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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 4 LC 87/07
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 97 Abs. 1
BSHG § 99
BSHG § 100 Abs. 1
BSHG § 107
Erstattungsberechtigt nach § 107 BSHG ist auch der örtliche Sozialhilfeträger, der nach § 100 Abs. 1 BSHG i.V.m. einer landesrechtlichen Regelung sachlich zuständig ist, soweit er einen landesinternen Kostenausgleich nicht erhalten hat.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 4 LC 87/07

Datum: 25.07.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 107 BSHG.

Die Kinder A. und B. C. erhielten seit dem 15. August 2000 in dem heilpädagogischen Kindergarten D. Sprachheilbehandlung und Ergotherapie. Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben erkannte mit Grundanerkenntnis vom 28. Juni 2000 die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für diese heilpädagogischen Maßnahmen als Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG an. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 4. Juli 2000 gegenüber der Mutter der Kinder ein Kostenanerkenntnis im eigenen Namen ab.

Am 1. Januar 2001 zogen die Kinder mit ihrer Mutter von Hannoversch Münden nach Vellmar, das im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Da ihre Betreuung im Kindergarten D. bis zu ihrer Einschulung und deshalb bis zum Ende des Kindergartenjahres am 31. Juli 2001 fortgesetzt werden sollte, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden, gewährte der Kläger auf Grund seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 BSHG ab dem 1. Januar 2001 seinerseits Eingliederungshilfe für die Betreuung in dieser teilstationären Einrichtung.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 22. Januar 2001, 6. Dezember 2001 und 15. Februar 2002 einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG gestützt auf seine örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 BSHG und seine sachliche Zuständigkeit nach § 1 a Abs. 1 Nr. 2 HAG/BSHG, wonach der örtliche Träger der Sozialhilfe für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden, zuständig ist, gegenüber dem Beklagten geltend. Er wies darauf hin, dass er vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband, keinerlei Kostenausgleich für die Hilfegewährung erhalte. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 14. November 2001, 29. Januar 2002 und 10. Dezember 2002 mit der Begründung ab, dass eine Übertragung von Aufgaben auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Landesrecht eine originäre Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht begründe und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG nicht bestehe.

