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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: 5 LA 154/08
Rechtsgebiete: BBesG, BBesO A/B


Vorschriften:

BBesG § 42 Abs.
BBesG § 81 Abs. 2 S. 1
BBesO A/B Vorbemerkung § 3 a
BBesO A/B Vorbemerkung § 5 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, über den gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO der Vorsitzende anstelle des Senats entscheidet, hat Erfolg.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind erfüllt.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 LA 182/07 -, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen im Zulassungsverfahren mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Die Beklagte hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts geäußert, dass der Kläger beanspruchen könne, im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die Zulage für Beamte im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr gemäß Nr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes; im Folgenden: Vorbemerkungen) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

Nach § 42 Abs. 4 BBesG sind Stellenzulagen ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Durch Art. 1 Nr. 1. a) aa) des Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451) ist Nr. 3 a Abs. 1 der Vorbemerkungen dahingehend geändert worden, dass die Zulage nach Nr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört, wenn der Beamte, Richter oder Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Nr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen erfasst seit dem 1. Januar 1996 auch Beamte im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (vgl. Art. 5 Nr. 2 a) des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1726). Die Vorschrift der Nr. 3 a) der Vorbemerkungen ist jedoch durch Art. 5 Nr. 22 b) des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden, also schon vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist.

Nr. 3 a) der Vorbemerkungen ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht im Falle des Klägers aufgrund der Übergangsregelung des § 81 Abs. 2 Satz 1 BBesG weiter anzuwenden. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BBesG sind die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung für bestimmte Personengruppen, zu denen der Kläger gehört, weiter anzuwenden, soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen weggefallen ist oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt damit zum einen solche Konstellationen, in denen durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen, die nach dem Wortlaut der jeweiligen Vorbemerkung ruhegehaltfähig sind (selbständige Zulagen), weggefallen ist. Zum anderen regelt § 81 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Konstellationen, in denen Zulagen aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören; in diesen Fällen muss der Berechtigte die Zulage auch tatsächlich bezogen haben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.10.2008 - 14 ZB 08.51 -, juris). Durch § 81 Abs. 2 BBesG soll ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sichergestellt werden, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamte erhalten bleibt, die bis längstens 2010 in den Ruhestand treten. Damit soll in diesen Fällen verfestigten Erwartungen Rechnung getragen und es sollen besondere Härtefälle vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 13/9527 S. 34, 35).

Ein Fall des § 81 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BBesG ist vorliegend nicht gegeben. In Betracht kommt vielmehr § 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BBesG. Die Zulagen, die in der Vorschrift der Nr. 3 a der Vorbemerkungen genannt waren, waren nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht selbständig, sondern gehörten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Nachdem Nr. 3 a aufgehoben worden ist, sind diese Zulagen nicht mehr Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das aber ist die Konstellation, die von § 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BBesG geregelt wird (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 6.10.2008, a. a. O.).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die Zulage im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BBesG bezogen haben muss. Das ist indes nicht der Fall. Insoweit kann nicht auf die Zulage für Beamte im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr nach Nr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen abgestellt werden, da der Kläger diese Zulage, die erst seit dem 1. Januar 1996 gewährt wird, während seiner aktiven Dienstzeit nicht erhalten hat. Es würde im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BBesG zwar möglicherweise ausreichen, wenn der Kläger während der Zeiten, während derer er zulageberechtigende Tätigkeiten im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 a Abs. 1 ausgeübt hat, eine entsprechende Zulage erhalten hat (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BayVGH, Beschl. v. 6.10.2008, a. a. O.). Das ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Zulagenblatts der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 12. September 2005 (Bl. 32 BA - A) jedoch nicht der Fall.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LB 482/08 als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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