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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 4 ME 594/07
Rechtsgebiete: BAföG
Vorschriften:
BAföG § 7 Abs. 1 | |
BAföG § 7 Abs. 1 a | |
BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 | |
BAföG § 7 Abs. 3 Nr. 2 |
2. § 7 Abs. 1a BAföG stellt im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG eine abschließende Sonderregelung dar.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 4 ME 594/07
Datum: 03.09.2007
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.
Der Antragsteller studierte ab dem Wintersemester 2002/2003 zunächst Wirtschaftspädagogik und ab dem Wintersemester 2003/2004 Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel. Dieses Studium schloss er mit der am 24. August 2006 bestandenen Diplomprüfung I ab, auf Grund derer er den akademischen Grad Diplomökonom erwarb. Seit dem Wintersemester 2006/2007 studiert der Antragsteller die Fächer Marketing und Dis-tributionsmanagement im Masterstudiengang an der Universität Göttingen. Während des Studiums an der Universität Kassel erhielt er Leistungen nach dem BAföG. Den Antrag auf weitere Ausbildungsförderung für die Zeit ab Oktober 2006 lehnte das im Auftrag der Antragsgegnerin handelnde Studentenwerk Göttingen mit Bescheid vom 16. März 2007 ab. Dagegen richtet sich der am 10. April 2007 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem oben bezeichneten Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. April 2007 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG, da die Aufnahme des Masterstudiengangs Marketing und Distributionsmanagement an der Universität Göttingen anstelle des Diplomstudiengangs II nach Abschluss des Diplomstudiengangs I Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel einen Fachrichtungswechsel aus einem unabweisbaren Grund darstelle. Der Antragsteller strebe mit dem auf Erwerb des Mastergrades gerichteten Studium an der Universität Göttingen, mithin an einer Ausbildungsstätte derselben Art, planvoll und zielgerichtet einen anderen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss an. Der Wechsel sei aus Gründen einer sachgerechten und Erfolg versprechenden Ausbildungsplanung sowie der internationalen Konkurrenzfähigkeit erfolgt und deshalb zwingend und unabweisbar gewesen. Der Antragsteller habe damit den gesetzgeberischen Vorstellungen entsprechend auf die Arbeitsmarktlage reagiert und seine Berufschancen verbessert. Möglicherweise habe er zudem einen Förderungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, da ihm der Zugang zum Masterstudium erst durch den erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung I eröffnet worden sei. Der Förderung stehe die Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG nicht entgegen. Zwar sei das Masterstudium des Antragstellers nicht gemäß § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig. Diese Vorschrift stelle jedoch keine abschließende Regelung für die Gewährung von Ausbildungsförderung für Masterstudenten dar, sondern erschöpfe sich darin festzulegen, dass einander nachfolgende Bachelor- und Masterstudiengänge förderungsrechtlich als eine Ausbildung anzusehen seien. Für eine Förderung des Masterstudiengangs des Antragstellers als zweite Ausbildung im Sinne der Fördertatbestände in § 7 Abs. 2 und 3 BAföG bleibe daher weiterhin Raum.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihm vorläufig Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für den von ihm zum Wintersemester 2006/2007 aufgenommenen Masterstudiengang.