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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 5 LA 192/07
Rechtsgebiete: GKG, VwGO
Vorschriften:
GKG § 43 Abs. 1 | |
GKG § 45 Abs. 2 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
VwGO § 158 Abs. 2 | |
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1 |
Gründe:
Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahme des Zulassungsantrages des Klägers (Schriftsatz vom 17. Februar 2009), der die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Forderungen für das Jahre 2000 betroffen hat, der Rücknahme des Zulassungsantrages des Beklagten (Schriftsätze vom 11. Oktober 2007 und vom 9. März 2009), soweit sich Letzterer gegen die Verurteilung zur Gewährung eines verzinsten Nettobetrages von 2.165,19 EUR (= 413,52 EUR + 340,32 EUR + 450,72 EUR + 960,63 EUR) für die Jahre 2001 bis 2003 und den Zeitraum von 2004 bis 2006 gerichtet hat, sowie aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Schriftsätze vom 2. bzw. 9. April 2009) bezüglich des Rechtsstreits im Übrigen, der einen weiteren verzinsten Nettobetrag von 156,48 EUR (= 458,04 EUR + 323,67 EUR + 335,40 EUR - 960,63 EUR) für die Jahre 2004 bis 2006 zu Gegenstand hatte, insgesamt einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO - z. T. in entsprechender Anwendung).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) insoweit für unwirksam zu erklären, als dies die Folge der übereinstimmenden, teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten ist. Über die Verfahrenskosten ist auf der Grundlage der §§ 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Dabei hat der Senat als Rechtsmittelgericht zwar auch die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug neu zu fassen, muss aber den infolge der Rücknahme der Zulassungsanträge rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als einen Berechnungsfaktor einbeziehen, der einer inhaltlichen Änderung entzogen ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 158 Rn. 36).
Soweit das erstinstanzliche Urteil keine Rechtskraft erlangt hat, weil die Zulassungsanträge nicht zurückgenommen worden sind, also hinsichtlich des verzinsten Nettobetrages von 156,48 EUR für die Jahre 2004 bis 2006, hat der Kläger den Rechtsstreit zwar für erledigt erklärt. Dies stellt sich aber als verschleierte, teilweise Klagerücknahme dar. Die von dem Senat insoweit zu treffende Billigkeitsentscheidung (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) kann deshalb nicht anders ausfallen, als es § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Urt. v. 14. 4. 1989 - BVerwG 4 C 22.88 -, NVwZ 1989, 860). Für die Kosten des ersten Rechtszuges muss also die Kostenentscheidung bewirken, dass der Kläger so gestellt wird, als hätte er die Klage hinsichtlich der genannten 156,48 EUR teilweise zurückgenommen. Die Vorinstanz hat gleichsam mit Genehmigung des Klägers den diesem auch nach seiner Auffassung für die Jahre 2004 bis 2006 zustehenden Betrag auf 1.117,11 EUR (= 458,04 EUR + 323,67 EUR + 335,40 EUR) errechnet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung (1/7 zu Lasten des Klägers, 6/7 zu Lasten des Beklagten) hat pauschal daran angeknüpft, für wieviele der sieben umstrittenen Kalenderjahre die Beteiligten obsiegt bzw. verloren hatten. Dem Betrag von 1.117,11 EUR entsprach deshalb im Rahmen der erstinstanzlichen Kostenverteilung ein Kostenanteil von drei jener sechs Siebtel die der Beklagte insgesamt zu tragen hatte. Vermindert sich nun das Unterliegen des Beklagten wegen der verschleierten Klagerücknahme über 156,48 EUR um rund 1/7 der 1.117,11 EUR und muss es stattdessen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO zu einer entsprechenden Belastung des Klägers kommen, so ist eine "Umverteilung" von rund 1/7 des genannten Kostenanteils von 3/7, also von 3/49, der Kosten des ersten Rechtszuges geboten. Damit ergibt sich dann bei inhaltlicher Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung der Vorinstanz im Übrigen für den ersten Rechtszug eine Kostenquote von 1/7 + 3/49 = 10/49 ~ 1/5 zu Lasten des Klägers und von 6/7 - 3/49 = 39/49 ~ 4/5 zu Lasten des Beklagten.
