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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 5 LA 19/07
Rechtsgebiete: GG, PolNLVO, RL 2000/78/EG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
PolNLVO § 30
RL 2000/78/EG
Dienstliche Beurteilung eines Beamten, Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Annahme der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -). Für die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren ist. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a, Rn. 54).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Es fehlt bereits an einer Formulierung der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, auf die es entscheidungserheblich ankommt. Den Ausführungen des Klägers, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei "die Tragweite der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Bezug auf die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung und die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Rechtsstaatsgebots aus Art. 20 in Verbindung mit der Garantie des wirksamen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung des Gebotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG", enthalten eine solche Rechtsfrage nicht. Vielmehr zielt dieses Vorbringen allgemein auf die Bestimmung des Einflusses der genannten grundgesetzlichen Vorschriften auf den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ab, ohne dass der Kläger darlegt, wie sich das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG normierte Benachteiligungsgebot in entscheidungserheblicher Weise auf den Inhalt einer Beurteilung auszuwirken hat. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten zu dem Ausgleich von Benachteiligungen auch Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von nicht behinderten Menschen und behinderten Menschen gehören, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses nach seiner Auffassung bestehende verfassungsrechtliche Gebot auf die Erstellung einer Beurteilung Einfluss zu nehmen hat. Auch sein Vorbringen, dass die Beurteilung Grundlage für die Entscheidung über das berufliche Fortkommen des Beamten ist und daher die Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG für die dienstliche Beurteilung deutlich werde, kann nicht dazu führen, dass von dem Erfordernis einer zu bezeichnenden und zu formulierenden Rechtsfrage abgesehen wird.

Darüber hinaus hat der Kläger nicht substantiiert die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der von ihm für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage dargelegt. Allein sein Vorbringen, es mangele an höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, genügt diesen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht. Denn der Senat hat bereits mit Beschluss vom 29. Mai 1995 (- 5 M 1525/95 -, NVwZ-RR 1996, 275 f., zitiert nach juris Langtext Rn. 11) entschieden, dass aus dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Benachteiligungsverbot ein Bevorzugungsgebot nicht hergeleitet werden kann und Ziffer 6.2 der vom Kläger ebenfalls zitierten Richtlinien über die Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst (RdErl. d. MI v. 19.3.1993 - 15.2-03031/2.1 - Nds. MBl. 1993, 361 - Schwerbehindertenrichtlinien) den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht. Das Vorbringen des Klägers, der Dienstherr habe ihm gegenüber schwerwiegend gegen das Gebot aus Ziffer 6.2 der Schwerbehindertenrichtlinien verstoßen, wonach die berufliche Förderung schwerbehinderter Menschen dazu führen soll, dass diese Positionen erlangten, von denen anzunehmen sei, dass nicht schwerbehinderte Beschäftigte sie bei sonst gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erreichen würden, wobei alle laufbahnrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen seien, bezieht sich allein auf den Einzelfall und ist bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, die Rechtsgrundsätzlichkeit der Tragweite von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der weiteren von ihm genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung zu begründen.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 8. Oktober 1997 (- 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 <302 f.>) zunächst einmal betont, dass nach der Neuregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur an die Behinderung anknüpfende Benachteiligungen verboten sind, indes Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten sind. Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche weitergehenden Anforderungen sich aus den genannten Verfassungsbestimmungen, insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben, die über die Regelungen in Ziffer 7 der Schwerbehindertenrichtlinien, die nach Ziffer 15 der Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst (RdErl. d. MI v. 29.12.1999 - 22.1-03002 - Nds. MBl. 2000, 127 - BRPol) bei der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigen sind, hinausgehen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber qualitative Leistungsmängel zu berücksichtigen sind. Ob hieran mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Verfassungsbestimmung festzuhalten ist, erörtert der Kläger nicht.

Soweit nach Auffassung des Klägers die Rechtsgrundsätzlichkeit der Tragweite der von ihm genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen "auf die RiL 2000/78 vom 27.11.2000 des Rates der europäischen Gemeinschaften erweitert werden kann", ist ebenso wenig die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage substantiiert dargelegt. Auch wenn die vorstehend zitierten Entscheidungen sich nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf befassen, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen, da er nicht ausgeführt hat und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die einzelnen Richtlinienbestimmungen unmittelbar auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilungen Einfluss nehmen. Allein der Hinweis, das SGB IX sei im Sinne der Richtlinienbestimmungen auszulegen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil bereits nicht erkennbar ist, in welchem Umfang die Vorschriften des SGB IX einer europarechtskonformen Auslegung bedürfen. Sollte der Kläger darüber hinaus sich unmittelbar auf die von ihm genannten Vorschriften der Art. 5, 3 Abs. 1c, 9 und 10 der Richtlinie 2000/78/EG berufen und deren Einfluss bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen geklärt wissen wollen, ist sein Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu rechtfertigen. Denn unmittelbare Wirkung entfaltet eine europarechtliche Richtlinie gegenüber den staatlichen Hoheitsträgern dann, wenn sie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht vollständig umgesetzt ist, sie eine unbedingte Regelung enthält, also weder an Bedingungen geknüpft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG-Organs oder des Mitgliedstaates abhängt, und die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, klar und hinreichend bestimmt umschrieben sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - BVerwG 2 C 14.04 -, NVwZ 2005, 1080 <1081>; Urt. v. 25.1.1996 - BVerwG 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238 <241> m. w. N aus der Rechtsprechung des EuGH). Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vom Kläger genannten Richtlinienbestimmung gegeben sein könnten, ist nicht dargelegt.