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Denn der Antragsteller hat mit dem Bestehen der Diplomprüfung I im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern und dem Erwerb des akademischen Grades Diplomökonom die Zugangsvoraussetzungen für diesen Beruf erfüllt und damit bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 13) und seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG verbraucht. Zwar bilden die mit der Diplomprüfung I nach einer Regelstudienzeit von sieben Semestern und mit der Diplomprüfung II nach einer Regelstudienzeit von zehn Semestern abschließenden Studiengänge im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel sogenannte Konsekutivstudiengänge, die auf Grund einer einheitlichen Prüfungsordnung aufeinander bezogen und abgestuft sind und bei denen die bestandene Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildung ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 13); in diesen Studiengängen gilt die bestandene erste Prüfung nach Tz. 7.1.10 BAföGVwV förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss. Das Verwaltungsgericht hat jedoch insoweit zutreffend festgestellt, dass ein derartiges Verhältnis allein zwischen den Diplomstudiengängen I und II im Fach Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel, nicht jedoch zwischen dem Diplomstudiengang I der Universität Kassel und dem Masterstudiengang der Universität Göttingen besteht mit der Folge, dass der Grundförderungsanspruch des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 BAföG im Hinblick auf letztere Ausbildung verbraucht ist.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG. Denn nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Förderung für einen Masterstudiengang nur dann, wenn dieser auf einem Bachelorstudiengang aufbaut, was hier nicht der Fall ist.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG entgegen seinem klaren Wortlaut kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Sonderregelung gerade die Kombination von Bachelor- (bzw. Bakkalaureus-) und Masterstudiengang (bzw. Magisterstudiengang) besonders fördern und die Förderung des Masterstudiengangs durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sicherstellen wollen, da dieser durch den berufsqualifizierenden Abschluss des vorangegangenen Bachelorstudiengangs bereits ausgeschöpft worden wäre (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung vom 30.3.1998 zum 19. BAföG-ÄndG, BT-Drucks. 13/10241, Seite 8). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall, in dem der Auszubildende den Diplomstudiengang nach Bestehen der Diplomprüfung I mit dem Ziel der - an seiner bisherigen Ausbildungsstätte weiter angebotenen - Diplomprüfung II nicht weiter fortsetzt und stattdessen wegen seiner Ansicht nach besserer Berufsaussichten den Abschluss eines Masterstudiengangs anstrebt, planwidrig nicht geregelt hat. Für eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG fehlt es hier daher bereits an einer Regelungslücke. Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 -) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich. Denn in diesen Fällen würde der Ausschluss von Förderungsleistungen im Hinblick auf den bereits erzielten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor bzw. Diplom I) dem Ziel der Regelung in § 7 Abs. 1 a BAföG, den sogenannten Bolognaprozess ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen, ersichtlich zuwiderlaufen (siehe hierzu im Einzelnen die zitierten Beschlüsse des BVerwG und des OVG Hamburg). Eine derartige Verbindung von herkömmlicher Ausbildung und Bachelor- bzw. Masterstudiengang, die den vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen zu Grunde gelegen hat und die eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG geboten erscheinen lässt, liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der Antragsteller hätte den Diplomstudiengang ohne weiteres fortsetzen und mit der Diplomprüfung II abschließen können und hierfür nach dem oben Gesagten Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen gehabt. Der Ausschluss von Förderungsleistungen für den Masterstudiengang widerspricht hier auch nicht dem genannten Ziel der Neuregelung in § 7 Abs. 1 a BAföG, den Bolognaprozess zu unterstützen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass Auszubildende anderer Studiengänge dazu bewogen werden sollten, diese zu Gunsten eines Masterstudiengangs aufzugeben. Nach § 7 Abs. 1 a BAföG sollen vielmehr nur Studierende innerhalb der Kombination von Bachelor- mit Masterstudiengang durch diese Sonderregelung förderungsrechtlich begünstigt werden.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.
Eine Gewährung von Förderungsleistungen nach dieser Regelung kommt hier nicht in Betracht, da § 7 Abs. 1 a BAföG im Verhältnis zum Absatz 2 dieser Vorschrift eine abschließende Sonderregelung darstellt, die eine Gewährung von Förderungsleistungen nach Absatz 2 von vornherein ausschließt. Dies folgt daraus, dass § 7 Abs. 1 a BAföG besondere Voraussetzungen für die Förderung eines Masterstudiengangs festlegt, wonach dem Masterstudiengang ein Bachelorstudium vorausgegangen sein muss (Nr. 1) und daneben kein anderer Studiengang abgeschlossen sein darf (Nr. 2). Damit wird die Förderung eines Masterstudiengangs - unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2 - zum einen überhaupt erst ermöglicht. Zum anderen wird diese förderungsrechtliche Besserstellung des Masterstudiengangs aber an die in Absatz 1 a genannten Voraussetzungen geknüpft. Es würde eine dem Willen des Gesetzgebers, gerade die Kombination von Bachelor- und Magisterstudiengang besonders zu fördern, widersprechende unzulässige Umgehung dieses Fördertatbestandes bedeuten, wenn daneben und unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 a die Möglichkeit einer Förderung nach Absatz 2 des § 7 BAföG eingeräumt würde (so auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seinem Schreiben an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Berlin vom 26.11.2003 - 314-42530 BE -, auf das der Erlass des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10.3.2004 - 25-75502-7.1.1 (G) - Bezug nimmt). Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in § 7 Abs. 1 a BAföG sich darin erschöpfe festzulegen, dass der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG bei einem auf einem Bachelorstudiengang folgenden Masterstudiengang erst mit Erwerb des Mastergrades ausgeschöpft sei, finden sich wieder im Gesetzeswortlaut noch in den zitierten Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber allein dies regeln wollen, wäre der Absatz 1 a entsprechend formuliert worden. Nach seinem klaren Wortlaut legt er aber vielmehr besondere Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs fest, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG ausschließen. Eine Förderung nach letztgenannter Vorschrift kommt erst dann wieder in Betracht, wenn der Masterstudiengang abgeschlossen ist (Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Februar 2007, § 7 BAföG Rn. 16.1, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 18), wobei der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang in diesem Falle nach Sinn und Zweck der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1 a BAföG, die Förderung eines Masterstudiengangs durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BaföG sicherzustellen, förderungsrechtlich als eine Ausbildung anzusehen sind (vgl. hierzu auch den Beschluss des 12. Senats des Nds. OVG vom 21.6.2006 - 12 ME 129/06).
Im Übrigen ist es nach dem vorliegenden Sachverhalt zweifelhaft, ob der vom Antragsteller aufgenommene Masterstudiengang mit den Fächern Marketing und Distributionsmanagement den vorherigen Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften fachlich weiterführt im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Abgesehen von der (hier nicht zu entscheidenden) Frage, ob die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG auf einer höheren Bildungsebene liegen muss (so Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 27), reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung dieses Merkmals nämlich nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung im Verhältnis zur früheren zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebiets vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 3.11.1995 - 5 B 8/95 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 114; einschränkend im Sinne einer überwiegenden Identität der Wissenssachgebiete: Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 27.4). Nach dem vorliegenden Diplomzeugnis I des Antragstellers spricht einiges dafür, dass hier eine solche Identität der Wissenssachgebiete zwischen erster und weiterer Ausbildung nicht angenommen, sondern allenfalls eine teilweise Übereinstimmung der Sachgebiete im Bereich des Faches Marketing bejaht werden kann.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG, wonach Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung (auch nach dem vierten Fachsemester) geleistet wird, wenn aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt worden ist.
Insofern kann dahinstehen, ob § 7 Abs. 1 a BAföG auch im Verhältnis zu Absatz 3 dieser Vorschrift eine abschließende Sonderregelung darstellt, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nicht erfüllt sind.
Es fehlt bereits an einem Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG, der nach der gesetzlichen Definition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vorliegt, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Ein solcher Fachrichtungswechsel ist begrifflich nicht mehr möglich, wenn die förderungsfähige Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung beispielsweise durch das Bestehen der Abschlussprüfung beendet ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - V C 70.77 -, FamRZ 1980, 505, und Urteil vom 14.7.1977 - V C 63.76 -, BVerwGE 54, 191; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 38). Hier hat der Antragsteller mit dem Bestehen der Abschlussdiplomprüfung I den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern abgeschlossen, den akademischen Grad Diplomökonom und die Zugangsvoraussetzungen für diesen Beruf erworben. Damit hat der Antragsteller einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht und die förderungsfähige Ausbildung nach § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG beendet. Ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ist daher in seinem Falle nicht mehr möglich. Zwar ist bei sogenannten Konsekutivstudiengängen nach Tz. 7.1.10 BAföGVwV die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss anzusehen. Doch gilt dies nur für das Verhältnis der Diplomprüfung I zu der Diplomprüfung II in der bisherigen Ausbildung des Antragstellers im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel, die auf Grund einer einheitlichen Prüfungsordnung aufeinander bezogen und abgestuft sind, wie dies in der genannten Verwaltungsvorschrift ferner gefordert wird, nicht jedoch im Verhältnis zwischen dem Diplomstudiengang I an der Universität Kassel und dem Masterstudiengang an der Universität Göttingen.
