Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 4 OA 72/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 14.361,72 Euro festgesetzt hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert in Verfahren, in denen die Beteiligten um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Jugendhilfe streiten, nach dem Jahreswert der streitigen Leistung zu bemessen ist, wobei sich der Jahreswert nach dem in diesem Zeitraum liegenden höchsten monatlichen Betrag richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 27.6.2007 - 4 LA 438/04 -). Dies gilt jedoch nur, wenn eine Verpflichtungsklage erhoben worden ist. Hat der Kläger - wie im vorliegenden Fall - lediglich Bescheidung beantragt, beläuft sich der Streitwert nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage, weil die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, nach der der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG und der Gegenstandswert in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen ist, bei einem Bescheidungsantrag deutlich geringer als bei einem Verpflichtungsantrag ist.

Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, den Gegenstandswert der Bescheidungsklage des Klägers auf die Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen. Da von den Pflegegeldleistungen, die im Falle des Bestehens eines Anspruchs für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 höchstens zu zahlen gewesen wären, auszugehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.6.2007 - 4 LA 438/04 -), beträgt der Gegenstandswert 7.180,86 Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück