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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 5 LA 160/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 35
GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger begehrt, den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 (Bl. 5 f. der Gerichtsakte) zu verpflichten, ihm für die Jahre 1999 bis 2003 in Gestalt eines erhöhten Orts-/Familienzuschlags für das dritte Kind eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

Zur Begründung ihres angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz u. a. ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren die Vollstreckungsanordnung unter Nr. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (BVerfGE 99, 300 [304]) sei. Danach hätten Besoldungsempfänger, sofern der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang bringe, als Mindestalimentation mit Wirkung vom 1. Januar 2000 (damit scheide ein Anspruch des Klägers für 1999 ohnehin bereits aus) für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. [der verfassungsgerichtlichen Entscheidung] errechne. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründe Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 aber nicht ohne weiteres, sondern nur ab dem Haushaltsjahr, in dem ein entsprechender Antrag des Beamten gestellt worden sei. Es sei also Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts gestützten Klage, dass der klagende Beamte diese Zahlung in dem Haushaltsjahr, für das sie beansprucht werde, bei seinem Dienstherrn bzw. der für diesen handelnden Bezügestelle geltend gemacht habe. Diese Voraussetzung werde von dem Kläger nicht erfüllt, da sein Zahlungsbegehren für den zurückliegenden Zeitraum vor 2005 erst am 7. März 2005 bei dem Beklagten eingegangen sei. Hieran ändere nichts, dass der Kläger (ausdrücklich) für die Jahre bis einschließlich 1998 in den Verfahren 3 A 3223/02 und 3 A 76/03 Erhöhungsbeträge im Rahmen seines Begehrens auf angemessene Alimentation für das dritte Kind im Ergebnis vergeblich gefordert habe. Der Beklagte berufe sich nämlich zu Recht darauf, dass zum einen die genannten Verfahren ausschließlich vor dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum liegende Jahre beträfen, und dass zum anderen die diesen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessverfahren zugrunde liegenden Anträge bzw. Widersprüche und Wiederaufgreifensanträge des Klägers umfassend und abschließend beschieden seien - wobei sämtliche dieser Entscheidungen nach Abschluss der Klageverfahren durch Urteil Rechtskraft bzw. nach Rücknahme der Klage Bestandskraft erlangt hätten. Diese Vorgänge beträfen ausschließlich die Jahre bis einschließlich 1998. Die mit der oben erwähnten Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verbundene, geänderte Rechtslage ab dem 1. Januar 2000 (der auf 1999 bezogene Antrag gehe schon deshalb ins Leere) sei von den Wiederaufgreifensanträgen des Klägers, die er bezüglich der davor liegenden Zeiträume gestellt habe, gerade nicht erfasst worden. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass der Kläger vor dem 7. März 2005 "neue" Ansprüche für die Jahre ab 1999 bzw. ab 2000 für sein drittes Kind habe geltend machen wollen, ließen sich seinem Vorbringen im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen. Zudem spreche seine ausdrückliche Bezugnahme in seinem am 7. März 2005 bei dem Beklagten eingegangenen "Widerspruch" [Bl. 360 der Beiakte - BA - A] auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 [- BVerwG 2 C 34.02 - (BVerwGE 121, 91)] gerade dafür, dass er nach Kenntnis dieser Entscheidung (erstmalig) den vorliegend geltend gemachten Anspruch für die Jahre 1999 bis 2003 habe geltend machen wollen. Er beziehe sich insoweit weder auf einen früheren Antrag oder Widerspruch noch begehre er insofern das Wiederaufgreifen eines aus seiner Sicht bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden und vorliegen, es sei denn, dass diese Begründungen - ausnahmsweise - von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m. w. N.). Im Falle eines auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteils ist die Berufung nämlich schon dann zuzulassen, wenn nur hinsichtlich einer in ihrer Rechtskraftwirkung weiter reichenden Begründung ein Zulassungsgrund besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 5 LA 105/06 -; BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255 f. [2256] zum Revisionszulassungsrecht).

Diese Zulassungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage wegen der geltend gemachten Forderungen für das Jahr 1999 wendet, fehlt es seiner Antragsbegründung bereits an der hinreichenden Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel (oder eines anderen Zulassungsgrundes). Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage insofern mit der (weiteren) selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst für Zeiträume ab dem 1. Januar 2000 Ansprüche herzuleiten seien - womit sich der Kläger nicht auseinandersetzt.

Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Bedenken gegenüber der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es sei Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Klage, dass der klagende Beamte die Zahlung in dem Haushaltsjahr, für das sie beansprucht werde, bei seinem Dienstherrn bzw. der für diesen handelnden Bezügestelle geltend gemacht habe, führen nicht zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13. 11. 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249 [250 f.]) ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (BVerfGE 99, 300) besteht. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst haben, für jeweils in der Vergangenheit liegende Zeiträume eine Verpflichtung zur gesetzgeberischen Korrektur des Verfassungsverstoßes für alle Beamten zu verneinen, gelten nämlich entsprechend für fachgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung. Insbesondere die Erwägung, eine rückwirkende Korrektur bei verfassungsrechtlich zu niedriger Besoldung zu begrenzen, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben nicht infrage zu stellen, beansprucht auch hier Gültigkeit.

