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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 4 LC 56/07
Rechtsgebiete: RNatSchG, NNatG


Vorschriften:

RNatSchG § 1
RNatSchG § 5
RNatSchG § 19
RNatSchG § 26
NNatG § 28 a
NNatG § 28 b
NNatG § 30 Abs. 4
NNatG § 60
NNatG § 60 a
NNatG § 60 a Nr. 4 e)
NNatG § 60 a Nr. 4 ff)
NNatG § 60 a Nr. 7 b
NNatG § 60 a Nr. 8
NNatG § 60 c
NNatG § 71
1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.


Tatbestand:

Der Kläger, ein nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatG - anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen der Beigeladenen erteilte Genehmigungen für den Bau eines Fischereibetriebsgebäudes mit Betriebswohnung in einem Landschaftsschutzgebiet am Steinhuder Meer.

Die Beigeladene betreibt einen in C. ansässigen Fischereibetrieb. Mit Wirkung vom 1. März 1998 wurde ihr von der Bezirksregierung Hannover die Bewirtschaftung des Steinhuder Meeres für die Dauer von 12 Jahren mit einer Verlängerungsoption um weitere 12 Jahre übertragen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1998 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für den Bau eines Fischereibetriebsgebäudes mit Betriebswohnung auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstück 57/7 der Flur 7 der Gemarkung D., an dem die Beigeladene später ein Erbbaurecht erwarb. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück liegt innerhalb eines durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Steinhuder Meer" in den Landkreisen Hannover, Nienburg und Schaumburg vom 12. Juni 1981 (Abl. RBHan. 1981, 425), geändert durch Verordnungen vom 20. August 1985 und 23. August 1988 (Abl. RBHan. 1985, 675 und 1988, 918), festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Es wird von der bebauten Ortslage des Fleckens D. aus erschlossen über die asphaltierte E.-Straße, von der nördlich des Grundstücks ein etwa 180 m langer und 3,1 m breiter Schotterweg (Flurstück 57/6) nach Westen abzweigt, der zum F. Kanal führt und dort in einem Wendehammer endet. Dieser Schotterweg steht im Eigentum der Gemeinde D. und ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. In ihrer Betriebsbeschreibung gab die Beigeladene an, dass ihr Betrieb seit 1845 die Fluss- und Seenfischerei in Ostfriesland ausübe und zurzeit seinen Standort in C. habe. Es sei beabsichtigt, am Steinhuder Meer eine dauerhafte Niederlassung bzw. einen selbständigen Betrieb aufzubauen. Die Erzeugnisse sollten in der Region fangfrisch, küchenfertig, veredelt (geräuchert) oder lebend an die örtliche Gastronomie und den Großhandel vermarktet werden. Dazu sei es erforderlich, direkt am Ort über geeignete Hälterungs-, Verarbeitungs- und Verkaufseinrichtungen zu verfügen. Ein Transport der Fische über 220 km zum Standort in C. sei sowohl ökologisch als auch aus Sicht des Tierschutzes nicht sinnvoll. Insbesondere bei der Hälterung lebender Fische sei eine dauerhafte Aufsicht erforderlich. Außerdem müssten ausreichende Betriebsräume vorhanden sein, in denen Netze und andere technische Ausrüstungen aufbewahrt und gewartet werden könnten. Nach den der Bauvoranfrage beigefügten Unterlagen wies das von der Beigeladenen geplante Gebäude eine Grundfläche von ca. 555 m² (Betriebsgebäude ca. 435 m², Wohngebäude 120 m²) auf.

Unter dem 18. Juni 1998 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass das im Außenbereich liegende Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen mit den geltenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts vereinbar sei. Zur besseren Einbindung des geplanten Bauvorhabens in die Landschaft sei es erforderlich, das Wohn- und Betriebsgebäude unter einem Dach zusammenzufassen und rote bis rotbraune Farbtöne für Dach und Fassade vorzusehen. Angesichts der Größe des Vorhabens und der Inanspruchnahme einer Grünlandfläche im Landschaftsschutzgebiet sei zudem die Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplans notwendig. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen werde auch die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis in Aussicht gestellt.

Der Bauvorbescheid wurde dem Kläger nicht förmlich bekannt gegeben. In den Schaumburger Nachrichten vom 10. Juli 1998 wurde jedoch darüber berichtet, dass der Beklagte über eine Bauvoranfrage der Beigeladenen für die Errichtung eines Fischverarbeitungsbetriebs im Landschaftsschutzgebiet am F. Kanal bereits positiv entschieden habe. In mehreren Zeitungsartikeln aus dem Juli 1998 äußerten sich der Vorsitzende der Ortsgruppe Sachsenhagen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und der Geschäftsführer des Kreisverbandes Schaumburg des NABU dahingehend, dass die Pläne der Beigeladenen im Wege einer Fachaufsichtsbeschwerde von der Bezirksregierung Hannover und gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft werden sollten. Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 wandte sich der Kreisverband Schaumburg an die Bezirksregierung Hannover, schilderte seine Bedenken gegen den Bau einer Fischverarbeitungsanlage und bat um Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens. Er wies zugleich darauf hin, dass ihm als nach § 29 BNatG anerkanntem Verband das Vorhaben erst aus der Presse bekannt geworden sei. Nach Auskunft des Beklagten sei, da das Vorhaben weniger als 1.000 m² umfassen sollte, auf eine Verbandsbeteiligung verzichtet worden. Unter dem 31. Juli 1998 richtete der Kreisverband Schaumburg ein Schreiben ähnlichen Inhalts an den Beklagten und bat um umgehende Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. August 1998 beantragte der Kreisverband Schaumburg bei dem Beklagten seine Beteiligung am Verfahren bezüglich des Baues des Fischereibetriebs. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legitimierte sich mit Schreiben vom 31. August 1998 für den Kreisverband G. und erneuerte die Bitte, an dem Verfahren beteiligt zu werden. Mit weiteren Schreiben vom 16. November 1998 und vom 2. Februar 1999 bat er um Mitteilung des Sachstandes. Die Bezirksregierung Hannover teilte dem Kreisverband G. auf sein Schreiben vom 22. Juli 1998 mit Schreiben vom 10. September 1998 mit, dass es sich nach den der Bauvoranfrage beigefügten Unterlagen um eine bauliche Anlage handele, die weniger als 1.000 m² Grundfläche aufweise, so dass eine Mitwirkung eines Verbandes nicht erforderlich gewesen sei. Das Gebäude stelle bezogen auf das Landschaftsbild sicherlich eine Veränderung dar, die aber infolge benachbarter Vorbelastungen wie Pumpenhaus, Jachthafen und Kiosk weder als erheblich im Sinne des NNatG noch als verunstaltend im Sinne des BauGB zu bewerten seien. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis sei daher von dem Beklagten zu Recht in Aussicht gestellt worden. Die Beurteilung des Beklagten, dass es sich bei dem Vorhaben um ein im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes und somit um ein im Außenbereich zulässiges Vorhaben handele, dem öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünden, sei nicht zu beanstanden. Das Tatbestandsmerkmal der berufsmäßigen Binnenfischerei im Sinne des § 201 BauGB werde durch die spezifische betriebliche Organisation in Verbindung mit einem entsprechenden Umfang der fischereilichen Betätigung, die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform sowie die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Vorhabens erfüllt.

Mit Schreiben vom 1. April 1999 reichte die Beigeladene bei dem Beklagten den Bauantrag für den Neubau eines Fischereibetriebsgebäudes mit Betriebswohnung ein. Nach den Bauvorlagen sollte die bebaute Grundfläche 557,64 m² zuzüglich versiegelter Flächen von 369,74 m² (u.a. sieben Einstellplätze) und damit insgesamt 927,38 m² betragen. Die Heizungsanlage sollte mit Flüssiggas betrieben und die Flüssiggasanlage in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens errichtet werden, wobei die Größe des Flüssiggasbehälters voraussichtlich 6.400 l betragen sollte.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Juni 2000 die Baugenehmigung für den beantragten Neubau eines Fischereibetriebsgebäudes mit Betriebswohnung und sieben Einstellplätzen. Mit der Auflage Nr. 2.1 zur Baugenehmigung wurde der Beigeladenen aufgegeben, für Feuerwehrfahrzeuge auf dem Baugrundstück eine Zufahrt zum Gebäude sowie Aufstell- und Bewegungsflächen anzulegen. Unter Nr. 7 des Bescheides "Naturschutzrechtliche Auflagen" erteilte der Beklagte die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung des Vorhabens.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 legte der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 und gegen den Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998 Widerspruch ein. Auf Weisung der Bezirksregierung Hannover holte der Beklagte hinsichtlich der erteilten landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis mit Schreiben vom 27. November 2000 die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 60 a NNatG nach. Der Kläger machte im Rahmen seiner Beteiligung am 26. Januar 2001 u.a. geltend, dass die Standortwahl unzulässig sei, weil sie gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung von Natur und Landschaft verstoße. Der angestrebte Standort habe nur einen Vorteil, dass er unmittelbar am Rundwanderweg liege. Das beantragte Gebäude diene lediglich in geringem Umfang dem eigentlichen Fischfang. Der überwiegende Flächenanteil entfalle auf Wohnnutzung, Veredelung und Verkauf des Fisches. An das Grundstück grenze nur durch den F. Kanal getrennt das Naturschutzgebiet "H.", das vom Land Niedersachsen als FFH-Gebiet Nr. 94 "Steinhuder Meer" gemeldet worden sei. In der Umgebung seien in den letzten 20 Jahren im Wege der "Salamitaktik" immer mehr störende Nutzungen zugelassen worden. Durch das Vorhaben der Beigeladenen würden sich gravierende Verschlechterungen ergeben. Das Bauvorhaben werde "heruntergerechnet" mit dem Ziel, eine Grundfläche von 1.000 m² scheinbar nicht zu überschreiten, um sein Beteiligungsrecht zu umgehen. In die Berechnung seien bestimmte Nutzungsflächen auf dem Baugrundstück sowie Erschließungsflächen außerhalb des Grundstücks nicht einbezogen worden. Das Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es sei ebenso wie das Vorhaben des Funktionsvorgängers ohne weiteres im Gewerbegebiet einer Gemeinde am Steinhuder Meer zu realisieren.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch des Klägers gegen die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bauvorhaben zwar zu visuellen Veränderungen des Beurteilungsraumes führen werde, diese jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht als Verunstaltung des Landschaftsbildes zu bewerten seien.

