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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 5 LA 167/04
Rechtsgebiete: GG, NBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
NBG § 87c Abs. 3 S. 2
NBG a.F. § 87c Abs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger begehrt weitere Beihilfe zu seinen Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen.

Er befand sich zur Therapie einer Krebserkrankung während der Zeit vom 14. September 2000 bis einschließlich 8. September 2001 viermal in stationärer Krankenhausbehandlung, wobei zwischen seinen Krankenhausaufenthalten nach eigenen Einlassungen (vgl. Bl. 121 der Gerichtsakte - GA -) jeweils Zeiträume von zwei Wochen und zwei Tagen, von zwei Monaten und zwölf Tagen sowie von sieben Monaten lagen. Jedenfalls zu Aufwendungen für Wahlleistungen während des zweiten, des dritten und des vierten dieser Krankenhausaufenthalte wurden ihm Beihilfen gewährt. Bei der Bemessung dieser Beihilfen nahm der Beklagte Kürzungen der Aufwendungen um eine Eigenbeteiligung im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. (d. h. hier: der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999, Nds. GVBl. 1999, 10 [13]) vor, die nach dem Wortlaut des Gesetzes "jedoch nicht mehr als 30 Tage für einen Behandlungsfall" erfassen dürfen.

Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 209,37 EUR gerichtete Klage abgewiesen hat, weil er meint, entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz sei bei der Anwendung des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. davon auszugehen, dass seine Behandlung in der Zeit vom 14. September 2000 bis einschließlich 8. September 2001 trotz ihrer zeitlichen Unterbrechungen nur ein einziger Behandlungsfall im Sinne des Gesetzes sei.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. bereits nicht hinreichend dargelegt sind (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]).

Gemessen an diesem Maßstab liegen die von dem Kläger dargelegten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Denn es gelingt ihm in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht, jenen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, der sich sinngemäß wie folgt zusammenfassen lässt: Wiederholte Krankenhausaufenthalte zur stationären Behandlung derselben Krankheit stellen mehrere Behandlungsfälle im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. dar, es sei denn, dass die stationäre Behandlung jeweils nur für wenige Tage unterbrochen wurde.

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes für das Normverständnis der Vorinstanz. Die zeitliche Beschränkung des Eigenbehalts auf 30 Tage knüpft nämlich an "einen Behandlungsfall", und nicht etwa "einen Erkrankungsfall" an. Es muss sich daher schon vom Wortsinn her um eine auf der Ebene der Behandlung, nicht nur derjenigen der Erkrankung bestehende Einheit des Geschehens handeln, die den "Fall" im Sinne des Gesetzes ausmacht.

Auch die Argumentation des Klägers mit dem Gesetzeszweck vermag nicht zu überzeugen. Zwar steht es außer Frage, dass der Beschränkung der Eigenbeteiligung auf 30 Tage pro Behandlungsfall - wie der gesamten Regelung des § 87c Abs. 3 NBG a. F. (vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Haushaltsbegleitgesetz 1999, Begründung, LT-Drucks. 14/350, S. 21 f., Zu Art. 13, Zu Nr. 2) - Zumutbarkeitserwägungen zugrunde liegen. Es soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass sich bei wiederholten, zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgenden Krankenhausaufenthalten die vorgesehene Eigenbeteiligung zu erheblichen Summen aufaddieren kann. Solche Fälle sind aber untypisch und können daher nicht einseitig die Auslegung des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. leiten. Vielmehr ist anerkannt, dass Härten im Einzelfall, die sich notwendigerweise aus der typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben, von den Beamten im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen sind, wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 11. 1991 - BVerwG 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [212]; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 7. 2007 - 5 ME 178/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). In Fällen, in denen tatsächlich eine unzumutbare Belastung vorliegt und dadurch ausnahmsweise die Fürsorgepflicht (87 Abs. 1 Satz 1 NBG) in ihrem verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Wesenskern verletzt wird, kann dann ein Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 10. 6. 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 7. 2007 - 5 ME 178/06 -, a. a. O.). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass eine unzumutbare Belastung und eine mit ihr einhergehende Verletzung der Fürsorgepflicht eintreten kann, wenn ein Beamter lediglich dadurch belastet wird, dass er in untypischen Fällen erhebliche Eigenbeteiligungen aufbringen muss, wenn er Wahlleistungen in Krankenhäusern in Anspruch nimmt. Denn die Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen ist zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, ist deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten (BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 [721 f.]).