Darüber hinaus besteht hier auch kein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Unabweisbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, 179 f., und Urteil vom 19.2.2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149, 150; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 43) nur ein Grund, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt, weil er die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Aufnahme des bisher angestrebten Berufs objektiv und subjektiv unmöglich macht. Ein derartiger unabweisbarer Grund ist hier nicht ersichtlich. Denn anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Hamburg (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem der Masterstudiengang an die Stelle des bisherigen Diplomstudiengangs II getreten ist, hätte hier der Antragsteller seine Ausbildung im - an der Universität Kassel weiterhin angebotenen - Diplomstudiengang II ohne weiteres fortsetzen können. Sofern der Mastergrad als im internationalen Wettbewerb anerkannter und konkurrenzfähiger Studienabschluss im Ausland bessere Berufschancen eröffnet als die deutsche Diplomprüfung II, mag dies den Wechsel in einen Masterstudiengang für einen Auszubildenden je nach dessen persönlicher Ausbildungs-, Berufs- und Lebensplanung sinnvoll erscheinen lassen. Von einem unabweisbaren Grund kann aber in einem solchen Falle nicht die Rede sein. Bei der vom Verwaltungsgericht befürworteten Ausdehnung des Begriffs des unabweisbaren Grundes auch auf die Fälle, in denen der Auszubildende auf die Einführung des Mastergrades durch den Gesetzgeber reagiert und in einen Masterstudiengang wechselt, würde der Begriff des unabweisbaren Grundes jede Kontur verlieren und letztlich als "vernünftiger Grund" zu verstehen sein, was dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG widersprechen und zudem eine Unterscheidung zwischen dem unabweisbaren Grund im Sinne dieser Vorschrift und dem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG unmöglich machen würde.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch Tz. 7.3.16 a Satz 6 BAföGVwV gestützt, wonach ein unabweisbarer Grund in der Regel auch dann anzunehmen ist, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, obwohl in diesem Falle eine Fortsetzung der Ausbildung möglich ist und deshalb eigentlich kein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG vorliegt. Diese durch das Gesetz (neuer Fassung) nicht gedeckte Gleichstellung letztgenannten Falles mit dem unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ist im Hinblick darauf erfolgt, dass es nicht sinnvoll wäre, wenn ein Auszubildender nach einem Wechsel unmittelbar nach der Zwischenprüfung für die andere Ausbildung nicht gefördert werden könnte, für die er dagegen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG (unter den dortigen Voraussetzungen) gefördert werden müsste, wenn er die erste Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hätte (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 43.2). Es kann dahinstehen, ob die genannte Verwaltungsvorschrift wegen ihrer Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2004 - 10 K 580/04 -, FamRZ 2006, 733), da ein eventueller Anspruch auf Grund einer Selbstbindung der Verwaltung nur in dem durch diese Verwaltungsvorschrift ausdrücklich geregelten Fall in Betracht kommt. Hier geht es jedoch nicht um einen Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, so dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG auch nicht aus Tz. 7.3.16 a Satz 6 BAföGVwV hergeleitet werden kann.
Es liegen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Gründen vor, auf Grund derer eine Förderung des von dem Antragsteller aufgenommenen Masterstudiengangs geboten sein könnte. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 a BAföG, allein den Absolventen eines Bachelorstudiums für den anschließenden Masterstudiengang Ausbildungsförderung zu gewähren, ist im Hinblick auf die besondere wechselseitige Bezogenheit von Bachelor- und Masterstudiengang sachlich begründet und verstößt deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich, weil der Antragsteller im Unterschied zu dem vom Oberverwaltungsgericht Hamburg (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem der Masterstudiengang an die Stelle des Diplomstudiengangs II getreten ist, seine Ausbildung ohne weiteres mit dem Diplomstudiengang II hätte fortsetzen und abschließen können.
Ende der Entscheidung
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