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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 4 LC 610/07
Rechtsgebiete: LAG, RGebStV
Vorschriften:
LAG § 301 b | |
RGebStV § 6 Abs. 1 | |
RGebStV § 6 Abs. 3 |
2. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.
3. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.
4. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der im Jahr 1924 geborene Kläger wird von dem Beklagten seit vielen Jahren als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio- und Fernsehgerät geführt. Auf entsprechende Anträge des Klägers wurde er in der Vergangenheit wiederholt - zuletzt durch Bescheid des Beklagten vom 23. November 2004 für die Zeit von Dezember 2004 bis einschließlich März 2005 - wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Am 16. Juni 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Diesem fügte er eine Mitteilung der Stadt Osnabrück über die "Änderung der Gewährung von laufender Beihilfe, Beihilfe zum Lebensunterhalt" vom 27. August 2004 und Mitteilungen der LVA Hannover über die "Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" an den Kläger und seine Ehefrau bei. Ausweislich dieser Mitteilungen erhielt der Kläger ab August 2004 eine Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 301 b LAG in Höhe von 607,00 EUR/Monat und ab Juli 2005 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 212,77 EUR/Monat. Die Ehefrau des Klägers erhielt ab Juli 2005 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 184,63 EUR/Monat.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab und begründete dies damit, dass der Kläger mit den von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht nachgewiesen habe.
Der Kläger hat daraufhin am 12. September 2005 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass ihm angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die er mit seinem Befreiungsantrag hinreichend nachgewiesen habe, ebenso wie in der Vergangenheit die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren sei. Dies ergebe sich möglicherweise bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 10 RGebStV, zumindest aber aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV, die auch dann anwendbar sei, wenn der Betroffene zwar keine der im Katalog des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalte, tatsächlich aber lediglich über vergleichbar niedrige Einkünfte verfüge. Außerdem sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung, insbesondere seiner daraus resultierenden fehlenden Mobilität, nicht in der Lage, in anderer Weise als durch den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen von seinem Recht auf Informationsfreiheit Gebrauch zu machen. Zur Verdeutlichung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger auf die seinem Antrag vom 16. Juni 2005 beigefügten Unterlagen verwiesen und ergänzend einen Bescheid des Landkreises Emsland vom 21. Februar 2005, ausweislich dessen dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Januar 2006 Wohngeld in Höhe von 141,00 EUR/Monat bewilligt wurde, und eine aktualisierte Mitteilung der Stadt Osnabrück über die "Änderung der Gewährung von laufender Beihilfe, Beihilfe zum Lebensunterhalt" vom 22. Juli 2005, ausweislich derer dem Kläger ab Juli 2005 eine Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 301 b LAG in Höhe von 609,00 EUR/Monat bewilligt wurde, vorgelegt. Dem hat der Kläger seine monatliche Belastungen durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 130,99 EUR/Monat und die Kosten für seine Wohnung gegenüber gestellt. Diese Kosten belaufen sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf insgesamt 396,49 EUR/Monat (= Kaltmiete in Höhe von 600,00 DM/Monat = 306,78 EUR/Monat, Heizkosten in Höhe von 55,00 EUR/Monat und Nebenkosten in Höhe von 416,52 EUR im Jahr 2004 bzw. Nebenkosten in Höhe von 34,71 EUR/Monat).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn entsprechend seinem Antrag vom 16. Juni 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen natürlichen Personen aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren sei, in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV abschließend geregelt habe. Der Gesetzgeber habe mit den geänderten, seit April 2005 geltenden Befreiungsvoraussetzungen gerade eine Vereinfachung des Befreiungsverfahrens erstrebt, um insbesondere umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen, wie sie nach dem bisher geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO durchzuführen gewesen seien, künftig entfallen zu lassen. Daher knüpften die einzelnen Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV nunmehr ausschließlich an bestimmte Sozialleistungen an und setzten voraus, dass der Erhalt dieser Leistungen durch schriftlichen Bescheid des Sozialleistungsträgers nachgewiesen werde. Zu diesem von § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Personenkreis gehöre der Kläger nicht, weil die von ihm bezogenen Einkünfte unter keinen der dort genannten Befreiungstatbestände fielen. Aufgrund der in § 6 Abs. 1 RGebStV getroffenen abschließenden Regelung könne allein die Erzielung eines geringen Einkommens auch keinen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV darstellen. Anderenfalls würden die genannten Vereinfachungsbestrebungen des Gesetzgebers im Ergebnis verfehlt werden. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV sei daher auf atypische Einzelfälle zu beschränken. Eine solche Sondersituation sei vom Kläger nicht dargetan.