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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 4 LC 93/07
Rechtsgebiete: SGB XII, BSHG


Vorschriften:

SGB XII § 76 Abs. 1
SGB XII § 76 Abs. 2
SGB XII § 77 Abs. 1 Satz 3
BSHG § 93 a Abs. 1
BSHG § 93 a Abs. 2
BSHG § 93 b Abs. 1 Satz 2
1. Ein Einrichtungsträger hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1999, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots.

2. Das Abschlussermessen kann der Sozialhilfeträger nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das nicht der Fall, darf er das Leistungsangebot nicht annehmen.

3. Der Wunsch des Sozialhilfeträgers nach der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen, sachlich begründet.

4. Bei einer Klage, die auf die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zukunft gerichtet ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 2 SGB XII setzt ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999/§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraus und baut auf dieser auf.

6. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.

7. Aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, ergibt sich die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben. Ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütung nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über das Bestehen bzw. den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und die Rechtmäßigkeit von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales.

Die Klägerin, eine kirchliche Stiftung, die Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche D. e. V. ist, nimmt seit 1984/85 in zwölf Beratungsstellen im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig Aufgaben der ambulanten Hilfe für Nichtsesshafte gemäß § 72 BSHG i. V. m. § 3 Nds. AG BSHG bzw. § 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe wahr.

Der Niedersächsische Sozialminister machte durch Erlass vom 15. Dezember 1983 (102-43137/7.3, Nds. MBl. 1984 S. 109) eine "Mustervereinbarung über die ambulante Hilfe für Nichtsesshafte gemäß § 3 Nds. AG BSHG i. V. m. §§ 11 ff., 72 BSHG" bekannt, die zwischen dem Land Niedersachsen, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und dem Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e.V. ausgehandelt worden war. Entsprechend dieser Mustervereinbarung, die u. a. den Inhalt der Hilfeleistung und die Kostenerstattung regelte, schlossen die Beteiligten in den Jahren 1984/85 schriftliche Vereinbarungen über zehn Beratungsstellen im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig. Über zwei weitere Beratungsstellen einigten sich die Beteiligten durch Schriftwechsel.

Unter dem 6. Dezember 1995 schlossen das Land Niedersachsen und verschiedene Träger der ambulanten flächenorientierten Hilfe nach § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG, u. a. auch die Klägerin, eine Ergänzungsvereinbarung, die unter Ziffer 3 die Bildung eines Finanzierungspools regelte. Ziffer 3 dieser Vereinbarung wurde später durch Vereinbarung vom 3. Mai 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 neu gefasst.

Im Hinblick auf die Neuregelung der §§ 93 BSHG u. a. durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) und das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) vereinbarten das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände, zu denen das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Kirche D. e. V. gehörte, und die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen zusammengeschlossenen privaten Träger am 5. November 1998 eine Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags nach § 93 d Abs. 2 BSHG für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Inkrafttreten eines neuen Landesrahmenvertrags, längstens bis zum 31. Dezember 2001. Diese Vereinbarung enthielt übergangsweise Regelungen u. a. über die ambulante Hilfe nach § 72 BSHG, die dafür zu zahlenden Entgelte, das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie Verfahrens- und Abrechnungsfragen.

Mitte 2002 schlossen das Land Niedersachsen, die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen, die meisten in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossene Spitzenverbände sowie einige der in der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen zusammengeschlossenen privaten Träger einen Niedersächsischen Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG für die Zeit ab dem 1. Januar 2002. Diesem Vertrag trat das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche D. e. V. nicht bei, weil es Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit hatte.

Da zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über die Vergütung für die ambulante flächenorientierte Hilfe für Nichtsesshafte für das Jahr 2002 zustande kam, stellte die Klägerin am 6. Februar 2002 bei der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales den Antrag, für die Einrichtung ambulante Hilfen eine Vergütung von monatlich 130.095,63 € für das Jahr 2002 festzusetzen (1.561.147,68 EUR pro Jahr). Das entsprach einer Erhöhung des für das Jahr 2001 vereinbarten Budgets von 1.530.913,49 EUR um 1,97 %.

Durch Schiedsspruch vom 27. August/26. September 2002, den Beteiligten zugestellt am 30. September bzw. 1. Oktober 2002, erhöhte die Schiedsstelle das Budget des Jahres 2001 für die Zeit ab dem 6. Februar 2002 um 1,54 %. Zugleich gab sie den Beteiligten auf, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2003, eine schriftliche Leistungsvereinbarung abzuschließen. Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, dass die Beteiligten sich bis zum 31. Dezember 2001 über die Leistungen, die von den ambulanten Beratungsstellen erbracht wurden, einig gewesen seien. Diese Leistungen würden auch im Jahr 2002 erbracht. Daher seien die zu erwartenden Kostensteigerungen auszugleichen. Die Entscheidung, die bisherige Vergütung nur um 1,54 % anzuheben, entspreche einer von den Vertragsparteien des Landesrahmenvertrags erzielten Übereinkunft. Dieser Steigerungssatz genüge dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der Beklagte am 29. Oktober 2002 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben (6 A 5372/02).

Am darauf folgenden Tag hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage gegen den Schiedsspruch eingereicht, soweit ihr Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung abgelehnt worden war (3 A 312/02).

Die Klägerin hat ferner am 7. November 2002 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG über die Einrichtung ambulante Hilfen besteht, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihr Angebot zum Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung anzunehmen (3 A 316/02).

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Verfahren 3 A 312/02 und 3 A 316/02 durch Beschluss vom 3. Dezember 2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Januar 2003 (8 PS 178/07) das Verwaltungsgericht Braunschweig gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zum örtlich zuständigen Gericht für das dort anhängige Verfahren 3 A 312/02 und das beim Verwaltungsgericht Hannover anhängige Verfahren 6 A 5372/02 bestimmt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat daraufhin beide Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 312/02 fortgeführt.

Da zwischen den Beteiligten in der Folgezeit auch für das Jahr 2003 keine Vergütungsvereinbarung zustande kam, beantragte die Klägerin am 21. Juli 2003 bei der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales die Festsetzung einer Vergütung von monatlich 132.463,38 EUR für das Jahr 2003 (1.589.560,56 EUR insgesamt). Dabei gab sie an, dass die Vergütung für das Jahr 2002 wegen der zu erwartenden allgemeinen Kostensteigerung um 1,83 % angehoben werden müsse. Dieser Betrag entspreche dem Steigerungsbetrag, der für die dem Landesrahmenvertrag beigetretenen Einrichtungen gelte.

Die Schiedsstelle lehnte die Festsetzung einer Vergütung für das Jahr 2003 durch Schiedsspruch vom 2./11. Dezember 2003, der Klägerin am 30. Dezember 2003 zugestellt, mit der Begründung ab, dass eine Leistungsvereinbarung, die zwingende Voraussetzung für einen Schiedsspruch über die Höhe der Vergütung sei, nicht vorliege. Eine pauschale Fortrechnung auf der Basis der Vergütung für das Jahr 2001 sei nicht möglich, weil zwischen den Beteiligten kein Einverständnis mehr über die Vergütung und die Leistungen im Jahre 2001 bestehe. Das Land Niedersachsen habe inzwischen geltend gemacht, dass das der Klägerin zustehende Jahresbudget 2001 nicht - wie im Schiedsspruch vom 27. August/26. September 2002 angenommen - 1.530.913,49 EUR betragen habe, sondern geringer gewesen sei.

Gegen diesen Schiedsspruch hat die Klägerin am 27. Januar 2004 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben (3 A 30/04). Dieses Verfahren und das Verfahren 3 A 312/02 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig durch Beschluss vom 10. November 2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klagen im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die Beteiligten hätte 1984/85 für alle 12 Beratungsstellen im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig schriftliche Leistungsvereinbarungen nach dem vom Niedersächsischen Sozialminister bekannt gemachten Muster abgeschlossen. Dabei seien sie sich darüber einig gewesen, dass eine Einrichtung mit 12 Beratungsstellen entstehen sollte. Daher habe es sich bei den einzelnen Leistungsvereinbarungen um Teilvereinbarungen über eine Gesamteinrichtung gehandelt. Dementsprechend seien bis einschließlich 2001 Vergütungsvereinbarungen mit einem Jahresbudget für die Gesamteinrichtung abgeschlossen worden. Die in den Jahren 1984/85 geschlossenen Vereinbarungen gäben den Leistungsstandard unverändert wieder und besäßen weiterhin Gültigkeit, zumal sie vom Beklagten nicht wirksam gekündigt worden und weder durch die rahmenvertraglichen Vereinbarungen noch durch die gesetzlichen Neuregelungen außer Kraft getreten seien. Die Vereinbarungen müssten lediglich gemäß § 59 SGB X an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden. Sie - die Klägerin - habe deshalb das Leistungsangebot der Rahmenleistungsbeschreibung gemäß § 5 des Landesrahmenvertrags zum Leistungstyp Nr. 4.2 angepasst, damit es schriftlich bestätigt werden könne. Dass der Beklagte dieses Leistungsangebot, das den gesetzlichen Vorgaben entspreche, ablehne, beruhe auf sachwidrigen Erwägungen. Der Beklagte habe die Ablehnung weder damit begründet, dass das Angebot den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit nicht genüge, noch vorgetragen, dass die angebotenen Leistungen das Maß des Notwendigen überschritten. Er habe vielmehr erstmals Ende Dezember 2003 die Forderung erhoben, für die seit jeher einheitlich betriebene Einrichtung der flächenorientierten ambulanten Hilfe im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig mit 12 Beratungsstellen 24 Leistungsvereinbarungen abzuschließen, nämlich für jede Beratungsstelle und gesondert für ein Basis- und ein Betreuungsangebot. Diese Forderung werde auf Beschlüsse der gemeinsamen Kommission zum Landesrahmenvertrag und die Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag gestützt. Diese seien für sie - die Klägerin - aber weder verbindlich noch ergebe sich aus ihnen entsprechendes. Die Forderung des Beklagten, 24 Leistungsvereinbarungen abzuschließen, finde auch im Gesetz keine Grundlage. Die ambulante flächenorientierte Nichtsesshaftenhilfe im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig stelle nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Einrichtungsbegriff eine Einrichtung dar. Die vom Beklagten nunmehr vertretene Auffassung, dass die Einrichtung mit einer Betriebsstätte identisch sein müsse, sei unzutreffend. Der Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr eine Änderung der Organisationsform zu verlangen, wenn und solange über den Leistungsstandard Einvernehmen bestehe, was der Fall sei. Ihr gehe es in erster Linie darum, die Einrichtung als Einheit mit der Möglichkeit eines flexiblen Personaleinsatzes bei wechselndem Bedarf und einem Jahresbudget zu erhalten. Die von dem Beklagten geforderten Vereinbarungen über die Vergütung des Personals, die Mindestauslastung der Beratungsstellen und die Kündigungsrechte gehörten ebenfalls nicht zum gesetzlichen Programm einer Leistungsvereinbarung. Die Ablehnung ihres Vertragsangebots durch den Beklagten sei daher ermessensfehlerhaft. Folglich könne sie die Annahme ihres Vertragsangebots verlangen, sollte eine Leistungsvereinbarung mit dem Inhalt des Vertragsangebots nicht ohnehin bestehen. Ferner sei der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 2./11. Dezember 2003 rechtswidrig. Die Annahme der Schiedsstelle, dass keine Leistungsvereinbarung vorliege, sei unzutreffend und beruhe auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Die Schiedsstelle sei noch bei ihrem Schiedsspruch vom 27. August/26. September 2002 korrekt davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Grundlage der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2001 gewesen seien, vollständiges Einvernehmen bestanden habe und sie - die Klägerin - auch im Jahr 2002 dieselben Leistungen erbringe. Der Schiedsspruch für das Jahr 2003 lasse nicht erkennen, worauf die Schiedsstelle ihre geänderte Rechtsauffassung, dass keine Leistungsvereinbarung bestehe, stütze. Damit liege ein Begründungsmangel vor, der den Schiedsspruch rechtswidrig mache. Abgesehen davon sei die Feststellung der Schiedsstelle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch. Das in den Jahren 1984 und 1985 zwischen den Beteiligten für alle Beratungsstellen erzielte Einvernehmen über den Leistungsstandard sei durch die Übergangs- und Besitzstandsklausel in der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags dahingehend ergänzt worden, dass die Leistungen im Wesentlichen im bisherigen Umfang weiter zu erbringen seien. Die von der Schiedsstelle demgegenüber vertretene These, es fehle vor allem an der Festlegung der Strukturqualität der Einrichtung nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG, sei unzutreffend. Fehlerhaft sei auch die Auffassung der Schiedsstelle, dass sie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung nicht zuständig sei. Die Schiedsstelle habe zwar keine Entscheidungen über den Inhalt einer Leistungsvereinbarung zu treffen. Das bedeute aber nicht, dass sie sich bei der ihr nach wie vor übertragenen Entscheidung über die Festsetzung einer neuen Vergütung nicht mit Vorfragen im Zusammenhang mit dem Leistungsstandard befassen müsse. Zu beanstanden sei ferner die Auffassung der Schiedsstelle, dass über die Vergütung und die Leistungen des Jahres 2001 zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen mehr bestehe. Die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über den Investitionspool erstreckten sich nicht auf den Leistungsstandard. Sie hätten auch mit der Festsetzung der Vergütung nichts zu tun, sondern beträfen allein deren Abrechnung. Der Schiedsspruch für den Vergütungszeitraum 2002 sei ebenfalls aufzuheben, weil er gegen zwingendes Recht verstoße und außerdem auf Verfahrensverstößen beruhe. Schließlich begehre sie die Feststellung, dass der Beklagte gegen sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 keine Ansprüche mehr aus den Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Trägern der ambulanten flächenorientierten Hilfe nach § 72 BSHG vom 6. Dezember 1995 und der Vereinbarung über den Investitionspool von April/Mai 1999 habe. Obwohl die Vereinbarung zum Investitionspool Ende 2001 ausgelaufen und der Investitionspool aufgelöst worden sei, habe der Beklagte erklärt, dass alle Einrichtungen der ambulanten Hilfen nach § 72 BSHG hinsichtlich des Pools so zu behandeln seien, als seien die landesvertraglichen Vereinbarungen nicht zum Jahresende 2001 ausgelaufen. Der Beklagte habe im Herbst 2002 mit den Einrichtungen, die bis 2001 Nettoempfänger aus dem Investitionspool gewesen seien, Pflegesatzvereinbarungen geschlossen, in denen er das errechnete Budget um die Beträge, die den früheren Auszahlungen aus dem Investitionspool an diese Einrichtung entsprochen hätten, erhöht habe. Da es für diese Zahlungen keine Haushaltsmittel gegeben habe, habe er von den früheren Nettozahlern in den Investitionspool verlangt, dass diese Zahlungen in der früheren Höhe leisteten. Der Beklagte habe deshalb Anfang 2003 von ihr verlangt, mit einer Verrechnung von etwa 100.000,-- DM gegenüber dem Jahresbudget für die Einrichtung flächenorientierte ambulante Hilfe einverstanden zu sein. Als sie dieser Forderung widersprochen habe, habe der Beklagte diesen Betrag von der Vergütung für die Einrichtung abgezogen. Entsprechende Abzüge habe er auch für 2003 vorgenommen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, weil der Investitionspool Ende 2001 aufgelöst worden sei und sie - die Klägerin - dem Landesrahmenvertrag ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr unterworfen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1.1

festzustellen, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII über die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für den Regierungsbezirk Braunschweig mit den Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß Anlage K 2 besteht,

1.2

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihr gegenüber folgende Erklärung abzugeben: "Ich nehme das Angebot der Klägerin zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für den Regierungsbezirk Braunschweig mit den Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß Anlage K 2 an.",

1.3

hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Beteiligten Leistungsvereinbarungen für die Einrichtungen ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß Anlage K 2 bestehen mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Beratungsstellen jeweils nur die in der Anlage K 2 für sie genannten betriebsnotwendigen Anlagen vereinbart sind, weiter mit der Maßgabe, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets erfolgt,

1.4

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihr gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich nehme das Angebot der Klägerin zum Abschluss von Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Einrichtungen ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für die Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß Anlage K 2 an mit der Maßgabe, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets erfolgt.",

2.

den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen vom 27. August 2002 aufzuheben,

3.

den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen vom 2./11. Dezember 2003 aufzuheben,

4.

festzustellen, dass der Beklagte gegen sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 keine Ansprüche mehr aus den Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Trägern der ambulanten flächenorientierten Hilfe nach § 72 BSHG vom 6. Dezember 1995, § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung zum Landesrahmenvertrag § 93 d Abs. 2 BSHG und der Vereinbarung über den Investitionspool vom April/Mai 1999 hat.

