personen-Haushalt. Zur Begründung verwies er auf Ziff. 4.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 - WoGVwV 2002 -, wonach ein Kind geschiedener Eltern auch dann zum Haushalt eines Elternteils gehöre, wenn das den beiden Elternteilen zustehende Sorgerecht in der Weise ausgeübt werde, dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen beider Elternteile aufhalte und dort betreut werde. Eine Mietbescheinigung habe er bei der Antragstellung im Jahr 2002 nicht beibringen können, da seitens der Beklagten dem Vermieter mitgeteilt worden sei, dass kein Anspruch auf Wohngeld bzw. Übernahme der Mietschulden bestehe, und dieser daraufhin die Erteilung einer Mietbescheinigung abgelehnt habe.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf rückwirkende Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2003 ab. Hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld ab Februar 2003 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks nebst erforderlicher Unterlagen auf.

Hierauf übersandte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2003 einen ausgefüllten Formularantrag auf Gewährung von Wohngeld für 2002 und 2003 vom 31. Januar 2003, eine Ablichtung des Mietvertrages über die Wohnung im D.-Weg und eine Übersicht über das von ihm im Jahr 2002 erzielte Einkommen und erläuterte diese. Zugleich erhob der Kläger gegen die Versagung von Wohngeld für den Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die 2002 erfolgte Ablehnung seines Wohngeldantrags sei wegen der Einbeziehung in ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht bestandskräftig geworden. Sie sei auch rechtswidrig und genüge nicht den Formerfordernissen des § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, da die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Beweggründe nicht angeführt worden seien und eine Wohngeldberechnung fehle. Gegen Mitwirkungspflichten habe er nicht verstoßen, da es ihm unmöglich gewesen sei, die erforderliche Mietbescheinigung vom Vermieter zu erlangen.

Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003 zurück und führte zur Begründung aus: Da der im Februar 2002 gestellte Wohngeldantrag mit Bescheid vom 13. März 2002 bestandskräftig abgelehnt worden sei, komme auf den erneuten Antrag vom 31. Januar 2003 für die Zeit bis Januar 2003 nur eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld in Betracht, die nach § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in das Ermessen der Beklagten gestellt sei. Dieses Ermessen habe sie mit der Ablehnung der rückwirkenden Bewilligung von Wohngeld rechtmäßig ausgeübt. Die Gesamtumstände des Einzelfalls, die Beweggründe des Klägers und die mangelnde Erfüllung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten seien berücksichtigt worden. Da eine Entscheidung über einen Wohngeldantrag überhaupt nur möglich sei, wenn ein vollständiger Antrag nebst sämtlichen Nachweisen vorliege, komme hier eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht. Denn der Kläger habe bis zum März 2003 nicht sämtliche erforderlichen Nachweise beigebracht. So lägen beispielsweise Belege für die finanzielle Situation des Klägers im Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2003 immer noch nicht vor. Wenn der Kläger dem entgegen halten wolle, die Beklagte habe Informations- und Beratungspflichten verletzt, sei dies falsch. Sie habe ihm mehrfach den Vordruck "Antrag auf Wohngeld" zur Verfügung gestellt und auf die konkret beizubringenden Antragsunterlagen hingewiesen.

Hierauf bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2003, "den Widerspruchsbescheid wegen klar erkennbarer Rechtswidrigkeit aufzuheben und neu zu fassen" und legte zur Begründung sein vorheriges Vorbringen erneut dar. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14. März 2003 die Aufhebung des Widerspruchsbescheides ab und verwies den Kläger auf die Klagemöglichkeit.

Mit Beschluss vom 26. März 2003 trennte das Verwaltungsgericht Osnabrück von dem Verfahren 4 A 82/02 die von dem Kläger geltend gemachten "Ansprüche auf Tabellenwohngeld" ab und führte das Verfahren insoweit unter dem neuen Aktenzeichen 6 A 36/03 fort.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 3. April 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von zwei Personen Wohngeld in Höhe von 166,00 EUR monatlich.

Der Kläger legte dagegen am 9. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, dass nicht nur sein Sohn C., sondern auf Grund des gemeinsamen Sorgerechts auch seine beiden Töchter in der Haushaltsgemeinschaft mitzuzählen seien. Dieser Widerspruch blieb nach Aktenlage unbeschieden.