Der Kläger hat am 30. September 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er als nach § 1 a Abs. 1 Nr. 2 HAG/BSHG sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe Leistungen erbracht habe und deshalb kostenerstattungsberechtigt gemäß § 107 BSHG sei, wobei es unerheblich sei, ob sich seine Zuständigkeit aus Bundes- oder Landesrecht ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm gemäß § 107 BSHG für die an A. und B. C. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 bewilligten Sozialhilfeleistungen 27.031,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die Zuständigkeit für Hilfen nach Landesrecht vom überörtlichen auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen sei und sich die originäre Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht aus dem BSHG ergebe, der örtliche Sozialhilfeträger auch keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG habe.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Januar 2005 den Beklagten verurteilt, dem Kläger gemäß § 107 BSHG für die an A. und B. C. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 bewilligten Sozialhilfeleistungen 27.031,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. September 2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des Kostenerstattungstatbestandes des § 107 Abs. 1 BSHG seien erfüllt. Eine Hilfeleistung außerhalb von Einrichtungen sei hier gegeben, da der heilpädagogische Kindergarten in D. nur eine teilstationäre Einrichtung sei. Die Kinder A. und B. C. seien auch ohne zeitliche Unterbrechung dort betreut worden. Die Rechtmäßigkeit der gewährten Leistungen sowie deren Höhe seien zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG auch aktivlegitimiert. Denn er sei für die Leistungsgewährung der örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe gewesen. Zwar sei nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für teilstationäre Eingliederungshilfe im Regelfall der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, doch könne diese Aufgabe nach dieser Vorschrift auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen werden. Hessen habe von dieser Möglichkeit in § 1 a seines Ausführungsgesetzes zum BSHG für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Tageseinrichtungen gewährt werden, wozu auch der heilpädagogische Kindergarten in D. gehöre, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Übertragung der Zuständigkeit begründe im Gegensatz zur bloßen Heranziehung des örtlichen Trägers zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe eine originäre Zuständigkeit des Klägers für die gewährten Leistungen, die den Kläger berechtige, Kostenerstattung nach § 107 BSHG zu verlangen. Denn der örtliche Sozialhilfeträger sei in diesen Fällen für die Hilfegewährung in vollem Umfange verantwortlich. Dieses Ergebnis sei auch unter wirtschaftlichen Aspekten folgerichtig. Denn es sei bundesrechtlich nicht sichergestellt, dass in den Fällen der Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf den örtlichen Sozialhilfeträger letzterer auch einen Finanzausgleich vom überörtlichen Sozialhilfeträger erhalte. In Hessen finde beispielsweise ein solcher Finanzausgleich nicht statt, da sich der Landeswohlfahrtsverband Hessen maßgeblich durch eine Verbandsumlage, also einen Mitgliedsbeitrag der Städte und Kreise finanziere. Schließlich sei der Beklagte passivlegitimiert. Erstattungsverpflichtet sei nach § 107 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes. Dies sei in Niedersachsen für Hilfe, die in teilstationären Einrichtungen gewährt werde, zwar der überörtliche Träger der Sozialhilfe, doch werde der örtliche Sozialhilfeträger über § 5 Abs. 1 Satz 3 Nds. AGBSHG i.V.m. § 1 Satz 2 HeranzVO zur Erfüllung dieser Aufgabe herangezogen. Dies schließe auch die Geltendmachung und die Abwehr von Kostenerstattungsansprüchen ein. Der Zinsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gegen dieses dem Beklagten am 15. März 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 6. April 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, bei einer landesrechtlichen Zuweisung von Aufgaben des überörtlichen Trägers an den örtlichen Träger der Sozialhilfe sei ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben, da in diesen Fällen ein besonderer Finanzausgleich normiert sei, der einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG vorgehe. Bei den §§ 99, 100 BSHG handele es sich um Vorschriften, die den Ländern Freiheiten bei der Verwaltungsorganisation gäben. Damit werde den Ländern jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, das Finanzierungssystem des BSHG zum eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Länder zu ändern. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG regele dementsprechend nicht die kostenrechtlichen Konsequenzen, sondern allein Zuständigkeitsfragen. Diese Norm sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie lediglich eine landesinterne Umverteilung der Zuständigkeiten ermögliche, das Kostenerstattungsrecht hiervon jedoch unberührt bleibe. Dementsprechend meine der Begriff des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe in § 107 Abs. 1 BSHG die vom Bundesgesetzgeber normierte Regelzuständigkeit und nicht die durch den Landesgesetzgeber bestimmten Ausnahmen. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den wirtschaftlichen Aspekten der Kostenerstattung seien zwar im Hinblick auf die landesinterne Kostenverteilung in Hessen stimmig, doch berücksichtigten sie nicht, dass eine grenzüberschreitende Kostenerstattung zu Lasten anderer Bundesländer gehe. Schließlich sei er zwar der richtige Klagegegner, doch handele er lediglich für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Deshalb seien hier die Vorschriften für überörtliche Träger und nicht die Vorschriften für örtliche Träger der Sozialhilfe anzuwenden. Auch dies führe dazu, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 107 BSHG nicht bestehe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 27. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sieht keine Bedenken, die gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sprechen könnten, und verweist im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 BSHG für die den Kindern A. und B. C. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 27.031,65 EUR nebst Zinsen zu Recht bejaht.

Hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG, der Passivlegitimation des Beklagten und des Zinsanspruchs des Klägers macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zu eigen und sieht insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Kläger ist auch berechtigt, Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 BSHG in der von ihm geltend gemachten (unstreitigen) Höhe vom Beklagten zu verlangen.

Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nach dem Umzug der hilfeberechtigten Person "zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe" die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten. Hier ist der Kläger nach dem Umzug der Kinder in seinen Zuständigkeitsbereich ab dem 1. Januar 2001 gemäß § 97 Abs. 1 BSHG örtlich zuständig gewesen. Darüber hinaus ist er für die Gewährung der Sozialhilfe auch sachlich zuständig gewesen. Wer der sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist, ist in den §§ 99, 100 BSHG geregelt. Nach § 99 BSHG ist für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist u. a. für die Hilfe in einer teilstationären Einrichtung der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist. In Hessen ist der örtliche Träger der Sozialhilfe für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen - wie hier der heilpädagogische Kindergarten in D. - gewährt werden, sachlich zuständig gewesen, da diese Aufgabe in (dem zum 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) § 1 a Abs. 1 Nr. 2 HAG/BSHG auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 100 Abs. 1 BSHG auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen worden ist. Damit ist der Kläger für die hier gewährte Hilfe der örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Folglich ist er berechtigt, Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 BSHG zu verlangen.

Dem steht hier auch nicht eine Kostendeckung im Wege eines landesinternen Finanzausgleichs entgegen, da der Kläger auf Grund der Regelung in § 8 Abs. 1 HAG/BSHG, wonach der jeweilige Träger der Sozialhilfe die Kosten für die ihm nach dem BSHG oder nach dem HAG/BSHG obliegenden Aufgaben selbst trägt, einen solchen Kostenausgleich nicht beanspruchen kann und tatsächlich auch nicht erhalten hat.

Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass die Kostenerstattung nach § 107 BSHG nicht für die Fälle gelte, in denen die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 BSHG durch Landesrecht auf den örtlichen Sozialhilfeträger übertragen worden sei (ebenso Zink/Bramann in Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand: August 2004, § 107 Rn. 11, und die Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Entscheidung vom 18.6.1998 - B 144/97 -, EuG 54, 153), findet im Gesetz keine Stütze. Sie widerspricht dem klaren Wortlaut der §§ 100 Abs. 1 und 107 BSHG. Der Beklagte weist zwar zu Recht auf die Systematik des BSHG hin, wonach im 8. Abschnitt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger und im 9. Abschnitt die Kostenerstattung zwischen diesen jeweils abschließend geregelt ist, zieht daraus aber den unzutreffenden Schluss, dass sich die in § 107 Abs. 1 BSHG vorausgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die vom Bundesgesetzgeber normierte Regelzuständigkeit, nicht jedoch die vom Landesgesetzgeber bestimmten Ausnahmen beziehe. Abgesehen davon, dass nach der bundesgesetzlichen Regelung grundsätzlich der örtliche Sozialhilfeträger nach § 99 BSHG zuständig ist, ist richtig vielmehr die Schlussfolgerung, dass § 107 BSHG uneingeschränkt an die im 8. Abschnitt abschließend geregelte örtliche und sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers anknüpft und insofern keine eigenen Regelungen enthält. Denn der Gesetzgeber hat hinsichtlich der kostenerstattungsrechtlichen Folgen der Zuständigkeitsverteilung in § 100 BSHG nicht zwischen der grundsätzlichen Aufgabenzuweisung an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgaben auf den örtlichen Sozialhilfeträger nach Landesrecht unterschieden. Er hat damit auch dem vom Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass bei einem grenzüberschreitend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch die Kostenerstattung letztlich zu Lasten des anderen Landes gehe, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, da er anderenfalls den Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG entsprechend eingeschränkt hätte.

Ergibt sich demnach aus den Zuständigkeitsregelungen des 8. Abschnitts des BSHG in Verbindung mit dem jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetz zum BSHG die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers für die Hilfegewährung an eine in seinen Zuständigkeitsbereich umgezogene Person, so ist dieser nach § 107 Abs. 1 BSHG jedenfalls für die Aufwendungen erstattungsberechtigt, für die er keinen landesinternen Kostenausgleich erhält.

Ende der Entscheidung

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