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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 4 PA 91/08
Rechtsgebiete: RGbStV
Vorschriften:
RGbStV § 2 Abs. 2 | |
RGbStV § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
RGbStV § 5 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht ihr nicht abgeholfen hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2006 zunächst durch Beschluss vom 28. Januar 2008 im vollen Umfang abgelehnt, der daraufhin erhobenen Beschwerde des Klägers aber durch Beschluss vom 18. Februar 2008 abgeholfen, soweit Rundfunkgebühren für den Zeitraum von April 1999 bis April 2004 festgesetzt worden sind.
Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet, weil die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit nicht vorliegen. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, soweit der Kläger für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2006 zu Rundfunkgebühren herangezogen worden ist.
Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenbefreiung gilt gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RGebStV allerdings nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden; auf den Umfang der Nutzung zu solchen Zwecken kommt es dabei nicht an.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, auf dem - wie im vorliegenden Fall - ein Werbeaufdruck angebracht ist, zu anderen als nur privaten Zwecken erfolgt. Da keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass die nicht private Nutzung so gering ist, dass sie praktisch zu vernachlässigen ist und damit bei lebensnaher Betrachtung die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht in Frage stellt (vgl. dazu Senatsbeschl. v.26.6. 2007 - 4 LA 73/07 -), ist der Kläger für das in seinem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät zu Recht zu Rundfunkgebühren für den o. g. Zeitraum herangezogen worden.
Ende der Entscheidung
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