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. April 2007 den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien und über eine etwaige zeitliche Befristung dieser Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dessen Rechtsprechung (Urt. v. 24.1.2007 - 6 A 251/05 -) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zwar könne der Kläger keine Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV beanspruchen, weil die ihm unter anderem gewährten Sozialleistungen nach § 301 b LAG keinem der dort genannten Tatbestände zuzuordnen seien. Es komme aber eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Der Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 RGebStV lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei den von Nrn. 1 bis 5 der Regelung erfassten Beziehern bestimmter Sozialleistungen um einen numerus clausus der Befreiungstatbestände handele, in denen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Einkommensgründen in Betracht komme. Vielmehr liege eine Auslegung in dem Sinne, dass dieser Personenkreis jedenfalls und ohne weiteres erfasst sein solle, vor dem Hintergrund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV gleichermaßen nahe. Auch die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nrn. 1 bis 10 stehe dem nicht entgegen, sondern weise in dieselbe Richtung. Im Rahmen einer wortlautbezogenen Gesetzesauslegung lasse sich eine gegenteilige Sicht auch nicht damit begründen, dass in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht von "anderen Fällen", sondern einschränkend von "besonderen Härtefällen" die Rede sei. Damit werde nach dem Wortsinn lediglich zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein freies Ermessen bestehe, eine Befreiung also nicht aus jedem sachgerechten Grund in Betracht komme, sondern ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen sei, ohne dass dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers als Befreiungsgrund ausschieden. Einer einschränkenden Auslegung des Härtetatbestandes gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV im vorstehend beschriebenen Sinne stünden ferner die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers bezüglich der mit der grundlegenden Neureglung des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts verfolgten Ziele entgegen. Die Entstehungsgeschichte der Regelung mache überdies deutlich, dass auch das Anliegen des Gesetzgebers, das Befreiungsverfahren mit dem Katalog der bescheidgebundenen Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV maßgeblich zu vereinfachen, eine restriktive Auslegung der Neuregelung in dem vom Beklagten vertretenen Sinne nicht rechtfertige. Schließlich entspreche es auch im Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und den Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung, Rundfunkteilnehmer, bei denen keiner der Regelbefreiungstatbestände erfüllt sei, jedoch eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliege, nicht grundsätzlich von der Rundfunkgebührenbefreiung auszuschließen, sondern im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV hinreichend dargetan. Ein Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit dem Gesamtbedarf von Empfängern von Grundsicherung im Alter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII zeige, dass das Einkommen des Klägers den monatlichen sozialleistungsrechtlichen Mindestbedarf um 4,62 EUR im Monat unterschreite. Damit sei eine vergleichbare Bedürftigkeit im Sinne der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV hinreichend dargetan, ohne dass dem Kläger entgegen gehalten werden könne, er hätte sich zur Überbrückung dieser geringfügigen Differenz zunächst um die Gewährung entsprechender ergänzender Sozialleistungen bemühen müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung der Berufung vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger weder einen Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 RGebStV verwirkliche noch die Voraussetzungen der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV erfülle. Unstreitig beziehe der Kläger keine der im Katalog des § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen, so dass ein regulärer Befreiungstatbestand nicht eröffnet sei. Da der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgestellte Katalog nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend sei, könne nicht allein eine vergleichbare finanzielle Lage des Rundfunkempfängers zu einer vergleichbaren Bedürftigkeit und damit zum Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV führen. Vielmehr handele es sich nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck der Regelung, die auch auf eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens abziele, um einen Ausnahmetatbestand, der ausdrücklich auf besondere Härtefälle beschränkt sei. Ein solcher besonderer Härtefall liege etwa bei absoluter wirtschaftlicher Existenzbedrohung oder in vom Gesetzgeber offensichtlich übersehenen Fallkonstellationen vor. An beidem fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger habe keine wirtschaftliche Lage dargetan, aus der sich eine Existenzbedrohung ergebe. Zudem habe der Gesetzgeber bewusst nicht sämtliche Bezieher geringer Alterseinkünfte in den Katalog von Befreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV aufgenommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 20. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
II.
