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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: 5 LA 118/08
Rechtsgebiete: BBG, BBesG, BBesGVwV, EGV, GG


Vorschriften:

BBG § 812 Abs. 1 Satz 2
BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 59 Abs. 5
BBesGVwV
EGV Art. 234
EGV Art. 39
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beklagte hat den Kläger durch einen Leistungsbescheid aufgefordert, einen Teil der Anwärterbezüge, die sie ihm während des im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleisteten Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes gewährt hatte, zurückzuzahlen (3.322,03 €). Der Kläger war nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und dem anschließenden Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zwei Jahre und 8 1/2 Monate im öffentlichen Dienst tätig. Er beendete sodann auf eigenen Wunsch diese Beschäftigung, um ein Auslandsstudium zu absolvieren.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Leistungsbescheid der Beklagten erhobene Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und ausführlich begründet, warum es zu der von dem Kläger angegriffenen Einschätzung gelangt ist (UA S. 5 - 11). Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

Die streitige Forderung der Beklagten ist als Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB begründet und konnte als solche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Bezüge sind insoweit im Sinne der genannten Vorschriften zuviel gezahlt, als der nach § 59 Abs. 5 BBesG zulässigerweise mit ihrer Zahlung bezweckte Erfolg der Ableistung einer Mindestdienstzeit bei der Beklagten teilweise nicht eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 2 C 28.91 -, DVBl. 1992, 914).

a.) Die Ausführungen des Klägers unter I. 1. bis I. 3. seines Schriftsatzes vom 23. April 2008 (S. 2 - 8), mit denen er unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, sind demgegenüber nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Die Rückforderungsregelung in Nr. 59.5.2 BBesGVwV vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290), an deren Stelle die entsprechende Regelung in Nr. 59.5.2 BBesGVwV vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) getreten ist, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon wiederholt anlässlich vergleichbarer Fallkonstellationen mit der Rückzahlungsregelung befasst. Es vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rückzahlungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Benachteiligungen der (ehemaligen) Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet seien, würden - pauschalierend und typisierend - durch die in der Rückzahlungsregelung enthaltene Beschränkung der Rückzahlungspflicht vermieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 A 9.00 -, RiA 2003, 96; Urteil vom 10.2.2000 - 2 A 6.99 -, DÖD 2000, 201; Urteil vom 27.2.1992, a. a. O.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2009 - 14 ZB 07.3202 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 59 BBesG Erl. 4). Das beschließende Gericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1990 (- 2 OVG A 85/86 -, juris) ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass an der Rückzahlungsregelung der BBesGVwV keine rechtlichen Bedenken bestehen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der beschließende Senat nach Prüfung der im Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2008 enthaltenen Erwägungen aus den Gründen, die in den genannten gerichtlichen Entscheidungen enthalten sind, an.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Rückzahlungsverpflichtung verstoße auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie dazu führe, dass Anwärter, die nach dem Abschluss ihres Studiums nicht im öffentlichen Dienst verblieben, in ungerechtfertigter Weise mit Studenten, die während ihres Studiums von vornherein keine Bezüge nach dem Besoldungsgesetz erhalten hätten, gleich behandelt würden. Diese Gleichbehandlung ist entgegen der Ansicht des Klägers gerechtfertigt. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG gerade sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studenten erlangen (vgl. BT-Drucks. 7/1906 S. 90; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.9.2001 und 10.2.2000, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 5.3.1990, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 59 BBesG Erl. 4). Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich zu Studenten, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - wie schon ausgeführt wurde - pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass die Rückzahlungspflicht in der Rückzahlungsregelung beschränkt worden ist. Ob das von einem Anwärter absolvierte Fachhochschulstudium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann, ist rechtlich unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.9.2001 und 10.2.2000, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 59 BBesG Erl. 4).

Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Rückzahlungsverpflichtung verstoße auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Anwärter, die nach dem Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes nicht im öffentlichen Dienst verblieben, in nicht gerechtfertigter Weise anders behandelt würden als Anwärter, die im öffentlichen Dienst verblieben. Diese Ungleichbehandlung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die ganz erheblichen Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters in Form eines Fachhochschulstudiums möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Damit hat der Gesetzgeber den Widerstreit zwischen dem dargestellten Interesse des Dienstherrn und dem Interesse des Anwärters, seine Berufswahl noch mit möglichst geringen Nachteilen korrigieren zu können, grundsätzlich zu Lasten des Anwärters entschieden. Die Abweichung von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, dass Anwärter einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben (§ 59 Abs. 1 BBesG), ohne diesbezüglich Beschränkungen im Hinblick auf eine erwartete spätere Dienstleistung zu unterliegen, ist jedoch auf die Besonderheit der Ausbildung in einem verwaltungsinternen Fachhochschulstudiengang gestützt und jedenfalls nicht willkürlich; sie hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung, insbesondere der Anwärterbezüge, zustehenden weiten Ermessensspielraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 59 BBesG Erl. 1). Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44) und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a. a. O.; Plog/Wiedow, a. a. O., § 59 BBesG Erl. 1). b.) Die Ausführungen des Klägers unter I. 4. seines Schriftsatzes vom 23. April 2008 (S. 8 - 9), mit denen er eine Verletzung des Art. 12 GG rügt, sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die teilweise Rückforderung der Anwärterbezüge verstößt nicht gegen Art. 12 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu einer ähnlichen Fallkonstellation in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 (a. a. O.) bereits das Folgende ausgeführt:

"Die nach § 59 Abs. 5 BBesG zu erfüllende "Auflage" muss sich, wenn ihre Nichteinhaltung die Rückforderung von Anwärterbezügen rechtfertigen soll, in einem Rahmen halten, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 30 BBG) und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) zumutbar ist. Dieser Rahmen ist hier gewahrt. Für die Bestimmung dieses Rahmens kann zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die zulässige Bindungsdauer bei "Studienförderungsverträgen" für künftige Beamtenbewerber zurückgegriffen werden. In dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht - unter im einzelnen unterschiedlichen Voraussetzungen und ohne Ausschluss einer längeren Bindungsdauer im Einzelfall - davon ausgegangen, dass jedenfalls eine aufgrund freien Entschlusses eingegangene Bindungsdauer von fünf Jahren verantwortlicher Tätigkeit, d.h. nach Ernennung zum Beamten auf Probe, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. eingehend Urteil des Senats vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <Buchholz 223 § 30 Nr. 11 = ZBR 1981, 126> m.w.N.; BVerwGE 74, 78 <82>). Diese Bindungsdauer hat auch der Verordnungsgeber in dem auf § 63 Abs. 2 BBesG beruhenden § 3 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung festgelegt. Sie ist auch im Rahmen des § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. Tz. 59.5.2 - 59.5.4 BBesGVwV grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da die Beklagte gemäß dieser Verwaltungsvorschrift die Gewährung der Anwärterbezüge von einem Dienst im Beamtenverhältnis auf Probe von fünf Jahren abhängig gemacht hatte, der Kläger aber bereits nach gut zwei Jahren ausgeschieden ist, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Bindungsdauer gegen die von der Beklagten ausgesprochene anteilige Rückforderung keine Bedenken."

Dieser Rechtsprechung schließt sich der beschließende Senat nach Prüfung der im Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2008 enthaltenen Erwägungen aus den Gründen, die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sind, an.

c.) Auch die Darlegungen des Klägers unter I. 5. seines Schriftsatzes vom 23. April 2008 (S. 9 - 10), mit denen er geltend macht, in seinem Fall seien die Voraussetzungen der Nr. 59.5.3 b) BBesGVwV vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) erfüllt, führen nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Nach Nr. 59.5.3 b) BBesGVwV vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290), an deren Stelle die entsprechende Regelung in Nr. 59.5.5 e) BBesGVwV vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) getreten ist, soll auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt.

Der Kläger hat sich, nachdem er im November 2001 das zweite juristische Staatsexamen bestanden hatte, zunächst bei zehn Behörden erfolglos um eine Einstellung im öffentlichen Dienst beworben. Angesichts des Umstandes, dass die Arbeitsmarktsituation auch Ende 2001/Anfang 2002 schon sehr angespannt war, reichen lediglich zehn Bewerbungen für den Nachweis, der Kläger habe alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Anstellung im öffentlichen Dienst zu finden, nicht aus.

Es kommt hinzu, dass der Kläger ab dem 16. Dezember 2002 zunächst befristet und ab dem 16. Dezember 2004 sodann unbefristet von dem Land Baden-Württemberg in den öffentlichen Dienst eingestellt worden war. Diese Tätigkeit aber hat der Kläger auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31. August 2005 beendet, um ein Auslandsstudium zu absolvieren. Der Kläger ist mithin aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ablauf von drei Jahren wieder aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch aufgrund dieses Umstandes nicht verpflichtet, auf die Rückforderung zu verzichten.

d.) Die Ausführungen des Klägers unter I. 6. seines Schriftsatzes vom 23. April 2008 (S. 10 - 14), mit denen er unter verschiedenen Gesichtspunkten rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 39 EGV verneint, begründet ebenfalls nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die von ihm bejahte Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15.12.1995 - C 415.93 -, zitiert nach juris) aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (UA S. 10). Der auf § 59 Abs. 5 BBesG und der dazu ergangenen BBesGVwV beruhenden Beschränkung liegt die rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die ganz erheblichen Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters in Form eines Fachhochschulstudiums möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Der Dienstherr hat insoweit das zwingende Interesse der Allgemeinheit am sparsamen und effektiven Umgang mit öffentlichen Mitteln durchzusetzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts der ausgesprochen moderaten Höhe der Rückforderung (3.322,03 €) gewahrt.

Da aus den genannten Gründen offenkundig ist, dass die angegriffene Maßnahme den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 39 EGV verletzt, besteht keine Verpflichtung, auf die Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - C-283.81 -, zitiert nach juris). 2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 a Rn 54). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Der Kläger hat unter II. seines Schriftsatzes vom 23. April 2008 (S. 14 - 15) schon nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dargelegt, weshalb die von ihm darin aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sind. Es kommt hinzu, dass sich die aufgeworfenen Fragen, wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lassen. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2009 - 5 LA 117/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 13).

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