Für den zweiten Rechtszug lässt sich die Kostenquote infolge der weitgehenden Rücknahme der wechselseitiger Zulassungsanträge und der einer Rücknahme gleichzustellenden Erledigungserklärung des Klägers entsprechend den (teilweise fiktiven) Rücknahmequoten bilden; d. h., dass der Beklagte die Kosten des zweiten Rechtszuges in dem Verhältnis zu tragen hat, in dem der nunmehr rechtskräftig auf die eingeklagte Hauptforderung zugesprochene Nettobetrag, zu demjenigen Nettobetrag steht, der dem Klagebegehren wegen der Hauptforderung in seiner Gesamtheit entspricht. Zur Bestimmung des letztgenannten Betrages in einer Summe kann für die Jahre 2001 bis 2006 auf das Rechenwerk des Verwaltungsgerichts zurückgegriffen und als erster Summand der zugesprochene Gesamtbetrag von 2.321,67 EUR genommen werden. Weil Berechnungen der Vorinstanz für das Jahre 2000 fehlen, ist pauschalierend als zweiter Summand der Jahresdurchschnittswert von 415,65 EUR (= [413,52 EUR + 340,32 EUR + 450,72 EUR + 458,04 EUR] : 4) für den Vierjahreszeitraum von 2001 bis 2004 hinzuzurechnen, hinsichtlich dessen der Kläger - wie für das Jahr 2000 - ganzjährig eine Unteralimentierung sowohl in Bezug auf das dritte als auch das vierte Kind geltend gemacht hat. Es ergibt sich dann eine Summe von 2.737,32 EUR (= 2.321,67 EUR + 415,65 EUR) als derjenige Nettobetrag, der dem Klagebegehren wegen der Hauptforderung in seiner Gesamtheit entspricht. Der nunmehr rechtskräftig auf die eingeklagte Hauptforderung zugesprochene Nettobetrag beträgt 2.165,19 EUR (= 413,52 EUR + 340,32 EUR + 450,72 EUR + 960,63 EUR). Für den zweiten Rechtszug entspricht die Kostenquote zu Lasten des Beklagten dann dem Verhältnis von 2.165,19 EUR zu 2.737,32 EUR, also rund 4/5; die Kostenquote des Klägers beträgt 1/5.
Damit kann beide Rechtszüge übergreifend eine Kostenquote von 1/5 zu Lasten des Klägers und 4/5 zu Lasten des Beklagten ausgeworfen werden.
Die Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die nunmehrige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 43 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG sowie - für den zweiten Rechtszug - auf den §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Gestritten wurde um einen Teilstatus und die Streitwertfestsetzung hat sich an dem Zweijahresbetrag der in Streit stehenden Bruttobeträge zu orientieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Da sich der Kläger selbst nicht zur Berechnung seiner Unteralimentierung in der Lage gesehen, aber die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des begehrten monatlichen Nettobetrages von 29,29 EUR (= 26,20 EUR + 3,09 EUR) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2005 nicht beanstandet hat, kann dieser Betrag zur Grundlage der Bemessung genommen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, a. a. O.). Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeiten des Beklagten, Nachzahlungen steuerfrei zu gewähren, ist jedoch davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten letztlich ein zu diesem Nettobetrag führender Aufschlag auf die Bruttobesoldung streitig gewesen ist. Dieser Einsicht ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Jahresnettobetrag von 351,48 EUR (= 29,90 EUR x 12) pauschalierend in demselben prozentualen Verhältnis (120,473 %) erhöht wird, in dem die von dem Verwaltungsgericht für das Jahr 2005 errechneten Jahresbruttobezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers mit vier Kindern (56.005,44 EUR) zu dessen Jahresnettobezügen (46.488,14 EUR) standen. Das Zweifache des so bestimmten Jahresbruttobetrages ist deshalb als Streitwert für beide Rechtszüge festzusetzen (120,473 % x 229,29 EUR x 2 = 276,23 EUR x 2 = 552,46 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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