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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 5 LA 119/05
Rechtsgebiete: BLV
Vorschriften:
BLV § 40 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Oberfinanzdirektion Magdeburg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die im Tenor ausgesprochene Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2004 (Beiakte D, Bl. 12 f.) und die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zum Stichtag 28. Februar 2003 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, damit begründet, die streitgegenständliche Beurteilung leide an einem durchgreifenden Beurteilungsfehler, weil es an einer hinreichenden Darstellung der Tatsachengrundlage für die Beurteilung fehle, sodass die geforderte Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben sei. Die in der Beurteilung enthaltene Tätigkeitsbeschreibung sei unvollständig. Die Klägerin habe nach dem Weggang des Sachgebietsleiters VI am 20. Dezember 2001 als dessen Vertreterin dessen Aufgaben bis zum Ende des Beurteilungszeitraums wahrgenommen. Da es sich bei dem Sachgebietsleiter-Dienstposten um einen solchen der Besoldungsgruppe A 12 handele, genüge auch die in der Beurteilung aufgrund des Widerspruchs der Klägerin von "Sachbearbeiterin - Grundstücks- und Raumbeschaffung, Amtshilfen, Grundstücksverkehr" geänderte Funktionsbeschreibung "herausgehobene Sachbearbeiterin" (vgl. dazu die neue Beurteilung vom 8.8.2003 - Beiakte D, Bl. 17 ff.) nicht den von ihr wahrgenommenen Aufgaben, da aus ihr die Übernahme der Leitungsfunktion nicht entnommen werden könne. Die Funktionsbeschreibung müsse daher zumindest die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin, wenn nicht sogar die Beschreibung "herausgehobene Sachgebietsleiterin" enthalten. Zudem fehle in der Tätigkeitsbeschreibung die Tatsache, dass die Klägerin während des Beurteilungszeitraums Vorsitzende des Gesamtpersonalrats und Frauenbeauftragte gewesen sei. Der Beurteilungsfehler sei nicht durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Beurteiler habe die geänderte Beurteilung zwar unterschrieben. Jedoch habe der zuständige Berichterstatter diese nicht gemäß Ziffer 15 der Anlage 6 zu den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamts und der Bundesvermögensverwaltung (i. d. F. des Erlasses v. 15.7.1997 - Z C 4-P 1150-8/97 -, geändert durch Erlass v. 28.1.1999 - Z C 4-P 1150 -2/99 - nachfolgend: BRZV) gegengezeichnet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, sodass eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht kommt. Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
Anhand dieses Maßstabes bestehen ernstliche Zweifel, soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Personalratstätigkeit der Klägerin im Beurteilungszeitraum hätte Erwähnung finden müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Beurteilung hierzu äußert. Zwar geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine wertende Einbeziehung dieser Betätigung ausgeschlossen ist, weil die Klägerin ihr Engagement außerhalb des unmittelbaren dienstlichen Bereiches ausübt und der Beklagten insoweit allenfalls begrenzte Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dass dennoch die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung vorliegend die Darlegung der Personalratstätigkeit erfordert, weil sie Einfluss auf die Qualität der dienstlichen Leistung der Klägerin hat, ist vom Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt worden, zumal die Klägerin für diese Tätigkeit nicht freigestellt worden ist. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht Feststellungen getroffen, dass die Beklagte hier unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Beurteilungen anderer Beamtinnen oder Beamte regelmäßig die Tätigkeit in einer Personalvertretung erwähnt und hier ausnahmsweise unterlassen hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urt. v. 19.12.2003 - BVerwG 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarlBG Nr. 1 = NVwZ 2003, 1398).
Des Weiteren bestehen Zweifel, ob die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle in die Tätigkeitsbeschreibung hätte aufnehmen müssen. Eine solche Bestellung findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte war im Beurteilungszeitraum die bei der OFD B. beschäftigte Frau C.. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hierneben Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte der Ortsverwaltung D. bzw. des Bundesvermögensamtes E. gewesen ist, bestehen nicht.
Schließlich hat die Beklagte schlüssig die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für eine Heilung der Beurteilungsfehler im Widerspruchsverfahren hätte es der Gegenzeichnung der geänderten Beurteilung durch den Berichterstatter bedurft, in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht setzt sich nämlich nicht mit Ziffer 14 Satz 2 der Anlage 6 zu den BRZV auseinander, wonach die Beurteilung bereits mit der Unterschrift des Beurteilers zu einer dienstlichen Beurteilung im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung wird. Demzufolge könnte es - was hier letztlich nicht zu entscheiden ist - für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung auf die Gegenzeichnung der Beurteilung durch den Berichterstatter nicht ankommen.
Obwohl das angefochtene Urteil den aufgezeigten rechtlichen Zweifeln begegnet, ist die Berufung nicht zuzulassen. Denn soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Beurteilung deshalb für rechtsfehlerhaft erachtet hat, weil die Übernahme der Sachgebietsleitung nicht hinreichend in der Tätigkeitsbeschreibung zum Ausdruck kommt, hat die Beklagte diese tragende Tatsachenfeststellung nicht schlüssig in Frage gestellt, sodass die Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist.