Am 31. Juli 2003 beantragte der Kläger für seine Wohnung im D.-Weg für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 19. Juni 2003 und für seine neue Wohnung im F.-Grund ab dem 19. Juni 2003 bis auf Weiteres die Gewährung von Wohngeld. Mit Schreiben vom 6. August 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen ausgefüllten Formularantrag vorzulegen sowie mit Rücksicht darauf, dass er ab dem 19. Juni 2003 mit seinen Eltern eine Wohnung gemeinsam bewohne, eine entsprechende Erklärung zu Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften beizubringen.

Nach Besichtigung der Wohnung im F.-Grund lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 mit der Begründung ab, dass insoweit kein fristgerechter Antrag vorliege. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2003 erfolgte die Ablehnung mit der Begründung, dass der Kläger mit seinen Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Wie die Wohnungsbesichtigung ergeben habe, würden praktisch sämtliche Räume gemeinsam genutzt. Bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei aber nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt. Dies sei im vorliegenden Falle der Vater des Klägers, da dieser im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten getragen habe. Die vom Kläger abgeschlossene Vereinbarung über ein mietähnliches Nutzungsverhältnis sei dabei ohne Bedeutung.

Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass zwar eine Wohn-, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Zumindest sei ihm vorläufig Wohngeld auf der Basis einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie eines Sechs-Personen-Haushalts zu gewähren. Er sei dafür auch antragsberechtigt, da er den überwiegenden Teil zum Unterhalt der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder beitrage.

Die Gewährung eines Vorschusses auf etwaige Wohngeldzahlungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 ab, da sich bei einem zugrunde zu legenden Drei-Personen-Haushalt voraussichtlich kein Wohngeldanspruch ergebe, auch wenn dabei der Kläger auf Grund seines höchsten Einzeleinkommens als Haushaltsvorstand berücksichtigt würde. Im Übrigen behielt sich die Beklagte eine Widerspruchsentscheidung vor, die indes ausblieb.

Am 24. November 2004 beantragte der Kläger in dem Klageverfahren 6 A 36/03, die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 3. April 2003 und vom 8. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab Januar 2002 auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier Personen Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren hinsichtlich der den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 betreffenden Bescheide vom 3. April 2003 und 8. Oktober 2003 ab und führte es unter dem neuen Aktenzeichen 6 A 159/04 fort.

Zur Begründung dieses Klagebegehrens hat der Kläger geltend gemacht, bei der Bemessung des Wohngeldes sei von einem Vier-Personen-Haushalt bestehend aus ihm und seinen drei Kindern auszugehen. Dies ergebe sich aus der Regelung in Ziff. 4.34 WoGVwV 2002 mit der Maßgabe, dass an den zeitlichen Umfang und die Häufigkeit der Aufenthalte der Kinder bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keine Mindestanforderungen zu stellen seien. Amtsermittlungen hinsichtlich seiner Sorgerechtsausübung stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unzulässigen Eingriff in den geschützten Autonomiebereich der Familie dar. Die Ablehnung der Wohngeldbewilligung allein wegen Fehlens einer Mietbescheinigung sei durch rechts- und sittenwidrige Handlungen des Sozialamtsleiters der Beklagten herbeigeführt worden. Dieser habe unter Verletzung des Sozialgeheimnisses seinen Vermieter durch die Fehlinformation, dass nur Wohnbedarf für einen Alleinstehenden bestehe, veranlasst, die erforderliche Mietbescheinigung gar nicht erst auszufertigen, sondern die Wohnung zu kündigen. Bezüglich seiner neuen Wohnung im F.-Grund nehme die Beklagte zu Unrecht eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und seinen Eltern an.

Der Kläger hat beantragt,

die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 3. April 2003 und 8. Oktober 2003 aufzuheben und ihm für den Zeitraum ab Januar 2003 auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier Personen Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist für den Zeitraum von Januar bis Juni 2003 von der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide vom 3. April 2003 und 8. Oktober 2003 ausgegangen und hat zur Begründung für den Zeitraum ab Juli 2003 ausgeführt, dass die seinerzeit durchgeführte Wohnungsbesichtigung ergeben habe, dass die Wohnräume des Klägers nicht von denen seiner Eltern getrennt gewesen seien. Es habe auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen, da Lebensmittel von sämtlichen Bewohnern gemeinsam in einem Raum aufbewahrt worden seien und der Kläger seinerzeit erklärt habe, dass die Lebensmittel gemeinschaftlich eingekauft worden seien und man sich diesbezüglich unterstütze.