Der Kläger hat am 22. Oktober 2001 Klage gegen den Bauvorbescheid, die Baugenehmigung und die naturschutzrechtliche Erlaubnis erhoben.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 reichte die Beigeladene geänderte Bauvorlagen ein, die eine geringfügige Verschiebung des Gebäudes nach Norden sowie eine Verkleinerung des Gebäudes und der befestigten Außenflächen vorsahen. Danach sollte die Gebäudefläche ca. 475 m² und die gesamte überbaute und befestigte Fläche 831,64 m² betragen.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 10. Januar 2002 bei dem Beklagten geltend, dass er im August 2001 Eigentümer eines Grundstücks westlich des F. Kanals geworden sei und daher die Möglichkeit bestehe, dass auch seine Belange als Grundstückseigentümer durch die Erteilung der Baugenehmigung beeinträchtigt werden. Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2002 Gelegenheit, zu dem geänderten Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2002 mit, dass kein Einverständnis mit dem Vorhaben in der geänderten Form bestehe und die erhobenen naturschutzrechtlichen und baurechtlichen Einwendungen aufrecht erhalten blieben. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB nicht gegeben. Mit der Änderung des Bauvorhabens solle offenbar versucht werden, das Vorhaben unter die Größengrenze zu bringen, die eine Verbandsbeteiligung auslöse. Dies sei aber nicht gelungen, da die Größe des Vorhabens nach richtiger Berechnung 1.000 m² immer noch überschreite.

Mit Bescheid vom 26. März 2002 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Änderungsgenehmigung, die eine Änderungsbaugenehmigung und eine landschaftsschutzrechtliche Änderungserlaubnis (Änderung der Außenbeleuchtung) umfasste.

Den mit Schreiben vom 5. April 2002 gegen die o.g. Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die der genehmigten baulichen Anlage zuzurechnenden überbauten und befestigten/versiegelten Grundflächen unter 1.000 m² lägen, so dass eine Verbandsbeteiligung nicht in Betracht komme und der Widerspruch insoweit unzulässig sei. Als Eigentümer von Grundstücken westlich des F. Kanals sei der Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.

Mit der 2. Änderungsbaugenehmigung vom 2. Juli 2003 hob der Beklagte die in der Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 enthaltene Auflage Nr. 2.1 ersatzlos auf. Mit der 3. Änderungsbaugenehmigung vom 20. August 2003 ergänzte der Beklagte die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um die bauplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 und 3 BauGB.

Der Kläger hat die Änderungsbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. November 2002 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorgetragen, dass die für die Klagemöglichkeit erforderliche Grundfläche der baulichen Anlage nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG sich nur auf das Gesamtvorhaben beziehen könne. Es sei nicht zulässig, die Verbandsklagemöglichkeit dadurch zu unterlaufen, dass das Gesamtvorhaben in "Salami-Scheibchen" genehmigt werde und jeweils unter der maßgebenden Grundfläche liege. Im Fall der Verbandsklage sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Verbandsklage dazu diene, den anerkannten Verband zum Wahrer der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berufen. Insofern sei nicht ausschließlich auf schutzwürdige Individualinteressen des anerkannten Verbandes abzustellen. Das Vorhaben sei weiterhin nicht durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Ein privilegierter Betrieb der Binnenfischerei liege nicht vor, weil die Befischung des Steinhuder Meeres keine nachhaltige und auf Generationen angelegte Existenzgrundlage biete. Vielmehr müssten zur Existenzsicherung des Betriebes etwa 80 % nicht im Steinhuder Meer gefangene Fische verarbeitet und verkauft werden. Damit fehle es auch an dem für die Privilegierung erforderlichen Merkmal des Dienens. Weiterhin sei die funktionale Zuordnung des geplanten Vorhabens zu einem privilegierten Betrieb nicht gegeben, weil der "vernünftige Binnenfischer" sich für einen nicht im Außenbereich gelegenen Standort entschieden hätte.

Der Kläger hat beantragt,

den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998 und die Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigungen vom 26. März 2002, 2. Juli 2003 und 20. August 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. November 2002 und die naturschutzrechtliche Erlaubnis vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungserlaubnisse vom 26. März 2002 und 2. Juli 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 4. Oktober 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, er sei weiterhin der Auffassung, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine Grundfläche von 1.000 m² nicht überschreite. Die Grundfläche ergebe sich aus den Bauvorlagen vom 29. Oktober 2001 und seiner dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2002 mitgeteilten Berechnung, auf die er verweise. Der Vorwurf einer künstlichen Herunterrechnung der Grundfläche sei daher nicht nachvollziehbar. Bei dem Bauvorhaben handele es sich auch um ein privilegiertes Vorhaben. Das Fischereivorhaben diene nach objektiven Gesichtspunkten einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der vom Kläger unterstellte Anteil von 80 % nicht im Steinhuder Meer gefangener Fische entbehre jeder Grundlage. Der Neubau des Fischereibetriebsgebäudes diene seinem Verwendungszweck nach einem Landwirtschaftsbetrieb. Es sei auch unschädlich, wenn ein Gebäude mehreren Zwecken diene. Aufgrund der Saison und der Wetterabhängigkeit der Verkaufsmöglichkeiten vor Ort seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beigeladene die Wahl des Standortes ausschließlich im Hinblick auf die Nähe zum Rundwanderweg getroffen habe. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis sei zu Recht erteilt worden, weil eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben nicht gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Konzentration vorhandener baulicher Anlagen östlich des F. Kanals und der Nutzung dieses Bereichs durch Erholungssuchende sei das geplante Vorhaben sowohl in Bezug auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als auch in Bezug auf die landschaftsbezogene Erholung mit dem Schutzzweck des Raumes vereinbar. Das Gebäude sei in der Nähe einer dominanten Gehölzgruppe geplant und werde durch die angeordneten Bepflanzungsmaßnahmen landschaftsgerecht eingegrünt werden.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die Klage bereits wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit des Klägers unzulässig sei. Das Vorhaben überschreite nicht eine Grundfläche von 1.000 m², sondern weise lediglich eine Fläche von 831,64 m² auf. Dass eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers als Grundstückseigentümer eintreten könne, sei nicht hinreichend vorgetragen worden. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bestehe ebenfalls kein Beteiligungsrecht des Klägers. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Ihr Vorhaben sei ein privilegiertes Vorhaben der Landwirtschaft. In der Änderungsbaugenehmigung und der landschaftsschutzrechtlichen Änderungserlaubnis vom 26. März 2002 sei festgelegt worden, dass 70 % der zu verkaufenden Fangmenge aus dem Steinhuder Meer stammen müssten. Ein alternativer Standort habe für das Vorhaben nicht zur Verfügung gestanden. Von dem geplanten Vorhaben gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Das Landschaftsbild bleibe ebenfalls erhalten, da das Gebäude aufgrund der Eingrünung nicht weiträumig wahrzunehmen sei.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner Beschlüsse vom 23. Juli 2003 und 23. Oktober 2003 durch Einnahme des richterlichen Augenscheins und Einholung eines Gutachtens des Dipl.-Biologen I. vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie zur Frage der Biotopeigenschaft des Baugrundstücks Beweis erhoben.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verbandsklage gegen den Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998 unzulässig sei, weil dieser gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden sei. Der Kläger habe erst nach Ablauf von mehr als 2 Jahren Widerspruch gegen den Bauvorbescheid eingelegt, obwohl er bereits im Sommer 1998 Kenntnis von dessen Erlass gehabt habe. Er müsse sich insofern die Kenntnis seines Kreisverbandes G. zurechnen lassen, weil dieser lediglich eine unselbständige Unterorganisation sei und die Aufgabe habe, den Landesverband über die Vorhaben zu unterrichten, bei denen das Gesetz eine Beteiligungsmöglichkeit eröffne. Bezüglich der Baugenehmigung sei die Verbandsklage unzulässig, weil dem Kläger insoweit die Klagebefugnis fehle. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes erstrecke sich nach § 60 c Abs. 1 und 2 NNatG i. V. m. § 60 a Nr. 4 e ff. NNatG u.a. auf die Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich, wenn die bauliche Anlage eine Grundfläche von 1.000 m² oder eine Höhe von 20 m überschreite, soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden seien. Nach der hier maßgeblichen Baugenehmigung in der Fassung des 1. Nachtrags vom 26. März 2002 weise das genehmigte Bauvorhaben eine Grundfläche von weniger als 1.000 m² auf. Zuwegungen außerhalb des Baugrundstücks, die der Erschließung dienten, zählten nach der Begriffsdefinition in § 19 BauNVO, von der die Kammer ausgehe, nicht zur Grundfläche. Die bereits vorhandene Wegeparzelle 57/6, die der Erschließung des Baugrundstücks diene, müsse folglich bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht bleiben. Der Kläger sei auch nicht klagebefugt, soweit er sein Beteiligungsrecht aus § 60 a Nr. 7 b NNatG herleiten wolle. Voraussetzung dafür wäre, dass das Grundstück der Beigeladenen die Voraussetzungen eines geschützten Biotops im Sinne von § 28 a oder b NNatG erfülle und der Beklagte deshalb über eine Ausnahme oder Befreiung noch zu entscheiden hätte. Das sei nicht der Fall. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Baugrundstück zum Zeitpunkt der Begehung am 10. Mai 2004 kein geschütztes Biotop nach § 28 a oder b NNatG gewesen sei. Ob das Grundstück möglicherweise im Sommer 2003 ein geschütztes Biotop gewesen sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte jedenfalls jetzt eine Ausnahme oder Befreiung nicht mehr erteilen könne. Als Eigentümer benachbarter Flächen sei der Kläger zwar klagebefugt, aber nicht in seinen Rechten verletzt. Aus seiner Eigenschaft als anerkannter Naturschutzverein könne er keine weitergehenden Rügerechte ableiten. Eine Verletzung des allein zu prüfenden Gebotes der Rücksichtnahme habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werde eine auf den Flächen des Klägers ausgeübte extensive landwirtschaftliche Nutzung nicht tangiert. Die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers lägen überwiegend mehrere 100 m vom Betriebsgebäude der Beigeladenen entfernt. Der Kläger könne auch die Aufhebung der naturschutzrechtlichen Erlaubnisse nicht erreichen. Zwar sei er insoweit klagebefugt, das Vorhaben verstoße aber nicht gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung "Steinhuder Meer". Die danach erforderliche Erlaubnis dürfe nur versagt werden, wenn ein Eingriff geeignet sei, die Landschaft zu verunstalten. Davon sei nach der Ortsbesichtigung nicht auszugehen. Die mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen zweifellos einhergehenden Veränderungen der Landschaft seien unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen der Erlaubnis zwar als Beeinträchtigung, insgesamt aber nicht als Verunstaltung des Landschaftsbildes zu bewerten. Das Landschaftsbild sei im unmittelbaren Umfeld durch touristisch geprägte Nutzungen vorbelastet. Diese Nutzung sei auch gewollt, weil der Tourismus einen starken Wirtschaftsfaktor in dieser Region darstelle. Vor diesem Hintergrund könne auch ein für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossener Betrachter ein regionstypisches Bauvorhaben wie das Fischereibetriebsgebäude der Beigeladenen noch akzeptieren.