Schließlich kommt der Frage "nach dem rechtlichen Zusammenhang von - präziser - Dienstpostenbewertung einerseits und dienstlicher Beurteilung andererseits" rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Denn in der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass bei der Erstellung der Beurteilung von dem statusrechtlichen Amt, das der Beamte während des Beurteilungszeitraums innehat und aus dem sich die von dem Beamten zu erfüllenden Anforderungen ergeben, auszugehen ist und bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen ist, der sich aus den mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ergibt, sodass insbesondere zu beachten ist, ob der beurteilte Beamte einen Dienstposten, der seinem Statusamt der Bewertung nach entspricht, oder ob er einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen hat (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 3.6.2003 - 5 LB 211/02 -, RiA 2004, 203, zitiert nach juris, Langtext Rn 34 m. N.). Das Vorbringen des Klägers lässt eine darüber hinausgehende rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage nicht erkennen. Soweit er nach seiner Auffassung einen höherbewerteten Dienstposten wahrgenommen hat, ohne dass dieses bei der Beurteilungserstellung berücksichtigt worden sei, betrifft dieses Vorbringen einen Einzelfall.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn die mit der Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage verbundene Klärung in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen, das normale Maß übersteigende Schwierigkeiten verbunden ist. Hinsichtlich der Frage, ob besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne vorliegen, ist dem Berufungsgericht durch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.7.2003 - 5 LA 58/02, NVwZ-RR 2004, 125 m. w. N.). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und das Aufzeigen, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl.: Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 53).

Da der Kläger sich für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Richtlinie 2000/78/EG auf sein Vorbringen zur geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezieht, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich, welche Schwierigkeiten bei den von ihm nicht konkret bezeichneten Rechtsfragen in einem Berufungsverfahren in Bezug auf den Inhalt der dienstlichen Beurteilung zu klären wären.

Ein Berufungsverfahren ist auch nicht deshalb durchzuführen, weil der Kläger eine besondere Schwierigkeit darin sieht, dass er - ohne jeden Bezug auf seine Behinderung - herausragende Leistungen erbracht habe, die ihm in der dienstlichen Beurteilung auch - zumindest teilweise - bestätigt würden, und dass das besondere Maß dieser weit überobligationsmäßigen Anstrengung, was sowohl in den Einzelnoten als auch in der Gesamtnote zur Höchstnote von 5 Wertungspunkten führen müsse, verkannt werde, wobei alle Einzelmerkmale betroffen seien. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit seinem Vorbringen die Einschätzung des Beurteilers durch seine eigene Einschätzung seiner Leistung ersetzt wissen will und hierbei den nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang dienstlicher Beurteilung unbeachtet lässt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und dem Gesamturteil in Bezug auf die von dem Kläger gezeigten Leistungen besondere, das normale Maß übersteigende tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll.

3. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.).