Mit Urteil vom 28. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 24. Oktober 2006, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 Wohngeld in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage einer Familiengröße von vier Personen zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2003 und 8. Oktober 2003 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des klagestattgebenden Teils der Entscheidung hat es ausgeführt, dass zur Ermittlung des für den Zeitraum von Januar bis Juni 2003 allein streitigen Miethöchstbetrages nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz - WoGG - von einer Haushaltsgröße von vier Personen, bestehend aus dem Kläger und seinen drei Kindern, auszugehen sei. Gemäß § 1 WoGG diene das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeldgesetz selbst weise damit einen unmittelbaren Bezug zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Familie durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG - auf. Dabei handele es sich um eine wertentscheidende Grundsatznorm, welche Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Als solche sei sie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu beachten. Letzteres dürfe nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche geeignet sei, den Bestand der Familie zu beeinträchtigen. Für die wohngeldrechtliche Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit von Kindern getrennt lebender Eltern komme es daher darauf an, bei welchem Elternteil das Kind den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Dabei sei von den tatsächlichen Wohnverhältnissen auszugehen. Zusätzlich müsse aber eine die rechtlichen Beziehungen einbeziehende Würdigung der gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen werden, für die in erster Linie die Verteilung des grundrechtlich geschützten elterlichen Sorgerechts von Bedeutung sei. Die staatliche Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG verlange, dem Elternrecht beider Eltern Rechnung zu tragen. Demzufolge gehöre ein Kind aus geschiedener Ehe, welches sich zeitabschnittsweise bei beiden getrennt lebenden, sorgeberechtigten Elternteilen aufhalte, auch zu beiden Haushalten, und zwar unabhängig davon, ob der Aufenthalt bei einem Elternteil überwiege. Eine auf das zeitliche Übergewicht abstellende Betrachtung widerspräche dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 2 GG, da eine Eltern-Kind-Beziehung nicht in erster Linie durch die Quantität der familiären Kontakte oder durch den genauen Inhalt einzelner Betreuungshandlungen bestimmt werde. Auch bei demjenigen Elternteil, mit dem das Kind in geringerem zeitlichen Umfang zusammenlebe, handele es sich im Grundsatz um eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, für die entsprechender Wohnraum zur Gewährleistung familiengerechten Wohnens vorzuhalten sei mit der Folge, dass auch bei einem derartigen Familienhaushalt die betroffenen Kinder zu berücksichtigen seien. Die Grenze verlaufe dort, wo von der Zugehörigkeit eines Kindes zum Familienhaushalt nicht mehr ausgegangen werden könne, weil ein familiäres Zusammenleben nicht (mehr) praktiziert und von den Beteiligten auch nicht mehr angestrebt werde, ohne dass sich insoweit bei lebensnaher Betrachtung eine Änderung der Verhältnisse abzeichne, eine solche jedenfalls nicht von vornherein verlässlich ausgeschlossen werden könne. Nach diesen Maßstäben seien die Kinder des Klägers seinem Haushalt zuzurechnen, und zwar unabhängig von der vorübergehenden Abwesenheit der beiden Töchter des Klägers. Denn es sei der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils überlassen, darüber zu befinden, wie er das Zusammenleben mit seinen Kindern im Einzelnen gestalten wolle. Es wäre mit dem staatlichen Schutz der Familie nicht vereinbar, getrennt lebende Eltern mit mehreren Kindern zur Begrenzung des Wohnraumbedarfs darauf zu verweisen, dass sich das familiäre Zusammenleben jeweils auf einzelne Kinder beschränken lasse. Ein familiengerechtes Wohnen im Sinne des Wohngeldgesetzes wäre damit nicht mehr gewährleistet. Dies gelte auch im Hinblick auf die Tochter A.. Dass diese sich offenbar seit Mai 2002 nicht mehr beim Kläger aufgehalten habe, stehe ihrer wohngeldrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Maßgeblich sei insoweit eine Betrachtung ex ante, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung Anfang Februar 2003. Um eine Beendigung der Haushaltszugehörigkeit der Tochter A. zu diesem Zeitpunkt annehmen zu können, hätte feststehen müssen, dass es auch weiterhin in absehbarer Zukunft nicht mehr zu Aufenthalten dieses Kindes beim Vater komme. Eine derartige Feststellung lasse sich aber nicht treffen. Zwar heiße es im familiengerichtlichen Beschluss vom 26. Juni 2003, dass A. seinerzeit jeglichen Umgang mit dem Kläger auf Grund dessen Verhaltens ablehne. Damit würde jedoch nicht von vornherein jegliche Annäherung von Vater und Tochter für die Zukunft ausgeschlossen. Dass eine solche Entwicklung nach Lage der Dinge eher unwahrscheinlich erscheinen mochte, rechtfertige nicht, die Tochter A. als Familienmitglied im wohngeldrechtlichen Sinne unberücksichtigt zu lassen. Es lägen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger unter den gegebenen Umständen insoweit rechtsmissbräuchlich auf die fortbestehende Familienhaushaltszugehörigkeit seiner Tochter A. berufen hätte. Dazu käme es letztlich auf innerfamiliäre Strukturen an, bei deren Ermittlung und Würdigung im Hinblick auf die Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Zurückhaltung geboten ist. Diesem Ergebnis stehe § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoGG, wonach Wohngeld abzulehnen sei, wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt werde, nicht entgegen. Nach dieser Regelung soll einem Wohngeldberechtigten nicht für mehrere Wohnungen Wohngeld gewährt werden. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung komme daher nicht in Betracht, da der Kläger nur für eine Wohnung Wohngeld beanspruche. Dass die Kinder des Klägers bereits im Rahmen des bei der Mutter zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarfs berücksichtigt worden seien, rechtfertige auch keine sinngemäße Anwendung der Vorschrift. Anderenfalls wären getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, bei denen nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen für beide Teile entsprechende Sozialleistungsbedürftigkeit vorliege, gegenüber solchen getrennt lebenden Eltern benachteiligt, bei denen dies nur für einen Elternteil zuträfe. In letzterem Falle müsse sich bei einer dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Gesetzesanwendung ein getrennt lebender sorgeberechtigter Elternteil entgegenhalten lassen, dass ein entsprechender Sozialleistungsanspruch nicht bestehe, weil für sein Kind Wohnraum beim andern sorgeberechtigten Elternteil zur Verfügung stehe. Damit aber würde unzulässig in die durch Art. 6 GG gewährleistete Elternautonomie bei der Ausgestaltung und Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eingegriffen. Schließlich stehe dem Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für die Monate Mai und Juni 2003 nicht entgegen, dass der Kläger, nachdem ihm mit Bescheid vom 3. April 2003 für den Zeitraum von Januar bis April 2003 Wohngeld in bestimmter Höhe bewilligt worden war, einen weiteren Antrag erst im Juli 2003 folgen ließ. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstrecke sich ein über einen Wohngeldantrag geführter Verwaltungsrechtsstreit auf den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung, so dass für dessen Dauer ein weiterer Wohngeldantrag sowohl bei Ablauf des (Regel-)Bewilligungszeitraums als auch bei Wohnungswechsel entbehrlich sei. Anschließende Bewilligungszeiträume seien demzufolge ohne Weiteres in die Rechtshängigkeit einbezogen mit der Folge, dass sämtliche während des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Änderungen der Sachlage bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen seien.