Gegen dieses ihm am 24. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht ihn zu Unrecht so behandelt habe, als sei ihm der Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998 mehr als ein Jahr vor Einlegung des Widerspruchs bekannt gegeben worden. Der Kreisverband Schaumburg sei eine unselbständige Unterorganisation und nicht befugt, für ihn zu handeln. Eine ausdrückliche Verpflichtung des Kreisverbandes, ihn über Vorhaben zu unterrichten, bei denen eine Beteiligungsmöglichkeit in Betracht komme, gebe es nicht. Behandele man ihn und den Kreisverband gleich, müssten die Schreiben des Kreisverbandes Schaumburg vom 22. Juli 1998 und vom 31. Juli 1998 im Übrigen als vorsorglicher Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ausgelegt werden. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass eine Kenntnis über ein Widerspruchsrecht gegen den Bauvorbescheid auch die Kenntnis von einer Überschreitung der Grundfläche der baulichen Anlage von 1.000 m² vorausgesetzt hätte. Ohne eine solche Kenntnis habe er von einem Widerspruchsrecht nichts wissen können, so dass ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, ein ihm bekannt gewordenes Widerspruchsrecht versäumt zu haben. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Klage gegen die Baugenehmigung mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Grundfläche von 1.000 m² überschritten und daher seine Klagebefugnis gegeben. Der Beklagte habe die in den verschiedenen Lageplänen und Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen vorgesehene gepflasterte Fläche vor dem Eingangsbereich zum Laden unberücksichtigt gelassen. Außerdem habe er für die Gastankanlage nur eine Fläche von 6,75 m² berechnet, während 80 m² erforderlich seien. Für die in der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesehene Feuerwehrzufahrt mit Anleiterungsmöglichkeit sei eine Fläche von 110,40 m² hinzuzurechnen. Die Begründung, die der Beklagte für die Streichung der insofern ursprünglich vorgesehenen Auflage gegeben habe, sei nicht überzeugend. Damit betrage die Grundfläche der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück 1.029,75 m². Abgesehen davon sei der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlage in § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG nicht ausschließlich anhand der Begriffsdefinition in § 19 BauNVO vorzunehmen. Auch Zuwegungen außerhalb des Baugrundstücks, die der Erschließung dienten, seien zur Grundfläche der baulichen Anlage zu zählen. Die Straße, die von der Ortslage D. auf das Steinhuder Meer zuführe, sei zwar relativ gut befestigt, lasse aber weder in D. noch an der Einmündung zu dem Weg am Betriebsgrundstück entlang Ein- und Abbiegevorgänge für schwere Fahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge zu. Dort müssten Verbreiterungen und Befestigungen ergänzend erfolgen. Bei dem Weg am Betriebsgrundstück entlang bis zum Steg handele es sich überdies um eine völlig unbefestigte Fläche, die sich in diesem Zustand nicht für die Benutzung mit schweren Fahrzeugen eigne. Insofern sei eine Befestigung dieses Weges erforderlich. Auch der Steg am F. Kanal sei für den von der Beigeladenen geplanten Betriebsablauf notwendig. Durch die Berücksichtigung von baulichen Anlagen außerhalb des Betriebsgrundstücks werde die Grenze von 1.000 m² eindeutig überschritten. Die Baugenehmigung sei auch rechtswidrig. Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Binnenfischerei vorliege. Der 1998 geschlossene Pachtvertrag ende nach 12 Jahren. Auch wenn eine Optionsmöglichkeit bestehe, seien die strengen Anforderungen an die Nachhaltigkeit des Betriebes nicht erfüllt. Zudem diene das geplante Vorhaben nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein vernünftiger Binnenfischer würde für einen Betrieb dieser Größenordnung kein solches Betriebsgebäude im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet errichten. Vielmehr würde er das Betriebsgebäude seines Vorgängers im Gewerbegebiet von D. nutzen, das immer noch gemietet werden könne. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin zu Unrecht ein Beteiligungsrecht nach § 60 a Nr. 7 b) NNatG verneint. Denn auf dem Baugrundstück habe ein Biotop bestanden, bevor die Beigeladene zusammen mit ihrem Pächter Maßnahmen zu seiner Vernichtung durchgeführt hätten. Die untere Naturschutzbehörde brauche die Vernichtung eines Biotops nicht hinzunehmen, sondern könne die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 63 Satz 2 NNatG anordnen. Außerdem sei bei einer Nachbarklage auf den Genehmigungszeitpunkt abzustellen. Änderungen zugunsten des Bauherrn könnten hier nicht berücksichtigt werden, weil die Beigeladene den Biotop illegal selbst vernichtet habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich auf dem Baugrundstück eine Fläche von ca. 25 m Breite und 70 m Länge befinde, die inzwischen wieder die Voraussetzungen für einen Schutz nach § 28 a und § 28 b NNatG erfülle. Das ergebe sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Dipl.-Biologen Dr. J. vom 30. Oktober 2007. Daraus sei zu schließen, dass es sich bei dieser Fläche auch bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung um ein Biotop im Sinne des § 28 a NNatG gehandelt habe. Durch die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen werde er im Übrigen im Eigentum an seinen Nachbarflächen auf der anderen Seite des F. Kanals beeinträchtigt. Er gestalte die früher landwirtschaftlich genutzte Fläche naturbelassen. Sie diene der Ansiedlung und Vermehrung von seltenen und größtenteils ausgestorbenen Tierarten. Zurzeit herrsche dort vollständige Ruhe, was sich durch den Betrieb der Beigeladenen grundlegend ändern werde. Aufgrund dessen sei mit einer ständigen Störquelle zu rechnen, außerdem mit Beleuchtungen, die gerade für die angesiedelten Insekten und Falter besonders schädliche Auswirkungen hätten. Wenn ein Naturschutzverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben der Schutz von Natur und Landschaft gehöre, in Erfüllung dieser Aufgaben ein Grundstück erwerbe, dann sei er nicht mit jedem Eigentümer gleich zu behandeln. Das Verwaltungsgericht sei außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung "Steinhuder Meer" ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im Reichsnaturschutzgesetz finde. Denn die Verordnung sei nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zweimal geändert worden und unterliege daher dem neuen Recht. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Verunstaltung des Landschaftsbildes verlangt. Der Jachtclub und die Asphaltstraße seien Fremdkörper, die nicht in ein Landschaftsschutzgebiet gehörten. Sie belasteten aber nicht im Sinne einer Verunstaltung das Grundstück der Beigeladenen, so dass dieses nun jeder weiteren Verunstaltung zugänglich sei. Die vom Verwaltungsgericht gesehene Vorbelastung bestehe daher nicht. Bei den Flugbewegungen durch Militärflugzeuge und andere Flugzeuge handele es sich nicht um Vorbelastungen im Sinne einer Verunstaltung. Auch aus der intensiven Nutzung des Rundwanderweges Steinhuder Meer als Wander- und Fahrradweg lasse sich keine Vorbelastung des Grundstücks der Beigeladenen im Sinne einer Verunstaltung herleiten. Dieser Weg setze den Erholungswert von Natur und Landschaft um und stelle keinen Fremdkörper dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 6. Oktober 2004 zu ändern und den Bauvorbescheid des Beklagten vom 18. Juni 1998, die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigungen vom 26. März 2002, 2. Juli 2003 und 20. August 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. November 2002 und die naturschutzrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungserlaubnisse vom 26. März 2002 und 2. Juli 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 4. Oktober 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und sein bisheriges Vorbringen entgegen und macht ergänzend geltend, dass die Fläche außerhalb des Baugrundstücks zwischen der befestigten Hofzufahrt bzw. den befestigten Stellplätzen und dem geschotterten vorgelagerten Weg als Seitenstreifen mit 2,40 m Tiefe auf 23 m Länge bei der Berechnung der Grundfläche mit insgesamt 56,64 m² bereits berücksichtigt worden sei. Die Zugangsbreite sei mit 1,25 m im Eingangsbereich des Ladens baurechtlich ausreichend. Bei der vorgenannten Tiefe von 2,40 m ergebe sich eine zusätzliche versiegelte Fläche von 3 m² (1,25 m x 2,40 m), soweit ein versiegelter Seitenstreifen für den Eingangsbereich zum Laden erforderlich wäre. Der Gastank benötige für seine Aufstellung lediglich zwei frostfreie Streifenfundamente von insgesamt max. 1 m². Bei einem großzügigen Maßstab ergäbe sich bei 4,50 m Länge und 1,50 m Breite eine Fläche von 6,75 m². Ein ca. 5.000 l fassender Tank habe Abmessungen von ca. 1,25 m im Durchmesser und 4 m Länge. Bei dem Bauvorhaben handele es sich um ein Gebäude von geringer Höhe, für das ein Feuerwehrdrehleitereinsatz nicht vorgesehen sei. Eine Feuerwehrzufahrt und Aufstellflächen für die Feuerwehr auf dem Baugrundstück seien daher nicht erforderlich. Der Kläger setze die bauliche Anlage mit sämtlichen Flächen gleich, die die Beigeladene benutzen würde. Die Wege, die zum Steinhuder Meer und zum Hagenburger Kanal führten, seien bereits vorhanden. Die verkehrliche Erschließung sei als gesichert erklärt worden. Somit sei von einer Befahrbarkeit der Wege auch mit schweren Fahrzeugen und ohne weitere Baumaßnahmen auszugehen. Die Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 enthalte unter Ziff. 7 eine entsprechende Nebenbestimmung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass ihr Bauvorhaben den in § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG vorgesehenen Schwellenwert von 1.000 m² nicht annähernd erreiche und der Kläger daher nicht klagebefugt sei. Eine Feuerwehrumfahrt mit Aufstell- und Bewegungsflächen sei nicht erforderlich, da es sich bei ihrem Vorhaben um ein Gebäude geringer Höhe handele. Der Flüssiggastank bedecke maximal eine Fläche von 6 m² und bewirke in dieser Größe nicht einmal eine Bodenversiegelung. Zudem werde er möglicherweise auf der schon befestigten und in die Berechnungen eingestellten Fläche errichtet werden. Für den Begriff der Grundfläche der baulichen Anlage sei entscheidend, in welchem Umfang ein Vorhaben zusätzlich zur Bodenversiegelung beitrage. Ob eine bereits vorhandene öffentlich genutzte Straßen- oder Wegefläche gewidmet sei, im Miteigentum eines Benutzers stehe oder ihre Erschließungsfunktion durch Baulast gesichert sei, sei unerheblich. Dass die Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich gesichert sei, habe die Gemeinde bestätigt. Die der Erschließung dienenden Straßen und Wege müssten nicht verbreitert werden und dürften dies nach Nr. 7 der Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 auch gar nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998, die Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 26. März 2002, 2. Juli 2003 und 20. August 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 7. November 2002 sowie die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. März 2002 und 2. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 4. Oktober 2001 erhobene Klage zu Recht abgewiesen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 26. März 2002, 2. Juli 2003 und 20. August 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 7. November 2002 keinen Erfolg hat. Aus seinen Rechten als nach § 60 NNatG anerkannter Verein kann der Kläger keine Klagebefugnis herleiten (a. - c.). Als Eigentümer benachbarter Flächen ist der Kläger zwar klagebefugt, aber nicht in seinen Rechten verletzt (d.).

a. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG.

Nach § 60 c Abs. 1 NNatG kann ein nach § 60 NNatG anerkannter Verein, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Gemäß § 60 c Abs. 2 Nr. 1 NNatG sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist und er in den Fällen des § 60 a Nrn. 4, 5, 7 und 8 NNatG oder des § 60 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 BNatSchG im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hat oder ihm die nach diesen Vorschriften gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung nicht gegeben worden ist.

Nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG besteht ein Mitwirkungsrecht und dementsprechend ein Klagerecht nach § 60 c NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB), wenn die bauliche Anlage eine Grundfläche von 1.000 m² oder eine Höhe von 20 m überschreitet, soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei ist unstreitig, dass das Bauvorhaben eine Höhe von 20 m nicht überschreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Überschreitung der Grundfläche der baulichen Anlage von 1.000 m² vor.

Für die Berechnung der Fläche ist maßgebend auf die Baugenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung vom 2. Juli 2003 abzustellen, da die 3. Änderung der Baugenehmigung sich nicht auf die Grundfläche des Bauvorhabens der Beigeladenen erstreckt hat. Danach liegt die Grundfläche der baulichen Anlage unter 1.000 m².

Nach der Neuberechnung der überbauten und befestigten bzw. versiegelten Fläche durch den Beklagten vom 25. März 2002, die die 2. Änderung der Baugenehmigung bereits vorweggenommen hat, dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2002 mitgeteilt worden ist und auf die in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. November 2002 Bezug genommen worden ist, beträgt die Grundfläche der baulichen Anlage 831,64 m². Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

Allerdings kommt es bei der Berechnung der Grundfläche der baulichen Anlage im Rahmen des § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG nicht nur auf die Flächen an, die Gegenstand der Baugenehmigung sind. Vielmehr sind auch die Flächen hinzuzurechnen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen. Das Mitwirkungsrecht des anerkannten Vereins, aus dem die Klagebefugnis resultiert, erstreckt sich auf die Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich, bei denen die Grundfläche der baulichen Anlage 1.000 m² überschreitet. Zu einem Bauvorhaben gehören alle dafür notwendigen baulichen Anlagen und nicht nur die, die in den Bauvorlagen angeführt worden sind. Die Baugenehmigungsbehörde muss daher im Baugenehmigungsverfahren prüfen, welche baulichen Anlagen erforderlich sind, um das geplante Vorhaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen realisieren zu können, und ggf. dem Bauherrn durch Auflagen aufgeben, weitere bauliche Anlagen (z.B. Stellplätze) zu errichten. Dies spricht dafür, im Rahmen des § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG auch die baulichen Anlagen einzubeziehen, die rechtlich vorgeschrieben, aber in den Bauvorlagen nicht angegeben sind. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass das Beteiligungsrecht und die Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzvereine unterlaufen werden könnte.

Auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wird die Grundfläche von 1.000 m² nicht überschritten.

