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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 4 PA 130/07
Rechtsgebiete: KiTaG
Vorschriften:
KiTaG § 16 | |
KiTaG § 4 |
2. Die Gewährung der Finanzhilfe setzt nicht voraus, dass die Ausnahmeentscheidung vor Beginn des Finanzierungszeitraums beantragt und erteilt worden ist.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 4 PA 130/07
Datum: 06.02.2007
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i. V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Die Klage bot in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags - auch unter Berücksichtigung der angekündigten Einschränkung des Antrags - keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - KiTaG - gewährt das Land eine Finanzhilfe in Höhe von 20 v. H. der Personalausgaben für die in § 4 KiTaG vorgesehenen Kräfte in Kindertagesstätten. Bei der Bemessung der Finanzhilfe sind nach § 16 Abs. 2 KiTaG nur die Ausgaben für Kräfte im Sinne des § 4 KiTaG zu berücksichtigen, denen Freistellungs- und Verfügungszeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 KiTaG oder nach den Rechtsvorschriften über Kleine Kindertagesstätten und Kinderspielkreise eingeräumt sind und die mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Danach kann der Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 auch derzeit keine höhere Finanzhilfe zu den Personalkosten für Frau B. als die ihm bewilligte verlangen. Frau B. ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG nämlich keine sozialpädagogische Fachkraft, der auch die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden kann. Außerdem hat das Landesjugendamt bislang keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG für sie zugelassen. Daher können die von ihr geleisteten Leitungsstunden bei der Bemessung der Finanzhilfe nicht berücksichtigt werden. Ferner ist anstelle der Pauschale für sozialpädagogische Fachkräfte die Pauschale für sonstige Fachkräfte für sie in Ansatz zu bringen.
Die von dem Kläger im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet. Das gilt zunächst für den Hinweis des Klägers, dass er in Bezug auf Frau B. bereits einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG gestellt habe. Denn der Senat hat bereits durch Urteil vom 27. Mai 1998 entschieden, dass eine Finanzhilfe für die Beschäftigung einer Fachkraft, die keine sozialpädagogische Fachkraft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist, erst dann gewährt werden kann, wenn die zuständige Behörde eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG getroffen hat (Senatsurt. v. 27.05.1998 - 4 L 4439/97 -, Nds. VBl. 1999 S. 66). Daran ist festzuhalten, weil die Systematik der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig erkennen lässt, dass die finanzielle Förderung von dieser Ausnahmeentscheidung, die im behördlichen Ermessen steht, abhängig ist. Daher lässt sich ein Anspruch auf eine höhere Finanzhilfe nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG bereits gestellt worden sei.
Der weitere Einwand des Klägers, der Beklagte habe bislang nicht in Abrede gestellt, dass Frau B. über eine einer sozialpädagogischen Fachkraft gleichwertige Qualifikation verfüge, die Gleichwertigkeit der Qualifikation sei mithin unstreitig, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen hat der Beklagte ausdrücklich betont, dass aus seiner Mitteilung vom 2. August 2006, die Entscheidung über den Antrag werde aufgrund des laufenden Klageverfahrens zurückgestellt, keineswegs geschlossen werden könne, dass die Qualifikation von Frau B. der einer sozialpädagogischen Fachkraft gleichwertig sei. Zum anderen setzt die Gewährung der begehrten höheren Finanzhilfe neben der Gleichwertigkeit der Ausbildung von Frau B. auch die Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG voraus, weil die Ausnahmeentscheidung - wie bereits dargelegt - vorliegen muss, bevor für die entsprechenden Personalkosten eine Finanzhilfe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG gewährt werden kann. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Finanzhilfe, solange die beantragte Ausnahmeentscheidung noch nicht ergangen ist.
Sollte das Landesjugendamt allerdings in Zukunft feststellen, dass Frau B. bereits in dem hier relevanten Finanzierungszeitraum über eine einer sozialpädagogischen Fachkraft gleichwertige Ausbildung verfügt hat, und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG zulassen, könnte der Kläger die höhere Finanzhilfe auch für diesen Zeitraum beanspruchen, weil die Gewährung der Finanzhilfe nicht voraussetzt, dass die Ausnahmeentscheidung vor Beginn des Finanzierungszeitraums beantragt und erteilt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 27.05.1998, a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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