Vor diesem Hintergrund trifft es auch nicht zu, dass - wie der Kläger meint - die Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem Begriff "Behandlungsfall" gegeben hat, letztlich unmittelbar zu einer Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips führen könne. Sind nämlich vom Dienstherrn in Konkretisierung der Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall zu treffen, so kann durch die Eigenbeteiligung an den Aufwendungen für Wahlleistungen eine Lücke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Beamter, der trotz dieser Eigenbeteiligung Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss zwar für die ihm dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten Einbußen sind aber nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er es möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O., S. 722 f.). Kann oder will er sich die entsprechenden Aufwendungen nicht (mehr) leisten, ist er folglich gehalten, auf die (weitere) Inanspruchnahme von Wahlleistungen während seiner Krankenhausaufenthalte zu verzichten.

Schließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass er (unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu einem Beamten benachteiligt werde, der wegen derselben Erkrankung genauso lange, aber ununterbrochen stationär behandelt worden sei. Denn es hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, an den Umstand, dass wegen derselben Erkrankung mehrere Behandlungen erfolgen mussten, andere Rechtsfolgen zu knüpfen, als an den Fall einer einzigen, durchgehenden Behandlung. Im Übrigen müsste sich der Kläger auf der Grundlage seiner eigenen, vornehmlich an den finanziellen Folgen orientierten Auslegung des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. die Frage vorlegen, wie es denn zu rechtfertigen wäre, dass als Konsequenz des von ihm befürworteten Normverständnisses mehrere Behandlungen wegen derselben Erkrankung gegenüber mehreren Behandlungen wegen verschiedener Erkrankungen privilegiert wären.

Nach alledem liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unter den von dem Kläger aufgezeigten Gesichtspunkten nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 9.10. 2007 - 5 LA 237/05 -). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 44, m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 9.10.2007 - 5 LA 237/05 -; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und (noch) ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124a Rn. 103 und 104).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist hiernach durch den Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Die Begründung seines Rechtsbehelfs enthält nämlich keine Ausführungen dazu, warum die aufgeworfene Rechtsfrage, "ob unter den Begriff des ,einen Behandlungsfalls' gemäß § 87c Abs. 3 NBG i. d. F. des Art. 14 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetz 1999 vom 21.01.1999 auch mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte gefasst werden können, sofern während dieser Krankenhausaufenthalte jeweils ein und dieselbe Erkrankung behandelt wird", in dieser Allgemeinheit klärungsbedürftig sein könnte. Vielmehr stellt - soweit ersichtlich - niemand in Abrede, dass sich auch mehre Krankenhausaufenthalte wegen derselben Krankheit als ein einziger Behandlungsfall darstellen können, wenn nur die stationäre Behandlung nicht länger als für wenige Tage unterbrochen wird. Dass allenfalls die Berechtigung der letztgenannten Einschränkung einer Klärung bedürfen könnte, wird von dem Kläger nicht hinreichend erkannt und berücksichtigt. Dem entspricht es, dass er mit seinem Zulassungsantrag nicht aufzeigt, weshalb seine gleichsam zu weit formulierte Rechtsfrage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein sollte und in ihrer Allgemeinheit dort zur Klärung anstünde. Er legt außerdem nicht dar, warum an einer derartigen Klärung noch ein allgemeines Interesse besteht, obwohl die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich vor dem Hintergrund der inzwischen vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O., und Beschl. v. 2. 10. 2007 - 2 BvR 1715/03 -, NVwZ 2008, 66 ff.) zu verfassungsrechtlichen Vorfragen, die tatsächlich zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, welche die Erheblichkeit längerer zeitlicher Unterbrechungen zwischen mehreren Krankenhausaufenthalten (wegen derselben Erkrankung) für die Annahme eines Behandlungsfalls im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. betrifft, inzwischen unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt - und zwar im Sinne der Rechtsauffassung der Vorinstanz.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 72 Nr. 1 GKG; 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a. F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 72 Nr. 1 GKG; 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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