Der Beklagte hat zu Recht in der 2. Änderungsbaugenehmigung anders als in der ursprünglichen Baugenehmigung davon abgesehen, der Beigeladenen die Erstellung einer Feuerwehrzufahrt mit Aufstell- und Bewegungsflächen aufzugeben, so dass dafür auch keine weiteren Flächen - der Kläger nennt insofern einen Flächenbedarf von 110,40 m² - zu berücksichtigen sind.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) genügen zu Gebäuden geringer Höhe von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 1,25 m breite Zu- oder Durchgänge. Demgegenüber müssen zu Gebäuden nicht geringer Höhe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DVNBauO von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein, damit sie für Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar sind (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 6 Rn. 9). Hier handelt es sich um ein Gebäude geringer Höhe. Nach § 2 Abs. 9 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sind Gebäude geringer Höhe Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden um höchstens 7 m höher als die Stellen der Geländeoberfläche liegt, von denen aus er über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. Ob das Gebäude zu Wohnzwecken, gewerblich oder gemischt genutzt wird, ist unerheblich. Maßgebend ist allein, ob die in dem Gebäude vorhandenen Aufenthaltsräume, d.h. die Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage, Größe und Beschaffenheit für diesen Zweck benutzt werden können (§ 43 Abs. 1 NBauO), das vorgegebene Höhenmaß einhalten. Dabei erklärt sich das Höhenmaß von 7 m daraus, dass mit der tragbaren Feuerwehrleiter ein Fenster noch erreichbar ist, wenn seine Unterkante bis etwa 8 m über Gelände liegt (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 2 Rn. 41). Da bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen die Aufenthaltsräume unterhalb des genannten Höhenmaßes liegen, ist von einem Gebäude geringer Höhe auszugehen. Demzufolge müssen weder Feuerwehrzufahrten auf dem Grundstück angelegt werden, noch sind, da eine Rettung mit tragbaren Feuerwehrleitern erfolgen kann, nach § 6 Satz 2, § 20 Abs. 1 NBauO i.V.m. § 3 DVNBauO Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Grundstück für Hubrettungsfahrzeuge (Drehleiter, Hubsteiger) erforderlich (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 6 Rn. 5, 7 f., § 20 Rn. 21 f.).

Soweit der Kläger geltend macht, für den vom Beigeladenen geplanten Flüssiggastank sei statt der Fläche von 6,75 m² eine Fläche von 80 m² zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine gesonderte Fläche für den Tank ist in den genehmigten Bauvorlagen nicht dargestellt. Die Beigeladene beabsichtigt offenbar, die Flüssiggasanlage auf Streifenfundamenten auf der befestigten Grundstücksfläche aufzustellen (siehe S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3.7.2003 und Schreiben vom 31.3.2005, Bl. 219 f. d. GA.), so dass gar keine zusätzliche Versiegelung anfiele. Selbst wenn dies nicht möglich wäre, würde die von dem Beklagten berücksichtigte Fläche ausreichen. So benötigt der Flüssiggastank lediglich zwei Streifenfundamente mit 1 m² Grundfläche. Auch bei Zugrundelegung der gesamten von der Tankanlage überdeckten Fläche beträgt diese nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten maximal 6,75 m² (4,50 m Länge, 1,50 m Breite). Die Beigeladene hat die Größe der Flüssiggasanlage mit voraussichtlich 6.500 Litern angegeben. Nach den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren hat ein 5.000 Liter fassender Tank Abmessungen von ca. 1,25 m im Durchmesser und 4,00 m Länge. Das Betanken mit Flüssiggas wird ähnlich wie bei der Befüllung mit Heizöl vom Tankfahrzeug aus gehandhabt. Eine gesonderte Zuwegung ist nicht erforderlich, da diese über die Betriebshoffläche erfolgen kann. Soweit der Kläger die Größe der von ihm als erforderlich angesehenen Fläche mit Brand- und Wasserschutzauflagen begründet, hat er dies nicht näher konkretisiert. Allein der Hinweis auf § 161 NWG und §§ 3, 14 und 15 Anlagenverordnung - VAwS - vom 17. Dezember 1997 reicht nicht aus, um den behaupteten Flächenbedarf nachvollziehbar zu begründen. Zudem hat der Beklagte im Berufungsverfahren erklärt, dass nach Mitteilung der unteren Wasserbehörde bei derartigen Flüssiggastanks wasserrechtliche Auflagen nicht zu erwarten seien. Gründe dafür, dass dies nicht zutrifft, sind nicht ersichtlich.

Weiterhin hält der Kläger für den Eingangsbereich zum Laden einen Seitenstreifen für notwendig, den er mit 14,46 m² bemisst. Demgegenüber hat der Beklagte im Eingangsbereich des Ladens eine zusätzliche versiegelte Fläche von 3 m² (Breite 1,25 m, Tiefe 2,40 m) als ausreichend angesehen, wenn ein versiegelter Seitenstreifen in diesem Bereich überhaupt erforderlich ist und die Zuwegung nicht über die Einstellplatzflächen erfolgen kann. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Aus welchen Gründen der Kläger meint, der Seitenstreifen müsse im Eingangsbereich des Ladens über die volle Breite versiegelt werden, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Gründe dafür sind auch nicht erkennbar.

Im Übrigen würden angesichts der sich aus der 2. Änderungsbaugenehmigung ergebenden Grundfläche von 831,64 m² zusätzliche Flächen von 73,25 m² für den Gastank und von 14,46 m² für den Seitenstreifen vor dem Laden auch nicht ausreichen, um die hier maßgebliche Grundfläche der baulichen Anlage von 1.000 m² zu überschreiten. Denn, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, sind bei der Berechnung der Grundfläche keine weiteren bebauten Flächen, deren Einbeziehung zu einer Überschreitung der maßgebenden Größe führen würde, zu berücksichtigen.

Allerdings können zu der Grundfläche der baulichen Anlage in § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören. Soweit das Verwaltungsgericht dies unter Berufung auf § 19 Abs. 2 BauNVO verneint hat, folgt der Senat dem nicht.

Der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlage ist im Niedersächsischen Naturschutzgesetz nicht definiert. Was unter baulichen Anlagen zu verstehen ist, regelt aber § 2 Abs. 1 NBauO. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Grundfläche die durch die bauliche Anlage überdeckte Fläche. Aus diesen Begriffsbestimmungen ergibt sich aber nicht, ob sich die Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne des § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG auch auf zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks erstreckt. Diese Frage lässt sich auch nicht aufgrund von § 19 Abs. 2 BauNVO beantworten. Nach dieser Bestimmung ist die zulässige Grundfläche der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Teil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Diese Vorschrift definiert somit nicht die Grundfläche der baulichen Anlage, sondern die auf das Baugrundstück bezogene zulässige Grundfläche im Zusammenhang mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Aus ihr kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass im Außenbereich bauliche Anlagen bei der Berechnung der Grundfläche nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf dem eigentlichen Baugrundstück befinden.

Entscheidend ist folglich, ob zu dem Bauvorhaben im Sinne des § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG auch bauliche Anlagen außerhalb des Baugrundstücks zu zählen sind. Dies ist zu bejahen, wenn bauliche Anlagen außerhalb des Baugrundstücks geschaffen werden müssen, um das Vorhaben durchführen zu können. Die Verbandsbeteiligung nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG ist erst während des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (LT-Drucks. 12/4371) durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltfragen eingefügt worden. Nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Umweltfragen (LT-Drucks. 12/5673) sollte durch die Neuregelung eine Verbandsbeteiligung bei größeren Bauvorhaben im Außenbereich vorgeschrieben werden. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Beteiligung auch dann geboten, wenn für das im Außenbereich gelegene Bauvorhaben außerhalb des Baugrundstücks eine bauliche Anlage errichtet oder erweitert, etwa eine Zuwegung neu angelegt oder verbreitert werden muss und aufgrund dieser zusätzlichen Versiegelung die maßgebliche Größe der überbauten Fläche von 1.000 m² überschritten wird. Denn die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, die die nach § 60 NNatG anerkannten Vereine geltend machen sollen, werden bei einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen außerhalb des Baugrundstücks ebenso betroffen wie bei einer Versiegelung auf dem Baugrundstück selbst.

Hier kommt eine Einbeziehung von der Erschließung dienenden außerhalb des Baugrundstücks liegenden Wegeflächen jedoch deshalb nicht in Betracht, weil durch das genehmigte Vorhaben weder Zuwegungen neu angelegt noch vorhandene Zuwegungen erweitert werden müssen. Die Erschließung des Baugrundstücks erfolgt von D. aus über die asphaltierte E.-Straße und den nördlich des Grundstücks nach Westen abzweigenden Schotterweg (Flurstück 57/6). Die Samtgemeinde K. und die Gemeinde D. haben im Rahmen ihrer Beteilung im Baugenehmigungsverfahren jeweils ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben nach § 36 BauGB erklärt und dabei festgestellt, dass die verkehrliche Erschließung gesichert ist. Diese Feststellung ist zutreffend, so dass die vorhandene Zuwegung nicht ausgebaut werden muss. Soweit der Kläger geltend macht, der Schotterweg werde derzeit hauptsächlich von Fußgängern und Radfahrern genutzt, das Vorhaben der Beigeladenen führe dagegen zu einer verstärkten Nutzung durch Kraftfahrzeuge, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die verstärkte Nutzung des 3,1 m breiten, mit Schotter befestigten Weges macht eine Verbreiterung oder eine zusätzliche Befestigung des Weges nicht notwendig. Dafür, dass die E.-Straße und der Weg ausgebaut werden müssten, liegen auch unter Berücksichtigung des für die E.-Straße geltenden straßenverkehrsrechtlichen Verbots der Durchfahrt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 Tonnen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Zuwegung für einen gelegentlichen Schwerverkehr mit z.B. Baufahrzeugen während der Bauphase oder Feuerwehrfahrzeugen nicht ausreichend tragfähig wäre. Abgesehen davon ist ein Ausbau der vorhandenen Zuwegung nach der der Baugenehmigung vom 8. Juni 2000 unter Nr. 7 beigefügten Auflage ausgeschlossen. Diese Auflage bestimmt ausdrücklich, dass ein Ausbau oder eine über das bestehende Maß hinausgehende Befestigung der Zufahrtswege nicht zulässig ist.