Die Klägerin bekleidet das Amt einer Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11). Ihr war im Beurteilungszeitraum der Dienstposten Sachbearbeiterin VI B (Betreuungsverwaltung, Grundstücks- und Raumbeschaffung, Mietwertermittlungen) und Vertretung des Sachgebietsleiters VI übertragen worden (vgl.: Vermerk v. 26. März 1997 - Beiakte D, Bl. 10). Als Vertreterin des Sachgebietsleiters VI, der zugleich Leiter der Ortsverwaltung D. war, nahm die Klägerin den Dienstposten einer herausgehobenen Sachbearbeiterin wahr, was in der geänderten Beurteilung vom 8. August 2003 (Beiakte D, Bl. 17 ff.) zum Ausdruck kommt und den Verwendungsvorschlägen gehobener Dienst der BVV - Fachrichtung VV -, Stand 1/98, (Gerichtsakte, Bl. 52) entspricht, wonach Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 11 "herausgehobene Sachbearbeiter" sind. Mit dieser Funktionsbeschreibung trägt die Beurteilung ihrer Statusbezogenheit Rechnung (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 2.4.1981 - BVerwG 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; Nds. OVG, Urt. v. 30.5.2007 - 5 LB 95/05 -; Urt. v. 28.1.1992 - 5 L 99/89 -).
Bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, ist aber auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den Aufgaben ergibt, die mit dem der Klägerin übertragenen Amt im konkret-funktionellen Sinne, dem Dienstposten, verbunden sind. Deshalb ist insbesondere zu beachten, ob die beurteilte Beamtin einen Dienstposten, der ihrem Statusamt in der Bewertung entspricht, oder ob sie einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens gibt besonderen Anlass, ein abschließendes Werturteil auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt plausibel zu machen (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 30.5.2007 - 5 LB 95/05 -).
Insoweit entspricht zwar der der Klägerin übertragene Dienstposten ihrem statusrechtlichen Amt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie jedenfalls nach dem 20. Dezember 2001 die Aufgaben der Sachgebietsleitung und der Leitung der Ortsverwaltung nicht nur in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Sachgebietsleiters, sondern in tatsächlicher Hinsicht kommissarisch bis zu einer Neubesetzung dieses Dienstpostens wahrgenommen hat. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des Sachgebietsleiters für die Zeit seiner Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit zu den grundsätzlich von der Vertretung der Sachgebietsleitung erfassten Fällen gehört. Es ist ein Unterschied, ob die Vertreterin eines Sachgebietsleiters dessen Aufgaben nur vorübergehend etwa für die Zeit einer Krankheit oder im Rahmen einer Urlaubsvertretung zu übernehmen hat oder sie ständig die mit der Sachgebietsleitung verbundenen Aufgaben wahrnimmt, weil der Sachgebietsleiter aus Altersteilzeitgründen den Dienstposten nicht mehr ausfüllen kann. Diesem Unterschied muss die Tätigkeitsbeschreibung in der Beurteilung jedenfalls dann Rechnung tragen, wenn es sich - wie hier - bei dem Amt des Sachgebietsleiters im Vergleich zu dem Amt seiner Stellvertreterin um einen höher bewerteten Dienstposten handelt. Die Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass der Dienstposten der Sachgebietsleitung VI der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist. Dies entspricht nach den vorzitierten Verwendungsvorschlägen der Position eines herausgehobenen Sachgebietsleiters. Dem kann die Beklagte nicht schlüssig entgegen halten, dass nach ihrer Auffassung die mit der Sachgebietsleitung VI verbundenen Befugnisse eine solche Einordnung nicht rechtfertigten. Denn maßgebend ist insoweit die Bewertung des Dienstpostens durch den Dienstherrn, an der er auch nach der Umstrukturierung festgehalten hat und an die er gebunden bleibt, solange nicht eine Neubewertung erfolgt (vgl. zur Maßgeblichkeit der Dienstpostenbewertung auch: BVerwG, Urt. v. 2.4.1981 - BVerwG 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315).
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies nicht dazu, dass bei jedem Sachbearbeiter und jeder Sachbearbeiterin, die mit der Vertretung der Sachgebietsleitung betraut sind, in der Beurteilung die Funktionsbeschreibung "(herausgehobener) Sachgebietsleiter/in" enthalten sein muss. Denn die Tätigkeitsbeschreibung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der Sachgebietsleitung hat nur dann einen Hinweis auf die Übernahme der Sachgebietsleitung zu enthalten, wenn die Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens dauerhaft erfolgt, weil der Beamte, dem der Sachgebietsposten übertragen worden ist, diesen nicht mehr ausfüllen kann, sodass der zu beurteilende Beamte in tatsächlicher Hinsicht die Sachgebietsleitung kommissarisch wahrgenommen hat. Insoweit besteht eine hinreichende Differenzierungsmöglichkeit zu den üblicherweise von den Vertretern zu erfüllenden Aufgaben.
Ende der Entscheidung
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