Den klageabweisenden Teil der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass der Kläger ab dem 19. Juni 2003 im Haus seiner Eltern im F.-Grund in E. nicht in einem eigenständigen Haushalt, sondern mit diesen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt habe und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld nicht vorgelegen hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Begründung zugelassen, die Frage der wohngeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern gemeinsam sorgeberechtigter, aber getrennt lebender Eltern habe grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger hat gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, soweit mit dieser die Klage abgewiesen worden ist, am 10. November 2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 16. September 2008 - 4 LA 401/06 - verworfen hat.

Die Beklagte hat gegen die ihr am 3. November 2006 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 6. November 2006 Berufung eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 ein Wohngeldanspruch auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von nur zwei Personen, dem Kläger und seinem Sohn C., zustehe. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts lasse sich weder mit den Vorschriften des Wohngeldgesetzes noch des Grundgesetzes begründen. Nach dem insoweit maßgeblichen § 4 Abs. 2 WoGG seien Familienmitglieder nur dann zum Haushalt des Antragstellers zu rechnen, wenn diese eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führten, was ein gemeinsames Bewohnen des Wohnraums und eine zumindest teilweise Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf erfordere. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen könne nur anhand der tatsächlichen Umstände ermittelt werden und nicht bloß anhand des Sorgerechts. Reine Besuchsaufenthalte, wie sie hier, wenn überhaupt, seitens der Töchter des Klägers stattgefunden hätten, seien nicht als gemeinsames Wohnen anzusehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Regelung in Ziff. 4.34 WoGVwV 2002, nach der ein Kind des Antragstellers nur dann zu seinem Haushalt zähle, wenn ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt werde, dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen beider Elternteile aufhalte und dort betreut werde. Genau diese Voraussetzungen seien bei den Töchtern A. und B. im streitgegenständlichen Zeitraum nämlich nicht erfüllt. Wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Art. 6 GG hierüber hinaus einen Wohngeldanspruch begründe, überzeichne es deren Auswirkungen. Es sei nicht gerechtfertigt, Familienangehörige wohngeldrechtlich in mehreren Haushalten zu berücksichtigen, sondern stets auf den Mittelpunkt von deren Lebensbeziehungen abzustellen. Nichts anderes sei auch dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen, das gefordert habe, dass ein gemeinsames Sorgerecht zumindest so praktiziert werden müsse, dass sich die Kinder in etwa gleichem Umfang in der Wohnung der Mutter und des Vaters aufhielten, um dort wohngeldrechtlich berücksichtigt werden zu können. Eine vergleichbare Situation sei hier in Bezug auf die Töchter des Klägers nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Vorsitzender der 6. Kammer - vom 28. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 24. Oktober 2006, zu ändern und die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2003 im vollen Umfang und für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2003 insoweit abzuweisen, als dem Kläger ein Wohngeld unter Berücksichtigung von mehr als zwei zum Haushalt gehörenden Personen zugesprochen worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe zu Recht darauf hingewiesen, dass Wohngeld ein familiengerechtes Wohnen ermöglichen soll. Dieser Funktion werde Wohngeld aber nur gerecht, wenn es das Leben in einer Wohnung ermögliche, die den sich dort aufhaltenden Personen genügend Wohnraum für ein familiengerechtes und soziales Leben biete. Bei einer Trennung oder Scheidung der Ehegatten bestehe demgemäß der Zweck des Wohngeldes darin, dass beiden Elternteilen die Ausübung ihres Sorgerechts ermöglicht werde, indem die Kinder in den Wohnungen beider Elternteile familiengerecht untergebracht werden könnten. So könne den Elternteilen die Möglichkeit gegeben werden, in einem ständigen Kontakt zu ihren Kindern zu stehen und insoweit auch ihren Teil zur Erziehung beizutragen. Soweit sich aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung andere Kriterien für die Bestimmung der Familienzugehörigkeit ergäben, könnten diese nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend die Bedeutung und Wirkungen des sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzes in Bezug auf wohngeldrechtliche Ansprüche herausgearbeitet. Hiernach sei es unerheblich, dass sich seine Töchter nur zu Besuch und ab Herbst 2002 auch nur in äußerst eingeschränktem Umfang in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Denn zum Zeitpunkt der Bewilligung des Wohngeldes sei nicht vorauszusehen gewesen, dass es in absehbarer Zeit zu keinen Aufenthalten der Tochter A. bei ihm kommen würde. Eine solche Feststellung hätte nur aufgrund bloßer Mutmaßungen getroffen werden können, was zugleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern und deren Entscheidungsfreiheit bezüglich der Aufenthaltsregelung ihrer Kinder geführt hätte. Abgesehen davon könne auch nicht von bloßen Besuchsaufenthalten seiner Töchter ausgegangen werden, da diese darauf gerichtet gewesen seien, deren Entwicklung bestmöglich zu fördern, und über ein schlichtes "Hallo sagen" hinaus gegangen seien. Sein Kontakt zu allen drei Kindern sei als sein Anteil an deren Erziehung und Entwicklung zu sehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und den Verfahren 4 LA 401/06, 4 A 82/02 und 6 A 36/06 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis C) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich des klagestattgebenden Teils der Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 Wohngeld in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage einer Familiengröße von vier Personen zu gewähren. Denn der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für die Wohnung in E., D.-Weg, in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von zwei Personen.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz - WoGG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474). Nach § 1 Abs. 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ein Anspruch auf Wohngeld setzt nach § 3 Abs. 1 WoGG grundsätzlich einen Antrag voraus. Für einen Mietzuschuss ist unter anderem der Mieter von Wohnraum antragsberechtigt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG). Die Höhe des Wohngeldanspruchs ergibt sich nach der in § 2 Abs. 1 WoGG vorgesehenen Berechnung unter Einbeziehung der zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung (§§ 5 ff. WoGG) begrenzt durch unter anderem von der Haushaltsgröße abhängige Höchstbeträge nach § 8 WoGG, des monatlichen Einkommens (§§ 9 ff. WoGG) und weiterer von der Haushaltsgröße abhängiger, sich aus der Anlage 1 zum WoGG ergebender Faktoren.

1. Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 3. April 2003 dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 zu Recht Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von nur zwei Personen, dem Kläger und seinem Sohn C., bewilligt.

Nach § 4 Abs. 2 WoGG rechnen Familienmitglieder nur dann zum Haushalt des Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Kinder eines Antragsberechtigten sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WoGG zwar stets dessen Familienmitglieder. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen diese nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG aber nur, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Diese Voraussetzungen haben im Zeitraum von Januar bis April 2003 zwar für den Kläger und seinen Sohn C., nicht aber für den Kläger und seine Töchter A. und B. vorgelegen. Denn diese haben schon keine Wohngemeinschaft mit dem Kläger geführt.

Familienmitglieder leben mit dem Antragsberechtigten nur dann in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 WoGG, wenn sie mit diesem Wohnraum gemeinsam bewohnen, sich also nach Bedarf in den vorhandenen Räumen gemeinsam aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65/89 -, BVerwGE 85, 314, 320; Stadler u.a., WoGG, Stand: 60. Lfg., § 4 Rn. 20). Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.); innere Bindungen in der Familie, der Intensitätsgrad familiärer Beziehungen, mithin das subjektive Empfinden der Familienmitglieder sind allenfalls ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., WoGG, § 4 Rn. 36). Nach diesen Maßstäben bestand zwar eine Wohngemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn C., da sich beide gemeinsam im streitgegenständlichen Zeitraum dauerhaft in der Wohnung im D.-Weg aufgehalten haben. Die Töchter des Klägers haben nach Feststellungen im Beschluss des Familiengerichts Osnabrück vom 26. Juni 2003 in diesem Zeitraum hingegen gar keinen Umgang mit dem Kläger gehabt, sich folglich auch nicht in dessen Wohnung begeben. Nach den maßgeblichen objektiven Umständen lag also ein gemeinsames Bewohnen der Wohnung im D.-Weg insoweit nicht vor, so dass die Töchter des Klägers nicht zu dessen Haushalt zu rechnen waren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 WoGG. Hiernach rechnen Familienmitglieder auch dann zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie nur vorübergehend abwesend sind (Satz 1). Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (Satz 2). Hier kann dahin stehen, ob eine Anwendung dieser Regelung nicht schon deshalb ausscheidet, weil eine vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG eine vorausgehende Anwesenheit des betreffenden Familienmitglieds im Haushalt des Antragsberechtigten, mithin das Bestehen einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 WoGG, voraussetzt, woran es hier fehlt. Denn jedenfalls steht fest, dass die Töchter A. und B. im streitgegenständlichen Zeitraum nach den maßgeblichen objektiven Umständen (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.) ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht im Haushalt des Klägers hatten. Nach den Feststellungen des Familiengerichts Osnabrück im Beschluss vom 26. Juni 2003 bestand seit Weihnachten 2002 zwischen dem Kläger und seinen Töchtern kein Umgang. Diese haben sich also gar nicht in der klägerischen Wohnung aufgehalten. Selbst wenn aber vereinzelte besuchsweise Kontakte stattgefunden hätten, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Töchter des Klägers in dessen Haushalt in der Wohnung im D.-Weg gelegen hätte.

Wenn der Kläger demgegenüber meint, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 WoGG lägen schon allein deshalb vor, weil er in der ersten Jahreshälfte 2003 neben seiner Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht für seine beiden Töchter innegehabt und ausgeübt habe, geht er fehl.