Gemessen hieran sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht gegeben. Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung erforderliche Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Richtlinie 2000/78/EG abstellt, hat er nicht mit schlüssigen Gegenargumenten das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage gestellt und dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm genannten Bestimmungen eine zu Gunsten des Klägers abweichende Einbeziehung seiner Schwerbehinderung in die dienstliche Beurteilung über die Schwerbehindertenrichtlinien hinausgehend erfordern. Insbesondere begegnet das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht darin bemängelt hat, der Kläger habe nicht im Einzelnen substantiiert dargetan, auf welche Leistungs- und Befähigungsmerkmale über die genannten hinaus seine behinderungsbedingten Minderungen durchschlagen. Hierin liegt kein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, da sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt nicht hat aufdrängen müssen. Aus Art. 10 der Richtlinie 2000/78/EG lassen sich jedenfalls ernstliche Zweifel an der Darlegungslast des Klägers für ihn günstige Tatsachen nicht herleiten, da auch diese Bestimmung von einer grundsätzlichen Darlegungslast des Betroffenen ausgeht. Danach besteht eine Beweislast der Behörde nur dann, wenn die betroffene Person bei dem Gericht Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dies übersieht der Kläger.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger keine gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Dienstgeschäfte verrichtet hat. Es hat dies im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die Verfügung der Bezirksregierung Hannover vom 11. April 1995 ausgeführt. Hiermit setzt sich das klägerische Vorbringen nicht auseinander. Allein der Umstand, dass in der vorangegangenen Beurteilung der Dienstposten als mit A 11 bewertet angegeben worden ist, führt nicht dazu, dass der Kläger einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen hat. Denn nicht die Angabe in der Beurteilung, sondern die tatsächliche Bewertung des Dienstpostens durch den Dienstherrn aufgrund seines Organisationsermessens ist maßgebend. Bei dienstlichen Beurteilungen kommt es nur darauf an, ob die Wertigkeit des Dienstpostens nach den zu beachtenden Maßstäben objektiv zutreffend bestimmt worden ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 3.3.2004 - BVerwG 2 B 49.03 -, zitiert nach juris, Langtext Rn. 6). Dies hat der Kläger angesichts der grundsätzlichen Bewertung seines Dienstpostens als konkret-funktionelles Amt der Besoldungsgruppe A 9/A 10 nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch wenn die Bezirksregierung Hannover bei der Beteiligung des Polizeipersonalrats die Wertigkeit des dem Kläger übertragenen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet hat (vgl.: Beiakte C, Bl. 131), ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Dienstherr in diesem Schreiben von der grundsätzlichen Bewertung dieses Dienstpostens als eines solchen der Besoldungsgruppen A 9/A 10 hat abweichen wollen, die aus der vorgenannten Verfügung vom 11. April 1995 und der Dienstpostenübertragung (vgl.: Beiakte C, Bl. 129 f.) folgt.

4. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann, gerechtfertigt.

Eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt aus zu beurteilen, den die Vorinstanz eingenommen hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2005 - 7 LA 302/04 -). So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die bei der Beurteilung anzuwendenden Schwerbehindertenrichtlinien den Sachverhalt für aufgeklärt gehalten und ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt die Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers unter Ziffer 9.7 der Beurteilung dahingehend gewürdigt, dass sie dem Sinn und Zweck der Schwerbehindertenrichtlinien entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nur unzureichend sind, mussten sich dem Gericht nicht aufdrängen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem Vergleich zwischen der den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 30. Juni 2001 betreffenden Beurteilungsnotiz (in Beiakte B) und der streitgegenständlichen Beurteilung im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale. Danach ist der Kläger insbesondere bei den Merkmalen "Initiative, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung", "Ausdauer und Belastbarkeit" und "Leistungsumfang" um eine halbe bzw. bei dem letzten Merkmal um eine ganze Wertungsstufe höher beurteilt worden, ohne dass ersichtlich ist, dass diese besseren Bewertungen auf einer weiteren Leistungssteigerung des Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2002 beruhen. Dies rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass die Bewertungen der Leistungen des Klägers in der Beurteilung bereits unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erfolgt sind und damit die Schwerbehinderung ausreichend am Maßstab von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dem europarechtlich verankerten Diskriminierungsverbot Berücksichtigung gefunden hat. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung durch die Angaben der Beurteiler unter Ziffer 9.7 der Beurteilung, wonach Art und Umfang der Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung des Klägers besonders bei den Merkmalen "Ausdauer und Belastbarkeit" sowie "Leistungsumfang" besonders berücksichtigt worden ist und bei der Bewertung der weiteren Merkmale erfolgt ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteiler andere Merkmale auf der Grundlage von Einwendungen des Klägers aus leistungsbezogenen Gesichtspunkten im Vergleich zur Beurteilungsnotiz heraufgesetzt haben.

Eine Verletzung der Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit es von dem Kläger eine Substantiierung seiner Behauptung, die Beurteiler hätten nur unzureichend seine Schwerbehinderung bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale berücksichtigt, verlangt, folgt es damit lediglich allgemeinen Darlegungsgrundsätzen, wonach derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache berufen will, diese Tatsache darzulegen hat. Eines Hinweises auf diesen Grundsatz bedurfte es nicht.

5. Da die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind, kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Durchführung eines Schadensersatzanspruches hinreichend dargelegt hat, nicht an. Soweit er hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass die unter dem 4. November 2002 erstellte dienstliche Beurteilung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2003 rechtswidrig ist, betrifft dieser Hilfsantrag sein ursprüngliches Klagebegehren. Eine Entscheidung über diesen Antrag bedarf es im Zulassungsverfahren nicht.

Ende der Entscheidung

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