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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 4 PA 758/07
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 25 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenz.: 4 PA 758/07

Datum: 22.08.2008

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht der Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob hier ein Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Berechnung des Einkommens ihrer Eltern zu berücksichtigen ist, in dem angefochtenen Beschluss nicht behandelt hat. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn hinsichtlich des insofern von der Klägerin geltend gemachten Schulgeldes geht es nicht um die Frage, ob die Heranziehung des Einkommens der Eltern wegen außergewöhnlicher Aufwendungen, die sie für sich selbst oder für eine Person, für die ihnen nach § 25 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Freibetrag gewährt werden kann, getroffen haben, zu einer unbilligen Härte führt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2008, § 25 Rn. 44), sondern um die Bemessung des Bedarfs der die Ausbildungsförderung beanspruchenden Auszubildenden. Dieser Bedarf ist jedoch durch die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze der §§ 12 und 13 BAföG und hinsichtlich besonderer Aufwendungen für die Ausbildung durch § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG, die allerdings die Übernahme von Schulgeld nicht (mehr) ermöglicht, umfassend geregelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei der Einkommensberechnung die Berücksichtigung von Ausbildungskosten zur Vermeidung unbilliger Härten nur bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden selbst in § 23 Abs. 5 BAföG vorgesehen. Danach ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine Berücksichtigung des Schulgeldes im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG nach der gesetzlichen Systematik ausgeschlossen.

Die von der Klägerin ferner geltend gemachte Berücksichtigung der freiwilligen Versicherungsaufwendungen ihrer Eltern ist über den pauschalierten Satz des § 21 Abs. 2 BAföG hinaus nicht möglich. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG werden vom Einkommen die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen. Zur Abgeltung dieses nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG vorzunehmenden Abzugs wird nach § 21 Abs. 2 BAföG ein pauschaler Prozentsatz vom Einkommen abgesetzt. Zur Deckung höherer Aufwendungen kann nur in einem außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fall, der hier nicht ersichtlich ist, über die Pauschale zur sozialen Sicherung nach § 21 Abs. 2 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Einkommens nach § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 5 C 60.78 -, BVerwGE 59, 204; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 25 Rn. 30).

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