Der Umstand, dass der Schotterweg nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, hat entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zur Folge, dass diese Fläche bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen ist. Nach § 5 Abs. 2 NBauO muss zwar, wenn das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich ist, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert sein; bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit. Die Notwendigkeit, die Erschließung rechtlich zu sichern, führt aber nicht dazu, dass der bereits vorhandene Schotterweg im Rahmen des § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG berücksichtigt werden müsste. Denn nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können nur solche Flächen zur Grundfläche der baulichen Anlage gerechnet werden, die aufgrund des Bauvorhabens neu überbaut werden.

Auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen geplanten Steganlage am F. Kanal, die baugenehmigungsfrei ist, aber einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, wird die maßgebende Grundfläche von 1.000 m² nicht überschritten. Bei einem 8 m langen und 3 m breiten Holzsteg würde, wenn insoweit überhaupt von einer Vollversiegelung auszugehen wäre, lediglich eine zusätzliche Fläche von 24 m² entstehen, die bei einer Grundfläche von 831,64 m² auch unter Einbeziehung weiterer Flächen von 73,25 m² für den Gastank und von 14,46 m² für den Seitenstreifen vor dem Laden nicht ausreichend wäre, um die Grenze von 1.000 m² zu überschreiten.

b. Der Kläger ist auch nicht nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 7 b) NNatG klagebefugt.

Gemäß § 60 a Nr. 7 b) NNatG ist ein nach § 60 NNatG anerkannter Verein vor der Erteilung von Ausnahmen nach § 28 a Abs. 5 NNatG von den Verboten des § 28 a Abs. 2 NNatG oder nach § 28 b Abs. 4 NNatG von den Verboten des § 28 b Abs. 2 NNatG zu beteiligen, soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte der Beigeladenen keine Ausnahme nach den genannten Vorschriften erteilt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, d.h. hier im Zeitpunkt der letzten Änderungsgenehmigung vom 20. August 2003, war über eine solche Ausnahme auch nicht zu entscheiden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich damals auf dem Baugrundstück ein Biotop nach § 28 a oder § 28 b NNatG befunden hat.

Der Sachverständige L. vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie ist in seinem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 27. Mai 2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt seiner Begehung am 10. Mai 2004 auf der Parzelle 57/7 kein geschützter Biotop nach § 28 a oder § 28 b NNatG vorhanden gewesen ist, da die für die gesetzlich geschützten Biotoptypen GN (seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiese) und GF (sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland) erforderlichen Mindestgrößen und Mindestbreiten von 5 bis 8 m nicht erreicht wurden. Ob zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Grundstück nach § 28 a oder § 28 b NNatG geschützte Biotope vorhanden waren, hat der Sachverständige aufgrund seiner Begehung nicht feststellen können. Wie er ausgeführt hat, könnte diese Frage nur anhand hinreichend dokumentierter zeitnaher Kartierungen geklärt werden. Der Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Oktober 2004 ergänzend erläutert, dass insofern nicht nur eine Kartierung der auf der Fläche vorkommenden Pflanzenarten erforderlich wäre, sondern auch Kartenmaterial, aus dem sich ergebe, auf welchen Grundstücksteilen die Pflanzen gestanden haben, in welcher Dichte sie vorhanden gewesen seien und wie sie verteilt gewesen seien. Dieses Material sei notwendig, weil für die Einstufung als geschützter Biotop auch die Breite eine Rolle spiele. Da dieses Kartenmaterial fehlte, hat der Sachverständige auch die von Dr. M. von der Ökologischen Schutzstation Steinhuder Meer e.V. am 16. Juli 2003 vorgenommene Kartierung nicht als ausreichend angesehen, um für den damaligen Zeitpunkt einen nach § 28 a oder § 28 b NNatG geschützten Biotop auf der streitigen Fläche feststellen zu können. An der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, wie er zu seiner Einschätzung gelangt ist, und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Oktober 2004 ergänzend begründet. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens des Dipl.-Biologen Dr. J. vom Albrecht-von-Haller-Institut für Pflanzenwissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen vom 30. Oktober 2007 geboten. In diesem Gutachten ist Dr. J. zwar aufgrund einer Begehung des Grundstücks am 16. Oktober 2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich im Zentrum des Grundstücksteils, der überbaut werden soll, eine Fläche befindet, die die Voraussetzungen für einen Schutz nach § 28 a und § 28 b NNatG erfüllt. Dr. J. hat jedoch keine Aussage dazu getroffen, ob dort bereits früher Biotope vorhanden waren, so dass sein Gutachten den von dem Sachverständigen L. im Jahre 2004 gewonnenen Erkenntnissen nicht entgegensteht und sich daraus auch nicht entnehmen lässt, dass sich 2003 auf dem Grundstück ein Biotop nach § 28 a oder § 28 b NNatG befand. Folglich ist davon auszugehen, dass es in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der letzten Änderungsgenehmigung keiner Erteilung einer Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 NNatG oder nach § 28 b Abs. 4 NNatG bedurfte. Wenn damals aber keine Ausnahme zu erteilen war, fehlt die Grundlage für eine Verbandsbeteiligung nach § 60 a Nr. 7 b) NNatG und dementsprechend auch für die Klagebefugnis nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 7 b) NNatG.

Soweit der Kläger geltend macht, er könne zwar nicht beweisen, dass 2003 ein Biotop auf dem Baugrundstück vorhanden gewesen sei, aufgrund der vorliegenden Indizien sei aber von einer Vernichtung der Beweise durch die Beigeladene auszugehen, so dass eine Beweislastumkehr eingetreten sei, folgt der Senat dem nicht. Richtig ist allerdings, dass der Sachverständige L. bei seiner Begutachtung festgestellt hat, dass auf der Fläche einstmals eine artenreichere Pflanzenvielfalt vorhanden gewesen sein müsse und dass er Missbildungen an Pflanzen vorgefunden habe, die nicht auf einer üblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beruhten, sondern auf übermäßige Düngung oder das Spritzen von Herbiziden zurückgeführt werden könnten. Diese Maßnahmen seien seiner Einschätzung nach weniger als ein Jahr vor seiner Begehung durchgeführt worden. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht aus, um feststellen zu können, dass die Beigeladene vor der Begehung durch den Sachverständigen auf dem Grundstück tatsächlich ein Biotop vernichtet hat. Auch die Ermittlungen des Beklagten haben nicht zu derartigen Erkenntnissen geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2000 - 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367 und Beschl. v. 12.12.2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001 S. 841) kann aber nur eine schuldhafte Beweisvereitelung zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Klägers führen.

Im Übrigen wäre der Kläger nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 7 b) NNatG auch dann bezüglich der Baugenehmigung nicht klagebefugt, wenn festgestellt werden könnte, dass 2003 auf der streitigen Fläche ein nach § 28 a oder § 28 b NNatG geschützter Biotop vorhanden war.

§ 60 a Nr. 7 b) NNatG begründet ein Beteiligungsrecht der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur in Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 NNatG oder § 28 b Abs. 4 NNatG. Wenn eine Behörde ein solches Verfahren aber nicht einleitet, etwa weil sie ein vorhandenes Biotop nicht zur Kenntnis nimmt oder davon ausgeht, dass kein Biotopschutz besteht, und demzufolge auch keine Ausnahme erteilt, sind die anerkannten Vereine nicht zu beteiligen und damit auch nicht klagebefugt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Mr. 7 b) NNatG, wonach ein anerkannter Verein unter den dort genannten Voraussetzungen nur Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt - wie hier die Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG - einlegen kann. Die Gesetzesmaterialien stützen diese Auffassung. Nach der Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, mit dem die Verbandsklage eingeführt worden ist, ist für das niedersächsische Landesrecht auf die in anderen Landesgesetzen enthaltene Eröffnung einer Klagebefugnis gegen die Unterlassung von Verfügungen zugunsten von Natur und Landschaft bewusst verzichtet worden (LT-Drucks. 12/4371 S. 33). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Verbandsklage systematisch eng an die Verbandsbeteiligung gekoppelt sei, so dass ein irgendwie geartetes Entscheidungsverfahren mit Verbandsbeteiligung erforderlich sei. Bei einer Klage wegen Untätigkeit wäre von diesem System ohne Not abgewichen worden, da die Entscheidung, nicht tätig zu werden, nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolge. Nach der vorliegenden Konzeption der Verbandsklage müsste daher ein Antragsrecht der Verbände auf Tätigwerden der Verwaltung begründet werden. Dies werde als zu weitgehend erachtet. Daraus folgt, dass § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 7 b) NNatG nur im Falle der Erteilung einer Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 NNatG oder § 28 b Abs. 4 NNatG eine Klagebefugnis begründet.