Die vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht als erforderlich ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger ab dem 1. Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den genannten Zeitraum. Der diese Gebührenbefreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw. für die Befreiung von dieser Pflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991, geändert durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 61), der in dieser Fassung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum anzuwenden ist. Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, für das Bereithalten von Rundfunk- und Fernsehgeräten zum Empfang Gebühren zu zahlen, folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Die Möglichkeiten zur Befreiung natürlicher Personen von der Gebührenpflicht regelt § 6 RGebStV.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag die dort Genannten und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit. Diese Tatbestände sind nach der Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelwerks abschließend (Senatsbeschl. v. 12.5.2009 - 4 LB 188/08 -; v. 28.1.2009 - 4 PA 95/08 -; v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -; v. 19.1.2007 - 4 LA 129/07 -; v. 17.1.2007 - PA 110/07 -; v. 9.10.2006 - 4 PA 152/06 -). Der Kläger erfüllt keinen dieser Tatbestände. Er bezieht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Wohngeldgesetz sowie eine Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 301 b LAG. Diese Leistungen sind entgegen der Annahme des Klägers von den Tatbeständen der Nrn. 1 und 10 des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht umfasst. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV werden nur Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder nach den §§ 27 a oder 27 des Bundesversorgungsgesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Kläger erhält indes eine Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 301 b LAG. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RGebStV befreit nur Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird, von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch insoweit führt der Bezug von Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 301 b LAG daher nicht zu einer Befreiung des Klägers von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren.
Der Kläger hat auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein solcher besonderer Härtefall liegt bei dem Kläger nicht vor.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704), des Senats (Beschl. v. 12.5.2009 - 4 LB 188/08 -; v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -; v. 12.1.2009 - 4 PA 289/08 -; v. 11.4.2008 - 4 LA 740/07 -; v. 27.12.2007 - 4 LA 137/07 -; v. 31.7.2007 - 4 PA 570/07 - u. v. 3.1.2007 - 4 PA 151/06 -) und anderer Oberverwaltungsgerichte (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.3.2009 - 2 S 1400/08 -; Sächsisches OVG, Urt. v. 20.8.2008 - 1 B 429/07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.8.2008 - 11 B 16.08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 1.2.2008 - 7 D 11158/07 -, NVwZ-RR 2008, 597; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2007 - 16 E 1358/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 8/07 -; Bayerischer VGH, Urt. v. 16.5.2007 - 7 B 06.2642 -, NVwZ-RR 2008, 257) ist grundsätzlich geklärt, dass die in § 6 RGebStV zum Ausdruck kommende Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden darf, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.
Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV hier nicht erfüllt.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - wie es die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1485, S. 37, für die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV jedenfalls verlangt - überhaupt einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Fallgruppen - hier der Empfänger von Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV) - vergleichbar bedürftig ist. Denn haben die Einkünfte im hier maßgeblichen Zeitraum oberhalb der Grenze der nach den Regelungen im Vierten Kapitel des SGB XII ermittelten Bedürftigkeit gelegen, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Haben die Einkünfte unterhalb dieser Grenze gelegen, so hat es dem Kläger oblegen, (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Kläger diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter keinem Gesichtspunkt möglich (vgl. hierzu im Einzelnen die Beschlüsse des erkennenden Senats v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -; v. 12.1.2009 - 4 PA 289/08 -; v. 29.12.2008 - 4 PA 156/08; v. 31.3.2007 - 4 PA 570/07 - m.w.N.). Diese Anknüpfung an den Bezug der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen und nicht an das Bestehen eines Anspruchs auf sie ist auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gleichheitssatz verbietet eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen ohne einen vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 -). Ein solcher Grund für die Ungleichbehandlung der Bezieher der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen einerseits und der Personen, die diese Sozialleistungen trotz Bestehens eines Anspruchs nicht beziehen, liegt jedoch vor. Die Anknüpfung an den Leistungsbezug und den entsprechenden Bewilligungsbescheid bezweckt ersichtlich, den Beklagten von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der oftmals schwierigen Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse freizustellen. Dies ist nicht nur vernünftig und sachgerecht, sondern auch notwendig, weil der Beklagte zur Durchführung dieser Prüfungen und Berechnungen nicht nur in sachlicher, sondern angesichts der Vielzahl der Befreiungsverfahren auch in personeller Hinsicht kaum in der Lage wäre. Daher kann von einer willkürlichen, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung keine Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704; Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LA 405/07 -).
Schließlich ist auch der von dem Kläger angeführte Umstand, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung, insbesondere seiner daraus resultierenden fehlenden Mobilität, von seinem Recht auf Information nur durch den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen Gebrauch machen könne, nicht geeignet, die Annahme eines Härtefalls zu begründen. Denn selbst nach dem klägerischen Vorbringen liegt keine körperliche Beeinträchtigung vor, welche die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 oder 8 RGebStV erfüllt. Die Annahme eines besonderen Härtefalls allein wegen einer körperlichen Beeinträchtigung, die nicht den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV beschriebenen Grad erreicht, verbietet sich, weil dadurch die insoweit abschließenden Regelungen umgangen würden.
Ende der Entscheidung
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