Ob eine verfassungswidrige Besoldungsdifferenz schon im laufenden Haushaltsjahr beziffert werden kann, spielt dem gegenüber keine Rolle. Von dem Beamten wird kein bezifferter Antrag verlangt. Er muss keine Berechnung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorlegen, um dem Gebot einer zeitnahen Geltendmachung zu genügen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er der gewährten Besoldung im Hinblick auf die Höhe des Familienzuschlags für das dritte oder weitere Kinder widerspricht. Davon ist ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen, für das das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung nicht von Details der anzustellenden Berechnungen beeinflusst, sondern wesentlich von dem Gesichtspunkt getragen wird, dass es bei der Alimentation eines Beamten um die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln geht und ein über das Gesetz hinausgehender Bedarf deshalb im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden muss.

Die Rechtsnatur der Vollstreckungsanordnung bestätigt die Richtigkeit dieser Auffassung. Die Vollstreckungsanordnung enthält als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der eine zukunftsgerichtete Ermächtigung zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist und durch den ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet wird. Sie tritt daher nicht an die Stelle des vom Gesetzgeber (weiterhin) geschuldeten Besoldungsgesetzes und ist mit einem Besoldungsgesetz, das Ansprüche begründet, die nur der Verjährung unterworfen und regelmäßig nicht von einem Antragserfordernis abhängig sind, nicht gleichzusetzen.

Dahinstehen mag, ob der Kläger die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend auslegt, indem er dem Passus "dass der klagende Beamte die Zahlung in dem Haushaltsjahr, für das sie beansprucht wird, bei seinem Dienstherrn bzw. der für diesen handelnden Bezügestelle geltend gemacht haben muss" einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts entnimmt, dass er den begehrten Familienzuschlag in j e d e m Haushaltshaltsjahr n e u hätte beantragen müssen. Denn auch wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz in dieser gleichsam verschärften Auslegung ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen würde (vgl. insoweit: Nds. OVG, Urt. v. 27. 6. 2007 - 5 LC 260/04 -, DÖD 2007, 183, hier zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), stellt dies nicht die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass ein Zahlungsbegehren des Klägers für den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Zeitraum vor 2005 - also für die Jahre 1999 bis 2003 - erst am 7. März 2005 bei dem Beklagten eingegangen sei. Ein etwaiger Rechtsirrtum der Vorinstanz dahin, dass eine Fortwirkung des in einem Haushaltsjahr gestellten Antrags für nachfolgende Haushaltsjahre schlechthin ausgeschlossen sei, könnte sich deshalb auf die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nur ausgewirkt haben, wenn diese tatsächliche Feststellung nicht zuträfe.

Die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Zahlungsbegehren des Klägers für den Zeitraum von 1999 bis 2003 erst am 7. März 2005 bei dem Beklagten eingegangen sei, hat der Kläger jedoch mit seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht zu erschüttern vermocht. Das beruht darauf, dass er zwar behauptet, er habe in seinen Schreiben vom "26.12.1996" (gemeint ist offenbar 26. Oktober 1996 - vgl. Bl. 230 BA A), "13.02.1997" (gemeint ist wohl das Widerspruchschreiben vom 26. Februar 1997 gegen den Bescheid vom 13. Februar 1997 - vgl. Bl. 239 f. BA A) und "27.02.2002" (Bl. 296 f. BA A) sowie in den vorangegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen - 3 A 3223/02 - (BA D) und 3 A 76/03 - (BA C) immer wieder verdeutlicht, dass er mit der ihm von dem Beklagten gezahlten Alimentation nicht einverstanden sei. Er versäumt es aber, sich näher mit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, das ihm - erkennbar unabhängig von einem vermeintlichen Erfordernis, den begehrten Familienzuschlag in j e d e m Haushaltshaltsjahr n e u beantragen zu müssen - entgegengehalten hat, dass die genannten Verfahren ausschließlich Jahre beträfen, die vor dem nunmehr streitbefangenen Zeitraum lägen, und dass die zugrunde liegenden Anträge, Widersprüche und Wiederaufgreifensanträge des Klägers umfassend und abschließend beschieden seien. Hiergegen hat der Kläger schlüssige Gegenargumente nicht vorgebracht.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Einem Zulassungsantrag ist deshalb auch dann der Erfolg zu versagen, wenn die Klärung der als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage während des Zulassungsverfahrens anderweitig erfolgt (Nds. OVG, Beschl. v. 22. 1. 2008 - 5 LA 260/02 -; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 50; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O., m. w. N.).

Diese Zulassungsvoraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die von dem Kläger als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, "ob Ansprüche auf höhere Besoldung nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts durch ein zeitnahes Antragserfordernis eingeschränkt sind", ist inzwischen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - (NVwZ-RR 2009, 249) höchstrichterlich geklärt und zu bejahen. Die weitere denkbare Rechtsfrage, ob dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (BVerfGE 99, 300) nur genügt ist, wenn die begehrten, über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehenden Leistungen, in jedem der betroffenen Haushaltshaltsjahre neu beantragt worden sind, hat der Kläger weder mit hinreichender Klarheit formuliert, noch ihre Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren dargelegt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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