Dass der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung erteilt hat und diese wegen der fehlenden Erteilung einer Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 NNatG oder nach § 28 b Abs. 4 NNatG rechtswidrig sein könnte, gibt dem Kläger auch keine Klagebefugnis gegen die Baugenehmigung. § 60 a NNatG führt die einzelnen Verfahren auf, in denen einem nach § 60 NNatG anerkannten Verein unter den dort genannten Voraussetzungen Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht zu geben ist. Die Mitwirkungsrechte bei der Erteilung von Baugenehmigungen und bei der Erteilung von Ausnahmen nach §§ 28 a Abs. 5, 28 b Abs. 4 NNatG unterliegen nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG und § 60 a Nr. 7 b) NNatG unterschiedlichen Voraussetzungen. Während gemäß § 60 a Nr. 7 b) NNatG die nach § 60 NNatG anerkannten Vereine vor der Erteilung von Ausnahmen bei Vorhaben im Außenbereich immer zu beteiligen sind, ist nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG die Verbandsbeteiligung bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich auf Vorhaben begrenzt, bei denen die bauliche Anlage eine Grundfläche von 1.000 m² oder eine Höhe von 20 m überschreitet. Ein von der Größe der baulichen Anlage unabhängiges Mitwirkungsrecht bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich für den Fall, dass auf dem Baugrundstück ein Biotop nach §§ 28 a oder 28 b NNatG besteht, sieht § 60 a NNatG dagegen nicht vor. Einer Auslegung der §§ 60 a Nr. 4 e) ff) und 60 a Nr. 7 b) NNatG dahingehend, dass eine Verbandsbeteiligung immer dann erfolgen soll, wenn eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich beantragt worden ist und sich auf dem Baugrundstück ein Biotop im Sinne der §§ 28 a oder 28 b NNatG befindet, steht der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften entgegen. Zudem regelt § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nrn. 4, 5, 7 und 8 NNatG nach der Gesetzessystematik gesetzliche Ausnahmen vom Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass ohnehin eine enge Auslegung geboten ist. Eine analoge Anwendung des § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG oder des § 60 a Nr. 7 b) NNatG auf die Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich, die unterhalb der Mindestgröße bleiben, bei denen aber Biotopschutz nach §§ 28 a, 28 b NNatG eingreift, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine ungewollte Regelungslücke voraus, für die nach den Gesetzesmaterialien hier keine Anhaltspunkte vorliegen.

c. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 69 Abs. 5 BNatSchG auch kein Verbandsklagerecht zu, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

d. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zu Recht dargelegt, dass der Kläger zwar als Eigentümer benachbarter Flächen klagebefugt ist, aber durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Da der Kläger, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht als nach § 60 NNatG anerkannter Verein klagebefugt ist, kann er nur geltend machen, durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt zu werden. Hier kommt allein ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dem Rücksichtnahmegebot, das zu den in § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführten öffentlichen Belangen gehört, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGÉ 52, 122). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei bedarf es einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten nach Lage der Dinge zumutbar ist, zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Auflage, § 31 Rn. 57 f. m.w.N.). Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass der Nachbar überhaupt eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.

Der Kläger hat insofern geltend gemacht, dass er die früher landwirtschaftlich genutzte Fläche entsprechend seinen satzungsmäßigen Aufgaben seit ihrem Erwerb naturbelassen gestalte und dort bereits mehrere auf der Roten Liste stehende Tierarten, u.a. Falter, Insekten und Vögel, angesiedelt habe und dass diese Nutzung durch das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werde. Hier ist schon deshalb nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nachteilig auf die von dem Kläger durchgeführte Nutzung seiner Flächen auswirken kann. So liegt das Grundstück, auf dem das Vorhaben der Beigeladenen realisiert werden soll, auf der Ostseite des F. Kanals, während sich die Flächen des Klägers auf der Westseite befinden. Zudem beträgt der Abstand zwischen dem geplanten Wohn- und Betriebsgebäude und den Flächen des Klägers ca. 100 bis 400 m. Soweit der Kläger mögliche Störungen für Insekten und Falter aufgrund von Beleuchtungen an dem Wohn- und Betriebsgebäude geltend macht, steht dem entgegen, dass die Genehmigung vom 26. März 2002 eine Auflage enthält, in der zum Schutz von Insekten und Nachtfaltern die Art und Weise der Außenbeleuchtung und die Abschaltung während der Nachtzeit im Einzelnen geregelt ist. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu Verkehrsbewegungen und Arbeitsgeräuschen sind zu allgemein gehalten, um daraus auf eine Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzung schließen zu können.

2. Das Verwaltungsgericht hat außerdem im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klage gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998 unzulässig ist.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bauvorbescheid gegenüber dem Kläger nicht bestandskräftig geworden. Der Beklagte hat den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 18. Juni 1998 dem Kläger nicht förmlich bekannt gemacht. Damit ist dem Kläger gegenüber eine Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen die Erteilung des Bauvorbescheides nicht in Lauf gesetzt worden.

Trotz der mangelnden Bekanntgabe des Bauvorbescheides wäre der Widerspruch des Klägers vom 29. Juni 2000 aber unzulässig gewesen, wenn er sein Widerspruchsrecht verwirkt hätte. Eine - in der Rechtsprechung allgemein anerkannte - Verwirkung des Widerspruchsrechts setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Widerspruchserhebung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, weil die Behörde oder der von dem Verwaltungsakt Begünstigte auf dessen Bestand vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 70 Rn. 6 h; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 70 Rn. 20 ff.). Zudem wäre zu erwägen, ob die Rechtsprechung zum baurechtlichen Nachbarstreit auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, wonach der Nachbar wegen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ab dem Zeitpunkt, in dem er von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, so zu behandeln ist, als sei ihm die Baugenehmigung ohne Rechtsmittelbelehrung bekannt gemacht worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85). Beide Varianten setzen somit voraus, dass der Kläger bereits längere Zeit vor Einlegung des Widerspruchs sichere Kenntnis von dem Bauvorbescheid und seinem Widerspruchsrecht erlangt hat oder hätte erlangen können. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.

Unstreitig ist, dass der Kreisverband G. des NABU seit Sommer 1998 Kenntnis davon gehabt hat, dass der Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden ist und welchen Inhalt dieser im Wesentlichen hat. Dies ergibt sich aus den Schreiben des Kreisverbandes Schaumburg vom 22. Juli 1998 an die Bezirksregierung Hannover und vom 31. Juli 1998 an den Beklagten. Fraglich ist, ob diese Kenntnis dem Kläger zugerechnet werden kann. Der Naturschutzbund Deutschland e.V. ist ein föderal organisierter Verband mit 15 Landesverbänden in den Bundesländern. Die Organisationsstruktur reicht über Kreisverbände bis zu Ortsgruppen in einzelnen Gemeinden. Der Kreisverband G. ist ein Zusammenschluss der im Landkreis G. vertretenen NABU-Gruppen in einzelnen Orten. Ortsgruppe, Kreisverband und Landesverband sind somit Organisationseinheiten im Rahmen des Bundesverbandes, die auf verschiedenen Ebenen unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Da es möglicherweise zu den Aufgaben einer Ortsgruppe oder eines Kreisverbandes in Niedersachsen gehört, den Kläger als Landesverband über Bauvorhaben zu unterrichten, die sein Beteiligungsrecht auslösen können, könnte die Kenntnis einer unteren Organisationseinheit über ein solches Vorhaben dem Landesverband zuzurechnen sein. Dies könnte aber nur dann zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen, wenn sowohl Kenntnis von dem Bauvorbescheid als auch Kenntnis von dem Beteiligungsrecht des Landesverbandes bestanden hätte oder hätte bestehen müssen. Da dem Kreisverband G. aber im Juli 1998 von dem Beklagten und mit Schreiben vom 10. September 1998 von der Bezirksregierung Hannover mitgeteilt worden ist, dass die Grundfläche der baulichen Anlage unter 1.000 m² liege und daher kein Beteiligungsrecht - und damit auch kein Widerspruchsrecht - bestehe, fehlte es an einer solchen Kenntnis. Angesichts der Angaben des Beklagten und der Bezirksregierung Hannover bestand für den Kläger auch keine Veranlassung, von einem Beteiligungs- und Widerspruchsrecht auszugehen.

Die gegen den Bauvorbescheid gerichtete Klage ist aber gleichwohl unzulässig, weil dem Kläger die dafür erforderliche Klagebefugnis fehlt.

Der Kläger ist nicht gemäß § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG klagebefugt. Das Beteiligungsrecht eines nach § 60 NNatG anerkannten Vereins und dementsprechend ein Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG besteht nach § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich nur dann, wenn die bauliche Anlage eine Grundfläche von 1.000 m² oder eine Höhe von 20 m überschreitet, soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind.