Der Beklagte hat beantragt,

den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen vom 27. August 2002 aufzuheben und die Klagen der Klägerin abzuweisen.

Der Beklagte hat zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 27. August 2002 sei rechtswidrig, weil zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Leistungsvereinbarung bestanden habe. Der Betreuungsschlüssel für die Beratungsstellen Gifhorn und Göttingen für das Jahr 2002 sei umstritten gewesen. Außerdem könne von einer Fortgeltung der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung über das Jahr 2001 hinaus nicht ausgegangen werden. Der Schiedsspruch sei ferner rechtswidrig, weil er eine zu hohe Vergütung für das Jahr 2002 festgesetzt habe. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf Fortzahlung des im Jahr 2001 gezahlten Budgets in Höhe von 1.510.606,33 EUR und könne keine Erhöhung um 1,54 % verlangen. Die Beteiligten hätten für das Jahr 2001 eine Vereinbarung über eine jährliche Vergütung in Höhe von 1.510.606,33 EUR auf der Grundlage der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags und der Ergänzungsvereinbarung vom 6. Dezember 1995 geschlossen. § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags habe bestimmt, dass die Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 6. Dezember 1995 mit der Maßgabe fortgelten, dass das Verfahren nach Ziffer 3 (Investitionskosten) einvernehmlich neu geregelt werden könne. Daraufhin sei im April/Mai 1999 vereinbart worden, dass die Träger der ambulanten Hilfe nach § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG einen gemeinsamen Investitionspool bilden, um einen internen Zahlungsausgleich zu schaffen. Dieser Pool habe in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils 380.000,-- DM enthalten. Unter Berücksichtigung aller Einzahlungsverpflichtungen und Auszahlungsansprüche habe sich eine Kürzung der Vergütung für 2001 um 25.882,02 EUR ergeben, so dass die Vergütung für 2001 nur 1.510.606,33 EUR betragen habe. Nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG gelte diese Vergütung bis zur Vereinbarung oder Festsetzung einer neuen Vergütung weiter. Die von der Klägerin erhobenen Feststellungs- und Leistungsklagen seien unbegründet. Die von der Klägerin behauptete Leistungsvereinbarung bestehe nicht. Die angebliche Leistungsvereinbarung stelle lediglich ein Leistungsangebot dar, das sie nicht angenommen habe. Die Beteiligten hätten nur 1984/85 schriftliche Vereinbarungen geschlossen. Diese Verträge seien von ihm bereits zum 31. Dezember 1996 gekündigt worden. Abgesehen davon habe die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags lediglich bis zum 31. Dezember 2001 gegolten, so dass alle Vereinbarungen Ende 2001 ausgelaufen seien. Seit dem 1. Januar 2002 bestehe zwischen den Beteiligten keine Einigung über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen mehr. Die Klägerin habe für die Beratungsstellen einen besseren Personalschlüssel (Betreuungsschlüssel) als in den Vorjahren beantragt (1 : 10 statt 1 : 15), was er abgelehnt habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäß der Anlage K 2. Das vorliegende Leistungsangebot der Klägerin entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG. Die Annahme des Leistungsangebots der Klägerin komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich auf eine Einrichtung mit zwölf Beratungsstellen beziehe, obwohl jede Beratungsstelle eine eigenständige Einrichtung bilde. Da jede Beratungsstelle selbständig das Basisangebot sowie das Angebot ambulante Beratung und persönliche Unterstützung abdecke, sei für jede der zwölf Beratungsstellen eine gesonderte Vereinbarung zu schließen und diese in das Basisangebot und das Angebot ambulante Beratung und persönliche Unterstützung zu unterteilen. Das gelte umso mehr, als er sich durch den im Landesrahmenvertrag und die darin enthaltenen Rahmenleistungsbeschreibungen den anderen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Hilfe gegenüber gebunden habe und beim Abschluss von Vereinbarungen eine Gleichbehandlung mit den anderen Hilfeanbietern sicherstellen müsse. Außerdem verlange er eine Kündigungsmöglichkeit bei weniger als 20 Beratungskontakten pro Monat und weniger Nachfrage als von 5 Personen pro Monat im Basisangebot. Der Feststellungsantrag der Klägerin zum Finanzierungspool sei ebenfalls abzuweisen. Zwar sei dieser Pool mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 aufgelöst worden. Die Vertragspartner hätten jedoch vereinbart, dass eine entsprechende Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine erfolgen solle. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen beträfen den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002. Dies sei der Klägerin bei Unterzeichnung der Vereinbarung bekannt gewesen. Durch den Landesrahmenvertrag sei die Vereinbarung über den Investitionspool nicht modifiziert worden, so dass sie unverändert fortgelte. Eine indirekte Fortwirkung ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin wegen der fehlenden Leistungsvereinbarungen nur einen Anspruch auf Fortzahlung der zuletzt vereinbarten Vergütung für 2001 habe, die unter Berücksichtigung der Vereinbarung über den Investitionspool errechnet worden sei.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 10. November 2005 die Feststellungs- und Leistungsklagen der Klägerin abgewiesen und die Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen vom 27. August/26. September 2002 und vom 2./11. Dezember 2003 aufgehoben.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung über die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe besteht. Die Feststellungsklage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil öffentlich-rechtliche Verträge im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs nach § 56 SGB X der Schriftform bedürften, eine schriftliche Leistungsvereinbarung mit dem Inhalt der Anlagen K 2 oder K 1 aber nicht vorliege. Dem Schriftformerfordernis sei auch nicht dadurch Genüge getan, dass zwischen den Beteiligten in den Jahren 1984 und 1985 schriftliche Vereinbarungen über die Durchführung der ambulanten flächenorientierten Hilfe für einzelne Landkreise und kreisfreie Städte im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig geschlossen worden seien. Denn der Inhalt dieser Vereinbarungen entspreche dem Inhalt der Anlagen K 2 oder K 1 nicht. Die alten Vereinbarungen genügten auch den Maßgaben der §§ 93 a BSHG/76 SGB XII für den Inhalt von Leistungsvereinbarungen nicht. Außerdem bezögen sie sich ihrem Wortlaut nach nicht auf eine Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig, sondern auf Einrichtungen im Bereich der einzelnen örtlichen Sozialhilfeträger. Überdies sei die Wirksamkeit dieser Verträge auf den Ablauf des 31. Dezember 2001 beschränkt, weil der Landesrahmenvertrag nach § 16 der Übergangsfassung spätestens am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten sei und die Vertragsparteien der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags sich darüber einig gewesen seien, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 neue Vereinbarungen über die Leistungsbeschreibungen inklusive der Personalausstattung zu treffen seien. Eine solche Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten für das Jahr 2002 sei jedoch nicht zustande gekommen. Ein Fortgelten bestehender Leistungsvereinbarungen über den Vereinbarungszeitraum hinaus folge auch nicht aus § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG, da diese Vorschrift lediglich die Verpflichtung zur Fortzahlung der bisherigen Vergütung regele. Die Auffassung der Klägerin, die alten Vereinbarungen genössen Bestandsschutz, sei ebenfalls unzutreffend. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergebe sich auch nicht aus der langjährigen Zusammenarbeit der Beteiligten, die von der grundsätzlichen Einigung ausgegangen sei, dass die Klägerin die sich aus § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG ergebenden Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers zur ambulanten flächenorientierten Hilfe für Nichtsesshafte in bestimmten Bereichen ausführt. Selbst wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit einer Leistungsvereinbarung einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, hätte das keineswegs zur Folge, dass der Vertrag entgegen den gesetzlichen Formvorschriften bestehe.

Der Hilfsantrag der Klägerin zu 1.3 habe auch keinen Erfolg. Er unterscheide sich von dem Hauptantrag nur insoweit, als er der Auffassung des Beklagten, dass für die einzelnen Beratungsstellen gesonderte Leistungsvereinbarungen getroffen werden müssten, Rechnung trage. Die in dem Feststellungsantrag begehrte Klarstellung dazu, wie die Klägerin mit ihrem Personal Qualität und Umfang des Dienstes in den einzelnen Beratungsstellen sicherstelle und ob eine Gesamtvergütungsvereinbarung in der Leistungsvereinbarung getroffen sei oder gefordert werden könne, sei materiell-rechtlich kein wesentlicher Gegenstand der Leistungsvereinbarung.

Der Hilfsantrag zu 1.2 sei ebenfalls unbegründet. Da der Einrichtungsträger ein subjektiv öffentliches Recht auf Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen habe, ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung, der über eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgeht, aber nicht bestehe, sei das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in nicht sachgerechter Weise Gebrauch gemacht habe. Dies sei hier nicht der Fall. Denn die Ablehnung des Beklagten, eine einheitliche Leistungsvereinbarung für sämtliche zwölf Beratungsstellen mit der Klägerin abzuschließen, entspreche sachgerechtem Ermessen und berücksichtige die Regelungen in den §§ 93 a Abs. 1 BSHG, 76 Abs. 1 SGB XII. Ob sich bereits aus dem Begriff der Einrichtung bzw. des Dienstes die Notwendigkeit gesonderter Vereinbarungen für die einzelnen Beratungsstellen ergebe, könne dahin stehen. Aus der Art der Hilfe, bei der erst nach den Erstkontakten mit den Hilfebedürftigen die Zuständigkeit des örtlichen oder des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die benötigte Hilfe geklärt werden könne, ergebe sich aber eine funktional regionale Bezogenheit der in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallenden ambulanten flächenorientierten Hilfe. Dies habe in der Vergangenheit seinen Ausdruck auch darin gefunden, dass z. B. die Kosten für die so genannten Tagestreffs zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger geteilt worden seien. Bei dieser sich aus der Natur der Hilfe ergebenden Verzahnung mit den Hilfen anderer Leistungsträger sei die Forderung des Beklagten, gesonderte Vereinbarungen für die einzelnen Beratungsstellen abzuschließen, sachgerecht, zumal sie auch den Gleichheitssatz nicht verletze. Dem stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Beratungsstellen der Klägerin zumindest seit 1995 im Wesentlichen einheitlich behandelt und einheitliche Vergütungen vereinbart worden seien. Denn die Beteiligten seien sich in der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags, dem die Klägerin beigetreten ist, darüber einig gewesen, dass für den Zeitraum ab 2002 neue Vereinbarungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben getroffen werden sollten. Die Auffassung der Klägerin, dass ihr durch das Betreiben der Beratungsstellen unter einer Trägerschaft eine größere Flexibilität hinsichtlich des Personaleinsatzes und dementsprechend auch eine Vereinfachung der Kalkulation möglich seien, stehe der Sachgerechtigkeit der Forderung des Beklagten nicht entgegen. Auch wenn mehrere Einrichtungen oder Dienste unter einer Trägerschaft stünden, sei ein flexibler Personaleinsatz möglich. Ob die erbrachte Leistung in allen Bereichen zweckmäßig und wirtschaftlich sei und das Maß des Notwendigen nicht überschreite, könne auch differenzierter jeweils für die einzelnen regionalen Bereiche beurteilt werden. Darüber hinaus entspreche es sachgerechten Erwägungen des Beklagten, wenn dieser eine Leistungsvereinbarung mit der Klägerin ablehne, die - anders als in der Rahmenleistungsbeschreibung für das Basisangebot vorgesehen und mit den anderen Hilfeträgern der ambulanten flächenorientierten Hilfe vereinbart - keine Kündigungsmöglichkeit bei mangelnder Auslastung des Basisangebots in einer Beratungsstelle vorsehe.

Der Hilfsantrag zu 1.4 sei unbegründet, weil die Entscheidung des Beklagten, auch das in diesem Antrag formulierte Vertragsangebot abzulehnen, unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Das Angebot der Klägerin weiche besonders hinsichtlich des Basisangebots in entscheidenden Punkten von der Rahmenleistungsbeschreibung ab. Anders als dort vorgesehen und zwischenzeitlich mit den anderen Beratungsstellen in Niedersachsen vereinbart, beinhalte das Angebot der Klägerin insbesondere keine Möglichkeit einer Kündigung des Basisangebots bei mangelnder Auslastung. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit bei zu geringer Auslastung des Basisangebots sei sachgerecht und trage § 76 Abs. 1 SGB XII Rechnung, wonach Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen.

Die Klagen der Beteiligten gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 27. August/26. September 2002 seien hingegen begründet, weil diese Entscheidung rechtswidrig sei und die Beteiligten in ihren Rechten verletze. Da der Schiedsstelle bei der Festsetzung der Vergütung eine Einschätzungsprärogative zustehe, sei die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs. 3 BSHG entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren - inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts - vorgenommen habe. Diesen Anforderungen werde der Schiedsspruch nicht gerecht. Die Schiedsstelle sei bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beteiligten für das Jahr 2001 eine Vergütung für die Leistungen aller zwölf Beratungsstellen in Höhe von 1.530.913,49 EUR vereinbart hätten und dieses Budget der Klägerin auch in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund der landesrahmenvertraglich vereinbarten Regelungen über den so genannten Investitionspool, denen auch die Klägerin beigetreten war, hätten der Klägerin für die im Jahre 2001 erbrachten Leistungen jedoch 25.882,02 EUR nicht zur Verfügung gestanden, da dieser Betrag für die Investitionskosten der anderen in Niedersachsen im Bereich der ambulanten Hilfe tätigen Träger überwiesen worden sei. Da die Schiedsstelle demnach von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen sei, die sich ersichtlich auch auf die Entgeltfestsetzung ausgewirkt haben, sei der Schiedsspruch aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Schiedsspruch aber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil eine formgerechte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BSHG für das Jahr 2002 nicht vorliege. Zwar sei in der Regel Voraussetzung für die Festsetzung einer Leistungsvergütung, dass Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen feststünden. Das Vorliegen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aber dann nicht zur Voraussetzung für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung oder die Festsetzung einer Vergütung durch die Schiedsstelle gemacht werden, wenn aufgrund der langjährigen Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen feststünden, Verhandlungen bzw. Rechtsstreitigkeiten über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung geführt würden und beide Seiten darüber einig seien, dass bis zum formgültigen Abschluss neuer Regelungen die Leistungen nach Art und Umfang wie in der Vergangenheit weiter erbracht würden. Ein solcher Fall liege hier vor. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle eine Entscheidung über die zu erbringende Vergütung trotz Fehlens einer neuen Leistungsvereinbarung in der Form des § 56 SGB X getroffen habe. Der weitere Schritt der Schiedsstelle, ein leistungsgerechtes Entgelt in einem externen Vergleich festzusetzen, indem sie die für die anderen Träger der ambulanten flächenorientierten Hilfe in Niedersachsen vereinbarten Steigerungssätze auch auf die Klägerin angewandt habe, sei im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nicht zu beanstanden, wenn damit sichergestellt sei, dass die der Klägerin gezahlte Vergütung sich bei einem externen Vergleich in der Bandbreite der den anderen Trägern dieser Hilfe gezahlten Vergütungen halte.

