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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 4 PA 390/07
Rechtsgebiete: BAföG, VwGO


Vorschriften:

BAföG § 27
BAföG § 28 Abs. 3
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 188
1. Ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag stellt in gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar.

2. a. Darlehensverbindlichkeiten sind nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Das setzt bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sind und sich - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgrenzen lassen.

b. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei trifft den Auszubildenden eine besondere Darlegungslast, wenn er die Darlehensverbindlichkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung eingegangen sein will und die Angaben zum Vermögen sowie zu der behaupteten Darlehensschuld erst nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf Aufforderung des Studentenwerks nachgeholt hat.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage gegen den Bescheid des Studentenwerks Hannover vom 23. Juni 2006 abgelehnt.

Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon deshalb die hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die noch zu erhebende Klage verfristet wäre und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden könnte. Die Klage hätte aber bei der in diesem Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. Juli 2006 nicht zugleich wirksam Klage erhoben worden ist und die noch zu erhebende Klage nur dann zulässig wäre, wenn der Antragstellerin wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.

Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag in gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darstellt.

Soweit bei Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Hauptsache aufgrund eines innerhalb der Klagefrist gestellten Prozesskostenhilfeantrages Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt wird, beruht dies darauf, dass es der mittellosen Partei nicht zuzumuten ist, Klage zu erheben, wenn sie sich damit einem Kostenrisiko aussetzt, das sie nicht zu tragen vermag. Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen bereits mit der Beschreitung des Rechtsweges ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.4.2002 - 3 B 137.01 -, DVBl. 2002, 1050; Beschl. v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ 1989, 665 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -). Bei gerichtskostenfreien Verfahren, für die auch kein Vertretungszwang besteht, ist ein derartiges Kostenrisiko jedoch nicht gegeben. Vielmehr kann in diesen Fällen die mittellose Partei zur Wahrung der Klagefrist ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes selbst gerichtskostenfrei Klage erheben, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens außer mit den eigenen Aufwendungen wie Porti und Telefongebühren, von denen die mittellose Partei auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit würde, mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten keinen Einfluss hat (§ 123 ZPO). Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, besteht kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO. Denn der Umstand allein, dass die mittellose Partei sich nicht schon bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen kann, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Zur Erhebung der Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil alles dafür Notwendige bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden - der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden kann und Rechts-unkundige nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben können. Ein mittelloser Rechtsuchender wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich erscheint, da er Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen kann. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Beratungshilfegesetz kann er sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden und muss erst anschließend einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Falls in einem sich anschließenden Klageverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, kann auch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in den von § 188 VwGO erfassten Verfahren zur Gewährung einer Gleichstellung von mittellosen und bemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Daher schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung der mittlerweile überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, die einen Wiedereinsetzungsgrund verneint (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -; 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2000 - 10 O 2925/00 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.5.2001 - 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802 u. Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.3.1999 - 12 E 12427/98 -; Bay. VGH Beschl. v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 -; Hamb. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - Bs IV 171/97-, NordÖR 1998, 199; siehe auch: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 60 Rn. 17; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 60 Rn. 5; Bader/Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 23).

Allerdings ist die o.g. Rechtsfrage lange Zeit umstritten gewesen. Außerdem hat der für Rechtsstreitigkeiten nach § 188 VwGO zuständige erkennende Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Kläger, der innerhalb der Klagefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die beabsichtigte Klage beantragt, auch in gerichtskostenfreien Verfahren, für die ein Vertretungszwang nicht besteht, regelmäßig bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Verschulden gehindert ist, die Klagefrist einzuhalten (u.a. Senatsbeschl. v. 29.7.1998 - 4 O 3284/98 -). Daher kann es der Antragstellerin nicht als Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO angelastet werden, dass sie im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats innerhalb der Klagefrist nicht selbst bzw. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben, sondern lediglich einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Folglich wäre ihr hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. dazu Hamb. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - Bs IV 171/97 -, a.a.O.).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die Begründetheit der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Bescheid vom 23. Juni 2006, mit dem das Studentenwerk Hannover seine Bescheide vom 26. November 2002 und vom 19. August 2003 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2002 bis August 2003 zurückgenommen und Leistungen in Höhe von insgesamt 3.950 EUR zurückgefordert hat, dürfte rechtmäßig sein. Denn nach der derzeitigen Sachlage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) über eigenes Vermögen verfügt hat, das nach §§ 11 Abs. 2, 26, 27 BAföG auch unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ihren Förderungsbedarf entfallen ließ und daher nach § 46 Abs. 3 BAföG in ihren Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung anzugeben war.