§ 4 Abs. 2 WoGG stellt auf das Sorgerecht für die Kinder des Antragsberechtigten nicht ab; entscheidend ist vielmehr allein das tatsächliche Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsberechtigten allein bewirkt daher nicht, dass die Kinder des Antragsberechtigten dessen Haushalt zuzurechnen sind. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Ziff. 4.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002) vom 27. Dezember 2001 (BAnz 2002, Nr. 11a). Hiernach gehört ein Kind des Antragsberechtigten auch dann zu dessen Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird. Neben einem gemeinsamen Sorgerecht fordert diese Bestimmung mithin einen abwechselnden und regelmäßigen Aufenthalt der Kinder in den Wohnungen beider Elternteile. Wie bereits dargestellt fehlt es hieran im vorliegenden Fall in Bezug auf die Töchter des Klägers.

Die Auffassung des Klägers findet auch in der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte keine Stütze. Diese haben - schon vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) und der darauf bezogenen Regelung in Ziff. 5.61 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 vom 29. April 2009 (BAnz 2009, Nr. 73a) - teilweise die Auffassung vertreten, dass dann, wenn getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind haben, für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit halten und das Kind zumindest zu annähernd gleichen Teilen tatsächlich betreuen, das Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied sein kann (so Hamburgisches OVG, Urt. v. 29.1.1988 - Bf I 40/87 -, FamRZ 1988, 988, 989 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.8.1996 - 14 A 3732/95 -, NWVBl. 1997, 71; VG Berlin, Urt. v. 20.4.1988 - 21 A 306.86 -, ZMR 1989, 197 f.). Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob er dieser Auffassung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft überhaupt zustimmt, denn im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wie bereits dargestellt hatte der Kläger mit seinen beiden Töchtern im streitgegenständlichen Zeitraum keinen, zumindest keinen nennenswerten Umgang. Von der auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geforderten tatsächlichen Betreuung der Kinder durch beide Elternteile zu annähernd gleichen Teilen kann daher nicht ausgegangen werden.

Der Senat sieht auch keine Notwendigkeit, § 4 Abs. 2 WoGG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend zu erweitern, dass unabhängig von den tatsächlichen Wohnverhältnissen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und einem Kind stets schon dann vorliegt, wenn diesem Elternteil - zumindest mit dem anderen Teil gemeinsam - die Sorge für das Kind zusteht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 4 Abs. 2 WoGG geregelte Abhängigkeit der Haushaltsgröße und damit der Höhe des Wohngeldanspruchs von der Zahl der einen gemeinsamen Wohnraum tatsächlich bewohnenden Familienmitglieder der Verfassung widerspricht.

Ein unmittelbarer Eingriff in die sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Abwehrrechte ist von vorneherein ausgeschlossen, denn die Regelung definiert nur tatbestandliche Voraussetzungen eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Sozialleistungen. Der Gesetzgeber greift mithin nicht in bestehende Rechte der Betroffenen ein, sondern unterlässt es lediglich, diesen einen Leistungsanspruch zu gewähren.

Insoweit kann sich allenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte (Un-)Gleichbehandlung (un-)gleicher Sachverhalte und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Auch ein solcher ist hier aber nicht ersichtlich. Die Anknüpfung der Haushaltsgröße an die Zahl der einen Wohnraum tatsächlich gemeinsam bewohnenden Familienmitglieder gilt nach § 4 Abs. 2 WoGG unterschiedslos für alle Familien, unabhängig davon, ob die Elternteile zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind, bei welchen Elternteilen die Kinder leben oder welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht. Insoweit fehlt es bereits an einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung. Die darüber hinaus gehende Anknüpfung der Höhe des Wohngeldanspruchs an die Haushaltsgröße und damit wiederum die Zahl der einen Wohnraum tatsächlich gemeinsam bewohnenden Familienmitglieder und die damit einhergehende Ungleichbehandlung eines sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei diesem Elternteil hat und dem daher Wohngeld nur auf der Grundlage einer Haushaltsgröße ohne Einbeziehung dieses Kindes gewährt wird, gegenüber einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt bei diesem Elternteil hat und dem daher Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße unter Einbeziehung dieses Kindes gewährt wird, ist zudem sachlich gerechtfertigt.