Die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle vom 2. Dezember 2003 habe gleichfalls Erfolg. Zwar setze die Festsetzung einer Vergütung durch die Schiedsstelle regelmäßig das Vorliegen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung voraus. Im vorliegenden Fall hätten jedoch Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen ohne Vorliegen eines formwirksamen Vertrages zwischen den Beteiligten festgestanden. Indem die Schiedsstelle dies verneint habe, habe sie die Anforderungen, die an eine Schiedsstellenentscheidung zu stellen seien, nicht eingehalten. Die Schiedsstelle hätte zunächst das der Klägerin für ihre Leistungen bisher zukommende Entgelt feststellen müssen. Dabei hätte sie die Regelungen über den Investitionspool berücksichtigen müssen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte die Schiedsstelle dann den Betrag ermitteln müssen, der der Klägerin im Jahr 2001 für die Leistungen ambulanter flächenorientierter Hilfe zur Verfügung stand. Die Annahme der Schiedsstelle, wegen der Streitigkeit der Parteien über die Auswirkungen des sog. Finanzierungspools keine Möglichkeit zu haben, für voraussehbare Kostensteigerungen pauschale Erhöhungen zu beschließen, könne nicht gefolgt werden, weil Art und Umfang der Hilfeleistungen der Klägerin durch den Streit über die finanziellen Auswirkungen des Investitionspools nicht berührt würden. Folglich habe die Schiedsstelle eine neue Entscheidung über die Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Dabei sei ein externer Vergleich vorzunehmen. Ergebe dieser, dass das von dem Einrichtungsträger geforderte Entgelt in der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungsträger liege, müsste zudem ein interner Vergleich vorgenommen werden. Diesen gesetzlichen Anforderungen sei der Schiedsspruch ebenfalls nicht gerecht geworden.

Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 4. sei hingegen unbegründet. Die Ergänzungsvereinbarung über den Investitionspool habe Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung gehabt, die der Klägerin im Jahr 2001 für die erbrachten Hilfeleistungen zur Verfügung stand. Dies habe der Beklagte bei der Fortzahlung der Vergütung aus dem Jahr 2001 nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG berücksichtigen dürfen. Eine Fortgeltung der Ergänzungsvereinbarung über das Jahr 2001 hinaus werde vom Beklagten aber nicht behauptet. Der Streit darüber, ob eine Umwandlung in Entgeltbausteine nachträglich erfolgen soll bzw. erfolgt sei, sei für die zu treffende Entscheidung nicht von Belang.

Gegen dieses ihnen am 1. Dezember 2005 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 20. Dezember 2005 und der Beklagte am 22. Dezember 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt zur Begründung Ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Beteiligten hätten 1984/85 Vereinbarungen nach Vorgabe des Erlasses des Niedersächsischen Sozialministers vom 15. Dezember 1983 abgeschlossen, aufgrund deren sie - die Klägerin - anstelle der bisher tätigen örtlichen Sozialhilfeträger die bestehenden Beratungsstellen im damaligen Regierungsbezirk Braunschweig übernommen und in ihnen die Aufgaben der ambulanten flächenorientierten Hilfe gemäß § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG wahrgenommen habe. Die Beteiligten hätten die zwölf Beratungsstellen insoweit als Einheit angesehen, als sie - die Klägerin - befugt gewesen sei, das für alle Beratungsstellen vereinbarte Personal flexibel nach Bedarf in den Beratungsstellen einzusetzen. Darauf aufbauend hätten die Beteiligten von 1984 bis 2001 Jahresbudgets einheitlich für alle zwölf Beratungsstellen, d. h. die gesamte Einrichtung, festgelegt. Der 1984 festgelegte Leistungsstandard sei bis 2001 grundsätzlich unverändert geblieben. Anpassungen der personellen Ausstattung an landesweit getroffene Regelungen habe man nicht zum Anlass genommen, die 1984/85 getroffene Leistungsvereinbarungen förmlich zu ändern. Sie habe den Leistungsstandard auch über den 1. Januar 2002 hinaus aufrechterhalten. Trotz der Meinungsverschiedenheiten über den Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG habe der Beklagte die Einrichtung weiter in Anspruch genommen, um seine Verpflichtung zur Deckung des Bedarfs gegenüber den Hilfeempfängern zu erfüllen, und das zuletzt für das Jahr 2001 vereinbarte Jahresbudget weitergezahlt. Daher sei davon auszugehen, dass 1984/85 eine Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfe mit zwölf Beratungsstellen im Regierungsbezirk Braunschweig vereinbart worden sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Leistungsvereinbarung gemäß der Anlage K 2 nicht bestehe, weil die Schriftform des § 56 SGB X nicht eingehalten sei, sei unzutreffend. Sie verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, die übereinstimmend darauf hingewiesen hätten, dass die Formvorschriften der §§ 56 SGB X und 57 VwVfG kein Selbstzweck seien und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts, der in der Warn- und Beweisfunktion liege, angewendet werden müssten. Sei dieser Sinngehalt erfüllt, sei es bloße Förmelei, das bestehende Einvernehmen über den Inhalt des Vertrags nicht zur Kenntnis zu nehmen. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Beteiligten hätten sich 1984/85 über den Leistungsstandard unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform geeinigt. Danach hätten sie keine schriftlichen Änderungen der Vereinbarungen mehr für erforderlich gehalten, sondern seien davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, dass der Landesrahmenvertrag eine Verpflichtung des Einrichtungsträgers enthielt, die Leistungen in dem Standard, über den in der Vergangenheit Einvernehmen erzielt worden sei, weiter zu erbringen. Folglich sei der Inhalt der Leistungsvereinbarung für beide Seiten zweifelsfrei ersichtlich, so dass das Bestehen einer Leistungsvereinbarung nicht unter Hinweis auf § 57 SGB X verneint werden könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass mit der Formvorschrift des § 56 SGB X die Warn- und Beweisfunktion der Schriftform nur grundsätzlich durchgesetzt werden solle. Sinn der Formvorschrift sei es nicht, jede Einzelheit des Vertrags der Schriftform zu unterwerfen. Die Beteiligten seien überdies frei, ohne nochmalige Einhaltung der Schriftform marginale Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, die an der Substanz des ursprünglichen Vertragsinhalts nichts änderten. Ferner sei es bei grundsätzlicher Einhaltung der Schriftform zulässig, den Vertragsinhalt durch ergänzende Auslegung zu ermitteln. Selbst wenn eine Leistungsvereinbarung mangels Schriftform aber nicht bestünde, wäre sie so zu behandeln, als sei unter Wahrung der Schriftform eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden. Denn der Berufung des Beklagten auf die Nichteinhaltung der Schriftform stünde der Arglisteinwand entgegen. Es sei arglistig, wenn der Beklagte ihre Einrichtung über einen Zeitraum von nunmehr über 20 Jahren so behandele, als seien die Formalien gewahrt, und sie zur Erfüllung eigener Verpflichtungen in Anspruch nehme, plötzlich aber davon Abstand nehmen wolle. Dies habe zur Folge, dass der Vertrag als wirksam zu behandeln sei. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die früheren Leistungsvereinbarungen mit dem Außerkrafttreten der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags Ende 2001 ausgelaufen seien, sei unzutreffend. § 14 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags habe zwar einen Verhandlungsauftrag an die Parteien des Landesrahmenvertrags enthalten, die endgültige Fassung des Vertrags für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 so zügig wie möglich zu schaffen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass ein individueller Vertrag, der den bisherigen landesrahmenrechtlichen Regelungen entsprochen habe, automatisch außer Kraft trete. Im Übrigen seien Gesamtvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG und damit auch ihre einzelnen Bestandteile öffentlich-rechtliche Verträge über Dauerschuldverhältnisse. Folglich müssten in ihnen selbst Beendigungszeitpunkte geregelt sein, wenn sie automatisch ein Ende finden sollten. Andernfalls bestünden sie weiter, bis sie von einer Partei beendet würden. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung der alten Vereinbarungen sei aber unwirksam, weil eine Kündigung nur dann möglich sei, wenn es einen sachlichen Grund für die Kündigung gebe, der einer Ermessensprüfung standhalte, was hier nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass die Beteiligten ihr Vertragsverhältnis über den 31. Dezember 1996 hinaus fortgesetzt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung bestehe und zwar entweder für eine Einrichtung nach Maßgabe der Anlage K 2 (Antrag 1.1), für zwölf Einrichtungen mit einheitlichem Personaleinsatz und Vergütung nach Jahresbudget (Antrag 1.3) oder unverändert nach den Vereinbarungen von 1984/85. Folglich hätte das Verwaltungsgericht einem der Feststellungsanträge bezüglich der Leistungsvereinbarung stattgeben müssen. Im Übrigen sei der Senat u. a. in seinem Beschluss vom 3. Januar 2007 (4 LC 318/06) davon ausgegangen, dass mit dem als bevorstehend unterstellten Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ein "Vertragssystem" unter Einschluss der von § 93 Abs. 2 BSHG geforderten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung entstehe, das fortbestehe, auch wenn der der Vergütungsvereinbarung zugrunde liegende Vereinbarungszeitraum abgelaufen sei. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich daraus, dass jedenfalls 2001 das vom Senat so bezeichnete "Vertragssystem" im Verhältnis zwischen den Beteiligten für die Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfen bestanden habe. Der vom Senat entwickelte Gedanke des Fortbestehens eines einmal begründeten "Vertragssystems" müsste auch im vorliegenden Fall zu der Unterstellung führen, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung fortbesteht.

Hilfsweise sei den Anträgen zu 1.2 und 1.4 auf Annahme der Angebote zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen zu entsprechen. Die Meinungsunterschiede zwischen den Beteiligten zu den Leistungsvereinbarungen resultierten nicht aus unterschiedlichen Vorstellungen über Inhalt, Qualität und Umfang der Leistungen oder den Leistungsstandard, sondern seien struktureller Natur. Der Beklagte wünsche, dass für jede Beratungsstelle eine selbständige Leistungsvereinbarung abgeschlossen werde. Außerdem solle das bisher einheitliche Leistungsangebot des Leistungstyps 4.2 in eine Einrichtung Grundleistungen und eine Einrichtung Betreuungsleistungen aufgeteilt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspreche die Ablehnung der Vertragsangebote keineswegs sachgerechtem Ermessen. Das Verwaltungsgericht habe zunächst zu Unrecht auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Bei Abwägungsentscheidungen sei der Zeitpunkt der Abwägung maßgeblich, weil nur die tatsächlichen und rechtlichen Umstände bis zum Zeitpunkt der Abwägung in die Abwägung einfließen könnten. Daher sei auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, als sie von dem Beklagten eine Entscheidung über ihr Vertragsangebot erwarten konnte. Dieser Zeitpunkt habe auf jeden Fall vor der Jahresmitte 2002 gelegen. Ausgehend davon fielen die vom Verwaltungsgericht gegen einen Anspruch auf Vertragsabschluss ins Feld geführten Argumente in sich zusammen. Über die Fragen, die der Beklagte jetzt in den Vordergrund seiner Erwägungen stelle, habe er bis Mitte 2002 nämlich noch nicht nachgedacht. Damals sei der Landesrahmenvertrag noch nicht abgeschlossen gewesen und habe es auch noch keine Rahmenleistungsbeschreibung gegeben. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass jede sachgerechte Erwägung den Sozialhilfeträger berechtige, ein Vertragsangebot des Einrichtungsträgers abzulehnen. Richtig sei vielmehr, dass der Einrichtungsträger einen Rechtsanspruch auf Annahme seines Angebots habe, wenn der Sozialhilfeträger in der Zeit, in der er über das Vertragsangebot zu entscheiden habe, keine vom Gesetz gedeckten Ablehnungsgründe vortrage. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 30. September 1993 zwar entschieden, dass eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur ermessensfehlerfreien Bescheidung eines Vertragsangebots des Einrichtungsträgers bestehe. Seitdem hätten sich die Regelungen über den Gesamtvertrag des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG jedoch grundlegend geändert. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht den Trägern der Sozialhilfe für die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Vertragsangebots einer Reihe verbindlicher Vorgaben gemacht habe. Außerdem habe der Senat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1996 ausgeführt, dass der Einrichtungsträger einen Rechtsanspruch auf Annahme eines Angebots jedenfalls dem Grunde nach habe, wenn es genügend bestimmt sei und dem Gesetz entspreche, dem Sozialhilfeträger also keine gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Seite stünden. Dem trage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht Rechnung, da sie es dem freien Ermessen des Sozialhilfeträgers überlasse, ob er mit einem Einrichtungsträger eine Vereinbarung abschließt. Ferner erwiesen sich die vom Verwaltungsgericht als sachgerecht angenommenen Argumente des Beklagten, die dieser einem Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung entgegenhalte, als ermessensfehlerhaft. Es gehe dem Beklagten nicht um eine Änderung des Leistungsstandards, sondern um eine Organisationsänderung. Dafür bedürfe es eines rechtfertigenden Grundes, weil in ein bestehendes Dauerschuldverhältnis eingegriffen werde. Sie betreibe eine Einrichtung mit zwölf Beratungsstellen. Der Beklagte wolle in diese gewachsene Einrichtungsstruktur eingreifen und aus einer Einrichtung 24 Einrichtungen machen. Bislang habe es bei der Bedarfsdeckung keine Probleme gegeben. Deshalb sei es nicht sachgerecht, im Zuständigkeitsbereich der einzelnen örtlichen Sozialhilfeträger eigene selbständige und von den anderen getrennte Einrichtungen zu schaffen. Es sei auch nicht richtig, dass der Landesrahmenvertrag die angestrebte Aufteilung der Einrichtung in 24 neue Einrichtungen vorgebe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 28. März 2006, das rechtskräftig geworden sei, entschieden, dass der Landesrahmenvertrag kein Rahmenvertrag im Sinne des § 79 SGB XII sei. Die Annahme des Beklagten, der Vertrag sei gleichwohl ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die Vertragsparteien binde, sei unzutreffend, weil der unwirksame Landesrahmenvertrag nicht in einen wirksamen anderweitigen Vertrag umgedeutet werden könne. Im Übrigen gebe es für ihr Bestreben, die seit 22 Jahren gewachsene und von dem Beklagten in Anspruch genommene einheitliche Einrichtung zu erhalten, nachvollziehbare Gründe. Die Inanspruchnahme der einzelnen Beratungsstellen durch Hilfeempfänger sei unterschiedlich. Bislang sei es ihr möglich gewesen, darauf durch bedarfsgerechten Personaleinsatz zu reagieren. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass bei der Bildung von 24 eigenständigen Einrichtungen diese Flexibilität des Personaleinsatzes aufrechterhalten bleiben könne, seien nicht nachvollziehbar. Schließlich sei zutreffend, dass sie mit ihrem Leistungsangebot eine Verbesserung der bisherigen personellen Ausstattung begehre. Dieses Begehren entspreche jedoch dem Standard, den der Beklagte seit 2002 aufgrund des Landesrahmenvertrags und den Beschlüssen der gemeinsamen Kommission allen Einrichtungen des Leistungstyps 4.2 der Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag gewähre bzw. mit diesen vereinbart habe.