Die Annahme der Antragstellerin, dass das Sparkonto bei der Sparkasse Lüneburg mit einem Guthaben von 6.427,99 EUR im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsförderung nicht ihrem Vermögen zuzurechnen gewesen sei, ist unzutreffend. Die Antragstellerin ist als Kontoinhaberin gegenüber der Bank berechtigt gewesen, über das Konto zu verfügen. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf das Sparkonto war dieses ihrem Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG zuzurechnen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2007 - 4 LA 37/06 -; Bay. VGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 12 ZB 06.2581 -). Dass die Antragstellerin ihrem Vater eine Vollmacht für das Konto erteilt hat und diesem die Forderung aus dem Sparvertrag abgetreten haben will, ändert daran nichts. Denn für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt (Senatsbeschl. v. 2.7.2007 - 4 LA 37/06 -; Bay. VGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.2.2007 - 3 Y 137/06 -; OVG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 A 245/05 -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 21 Rn. 3).

Die Antragstellerin kann bei summarischer Prüfung auch nicht verlangen, dass eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Sparguthabens, die sie aus dem behaupteten Darlehensvertrag mit ihrem Vater herleitet, im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigt wird.

Darlehensverbindlichkeiten sind nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Das setzt bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sind und sich - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgrenzen lassen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.11.2007 - 12 ZB 07.902 - u. v. 16.2.2007 - 12 ZB 06.182 -; OVG Saarland, Beschl. v. 24.4.2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei trifft den Auszubildenden eine besondere Darlegungslast, wenn er die Darlehensverbindlichkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung eingegangen sein will und die Angaben zum Vermögen sowie zu der behaupteten Darlehensschuld erst nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf Aufforderung des Studentenwerks nachgeholt hat (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.11.2007 - 12 B 07.902 -).

Ausgehend davon kann bei summarischer Prüfung von einer wirksamen Darlehensrückzahlungspflicht nicht ausgegangen werden. So spricht bereits der Umstand, dass die Antragstellerin das behauptete Darlehen in ihren Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht angegeben hat, dagegen, dass eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung besteht. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie aus ihrer Sicht weder Vermögen noch Schulden gehabt habe, weil die Forderung aus dem Sparvertrag an ihren Vater abgetreten worden sei. Denn da das Antragsformular deutlich zwischen den Angaben zum Vermögen und zu etwaigen Schulden unterscheidet, musste der Antragstellerin bei Antragstellung klar sein, dass sowohl das Sparguthaben als auch die Darlehensschuld, sollte sie tatsächlich bestanden haben, anzugeben waren.

Gleichwohl hat die Antragstellerin in ihren Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung weder ihr Vermögen noch die angebliche Darlehensrückzahlungsverpflichtung angegeben, obwohl sie nach Eingang des ersten Antrags ausdrücklich noch einmal aufgefordert worden ist, vollständige Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Dass die Antragstellerin einen schriftlichen Darlehensvertrag vom 15. Juli 2002 vorgelegt hat, nach dem ihr Vater ihr ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe des Sparvertrages (ca. 6.000 EUR) zur Einrichtung der Wohnung und zur Beschaffung eines Kleinwagens gewährt haben soll, genügt ebenfalls nicht, um die behauptete Darlehensvereinbarung nachzuweisen. Denn die Antragstellerin hat bereits nicht nachvollziehbar darlegen können, dass tatsächlich ein Darlehen in dieser Höhe an sie zur Auszahlung gekommen ist bzw. ihr entsprechende Gegenwerte zugeflossen sind. So ist in dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem Preis von 4.400 EUR nicht die Antragstellerin, sondern ihr Vater als Käufer angeführt, was dagegen spricht, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist. Zudem wurde das Kraftfahrzeug vom Vater der Antragstellerin unterhalten. Über die weiteren angeblich aus der Darlehenssumme getätigten Anschaffungen mit einem Wert von immerhin über 2.100 EUR liegen überhaupt keine Belege vor. Soweit die Antragstellerin geltend macht, insofern seien diverse Möbel, Haushaltsgegenstände und ein PC gekauft worden, ist dieses Vorbringen zu pauschal und allgemein gehalten, um die Auszahlung einer bestimmten Darlehenssumme an die Antragstellerin glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der angeblichen Darlehensgewährung über weitere Spar- und Giroguthaben verfügte, auf die sie für Anschaffungen zur Einrichtung ihrer Wohnung bis zum Freiwerden des hier streitigen Sparvertrages hätte zurückgreifen können, so dass auch insoweit nicht plausibel ist, aus welchen Gründen jedenfalls in der behaupteten Höhe ein Darlehen notwendig gewesen sein soll.

Die Antragstellerin kann sich gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Ausbildungsförderung weiterhin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt hat. Denn die Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben, die die Antragstellerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat die Antragstellerin trotz eindeutiger Hinweise im Antragsformular keine Angaben zu ihrem Vermögen und der behaupteten Darlehenslast gemacht. Dass sie der Auffassung gewesen sein will, ihr Vermögen habe sich wegen der behaupteten Abtretung der Forderung aus dem Sparvertrag oder der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag auf Null reduziert und sei daher nicht mehr anzugeben, vermag sie nicht zu entlasten. Anstatt eine eigene rechtliche Bewertung vorzunehmen, hätte sich die Antragstellerin ggf. von dem Studentenwerk Hannover beraten lassen müssen und nicht von sich aus wesentliche Tatsachen verschweigen dürfen.

Ende der Entscheidung

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