Diese sachliche Rechtfertigung ergibt sich zum einen daraus, dass Wohngeld gemäß § 1 Abs. 1 WoGG zur Deckung des Bedarfs an angemessenem und familiengerechtem Wohnraum im Einzelfall gewährt wird und dieser Bedarf bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei diesem Elternteil hat, ein anderer, nämlich geringerer ist als bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt bei diesem Elternteil hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Elternteil unfreiwillig auf das bloße Innehaben des gemeinsamen Sorgerechts beschränkt ist, sich aber um einen tatsächlichen Umgang mit dem Kind bemüht und im Hinblick auf diese Chance des tatsächlichen gemeinsamen Umgangs einen größeren Bedarf an Wohnraum geltend macht. Denn der tatsächliche Wohnraumbedarf erhöht sich erst, wenn der tatsächliche Umgang mit dem Kind zustande kommt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, eine solche Betrachtung reduziere den Wohngeldanspruch dieses Elternteils und damit dessen Möglichkeiten, eine familiengerechte Wohnung vorzuhalten, und vereitele daher die von Art. 6 GG geschützte Chance auf ein tatsächliches Zusammenleben dieses Elternteils mit seinem Kind. In diesen Fällen ist dem betroffenen Elternteil nämlich zuzumuten, zunächst mit familienrecht- und -gerichtlichen Mitteln den tatsächlichen Umgang mit dem Kind gegebenenfalls zu erzwingen und erst dann den erhöhten Wohnraumbedarf geltend zu machen. Denn Wohngeld wird nicht für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens gewährt, sondern soll bei tatsächlich bestehendem familiären Zusammenleben ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen gewährleisten.

Zum anderen ist unabhängig davon, ob der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von vorneherein nur die häusliche Gemeinschaft von Kind und Eltern(-teil) umfasst (so BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 -, BVerfGE 79, 203, 211), in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls geklärt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lediglich abgestufte Schutzwirkungen ergeben, abhängig davon, ob die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als bloße Hausgemeinschaft oder nur als Begegnungsgemeinschaft gelebt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90; Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 60). In diesen abgestuften Schutzwirkungen liegt zugleich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, nur in den Fällen zumindest einer Hausgemeinschaft (sorgeberechtigter Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt bei diesem Elternteil hat), nicht aber bei einer bloßen Begegnungsgemeinschaft (sorgeberechtigter Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei diesem Elternteil hat) die für die Höhe des Wohngeldanspruchs maßgebliche Haushaltsgröße (auch) nach der Zahl Kinder zu bestimmen.

Schließlich ergibt sich für den Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Denn obwohl der "besondere Schutz der staatlichen Ordnung" auch einschließt, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 -, BVerfGE 55, 114, 126), erwachsen hieraus noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG, Beschl. v. 6.5.1975 - 1 BvR 332/72 -, BVerfGE 39, 316, 326 m.w.N.). Der Gesetzgeber kann vielmehr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit frei bestimmen, in welcher Art und Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz verwirklichen will. Die grundgesetzliche Förderungspflicht ist daher keinesfalls derart konkretisiert, dass einem geschiedenem Elternteil schon nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße, die nach der Zahl der Kinder, für die dieser Elternteil das Sorgerecht hat, zwingend gewährt werden müsste (so auch VG Berlin, Urt. v. 20.4.1988 - 21 A 306.86 -, ZMR 1989, 197, 198).

2. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 unterliegt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch den Senat gemäß § 128 Satz 1 VwGO nur in dem Umfang des Berufungsantrages der Beklagten, die eine Aufhebung der klagestattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit begehrt, als dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 Wohngeld unter Berücksichtigung von mehr als zwei zum Haushalt gehörenden Personen zugesprochen worden ist.

Der Senat hat daher nicht zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Wohngeld für diesen Zeitraum grundsätzlich zu Recht bejaht und den diese Bewilligung ablehnenden Bescheid der Beklagten 8. Oktober 2003 zu Recht als rechtswidrig angesehen hat. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Berechnung des Wohngeldes eine Haushaltsgröße von zwei oder von vier Personen zugrunde zu legen ist. Da die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2003 insoweit den tatsächlichen Verhältnissen im vorausgehenden Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 gleichen, ist die unter 1. vorgenommene rechtliche Bewertung auf den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2003 zu übertragen. Daher ist das erstinstanzliche Urteil zu ändern, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger für diesen Zeitraum Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von mehr als zwei Personen zu gewähren. Zugleich ist der Bescheid vom 8. Oktober 2003 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von zwei Personen entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist es hier gerechtfertigt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen, weil das Unterliegen der Beklagten, hier hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld für die Monate Mai und Juni 2003, im Verhältnis zu dem Unterliegen des Klägers, hier hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier Personen für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in der Wohnung im D.-Weg und ab Juli 2003 in der Wohnung im F.-Grund, geringfügig ist.

Ende der Entscheidung

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