Die Berufung werde auch hinsichtlich der mit den Anträgen zu 2. und 3. angegriffenen Schiedssprüche durchgeführt, obwohl beide Schiedssprüche vom Verwaltungsgericht antragsgemäß aufgehoben worden seien, weil die gerichtlichen Aufhebungsgründe nicht zuträfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Angemessenheit eines prospektiv kalkulierten Pflegesatzes grundsätzlich im Wege eines äußeren Vergleichs zu ermitteln. Dagegen verstoße das angefochtene Urteil. Denn für die Angemessenheit des Pflegesatzes 2002 könne es nicht darauf ankommen, welcher Betrag der Einrichtung im Jahr 2001 tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Im Übrigen sei nicht zu überprüfen, ob die Beteiligten in der Pflegesatzvereinbarung Nebenabreden getroffen haben, die zwar für die Abrechnung und Zahlung der vereinbarten Vergütung, nicht aber für die Höhe der zu kalkulierenden und zu vereinbarenden Vergütung eine Rolle spielen. Zu beanstanden sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Schiedsstelle die Angemessenheitskontrolle des prospektiv kalkulierten Pflegesatzes nach den für die anderen Träger der ambulanten flächenorientierten Hilfe in Niedersachsen vereinbarten Steigerungssätzen vornehmen dürfe. Denn diese Auffassung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Der danach durchzuführende externe Vergleich habe die Vergütungen von Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen gegenüber zu stellen. Dies habe die Schiedsstelle aber nicht getan. Vielmehr habe sie das ins Verhältnis gesetzt, was die vergleichbaren Einrichtungen von 2001 auf 2002 an Mehrvergütung erhalten haben. Dagegen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Schiedsspruch nicht bereits deshalb rechtswidrig sei, weil eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BSHG in der Form des § 56 SGB X für die Jahre 2002 und 2003 nicht vorliegt, nicht zu beanstanden.

Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrags zu 4. begründet. Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die Ergänzungsvereinbarung über den Investitionspool vom 6. Dezember 1995 nach § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags bis Ende 2001 in modifizierter Form fort gegolten habe. Mit dem Auslaufen der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags habe ihre Bindung an die Vereinbarung aber geendet. Der Investitionspool sei von dem Beklagten auch bis zum Jahresende 2001 durch Auszahlung aufgelöst worden. Von der in der Ergänzungsvereinbarung vorgesehenen Möglichkeit, den Investitionspool nicht durch Auszahlung aufzulösen, sondern in Entgeltbausteine umzuwandeln, habe man keinen Gebrauch gemacht. Dazu hätte es einer konkreten Vereinbarung bedurft, die nie abgeschlossen worden sei. Deshalb sei der Investitionspool 2001 durch Auszahlung aufgelöst worden. Es habe nichts mehr zur Verfügung gestanden, was in Entgeltbausteine hätte umgewandelt werden können. Damit habe § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags über den 31. Dezember 2001 hinaus keine Wirkung mehr entfalten können. Der Beklagte gehe gleichwohl vom Gegenteil aus. Er wolle ihr von dem für 2002 und 2003 zu vereinbarenden Jahresbudget einen Betrag zum Investitionspool abziehen, wie er von ihr im Jahr 2001 gezahlt worden sei. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht den Klageantrag nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass eine Fortgeltung der Ergänzungsvereinbarung über das Jahr 2001 hinaus vom Beklagten nicht behauptet werde. Wenn die Ergänzungsvereinbarung überhaupt Rechtspflichten für sie begründet habe, dann hätten diese gegenüber anderen Einrichtungsträgern, nicht aber gegenüber dem Beklagten bestanden.

Die Klägerin beantragt,

1.1 festzustellen, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB XII über die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für den früheren Regierungsbezirk Braunschweig mit den Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß Anlage K 2 besteht,

1.2 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin folgende Erklärung abzugeben: "Ich nehme das Angebot der Klägerin zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für den ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig mit den Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß Anlage K 2 an.",

1.3 weiter hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Beteiligten Leistungsvereinbarungen für die Einrichtungen ambulante flächenorientierte Hilfe für die Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg nach dem Muster der Anlage K 2 bestehen mit der Maßgabe, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets für alle Beratungsstellen erfolgt,

1.4 weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Klägerin folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich nehme das Angebot der Klägerin zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Einrichtungen ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für die Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß Anlage K 2 an mit der Maßgabe, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets erfolgt.",

1.5 ganz hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Beteiligten die 1984/85 auf der Grundlage des Erlasses des Niedersächsischen Sozialministers vom 15. Dezember 1983 abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen für die Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann. Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg weiter gelten mit der Maßgabe, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets erfolgt,

2.

den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 94 BSHG/§ 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 27. August/26. September 2002 aufzuheben,

3.

den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 94 BSHG/§ 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 2./11. Dezember 2003 aufzuheben,

4.

festzustellen, dass der Beklagte gegen sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 keine Ansprüche mehr aus den Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Trägern der ambulanten flächenorientierten Hilfe nach § 72 BSHG vom 6. Dezember 1995 und § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung zum Landesrahmenvertrag zu § 93 d Abs. 2 BSHG und der Vereinbarung über den Investitionspool vom April/Mai 1999 hat,

und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 10. November 2005 zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 10. November 2005 zu ändern und nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen

sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Annahme der Klägerin, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung über die ambulante flächenorientierte Nichtsesshaftenhilfe bestehe, sei unzutreffend. Die angebliche Leistungsvereinbarung nach den Anlagen K 1 und K 2 stelle lediglich ein Leistungsangebot der Klägerin dar, das er nicht angenommen habe. Schriftliche Vereinbarungen seien zwischen den Beteiligten nur in den Jahren 1984/85 geschlossen worden. Diese Verträge habe er im Juni 1996 gekündigt. Grund für die Kündigung seien die neuen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Grundlagen gewesen, die neue Vereinbarungen erforderlich machten. Diese Kündigung sei wirksam erfolgt, da § 7 der Vereinbarungen von 1984/85 ein Kündigungsrecht ausdrücklich vorgesehen habe. Die Klägerin habe die Kündigung bis Mitte 2005 auf sich beruhen lassen und keine Einwendungen dagegen erhoben. Erst neun Jahre nach der Kündigung habe sie vorgetragen, dass diese unwirksam sei. Ungeachtet der Kündigung hätten die alten Verträge modifiziert durch die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags bis zum 31. Dezember 2001 weiter gegolten. Seit dem 1. Januar 2002 bestehe zwischen den Beteiligten aber keine Einigkeit über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen mehr. Die Klägerin habe für die Beratungsstellen für 2002 einen besseren Personalschlüssel (Betreuungsschlüssel) als in den Vorjahren beantragt. Damit fehle es an einer Einigkeit über einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Außerdem habe die Prüfung des Leistungsangebots der Klägerin gemäß Anlage K 1 ergeben, dass es inhaltlich den Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG nicht entspreche. Ein weiterer Ablehnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Leistungsangebot der Klägerin sich auf eine Einrichtung mit zwölf Beratungsstellen beziehe, jede Beratungsstelle aber das Basisangebot und das Angebot ambulante Beratung und persönliche Unterstützung selbständig abdecke, so dass für jede der zwölf Beratungsstellen eine gesonderte Vereinbarung zu schließen sei, die in ein Basisangebot und das Angebot ambulante Beratung und persönliche Unterstützung unterteilt werden müsse. Es bestehe auch keine Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2. Dieses Leistungsangebot berücksichtige zwar weitestgehend die Vorgaben des Landesrahmenvertrags und der dazugehörigen Anlagen. Auch dieses Angebot sei aber abzulehnen, weil der Struktur der Einrichtung besondere Bedeutung zukomme. Durch den Landesrahmenvertrag und die Rahmenleistungsbeschreibungen habe er sich den Anbietern der ambulanten flächenorientierten Hilfe gegenüber gebunden. Bei dem Abschluss von Vereinbarungen müsse er deshalb eine Gleichbehandlung mit den übrigen Hilfeanbietern sicherstellen. Mit diesen habe er insgesamt 84 Leistungsvereinbarungen für 42 Beratungsstellen und entsprechende Vergütungsvereinbarungen geschlossen; die ersten Vereinbarungen seien im Dezember 2003 zustande gekommen. Daher werde er mit der Klägerin nur entsprechende Vereinbarungen abschließen, nämlich für jede Beratungsstelle getrennt nach Basisangebot sowie ambulante Beratung und persönliche Unterstützung. Nur so werde sichergestellt, dass die Klägerin auch in Zukunft Leistungen erbringe, die mit denen der anderen Hilfeanbieter vergleichbar seien.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 27. August/26. September 2002 aufzuheben, sei nicht zu beanstanden, weil die Schiedsstelle für den Zeitraum ab dem 6. Februar 2002 eine zu hohe Vergütung festgesetzt habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erhöhung des Jahresbudgets von 1.530.913,49 EUR um 1,54 %, sondern könne lediglich die Fortzahlung des im Jahre 2001 gezahlten Budgets von 1.510.607,33 EUR verlangen. Die Beteiligten hätten zuletzt für das Jahr 2001 eine Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des § 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags, der Ergänzungsvereinbarung vom 6. Dezember 1995 und deren Neufassung von 1999 geschlossen. Aus der Ergänzungsvereinbarung hätten sich für die Klägerin Einzahlungsverpflichtungen und Auszahlungsansprüche aus dem Investitionspool ergeben. Diese hätten letztlich zu einer Kürzung der Vergütung um 25.882,02 EUR für die Gesamtheit der Hilfen der Klägerin und der Diakonischen Heime Kästorf e. V. geführt. Da die sich aufgrund der Abwicklung ergebenen tatsächlichen Vergütungen für das Jahr 2001 erst im Oktober/November 2002 festgestanden hätten, sei ein umfassender Vortrag dazu in der Schiedsstellenverhandlung am 27. August 2002 noch nicht möglich gewesen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 2./11. Dezember 2003 im Ergebnis richtig und daher rechtmäßig. Die Schiedsstelle habe den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2003 zu Recht abgelehnt, weil keine schriftliche Leistungsvereinbarung zwischen den Parteien vorgelegen und Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen der Klägerin nicht festgestanden habe. Zwischen den Beteiligten habe damals keine schriftliche Leistungsvereinbarung bestanden, sie sei auch in der Folgezeit nicht zustande gekommen. Eine schriftliche Vereinbarung sei nach § 56 SGB X aber erforderlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. März 2001 (4 L 2155/00), weil in dem damals entschiedenen Fall Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen im gesetzlich geforderten Mindestumfang offensichtlich festgestanden hätten, so dass der Abschluss einer schriftlichen Leistungsvereinbarung nur noch formelle Bedeutung gehabt habe. Im Gegensatz dazu hätte die Beteiligten im vorliegenden Fall über wesentliche Leistungsmerkmale keine Einigung erzielt. Das Verwaltungsgericht habe seine Weigerung, eine einheitliche Leistungsvereinbarung abzuschließen, ausdrücklich für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin habe zwar hilfsweise Leistungsvereinbarungen für die einzelnen Beratungsstellen angeboten, verlange aber den Zusatz, dass ein flexibler Personaleinsatz im Rahmen des vereinbarten Stellenschlüssels möglich sei und eine Gesamtvereinbarung über die Vergütung in Form eines Jahresbudgets erfolgen solle. Dieses Angebot habe er zu Recht abgelehnt. Ein weiterer Dissens betreffe die Kündigungsmöglichkeit des Basisangebots bei mangelnder Auslastung, auf die es ihr besonders ankomme. Daher habe die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Festsetzung einer Vergütung zu Recht mangels wirksamer Leistungsvereinbarung abgelehnt.

Die Berufung der Klägerin sei auch hinsichtlich des Antrags zu 4 zurückzuweisen. Die Annahme der Klägerin, dass die Vereinbarung über den Investitionspool über den 31. Dezember 2001 hinaus keine finanziellen Auswirkungen mehr habe, sei unzutreffend. Zwar sehe die Vereinbarung vor, dass der Investitionspool mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 aufgelöst werde. Gleichzeitig hätten die Beteiligten jedoch vereinbart, dass eine entsprechende Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine erfolgen solle. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen beträfen den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002. Richtig sei, dass die Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine nicht zum 31. Dezember 2001 erfolgt sei. Bei der Vereinbarung, die Kosten des Investitionspools in Entgeltbausteine umzusetzen, sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass die Vergütungen ab 2002 in Grund- und Maßnahmepauschale sowie Investitionsbetrag aufzuteilen waren. Die Zurechnung der Auszahlungsbeträge aus dem Investitionspool zum Vergütungsbestandteil Investitionsbetrag sei dabei mit den Vertragsparteien abzustimmen gewesen, so dass die Saldierung der Vergütungen und die Berechnungen des Investitionsbetrages erst im Oktober/November 2002 vorgenommen werden konnten. Da er nach § 93 Abs. 2 Satz 4 BSHG nur verpflichtet sei, die für 2001 vereinbarten Vergütungen weiter zu zahlen, entfalteten die Vereinbarungen über den Investitionspool zurzeit noch vorläufige Wirkungen. Bei Vereinbarung der endgültigen Vergütungen für das Jahr 2002 und die Folgejahre werde er aber selbstverständlich berücksichtigen, dass die Wirksamkeit der Vereinbarungen am 31. Dezember 2001 geendet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten A bis K) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Berufung des Beklagten ist hingegen zulässig und begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil bestehen keine Bedenken. Das gilt auch für die Berufung der Klägerin, soweit das Verwaltungsgericht ihren Klagen gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen vom 27. August/26. September 2002 und vom 2./11. Dezember 2003 entsprochen hat. Denn die Klägerin hat insoweit eingewandt, das Verwaltungsgericht habe die Schiedssprüche mit unzutreffenden Begründungen aufgehoben. Da die Aufhebung eines Schiedsspruchs die Fortsetzung des nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens bewirkt und die Schiedsstelle verpflichtet, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78), kann die Klägerin geltend machen, durch das erstinstanzliche Urteil infolge unzutreffender Aufhebungsgründe beschwert zu sein.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, während sich die Berufung des Beklagten, die sich nur gegen die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle vom 2./11. Dezember 2003 durch das Verwaltungsgericht richtet, in vollem Umfang als begründet erweist.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 1.1 zu Recht abgewiesen. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass zwischen den Beteiligten eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII über die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i. V. m. § 6 Nds. AG SGB XII für den früheren Regierungsbezirk Braunschweig mit den Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann.-Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg gemäß der Anlage K 2 nicht besteht. Denn die Beteiligten haben keine Übereinkunft mit dem Inhalt der Anlage K 2 erzielt, weil der Beklagte darauf besteht, dass - anders als in der Anlage K 2 vorgesehen - Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle, getrennt nach Basisangebot einerseits und Angebot der ambulanten Beratung und persönlichen Betreuung andererseits, geschlossen werden, und darüber hinaus ein Kündigungsrecht in Bezug auf das Basisangebot verlangt, das die Anlage K 2 nicht enthält. Abgesehen davon bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs - und damit auch Leistungsvereinbarungen - nach § 56 SGB X der Schriftform (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2006 - 4 LC 238/04 -). Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Beteiligten mit dem Inhalt der Anlage K 2 existiert jedoch nicht. Dass zwischen den Beteiligten in den Jahren 1984 und 1985 schriftliche Vereinbarungen über die Durchführung der ambulanten flächenorientierten Hilfe in verschiedenen Städten im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig nach Maßgabe der von dem Niedersächsischen Sozialminister mit Erlass vom 15. Dezember 1983 bekannt gemachten Mustervereinbarung geschlossen worden sind, ändert daran nichts. Denn der Inhalt dieser Vereinbarungen entspricht dem Inhalt der Anlage K 2 nicht. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass der Inhalt der Anlage K 2 weit über den Inhalt der 1984/85 getroffenen schriftlichen Vereinbarungen hinaus geht. Außerdem bezieht sich das in der Anlage K 2 enthaltene Leistungsangebot auf eine Einrichtung mit zwölf Betriebsstätten im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig, während sich die in den Jahren 1984/85 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen nach Maßgabe der am 15. Dezember 1983 bekannt gemachten Mustervereinbarung jeweils auf die Durchführung der ambulanten Nichtsesshaftenhilfe im Gebiet eines örtlichen Sozialhilfeträgers erstrecken und daher keineswegs Inhalt, Qualität und Umfang der Leistungen einer einheitlichen Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfe im früheren Regierungsbezirk Braunschweig regeln. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass davon auszugehen sei, dass die Beteiligten 1984/85 eine Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfe mit zwölf Beratungsstellen vereinbart hätten, zumal sie befugt gewesen sei, das für alle Beratungsstellen vereinbarte Personal flexibel nach Bedarf in den Beratungsstellen einzusetzen, und die Vergütung bis 2001 einheitlich für alle zwölf Beratungsstellen, d. h. die gesamte Einrichtung, festgelegt worden sei. Der Auffassung der Klägerin, dass eine Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfe mit zwölf Beratungsstellen im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig wirksam vereinbart worden sei, steht schon entgegen, dass 1984/85 nicht eine, sondern zwölf getrennte Vereinbarungen geschlossen worden sind und dass diese keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Beratungsstellen Teile einer einheitlichen Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig sein sollen. Der Umstand, dass ab Mitte der neunziger Jahre bis zum Jahr 2001 jeweils nur eine Vergütungsvereinbarung für die ambulante flächenorientierte Nichtsesshaftenhilfe abgeschlossen worden ist, belegt ebenfalls nicht, dass die 1984/85 geschlossenen Leistungsvereinbarungen sich auf eine Einrichtung mit zwölf Betriebsstätten erstreckt haben oder erstrecken. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Klägerin befugt gewesen ist, das für alle Beratungsstellen vereinbarte Personal flexibel nach Bedarf in den Beratungsstellen einzusetzen, zumal insoweit auch keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Auch ansonsten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Einrichtung bzw. einen Dienst mit zwölf Beratungsstellen (Außenstellen) betrieben hat bzw. betreibt, für die möglicherweise nur eine Leistungsvereinbarung getroffen werden konnte bzw. kann. Eine Einrichtung ist eine Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert ist, um teil- oder vollstationäre Leistungen zu erbringen (LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rn. 11 m.w.N.). Unter einem Dienst ist eine entsprechende Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel zur Erbringung ambulanter Leistungen zu verstehen (LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rn. 11 f.). Diese Merkmale liegen bei jeder der von der Klägerin betriebenen Beratungsstellen im ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig vor. Jede Beratungsstelle erbringt das Basisangebot sowie die ambulante Beratung und persönliche Unterstützung der Nichtsesshaften selbständig. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass wesentliche Leistungen von einer übergeordneten Zentrale erbracht werden oder die einzelnen Beratungsstellen in Bezug auf die personelle und sächliche Ausstattung oder in organisatorischer Hinsicht so miteinander verknüpft sind, dass sie lediglich Teile eines Dienstes darstellen. Dass das Personal nach Angaben der Klägerin bei entsprechendem Bedarf zeitweise in einer anderen Beratungsstelle eingesetzt worden ist, ändert daran nichts. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben die Zahl der Beratungsfälle berechnet.

Der Feststellungsantrag zu 1.1 erweist sich überdies auch deshalb als unbegründet, weil die Vereinbarungen, die die Beteiligten 1984/85 geschlossen haben, den Maßgaben der §§ 93 a Abs. 1 BSHG, 76 Abs. 1 SGB XII nicht entsprechen und daher keine Leistungsvereinbarungen im Sinne der §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG, 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Leistungsvereinbarungen im Sinne der §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG, 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nach §§ 93 a Abs. 1 BSHG, 76 Abs. 1 SGB XII die wesentlichen Leistungsmerkmale, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals, die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung und die Verpflichtung der Einrichtung, Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen, festlegen müssen. Diesen gesetzlichen Maßgaben genügen die 1984/85 getroffenen schriftlichen Vereinbarungen ersichtlich nicht. Es fehlt u. a. eine Festlegung der Qualität der Leistung, die sich in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität gliedert (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.7.2006 - 4 LC 14/03 - m. w. N.), wie sie in dem Leistungsangebot gemäß der Anlage K 2 enthalten sind. Darüber hinaus enthalten die Vereinbarungen keine Verpflichtung der Beratungsstellen, Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen, die nach §§ 93 a Abs. 1 Satz 2 BSHG, 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zum Mindestinhalt einer Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG, 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehört.

Gegen die Rechtsauffassung, dass eine Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG/§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII über die Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfe für den Regierungsbezirk Braunschweig gemäß der Anlage K 2 schon mangels eines entsprechenden schriftlichen Vertrags nicht besteht, kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der Inhalt der zwischen den Beteiligten bestehenden Leistungsvereinbarung für beide Seiten zweifelsfrei ersichtlich sei, so dass es nicht gerechtfertigt sei, das Bestehen einer Leistungsvereinbarung an § 56 SGB X scheitern zu lassen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts kein Selbstzweck sei, sondern unter Berücksichtigung seines Sinngehalts, der in der Warn- und Beweisfunktion liege, anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2007 (5 B 77.06) klargestellt, dass § 56 SGB X für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Geltungsbereich des SGB Schriftform festlegt, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. Sei dies nicht der Fall und fehle es an der Schriftform, so folge daraus kraft Gesetzes ohne Prüfung zum Gewicht der Warn- und Beweisfunktion im Einzelfall die Nichtigkeit des Vertrags (§ 58 Abs. 1 i. V. m. § 56 SGB X, § 125 Satz 1 BGB). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eine Leistungsvereinbarung gemäß der Anlage K 2 zwischen den Beteiligten bereits mangels Schriftform nicht besteht. Dem kann die Klägerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1994 (- 11 C 14.93 -, BVerwGE 96, 326, 333) nicht entgegenhalten. Denn diese Entscheidung betraf den hier nicht vorliegenden Fall der Übernahme einseitiger Verpflichtungen eines Bürgers gegenüber der Verwaltung, bei dem lediglich die Urkundeneinheit nicht gewahrt war, übereinstimmende schriftliche Vertragserklärungen aber vorlagen. Verfehlt ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 (- 3 A 3.04 -, DVBl. 2006, 47), das den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Ländern betraf, bei denen das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG grundsätzlich erfüllt war, die beiderseitigen Erklärungen sich aber nicht auf derselben Urkunde befanden. Denn auch dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.

Die Klägerin kann ferner nicht geltend machen, die Beteiligten seien frei, marginale Änderungen und Ergänzungen, die an der Substanz des ursprünglichen Vertragsinhalts nichts änderten, ohne Einhaltung der Schriftform vorzunehmen, bei grundsätzlicher Einhaltung der vorgeschriebenen Schriftform sei es überdies zulässig und angezeigt, den Vertragsinhalt durch ergänzende Auslegung zu ermitteln. Denn der Inhalt der Anlage K 2 unterscheidet sich so erheblich von dem Inhalt der in den Jahren 1984 und 1985 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen, dass keine Rede davon sein kann, die Abweichungen seien nur marginal und hielten sich im Rahmen des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalts der schriftlichen Vereinbarungen von 1984/85.

Die Klägerin kann gleichfalls nicht mit Erfolg einwenden, der Berufung des Beklagten auf die Einhaltung der Schriftform des § 56 SGB X stünde der Arglisteinwand entgegen, es sei arglistig, wenn der Beklagte ihre Einrichtung über einen Zeitraum von nunmehr über 20 Jahren so behandele, als seien die Formalien gewahrt, und sie zur Erfüllung eigener Verpflichtungen in Anspruch nehme, plötzlich aber davon Abstand nehme. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Vertragsparteien im Ergebnis so zu behandeln seien, als läge kein Formmangel vor, wenn die Berufung auf die Ungültigkeit einer Vereinbarung wegen Formverstoßes einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten würde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 57 Rn. 15). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, der Beklagte könne sich ohne einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben nicht darauf berufen, eine Leistungsvereinbarung gemäß Anlage K 2 bestehe schon mangels Schriftform nicht. Daran ändert der Einwand der Klägerin nichts, der Beklagte habe ihre Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren so behandelt, als seien die Formalien gewahrt, und sie zur Erfüllung eigener Verpflichtungen in Anspruch genommen. Denn es geht bei dem Hauptantrag der Klägerin zu 1.1 nicht darum, ob zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit wirksame Vereinbarungen bestanden haben oder gegenwärtig wirksame oder als wirksam zu behandelnde Vereinbarungen bestehen, sondern allein darum, ob eine wirksame Leistungsvereinbarung gerade mit dem Inhalt der Anlage K 2 existiert. Deshalb lässt sich ein schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht damit begründen, dass der Beklagte alle anderen Einrichtungen mit denselben Leistungen jedenfalls bis 2004/2005 "als formwirksam begründet und betrieben behandelt" habe. Abgesehen davon greift der Einwand auch deshalb nicht durch, weil der Beklagte mit anderen Trägern der ambulanten flächenorientierten Hilfe bereits Ende 2003 Leistungsvereinbarungen über das Basisangebot einerseits und die ambulante Beratung und persönliche Unterstützung andererseits für jede einzelne Beratungsstelle abgeschlossen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Hauptantrag der Klägerin nicht nur an der fehlenden Schriftform einer Leistungsvereinbarung gemäß der Anlage K 2 scheitert, sondern auch daran, dass der Beklagte mit einer Leistungsvereinbarung für alle Beratungsstellen, wie sie die Anlage K 2 vorsieht, nicht einverstanden ist, sondern auf Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle besteht und ein Kündigungsrecht in Bezug auf das Basisangebot verlangt, das die Anlage K 2 ebenfalls nicht vorsieht.

Schließlich lässt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch aus dem Beschluss des Senats vom 3. Januar 2007 (4 LC 318/06) nichts für das Bestehen einer Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 herleiten.

Nach alledem kann hier offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht vertretene und von der Klägerin beanstandete Rechtsauffassung, die Wirksamkeit der in den Jahren 1984 und 1985 geschlossenen Verträge sei ohnehin auf den Ablauf des 31. Dezember 2001 beschränkt gewesen, zutreffend ist. Ferner kann dahinstehen, ob die alten Vereinbarungen von dem Beklagten im Jahr 1996 wirksam gekündigt worden sind.

2. Das erstinstanzliche Urteil begegnet ebenfalls keinen Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 1.2 abgewiesen hat.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass ein Einrichtungsträger gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Rechtsanspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. September 1993 (- 5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202) festgestellt, dass der Träger der Einrichtung von dem Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG nur verlangen kann, dass sein Ermessen bei der Entscheidung über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung fehlerfrei ausgeübt wird. Vor dem Hintergrund der den Sozialhilfeträgern auferlegten Pflicht, mit den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten, diene das den Trägern der Sozialhilfe in § 93 Abs. 2 BSHG eingeräumte Abschlussermessen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben, sondern auch dem Interesse der Träger freier Einrichtungen an einer rechtlichen Verfestigung dieser Zusammenarbeit. Dieses Interesse berührten Pflegesatzvereinbarungen in mehrfacher Hinsicht. Daher seien die Voraussetzungen, unter denen Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung begründeten, erfüllt. Ausgehend davon ist die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Einrichtungsträger habe einen Rechtsanspruch auf Annahme seines Angebots dem Grunde nach, wenn es genügend bestimmt sei und den gesetzlichen Vorschriften entspreche, unzutreffend. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sich die Regelungen über den Gesamtvertrag des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend geändert hätten. Denn durch die gesetzlichen Änderungen ist das den Trägern der Sozialhilfe durch § 93 Abs. 2 BSHG eingeräumte Abschlussermessen in Bezug auf Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nicht entfallen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2006 - 4 LC 238/04 -; Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 02.1520 -; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rn. 20 f.; Mergler-Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 93 Rn. 25; a. A. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 93 Rn. 26). Im Übrigen steht einer Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers auf Annahme eines Angebots eines Einrichtungsträgers schon entgegen, dass es um den Abschluss einer Vereinbarung geht (Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 02.1520 -). Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG sind koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Beide Vertragspartner stehen hinsichtlich der Vertragsgegenstände im Verhältnis der Gleichordnung zueinander und sind deshalb grundsätzlich frei, Verträge abzuschließen, wenngleich die Abschlussfreiheit des Sozialhilfeträgers durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und insbesondere die Vorgaben des Gleichheitssatzes eingeschränkt ist. Ohne ein derartiges Abschlussermessen läge keine Vereinbarung vor (Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 02.1520 -). Daher muss der Sozialhilfeträger eine Leistungsvereinbarung nicht schon dann abschließen, wenn das Leistungsangebot bestimmt ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dafür spricht im Übrigen auch § 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG, der einen Leistungs- und Preiswettbewerb zwischen den Einrichtungsträgern gewährleisten soll (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2004 - 12 B 02.1520 -).