Da der Bauvorscheid nach § 74 NBauO Teile der Baugenehmigung vorwegnimmt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 74 Rn. 9), dürfte auch er eine Genehmigung i. S. d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG darstellen.

Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Denn nach den der Bauvoranfrage beigefügten Unterlagen überschreitet die bauliche Anlage weder eine Grundfläche von 1.000 m² noch eine Höhe von 20 m. Gegenstand der Bauvoranfrage war der Neubau eines Fischereibetriebsgebäudes (Fischereihalle und Wohngebäude). Die bebaute Fläche der Gebäude wurde in den Bauvorlagen mit ca. 555 m² dargestellt (Betriebsgebäude ca. 435 m², separates Wohngebäude 120 m²). Das Vorhaben lag damit weit unter der maßgeblichen Grenze von 1.000 m², selbst wenn im Lageplan eingetragene Nebenanlagen wie die Hälterungen und der Steg mit einbezogen werden. Zudem ist in dem Bauvorbescheid ein separates Wohngebäude nicht zugelassen, sondern die Zusammenfassung von Wohn- und Betriebsgebäude unter einem Dach gefordert worden, wodurch eine Reduzierung der Grundfläche eintritt. Daher bestand noch ausreichender Spielraum für andere befestigte Flächen auf dem Grundstück, die allerdings nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des Bauvorbescheides gewesen sind. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. a. ergibt, sind hier auch keine außerhalb des Baugrundstücks liegenden, der Erschließung des Baugrundstücks dienenden Wegeflächen bei der Berechnung der Grundfläche der baulichen Anlage zu berücksichtigen, weil durch das genehmigte Vorhaben weder Zuwegungen neu angelegt noch vorhandene Zuwegungen erweitert werden müssen.

3. Die von dem Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 8. Juni 2000 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. März 2002 und 2. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 4. Oktober 2001 erhobene Klage hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 60 c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 8 NNatG klagebefugt, da es sich hier um die Erteilung einer "Genehmigung" auf Grund einer nach § 71 NNatG übergeleiteten Verordnung handelt.

Die Klage ist aber nicht begründet. Denn die der Beigeladenen erteilte landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Grundstück, auf dem die Beigeladene ihr Bauvorhaben verwirklichen will, liegt in einem durch die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Steinhuder Meer" in den Landkreisen Hannover, Nienburg und Schaumburg vom 12. Juni 1981, geändert durch Verordnungen vom 20. August 1985 und 23. August 1988, (LSG-VO) festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Nach § 3 Abs. 1 a) LSG-VO bedarf die Errichtung oder wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art und von Verkaufseinrichtungen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese darf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in § 2 Abs. 1 LSG-VO genannten Verunstaltungen, Schädigungen oder Beeinträchtigungen hervorzurufen. Nach § 2 Abs. 1 LSG-VO sind in dem geschützten Gebiet Handlungen verboten, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Steinhuder Meer" ist aufgrund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes - RNatSchG - (vom 26.6.1936 i. d. F. vom 20.1.1938, Nds. GVBl. Sb. II S. 908) erlassen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können ganze Gebiete, d.h. flächenhafte Ausschnitte aus einer größeren Landschaft, auf der Grundlage dieser Bestimmungen nur unter Schutz gestellt werden, um das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (Urt. v. 26.3.1955 - I C 101.52 -, Buchholz 406.40, § 24 NatSchG Nr. 1 und Urt. v. 12.7.1956 - 1 C 91.54 -, Buchholz 406.40, § 24 NatSchG Nr. 3). Die Erstreckung des in erster Linie bestimmten Bestandteilen der Landschaft wie Bäumen, Alleen, Hecken usw. zugedachten Schutzes auf flächenmäßige Ausschnitte aus einer größeren Landschaft, die sogenannten Landschaftsteile, ist nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Schutz sich auf die Bewahrung vor Verunstaltungen beschränkt (BVerwG, Urt. v. 26.3.1955, a.a.O. und Urt. v. 12.7.1956, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 25.4.2002 - 8 LB 47/01 -, NVwZ-RR 2002, 734, Urt. v. 14.12.2000 - 3 L 733/00 - und Beschl. v. 11.7.2000 - 3 M 729/00 -). Dieser Rechtsauffassung folgt der erkennende Senat. Demnach sind die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO nichtig, soweit sie sich auf Handlungen erstrecken, die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Änderungsverordnungen vom 20. August 1985 und 23. August 1988 bereits unter der Geltung des NNatG erlassen worden sind. Denn durch die Änderungsverordnungen sind lediglich einzelne Flächen, zu denen das streitige Grundstück nicht gehört, aus dem Landschaftsschutz entlassen bzw. in den Landschaftsschutz einbezogen worden, ohne die Verordnung vom 12. Juni 1981 im Übrigen zu ändern. Daher besteht kein Grund für die Annahme, die Unterschutzstellung der im Landschaftsschutzgebiet verbliebenen "Altflächen" beruhe nunmehr auf den Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes. Dass nicht nur die neuen Flächen, sondern alle Flächen im Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des § 26 NNatG unterstellt werden sollten, lässt sich den Verordnungen nicht entnehmen. Auch der sich daraus ergebende unterschiedliche Schutzstatus der neuen und der alten Flächen gebietet keine andere Beurteilung. Denn die Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet müssen keinen einheitlichen Schutzstatus haben.

Im Übrigen ist fraglich, ob die auf der Grundlage von § 26 NNatG erlassenen Änderungsverordnungen überhaupt wirksam sind, soweit neue Flächen in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden sind. Nach § 26 Abs. 1 NNatG kann die Naturschutzbehörde Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist, 2. das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder 3. das Gebiet für die Erholung wichtig ist, durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. Nach § 30 Abs. 4 NNatG müssen Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 NNatG den Schutzzweck angeben. In den Änderungsverordnungen ist jedoch keiner der Schutzzwecke des § 26 Abs. 1 NNatG angegeben worden. Hinweise zum Schutzzweck lassen sich nur § 1 Abs. 1 der Verordnung in der Ursprungsfassung entnehmen. Ob dies ausreichend ist, ist zweifelhaft. Daher spricht Einiges für die Nichtigkeit der Änderungsverordnungen, soweit neue Flächen unter Landschaftsschutz gestellt worden sind.

Da die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO - wie bereits ausgeführt - teilnichtig sind, wäre die der Beigeladenen erteilte landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nur dann rechtswidrig, wenn das Bauvorhaben geeignet wäre, die Landschaft zu verunstalten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Die Landschaft wird durch Maßnahmen verunstaltet, die in der Umgebung als hässlich empfunden werden, das ästhetische Empfinden verletzen und Kritik sowie die Forderung nach Abhilfe hervorrufen (Nds. OVG, Urt. v. 25.4.2002, a.a.O.; Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 3 Rn. 7; Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, § 3 Rn. 3, § 26 Rn. 8 C; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.6.1981 - 2 R 115/80 -, NuR 1982, S. 28). Ob das der Fall ist, ist vom Standpunkt eines gebildeten und für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 21.79 -, NuR 1983, S. 274, 275; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 25.4.2002, a.a.O.; Blum/Agena/ Franke, § 3 Rn. 7). Aus der Sicht eines derartigen Betrachters verunstaltet das Vorhaben der Beigeladenen nicht die Landschaft in dem durch die LSG-VO geschützten Landschaftsteil "Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Steinhuder Meer".

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einer Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geeignet ist, das Landschaftsbild zu verunstalten. Die zahlreichen Fotografien, Luftbilder und Lagepläne, die sich in den Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befinden, bestätigen diese Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zwar auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Grünfläche unmittelbar an dem vorhandenen Weg errichtet werden soll und wegen der Lage und der Größenordnung grundsätzlich eine negative Veränderung des Landschaftsbildes bewirken wird. Allerdings wird die negative Wirkung insbesondere dadurch gemindert, dass Pflanzmaßnahmen in Form von Heckenpflanzungen aus standortheimischen Hölzern südlich und östlich des Gebäudes vorgesehen sind und das Gebäude daher in absehbarer Zeit weiträumig nicht mehr sichtbar sein wird. Auch die vorgesehene Gestaltung des Gebäudes mit rotem Baumaterial trägt dazu bei, dass dieses nicht als Fremdkörper in der Landschaft wirken wird. Zudem sind in dem Bereich östlich des F. Kanals, in dem das Bauvorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, auf einer Breite von ca. 200 m bereits verschiedene bauliche Anlagen vorhanden und haben sich dort insbesondere touristische Nutzungen entwickelt, die sich vorbelastend auf das Landschaftsbild auswirken. Dazu gehören u.a. ein Pumpenhaus, die Anlagen des Jachtclubs D., ein Kioskgebäude mit Innen- und Außenrestauration, die Parkplätze des Jachtclubs und der Region Hannover sowie die asphaltierte E.-Straße mit intensivem Pkw-, Rad- und Fußgängerverkehr und der nördlich des Baugrundstücks verlaufende, von Fußgängern und Radfahrern genutzte Steinhuder-Meer-Rundweg. Vor diesem Hintergrund ist vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters das Vorhaben der Beigeladenen nicht geeignet, die Landschaft zu verunstalten.

Ende der Entscheidung

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