Das Abschlussermessen ist im vorliegenden Fall nicht auf Null reduziert. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass der Beklagte ihre Einrichtung seit 1984/85 in Anspruch nehme, um seine Verpflichtungen gegenüber den Hilfeempfängern zu erfüllen. Mit diesem Hinweis lässt sich aber nicht begründen, dass das Abschlussermessen des Beklagten gerade in Bezug auf das Vertragsangebot gemäß der Anlage K 2 auf Null reduziert ist, d. h. das Vertragsangebot gerade mit diesem Inhalt angenommen werden muss. Das gilt umso mehr, als der Beklagte mit allen anderen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe andere Leistungsvereinbarungen abgeschlossen hat, d. h. für jede Beratungsstelle, getrennt nach Basisangebot einerseits und Angebot von ambulanter Beratung und persönlicher Unterstützung andererseits, einschließlich einer Kündigungsmöglichkeit des Basisangebots bei mangelnder Auslastung.

Die Ablehnung des Angebots der Klägerin zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung über die Einrichtung ambulante flächenorientierte Hilfe gemäß § 72 BSHG/§ 67 SGB XII i.V.m. § 6 Nds.AG SGB XII für den ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig mit zwölf Beratungsstellen gemäß der Anlage K 2 durch den Beklagten ist auch unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat die Ablehnung des o. g. Leistungsangebots der Klägerin im Berufungsverfahren zunächst im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Leistungsangebot auf eine Einrichtung mit zwölf Beratungsstellen beziehe, jede Beratungsstelle das Basisangebot und das Angebot der ambulanten Beratung und persönlichen Unterstützung aber selbständig abdecke, so dass für jede der zwölf Beratungsstellen eine gesonderte Vereinbarung zu schließen sei, die entsprechend der Rahmenleistungsbeschreibung der gemeinsamen Kommission zum Landesrahmenvertrag in das Basisangebot, das eine Kündigungsmöglichkeit bei mangelnder Auslastung vorsehen müsse, und das Angebot von ambulanter Beratung und persönlicher Unterstützung zu unterteilen sei; bei dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der Klägerin müsse er eine Gleichbehandlung mit den übrigen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Hilfe in Niedersachsen sicherstellen, mit denen er entsprechende Vereinbarungen geschlossen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass er nicht auf gesonderte Vereinbarungen über das Basisangebot einerseits und das Angebot der ambulanten Beratung und persönlichen Unterstützung andererseits besteht, sondern dass die entsprechenden Vereinbarungen auch in einer Vertragsurkunde getroffen werden könnten; wichtig sei ihm insoweit lediglich, dass die Leistungen in das Basisangebot und das Angebot der ambulanten Beratung und persönlichen Unterstützung unterteilt werden und in Bezug auf das Basisangebot eine Kündigungsmöglichkeit bei mangelnder Auslastung vereinbart wird, wie sie in der Rahmenleistungsbeschreibung der gemeinsamen Kommission zum Landesrahmenvertrag für das Basisangebot vorgesehen sei.

Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen.

Die gemeinsame Kommission der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen, der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen und des Landes Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe hat in ihrer Sitzung am 10. September 2002 Rahmenleistungsbeschreibungen u. a. für den Leistungstyp 4.2 "Flächenorientierte ambulante Hilfe gemäß § 3 Nds. AG BSHG i.V.m. § 72 BSHG" einvernehmlich beschlossen. Diese Rahmenleistungsbeschreibung für den o. g. Leistungstyp sieht vor, dass Leistungsvereinbarungen für die Betriebsstätte/Betriebsstätten der Einrichtung in einzelnen Orten geschlossen werden (Nr. 1.1). Im Einklang damit bezieht sich die Leistungsverpflichtung auf das Gebiet eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt (Nr. 3.2). Eine einheitliche Leistungsvereinbarung für alle Betriebsstätten eines Einrichtungsträgers in mehreren Landkreisen/Städten ist dagegen nicht vorgesehen. Darüber hinaus umfasst die Rahmenleistungsbeschreibung auch ein Basisangebot für die Hilfe nach § 72 BSHG, für das eine gesonderte Vereinbarung vorgesehen ist. Dieses Basisangebot, für das die gemeinsame Kommission am 10. September 2002 ebenfalls eine Rahmenleistungsbeschreibung beschlossen hat, bezieht sich auf eine Beratungsstelle in einer Stadt bzw. einem Landkreis. § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über das Basisangebot bestimmt außerdem, dass der für das Wirtschaftsjahr geschlossene Vertrag sich um ein Jahr verlängert, wenn er nicht bis zum 30. Juni gekündigt worden ist. Kündigungsgrund ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 insbesondere eine mangelnde Auslastung, von der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 immer dann ausgegangen werden kann, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 20 Beratungskontakte pro Monat erfolgen und weniger als fünf Personen pro Monat beraten worden sind.

Der Beklagte hat vorgetragen, mit allen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Hilfe in Niedersachsen mit Ausnahme der Klägerin Leistungsvereinbarungen nach Maßgabe der Rahmenleistungsbeschreibung zum Leistungstyp 4.2 für jede Beratungsstelle, getrennt nach Basisangebot einerseits und Angebot von ambulanter Beratung und persönlicher Unterstützung andererseits, geschlossen zu haben; insgesamt seien für 42 Beratungsstellen 84 Leistungsvereinbarungen zustande gekommen. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieses Vortrags zunächst bestritten, diesen Einwand nach Einsichtnahme in die von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen, die die Angaben des Beklagten bestätigen, aber zurückgenommen.

Angesichts dieser Praxis des Beklagten stellt die Ablehnung eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung, das sich - wie die Anlage K 2 - auf alle Beratungsstellen erstreckt und in Bezug auf das Basisangebot keinen Kündigungsgrund der mangelnden Auslastung vorsieht, im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot eine fehlerfreie Ausübung des Abschlussermessens dar. Dabei kann dahinstehen, ob die o. g. Vorgaben in der von der gemeinsamen Kommission beschlossenen Rahmenleistungsbeschreibung zum Leistungstyp 4.2 für den Beklagten verbindlich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte sich bei dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit allen anderen Einrichtungsträgern an diesen Vorgaben orientiert hat und daher aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, zumindest aber berechtigt ist, diese Vorgaben auch bei dem Abschluss von Vereinbarungen mit der Klägerin zu berücksichtigen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Struktur der Beratungsstellen der Klägerin von der der Beratungsstellen der anderen Träger der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe in Niedersachsen derart unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung nicht erfolgen kann.

Hinzu kommen weitere Erwägungen, die die Ablehnung des Angebots der Klägerin selbständig rechtfertigen. So ist der Abschluss von Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle unterteilt in Basisangebot einerseits und Angebot von ambulanter Beratung und persönlicher Unterstützung andererseits schon deshalb sachgerecht, weil die Frage, ob die erbrachten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, bei getrennten Leistungsvereinbarungen besser und differenzierter als bei einer einheitlichen Leistungsvereinbarung für alle Beratungsstellen und Leistungen beurteilt werden kann. Außerdem erweist sich die Forderung des Beklagten, gesonderte Vereinbarungen für die einzelnen Beratungsstellen abzuschließen, aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen auch wegen der sich aus der Natur der Hilfe ergebenden Verzahnung mit den Hilfen der örtlichen Leistungsträger als sachgerecht. Angesichts dieser Umstände kann das Argument der Klägerin, der Abschluss einer Leistungsvereinbarung für alle Beratungsstellen sei sachgerechter, weil er einen flexiblen Personaleinsatz erlaube und die Kalkulation vereinfache, nicht durchdringen.

Der vorstehenden rechtlichen Beurteilung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die o. g. Ablehnungsgründe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, weil entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sei, sondern auf die Sach- und Rechtslage abgestellt werden müsse, die bestanden habe, als sie - die Klägerin - eine Entscheidung des Beklagten über ihr Vertragsangebot habe erwarten können, was vor Mitte des Jahres 2002 der Fall gewesen sei. Denn diese Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats beurteilt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, nach materiellem Recht, sofern sie nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Materiellem Recht entspricht es, bei einer Klage, die auf die Annahme eines Vertragsangebots zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft geschlossen werden soll. Denn dann kommt es allein darauf an, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Gründe vorliegen, die die Behörde berechtigen, die Annahme des Angebots nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen. Ob in der Vergangenheit solche Gründe vorgelegen haben, ist dagegen unerheblich. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Antrag der Klägerin zu 1.2 ist nicht darauf gerichtet, das Vertragsangebot gemäß der Anlage K 2 rückwirkend anzunehmen; auch der Anlage K 2 kann nicht entnommen werden, dass die Leistungsvereinbarung mit Rückwirkung geschlossen werden soll, zumal die dort aufgeführten Bestimmungen des SGB XII am 1. Januar 2002 noch gar nicht gegolten haben.

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, sondern die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. in dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung über das Vertragsangebot zu erwarten war, maßgebend wäre. Denn der Beklagte hat bereits in seinem Schreiben vom 11. März 2002, mit dem er das Angebot zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 1 abgelehnt hat, ausdrücklich betont, dass das Angebot bereits deshalb nicht annehmbar sei, weil es sich auf sämtliche in der Trägerschaft der Klägerin betriebenen ambulanten Beratungsstellen beziehe und keine Regelungen über Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung enthalte. Folglich hat sich der Beklagte bereits damals im Wesentlichen auf die auch heute noch maßgeblichen Ablehnungsgründe berufen. Diese Handhabung ist auch schon damals ermessensfehlerfrei gewesen. Zwar ist der Landesrahmenvertrag zu § 93 d BSHG erst Mitte 2002 abgeschlossen worden, auch lag die Rahmenleistungsbeschreibung zum Leistungstyp 4.2 erst im September 2002 vor. Der Beklagte hat aber bereits in seinem Schreiben vom 11. März 2002 darauf hingewiesen, dass im Zuge der Verhandlungen über den im Dezember 2001 paraphierten Landesrahmenvertrag bei der Erarbeitung von Rahmenleistungsvereinbarungen für ambulante Beratungsstellen mit einem Leistungsangebot nach § 72 BSHG Vorstellungen dahingehend entwickelt worden seien, dass neben den zu schließenden Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen zu einzelfallbezogenen Leistungen mit einem gesondert zu vereinbarenden Basisangebot, bezogen auf jede Beratungsstelle, der flächenorientierten Ausrichtung der ambulanten Hilfe nach § 72 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nds. AG BSHG Rechnung getragen werden solle. Daraus ergibt sich, dass es dem Beklagten schon damals darum ging, im Vorgriff auf den bereits im Dezember 2001 paraphierten Landesrahmenvertrag und die zu erwartenden Rahmenleistungsbeschreibungen mit allen Anbietern der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle abzuschließen, um einheitliche Leistungsvereinbarungen sicherzustellen. Außerdem hat der Beklagte schon damals die fehlenden Regelungen über die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten beanstandet.

Im Übrigen ist die Forderung des Beklagten nach dem Abschluss getrennter Leistungsvereinbarungen für jede Beratungsstelle - wie eingangs dargelegt - auch ungeachtet des Bestehens des Landesrahmenvertrages sachgerecht. Des Weiteren ist auch der Wunsch des Beklagten nach einer Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung beim Basisangebot vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG), unabhängig von dem Inhalt des Landesrahmenvertrags und der Rahmenleistungsbeschreibung sachlich begründet.

Schließlich kann die Klägerin den von ihr gewünschten Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 aber auch deshalb nicht verlangen, weil das in der Anlage enthaltene Leistungsangebot den Mindestanforderungen der §§ 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG, 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an den Inhalt einer Leistungsvereinbarung nicht entspricht. Nach diesen Bestimmungen muss die Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderlich sächliche und personelle Ausstattung. Das in der Anlage K 2 enthaltene Angebot der Klägerin zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung enthält eine hinreichende Festlegung der erforderlichen personellen Ausstattung der Einrichtung jedoch nicht. Unter 5.1.2 "Personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals" heißt es lediglich, dass die Gewährung von Beratungen und persönlicher Unterstützung mit den nach der Entgeltvereinbarung festgelegten Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Qualifikation einer sozialpädagogischen Ausbildung erfolgt. Damit ist in dem Leistungsangebot aber nicht festgelegt, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Leistungen erbringen. Dass auf die "nach der Entgeltvereinbarung festgelegten Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" Bezug genommen wird, ersetzt die notwendige Festlegung der personellen Ausstattung der Einrichtung in der Leistungsvereinbarung bzw. dem Leistungsangebot auch nicht, weil eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Stellen nicht besteht. Dass Leistungsvereinbarungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auch rückwirkend geschlossen werden können und damit die notwendige Feststellung der personellen Ausstattung der Beratungsstellen auch für die Vergangenheit noch erfolgen kann, führt entgegen der Annahme der Klägerin zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn solange eine derartige Vereinbarung noch nicht erfolgt ist, ist die von der Klägerin angestrebte Leistungsvereinbarung unvollständig und daher nicht gesetzeskonform. Schließlich kann auch der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, die personelle Ausstattung der Beratungsstellen sei dadurch hinreichend festgelegt worden, dass Nr. 4 der Anlage K 2 (Umfang der Leistungen) bestimmt, dass sich die Arbeitszeit der sozialpädagogischen Fachkräfte im Rahmen der ambulanten Hilfe zu 80 % auf Beratung und persönliche Unterstützung im Sinne der §§ 3 bis 6 DVO zu § 72 BSHG und zu 20 % auf Dienstbesprechungen, Fortbildung, Supervision, allgemeine Maßnahmen und die Integration verteilt, dass sich die Nettoarbeitszeit nach dem KGST-Modell berechnet und dass für die Gewährung unmittelbarer ambulanter Hilfe eine wöchentliche Hilfeleistung von mindestens 2, maximal 3,5 Stunden im Jahresdurchschnitt je Hilfeempfänger anzusetzen ist. Durch diese Bestimmungen wird die personelle Ausstattung der Beratungsstellen nämlich auch nicht mittelbar hinreichend festgelegt, weil die Zahl der Mitarbeiter auch von der Anzahl der Hilfefälle und dem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand pro Hilfefall abhängig ist, die Anlage K 2 aber keine Angaben zu der Anzahl der Hilfefälle macht und der durchschnittliche Aufwand pro Hilfefall auch nicht konkret festgelegt worden ist, weil die Anlage K 2 lediglich einen Zeitrahmen von 2 bis 3,5 Stunden wöchentlich vorsieht, der insoweit nicht genügt; es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass der Personalbedarf fast doppelt so groß ist, wenn die wöchentliche Hilfeleistung im Jahresdurchschnitt je Hilfeempfänger nicht 2, sondern 3,5 Stunden beträgt. Mithin ist festzustellen, dass das Leistungsangebot der Klägerin gemäß der Anlage K 2 unvollständig und daher nicht annahmefähig ist, weil eine entsprechende Leistungsvereinbarung den gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt einer Leistungsvereinbarung nicht entsprechen würde.

Dass der Beklagte das Leistungsangebot der Klägerin gemäß der Anlage K 2 nicht unter Hinweis auf diese Unvollständigkeit des Leistungsangebots abgelehnt hat, steht der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. § 93 Abs. 2 BSHG räumt dem Beklagten zwar ein Abschlussermessen ein. Dieses Ermessen kann er aber nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das - wie hier - nicht der Fall, darf der Beklagte das Leistungsangebot nicht annehmen. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Die Klägerin kann für ihr Begehren schließlich auch aus dem Umstand nichts herleiten, dass der Beklagte mit den anderen Trägern der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe Leistungsvereinbarungen geschlossen hat, die hinsichtlich der personellen Ausstattung ebenfalls auf die "nach der Entgeltvereinbarung festgelegten Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" verweisen. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Daher kann dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin mit den anderen Einrichtungsträgern geschlossenen Leistungsvereinbarungen anders zu beurteilen ist, weil mit diesen zeitgleich Vereinbarungen über die Zahl der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen worden sind.

Da der Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäß der Anlage K 2 demnach zu Recht abgelehnt hat, kann die Klägerin von dem Beklagten auch nicht verlangen, erneut über ihr Vertragsangebot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

3. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch darauf, gemäß ihrem Antrag zu 1.3 weiter hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Beteiligten Leistungsvereinbarungen für die Einrichtungen ambulante flächenorientierte Hilfe für die Beratungsstellen Braunschweig, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hann. Münden, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg nach dem Muster der Anlage K 2 mit der Maßgabe bestehen, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets für alle Beratungsstellen erfolgt. Zwischen den Beteiligten existieren nämlich keine getrennten Leistungsvereinbarungen für die zwölf Beratungsstellen im früheren Regierungsbezirk Braunschweig nach dem Muster der Anlage K 2. Da der Hauptantrag zu 1.1 - wie bereits dargelegt - nicht nur daran scheitert, dass die Leistungsvereinbarung gemäß der Anlage K 2 sich auf eine Einrichtung der ambulanten flächenorientierten Hilfe für den früheren Regierungsbezirk Braunschweig bezieht, kann insoweit auf die übrigen Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrags Bezug genommen werden. Abgesehen davon kann dem Hilfsantrag zu 1.3 aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil keine Einigkeit zwischen den Beteiligten darüber besteht, dass eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets für alle Beratungsstellen erfolgt. Der Beklagte verlangt nämlich den Abschluss von getrennten Leistungsvereinbarungen für die 12 Beratungsstellen sowie entsprechenden Vergütungsvereinbarungen und ist daher mit einer Gesamtvergütungsvereinbarung nicht einverstanden.

4. Die Berufung der Klägerin ist auch in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag 1.4 unbegründet.

Da die Ablehnung des Angebots der Klägerin zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K 2 nicht nur deshalb gerechtfertigt ist, weil sich die angebotene Leistungsvereinbarung auf eine einheitliche Einrichtung für den ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig mit zwölf Beratungsstellen erstreckt, sondern - wie bereits dargelegt - auch darauf gestützt werden kann, dass das Angebot keine Kündigungsmöglichkeit des Basisangebots bei mangelnder Auslastung vorsieht, und zudem erfolgen muss, weil das Angebot den Maßgaben der §§ 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG, 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht entspricht, hat das Verwaltungsgericht die Klage auch mit dem Hilfsantrag 1.4 zu Recht abgewiesen. Folglich kann die Klägerin auch insoweit keine Verpflichtung des Beklagten verlangen, über ihr Vertragsangebot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

5. Der Klage der Klägerin muss schließlich auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1.5 der Erfolg versagt bleiben.

Die Klage ist insoweit bereits unzulässig, weil der Klägerin für den Antrag, ganz hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Beteiligten die 1984/85 auf der Grundlage des Erlasses des Niedersächsischen Sozialministers vom 15. Dezember 1983 abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen für die 12 Beratungsstellen weiter gelten mit der Maßgabe, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets erfolgt, das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse fehlt. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung wäre nur dann gegeben, wenn die 1984/85 zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungsvereinbarungen, deren Weitergeltung festgestellt werden soll, eine ausreichende Grundlage für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bzw. die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle für die Zeit ab 2002 darstellen würden. Das ist jedoch entgegen der Annahme der Klägerin nicht der Fall, weil eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG/ § 76 Abs. 2 SGB XII ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG/ § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG/ § 76 Abs. 1 SGB XII voraussetzt und auf dieser aufbaut. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 4. Juli 2008 (4 LA 115/06) Folgendes ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Schiedsstelle vom 11. Dezember 2003 nicht beanspruchen kann, weil die beigeladene Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 wegen der fehlenden Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Denn nach §§ 93 ff. BSHG in der in der hier maßgeblichen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) - Fassung 1999 - setzt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bzw. eine diese Vereinbarung gestaltende Schiedsstellenentscheidung den vorherigen Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraus und ist die Schiedsstelle nicht befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungen der Einrichtung unabhängig hiervon festzustellen.

Während § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) nur Vereinbarungen zwischen dem Träger der Einrichtung oder dessen Verband und dem Träger der Sozialhilfe über die Kosten vorsah und hieran die Kostenübernahmepflicht des Trägers der Sozialhilfe knüpfte, wurde § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) dahingehend erweitert, dass die Vereinbarungen Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kostenträger treffen müssen. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) - Fassung 1994 - ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht. In der hier maßgeblichen Fassung 1999 des § 93 Abs. 2 BSHG wird die Pflicht zur Übernahme der Vergütung durch den Träger der Sozialhilfe daran geknüpft, dass Vereinbarungen über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt, (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) bestehen. Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) sieht nach der Aufhebung des BSHG in § 75 Abs. 3 SGB XII eine § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 entsprechende Regelung vor.

Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 sind nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 (grundsätzlich) vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abzuschließen. Der notwendige Inhalt der Vereinbarungen ist in § 93 a BSHG Fassung 1999 festgelegt. Dabei sind nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999, der den Inhalt der Vergütungsvereinbarung regelt, die "Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1" zu vereinbaren. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber mit dieser Bezugnahme auf § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999, der den Inhalt der Leistungsvereinbarung regelt, klar gestellt, dass die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 voraussetzt und auf dieser aufbaut (im Ergebnis ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 a Rn. 11). Zwar nimmt § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nur auf die Leistungen nach Absatz 1 und nicht auf die nach Absatz 1 vereinbarten Leistungen Bezug. Es ergäbe aber keinen Sinn, diese Regelung dahin auszulegen, dass sich die Vergütungsvereinbarung nicht an den nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1 BSHG vereinbarten Leistungen zu orientieren hätte. Denn dann müssten sich die Parteien der Vergütungsvereinbarung unabhängig von der (grundsätzlich) ebenfalls vor Beginn der Wirtschaftsperiode abzuschließenden Leistungsvereinbarung auf die der Vergütungsvereinbarung zu Grunde zu legenden Leistungen einigen. Die gesonderte Leistungsvereinbarung wäre bei dieser Auslegung des § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 praktisch überflüssig. Da eine gesonderte Leistungsvereinbarung aber ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nur so verstanden werden, dass er gerade auf die Leistungen, die gemäß den in Absatz 1 dieser Vorschrift im Einzelnen festgelegten Kriterien vereinbart worden sind, als Grundlage für die Vergütungsvereinbarung Bezug nimmt. Der Gesetzgeber hat auch dadurch, dass er im Unterschied zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der nur eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte vorsah, die gesondert abzuschließende Leistungsvereinbarung in § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 an erster Stelle aufgeführt und den Inhalt dieser Vereinbarung in § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 im Einzelnen geregelt hat, klar zum Ausdruck gebracht, dass allein auf diesem Wege die Leistungsmerkmale festzulegen sind, die die Grundlage der Vergütungsvereinbarung bilden sollen. Die der Reihenfolge der Vereinbarungen, wie sie in § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 aufgeführt sind, entsprechende Abfolge der Verträge ist auch sachgerecht, da eine Leistungsvereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen erzielt worden sein und damit feststehen muss, wofür der Sozialhilfeträger zahlen soll, bevor eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, die im Unterschied zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der nur eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte forderte, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG Fassung 1999 eine gesonderte, in sich geschlossene Regelung (so die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks. 13/2440 S. 28) darstellt.

Dementsprechend ist die Schiedsstelle auch nicht befugt, unabhängig von der Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 (eine entsprechende Regelung enthält § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen (ebenso Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 80 Rn. 13). Während die Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 auch über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen zu entscheiden hatte, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigung über diese Gegenstände erzielt werden konnte, entscheidet sie nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 nur noch in dem Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 nicht zustande kommt. Können sich die Parteien nicht über die Leistungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 einigen, müssen sie das Verwaltungsgericht direkt anrufen (Schellhorn, a.a.O., § 93 b Rn. 3). Dieser Verteilung der Entscheidungs- / Prüfungskompetenzen widerspräche es, wenn die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Vergütung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 unabhängig von der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 dieser Vorschrift über die Leistungen zu entscheiden hätte, die der Vergütungsfestsetzung zu Grunde zu legen sind. Würde man der Schiedsstelle eine solche Kompetenz einräumen, könnte überdies das der gesetzlichen Konzeption erkennbar zuwider laufende Ergebnis eintreten, dass der Inhalt der unter Umständen erst nach einer Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung und auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zustande gekommenen Leistungsvereinbarung mit den von der Schiedsstelle ihrer Entscheidung über die Vergütung zu Grunde gelegten Leistungen der Einrichtung nicht übereinstimmt. Schließlich liefe eine "Vorfragenkompetenz" der Schiedsstelle hinsichtlich der Bestimmung des der Vergütungsfestsetzung zu Grunde zu legenden Leistungsstandards auch darauf hinaus, die Einschränkung der Zuständigkeit der Schiedsstelle in § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999, die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 eingeführt worden ist, zu unterlaufen, weil die Schiedsstelle in derselben Weise wie nach der Gesetzesfassung 1994 zu verfahren, nämlich "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte" festzusetzen hätte. Setzt die Vergütungsvereinbarung bzw. die diese Vereinbarung gestaltende Entscheidung der Schiedsstelle das vorherige Zustandekommen der Leistungsvereinbarung aber voraus, entspricht die Entscheidungsbefugnis und Prüfungskompetenz der Schiedsstelle der Aufgabenzuweisung in § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 und ist damit auch klar abgegrenzt von der im Streitfalle dem Verwaltungsgericht obliegenden Entscheidung über den Inhalt der Leistungsvereinbarung nach den Kriterien des § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999. ...

Soweit die Klägerin die Urteile des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99), 14. März 2001 (4 L 2155/00), 7. März 2000 (4 L 3835/99) und 30. November 1999 (4 L 3515/99) zur Begründung ihrer Auffassung anführt, dass die Schiedsstelle eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandards als Vorfrage für die Festsetzung der Vergütung habe, übersieht sie, dass diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage, die sich nach dem oben Gesagten gerade hinsichtlich dieser Fragen grundlegend geändert hat, keine Hinweise zu geben vermögen."

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, wären die 1984/85 zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungsvereinbarungen keine Grundlage für Vergütungsvereinbarungen oder die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle für die Zeit von 2002 bis 2004, weil sie - wie eingangs bereits ausgeführt - den Maßgaben des § 93 a Abs. 1 BSHG nicht genügen. Entsprechendes gilt für die Zeit ab 2005, da das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) nach der Aufhebung des BSHG in §§ 75 ff. SGB XII entsprechende Bestimmungen enthält. Können die alten Vergütungsvereinbarungen aber auch im Falle ihrer Fortgeltung nicht mehr Grundlage für Vergütungsvereinbarungen oder die Festsetzung der Vergütung für die Zeit ab 2002 sein, besteht kein berechtigtes Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn er zulässig wäre. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die alten Leistungsvereinbarungen mit der Maßgabe weiter gelten, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets erfolgt. Zwischen den Beteiligten besteht keineswegs Einigkeit darüber, dass eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets auf der Grundlage der 1984/85 geschlossenen Vereinbarungen erfolgt. Zum einen vertritt der Beklagte den Standpunkt, dass die 1984/85 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen spätestens mit dem Außerkrafttreten der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags Ende 2001 ausgelaufen sind; schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Klägerin darüber einig ist, dass eine Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Form eines Jahresbudgets auf der Grundlage der alten Vereinbarungen erfolgt. Zum anderen verlangt der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - den Abschluss getrennter Leistungsvereinbarungen für die 12 Beratungsstellen und entsprechender Vergütungsvereinbarungen, so dass er auch aus diesem Grund mit einer Gesamtvergütungsvereinbarung nicht einverstanden ist. Außerdem hat der Beklagte im Berufungsverfahren ausdrücklich betont, dass seit dem 1. Januar 2002 zwischen den Beteiligten keine Einigkeit über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen mehr bestehe, weil die Klägerin für die Beratungsstellen einen besseren Personalschlüssel als in den Vorjahren beantragt habe, was von ihm abgelehnt worden sei. Besteht aber ab 2002 keine Einigkeit über den Stellen-/Personalschlüssel mehr, kann nicht festgestellt werden, dass die alten Leistungsvereinbarungen mit der Maßgabe weiter gelten, dass die Beteiligten darüber einig sind, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann.

Der Hilfsantrag zu 1.5 wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn er entgegen seinem Wortlaut darauf abzielte, festzustellen, dass die 1984/85 abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen einschließlich der Einigkeit der Beteiligten darüber, dass die Klägerin das Personal im Rahmen der vereinbarten Stellenschlüssel in den einzelnen Beratungsstellen flexibel einsetzen kann und eine Gesamtvergütungsvereinbarung in Form eines Jahresbudgets erfolgt, weiter gelten. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten sich in der Vergangenheit darüber einig gewesen sind, dass auch in Zukunft eine Gesamtvergütungsvereinbarung in Form eines Jahresbudgets abgeschlossen wird. Die Beteiligten haben zwar u. a. 1999, 2000 und 2001 für die gesamte von der Klägerin durchgeführte ambulante flächenorientierte Nichtsesshaftenhilfe Vergütungsvereinbarungen erzielt. Aus dem Abschluss dieser jeweils nur für ein Jahr geltenden Vereinbarungen kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beteiligten sich damals darüber einig gewesen sind, auch in Zukunft stets derartige Gesamtvergütungsvereinbarungen abzuschließen. Abgesehen davon wäre eine dahingehende Vereinbarung unwirksam und damit nicht bindend, weil sie nach § 56 SGB X der Schriftform bedurft hätte, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung aber nicht vorliegt.

6. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Beteiligten gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 27. August/26. September 2002 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die dafür angeführten Gründe treffen jedoch nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt die Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit, leistungsgerechtes Entgelt) eine Einschätzungsprärogative (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47); Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 68). Ausgehend davon beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs darauf, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet hat, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; Urt. v. 1.12.1998, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ergibt diese Überprüfung, dass die Schiedsstelle sich nicht an die materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts gehalten hat.

Eine normative Vorgabe des materiellen Entgeltvereinbarungsrechts für die Schiedsstelle und damit zugleich auch ein Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ergibt sich aus dem ab dem 1. Juli 1994 geltenden sog. prospektiven Entgeltsystem. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.) u. a. Folgendes ausgeführt:

"Die gesetzlich vorgeschriebene "prospektive" Berechnung der Pflegesätze hat die "Funktion, ... konkrete stationäre Hilfen leistungsgerecht zu vergüten" und "dem geltenden Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ... verstärkt Rechnung (zu tragen)". ... Die prospektiven Entgelte sind darum nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. ... Eine Bemessung der Pflegesätze nach den tatsächlich entstanden Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) entspricht mithin seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht. Mit dem System der Prospektivität ist eine Orientierung an bereits entstanden Kosten (retrospektiven Selbstkosten) allerdings nicht generell unvereinbar. Nur ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten jetzt nicht mehr Ausgangspunkt, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltgestaltung. ... Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis gewährleistet" werden. ... Auf Grund des prospektiven Entgeltsystems sollen Einrichtungen daher nicht gezwungen werden, die von ihnen erwarteten Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten. ... (Prospektive) Selbstkosten sind folglich, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. Die Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm benötigten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten wirklich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen trifft. ... Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus. Dabei kommt in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden ("externer Vergleich") oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen ("interner Vergleich" ...). Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht ,das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren. ... Bei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegesatzangebot zugrunde liegenden Leistungen kommt die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht der "externe Vergleich" aus. Kann der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sog. "marktgerechter" Preis)."

Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, ergibt sich aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben (Senatsurt. v. 6.11.2007 - 4 LC 225/05 -). Diesen Maßgaben hat die Schiedsstelle bei ihrem Schiedsspruch vom 27. August/26. September 2002, mit dem sie das Budget des Jahres 2001 in Höhe von 1.530.913,49 EUR ab dem 6. Februar 2002 um 1,54 % erhöht und damit konkludent eine weitere Erhöhung abgelehnt hat, nicht entsprochen. Denn die Schiedsstelle hat weder ermittelt, welche anderen Einrichtungsträger vergleichbare Leistungen erbringen, noch festgestellt, welche Entgelte diese erheben, ob die Klägerin der preisgünstigste Anbieter ist oder ob der von ihr gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt. Stattdessen hat sie sich bei der Festsetzung der Vergütung der Klägerin an einer Übereinkunft der Parteien des Landesrahmenvertrags, Kostensteigerungen in Höhe von 1,54 % anzunehmen und die Vergütungen für die dem Landesrahmenvertrag beigetretenen Einrichtungen um denselben Prozentsatz anzuheben, orientiert und die Auffassung vertreten, dieser Steigerungssatz entspreche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Diese Vorgehensweise kann den grundsätzlich durchzuführenden externen Vergleich nicht ersetzen, ist aber auch aus anderen Gründen verfehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen prospektiven Entgelte nicht kosten-, sondern leistungsorientiert sind. Das Abstellen allein auf Kostensteigerungssätze läuft aber auf eine kostenbezogene Bemessung der Entgelte hinaus, die unter der Geltung des prospektiven Entgeltsystems nicht mehr zulässig ist. Der Orientierung an dem o. g. Steigerungssatz für das Jahr 2002 steht ferner entgegen, dass die Vergütungen für Leistungen der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe bis 2001 - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - nicht prospektiv kalkuliert, sondern aufbauend auf dem letzten Pflegesatz nach dem Kostendeckungsprinzip nach Maßgabe der Bestimmungen der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags linear erhöht worden sind. Ist aber bis 2001 eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütungen nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass einer Einrichtung, die in der Vergangenheit eine gemessen an einem externen Vergleich zu geringe Vergütung erhalten hat, eine angemessene Erhöhung der Vergütung nicht mit der Begründung versagt werden, mit anderen Einrichtungsträgern sei nur eine Erhöhung der Vergütung um einen geringeren Prozentsatz vereinbart worden. Umgekehrt kann eine Einrichtung, die in den Vorjahren eine mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar hohe, bei einem externen Vergleich nicht gerechtfertigte Vergütung erlangt hat, nicht dieselbe prozentuale Erhöhung der Vergütung wie eine Einrichtung beanspruchen, deren bisherige Vergütung leistungsgerecht gewesen ist und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen hat.

Hinzu kommt, dass die Übereinkunft der Parteien des Landesrahmenvertrags über eine prozentuale Kostensteigerung und eine entsprechende Erhöhung der Vergütung sich auch auf Leistungen erstreckt, die mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht vergleichbar sind, weil der Landesrahmenvertrag Rahmenbedingungen nicht nur für Leistungen der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe, sondern auch für sonstige Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen regelt. Daher trägt die Heranziehung der Übereinkunft der Parteien des Landesrahmenvertrags über eine prozentuale Kostensteigerung und eine entsprechende prozentuale Anhebung der Vergütung der Maßgabe des Entgeltvereinbarungsrechts, dass im Rahmen des externen Vergleichs nur Entgelte, die für vergleichbare Leistungen erhoben werden, zu berücksichtigen sind, nicht Rechnung.

Nach alledem ist das Vorgehen der Schiedsstelle mit den Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts nicht vereinbar. Da es demnach auf die Vergütung für die im Jahre 2001 erbrachten Leistungen nicht ankommt, kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dahinstehen, welcher Betrag der Klägerin im Jahre 2001 tatsächlich zur Verfügung gestanden hat.

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 27. August/26. September 2002 ist des Weiteren rechtswidrig, weil eine den Maßgaben des § 93 a Abs. 1 BSHG entsprechende schriftliche Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG für das Jahr 2002 zwischen den Beteiligten nicht besteht. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend. Der Senat hat in seinem eingangs zitierten Beschluss vom 4. Juli 2008 (4 LA 115/06) bereits entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 eine wirksame Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 voraussetzt und auf dieser aufbaut. In der Rechtsprechung des Senats ist weiterhin geklärt, dass die Schiedsstelle auch nicht befugt ist, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen (Senatsbeschl. v. 4.7.2008 - 4 LA 15/06 -). In Anbetracht dessen kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Schiedsstelle eine Vergütung für das Jahr 2002 festsetzen durfte, weil - so das Verwaltungsgericht - aufgrund von langjährigen Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen festgestanden habe, Verhandlungen bzw. Rechtsstreitigkeiten über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG geführt würden und beide Seiten darüber einig seien, dass bis zu dem formgültigen Abschluss neuer Vereinbarungen die Leistungen nach Art und Umfang wie in der Vergangenheit weiter erbracht werden. Schon der Umstand, dass die Beteiligten über das Bestehen bzw. Abschluss einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG vor Gericht streiten, zeigt, dass keine Grundlage für eine Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2002 durch die Schiedsstelle gegeben war. Da höchstrichterlich geklärt ist, dass Leistungsvereinbarungen auch rückwirkend geschlossen werden können und das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität nicht auf das tatsächlich erbrachte Niveau vereinbart werden muss, sondern auch auf ein darunter liegendes Niveau vereinbart werden kann (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2007 - 5 B 77.06 - u. 25.9.2007 - 5 B 53.07 -), ist es der Schiedsstelle auch verwehrt, die Vergütung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Leistungsvereinbarung festzulegen. Da die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten, lässt sich eine Befugnis der Schiedsstelle zur Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen schließlich auch nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen.

7. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 2./11. Dezember 2003 ist dagegen rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage der Klägerin hätte abweisen müssen.

Die Schiedsstelle hat die Festsetzung einer Vergütung für das Jahr 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Leistungsvereinbarung, die zwingende Voraussetzung für einen Schiedsspruch über die Höhe der Vergütung sei, zwischen den Beteiligten für 2003 nicht vorliege. Diese Begründung begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Zum einen setzt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bzw. eine diese Vereinbarung gestaltende Schiedsstellenentscheidung - wie eingangs bereits dargelegt - nach §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 den vorherigen Abschluss einer schriftlichen Leistungsvereinbarung, die den Maßgaben des § 93 a Abs. 1 BSHG entspricht, voraus und ist die Schiedsstelle nicht befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungen der Einrichtung unabhängig hiervon festzustellen. Zum anderen existiert keine den Maßgaben des § 93 a Abs. 1 BSHG entsprechende wirksame Leistungsvereinbarung für das Jahr 2003. Daher erweist sich die Klage gegen den o. g. Schiedsspruch als unbegründet.

8. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag zu 4. zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klage ist insoweit nicht nur - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - zulässig, sondern auch begründet, weil der Beklagte gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 keine Ansprüche mehr aus den Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Trägern der ambulanten flächenorientierten Hilfe nach § 72 BSHG vom 6. Dezember 1995, § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags und der Vereinbarung über den Investitionspool vom 3. Mai 1999 hat.

Das Land Niedersachsen und verschiedene Träger der ambulanten flächenorientierten Hilfe nach § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG, darunter die Klägerin, haben am 6. Dezember 1995 für die ambulante flächenorientierte Nichtsesshaftenhilfe eine Ergänzungsvereinbarung getroffen, die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist. Anschließend haben die Vertragsparteien in § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat, vereinbart, dass die Ziffern 3 bis 5 dieser Ergänzungsvereinbarung mit der Maßgabe fortgelten, dass das Verfahren nach Ziffer 3 (Investitionskosten) einvernehmlich neu geregelt werden kann. Daraufhin haben das Land Niedersachsen und verschiedene Träger der ambulanten flächenorientierten Nichtsesshaftenhilfe, zu denen auch die Klägerin gehörte, unter dem 3. Mai 1999 vereinbart, dass Ziffer 3 der Ergänzungsvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in folgender Fassung Anwendung findet:

"Das Land nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Träger der ambulanten und nachgehenden Hilfe nach § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG aus den für das Haushaltsjahr 1995 vereinbarten Investitionskosten einen gemeinsamen Finanzierungspool bilden, um einen internen Zahlungsausgleich zu schaffen.

Der Finanzierungspool enthält in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils 380.000 DM.

Die Verteilung des Finanzierungspools erfolgt unter den Trägern auf der Basis der Anzahl der insgesamt im Jahr 1998 mit dem Land vereinbarten Planstellen für sozialpädagogische Fachkräfte in der ambulanten und nachgehenden Hilfe in jeweils gleicher Höhe pro Planstelle.

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Auflösung dieses Finanzierungspools und eine entsprechende Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine bis zum 31.12.2001 abgeschlossen sein soll."

Da die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags mit Ablauf des Jahres 2001 außer Kraft getreten ist, haben die Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung ebenfalls nur bis zum Jahresende 2001 gegolten. Folglich kann der Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 aus den Ziffern 3 bis 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 6. Dezember 1995, § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags und der Vereinbarung über den Finanzierungspool vom 3. Mai 1999 keine Ansprüche gegen die Klägerin mehr herleiten.

Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Beteiligten vereinbart hätten, dass eine Auflösung des Finanzierungspools und eine entsprechende Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine bis zum 31. Dezember 2001 erfolgen solle, und dass die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 beträfen. Ziffer 3 der Ergänzungsvereinbarung in der modifizierten Fassung vom 3. Mai 1999 besagt zwar, dass zwischen den Vertragsparteien darüber Einigkeit besteht, dass die Auflösung des Finanzierungspools und eine entsprechende Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine bis zum Ende des Jahres 2001 abgeschlossen sein soll. Damit haben die Vertragsparteien aber für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 noch nicht konkret vereinbart, dass die Kosten auch tatsächlich in Entgeltbausteine umgewandelt werden. Zum einen bringt die Formulierung "abgeschlossen sein soll" zum Ausdruck, dass eine Umwandlung der Kosten in Entgeltbausteine lediglich beabsichtigt gewesen ist. Zum anderen hätte eine entsprechende Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine eine Vereinbarung der Beteiligten über die genauen Modalitäten vorausgesetzt, die zwischen der Klägerin und dem Beklagten indessen nicht zustande gekommen ist. Denn dem Inhalt der Vereinbarung vom 3. Mai 1999 kann nicht entnommen werden, was unter einer entsprechenden Umwandlung der Kosten in Entgeltbausteine konkret zu verstehen ist. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren außerdem selbst darauf hingewiesen, dass "die Zurechnung der Auszahlungsbeträge aus dem Investitionspool zum Vergütungsbestandteil Investitionsbetrag ... mit den Vertragsparteien abzustimmen" gewesen sei, "so dass die Saldierung der Vergütungen und die Benennung des Investitionsbetrages erst im Oktober und November 2002 vorgenommen werden konnte".

Hinzu kommt, dass sich aus der Vereinbarung über den Finanzierungspool ohnehin keine Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin herleiten lassen. Nach dieser Vereinbarung hat das Land Niedersachsen zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Träger der ambulanten und nachgehenden Hilfe nach § 72 BSHG i.V.m. § 3 Nds. AG BSHG aus den für den Haushaltsjahr 1995 vereinbarten Investitionskosten einen gemeinsamen Finanzierungspool bilden, um einen internen Zahlungsausgleich zu schaffen. Daraus ergibt sich, dass nicht das Land Niedersachsen und die Träger der Nichtsesshaftenhilfe, sondern die Träger der Nichtsesshaftenhilfe untereinander einen Finanzierungspool bilden, dessen Schaffung das Land lediglich zustimmend zur Kenntnis nimmt. Die Vertragsbestimmungen besagen weiter, dass der Finanzierungspool der Schaffung eines internen Zahlungsausgleichs zwischen den Trägern der Nichtsesshaftenhilfe dient und die Verteilung des Finanzierungspools unter den Trägern nach einem bestimmten Schlüssel erfolgt. Daraus folgt, dass auch Ansprüche auf einen internen Zahlungsausgleich nur zwischen den Trägern der Nichtsesshaftenhilfe untereinander bestanden haben. Die vertraglichen Bestimmungen zu Ziffer 3 begründen mithin keinen Anspruch des Landes Niedersachsen gegen einen Träger der Nichtsesshaftenhilfe im Zusammenhang mit dem Finanzierungspool.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass § 5 Abs. 5 der Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags in Verbindung mit den Ergänzungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2001 hinaus Folgewirkungen entfalte, weil er - der Beklagte - gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung vom 3. Mai 1999 eine Umsetzung der Kosten in Entgeltbausteine vorgenommen habe, was zu einer Reduzierung der Vergütung für 2001 geführt habe, und weil er nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG gegenwärtig nur verpflichtet sei, die für 2001 vereinbarte Vergütung weiter zu zahlen. Der Beklagte übersieht, dass § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG keinen Anspruch des Beklagten, sondern einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten oder festgesetzten Vergütung bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen begründet, so dass sich mit dem Hinweis auf diese Vorschrift das Bestehen eines Anspruchs des Beklagten gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 nicht begründen lässt.

Aus Ziffer 4 der Ergänzungsvereinbarung vom 6. Dezember 1995 ergeben sich ebenfalls keine Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2002. Diese Vertragsbestimmung betrifft den Fall, dass eine der vom Land Niedersachsen anerkannten Planstellen für sozialpädagogische Fachkräfte in der ambulanten Nichtsesshaftenhilfe länger als 30 Tage unbesetzt ist, und regelt, dass das bisher vereinbarte Jahresbudget bis zum Ablauf des Vereinbarungszeitraums bzw. bis zum vorgesehenen Zeitraum der Wiederbesetzung der Stelle nach Ablauf von weiteren 60 Tagen entsprechend gekürzt wird. Daraus ergeben sich gegenwärtig schon deshalb keine Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2002, weil für diesen Zeitraum kein Jahresbudget zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist. Daher kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung eines vereinbarten Jahresbudgets in der Vergangenheit überhaupt vorgelegen haben, wofür im Übrigen aber auch keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder erkennbar sind.

Der Beklagte kann schließlich auch aus Ziffer 5 der Ergänzungsvereinbarung keine Ansprüche gegen die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 herleiten. Daher kann die Klägerin gegenwärtig die Feststellung beanspruchen, dass der Beklagte gegen sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 keine Ansprüche mehr aus den o. g. Bestimmungen hat.

Ende der Entscheidung

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