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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 5 LA 21/07
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 35 Abs. 1 | |
BeamtVG § 35 Abs. 2 S. 2 | |
BeamtVG § 35 Abs. 3 |
Gründe:
Der Antrag des Klägers, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO), geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
Nach Auffassung des Klägers ist die Stellungnahme des Amtsarztes vom 6. März 2003, dass die MdE von 20 v. H. schon sehr großzügig eingestuft sei, dass die anerkannte Dienstunfallfolge "depressive Reaktion" im Prinzip in die orthopädischen Dienstunfallfolgen mit eingerechnet sei, da diese Bestandteil der prozentualen Zumessung sei, und dass eine solche Dienstunfallfolge nur einer besonderen, zu einer höheren prozentualen Bemessung führenden Berücksichtigung bedürfe, wenn sie ein besonderes Ausmaß erreicht habe, nicht mit den Vorgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" vereinbar. Danach müssten die orthopädischen und psychiatrischen Dienstunfallfolgen als unterschiedliche Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelnen angegeben und ein Gesamtgrad ermitteln werden, der wiederum nicht durch Addition zu ermitteln sei. Auch müsse, um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Demnach hätten die psychiatrischen Dienstunfallfolgen den orthopädischen Dienstunfallfolgen nicht zugeschlagen werden dürfen in der Weise, dass nur von einer einzigen orthopädischen Dienstunfallfolge ausgegangen werde, die mit einer Gesamt-MdE bewertet werde. Stattdessen hätte die depressive Reaktion als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung bewertet werden müssen.
Dieses Vorbringen stellt jedenfalls das Ergebnis des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Der Amtsarzt C. hat in seiner Stellungnahme vom 6. März 2003 ausgeführt, dass die orthopädischen Schäden bei dem Kläger nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Teil 2 SGB IX)", herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 2004, allenfalls die Zuerkennung einer MdE von 10 v. H. rechtfertigen. Diese Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Soweit der Amtsarzt hieran anknüpfend ausführt, dass Bestandteil dieser prozentualen Zumessung auch die "üblichen psychischen Reaktionen" sind, die nur zu einer Erhöhung der prozentualen Bemessung führen, wenn sie ein besonderes Ausmaß erreicht haben, ist zwar davon auszugehen, dass er die beim Kläger festgestellte depressive Reaktion nicht erhöhend berücksichtigt und er daher die Einstufung der MdE mit 20 v. H. als sehr großzügig gewertet hat. Allerdings hat die Amtsärztin D. in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 sowohl die orthopädischen als auch die psychischen Auswirkungen des Dienstunfalls in den Blick genommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass sich nach dem Dienstunfall die Beschwerden verschlechtert haben und nur eine Zunahme der Beschwerden nachvollziehbar ist, die im Ergebnis eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer von weniger als 25 v. H. zur Folge hat. Führen aber die orthopädischen Dienstunfallfolgen zu einer MdE von 10 v. H., hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht schlüssig vorgetragen, dass bei der Berücksichtigung auch der dienstunfallbedingten Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Minderung der MdE von über 20 v. H. mit der für die Zulassung der Berufung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies gilt umso mehr, als nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG im Falle einer bereits bei Eintritt des Dienstunfalls bestehenden abschätzbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln ist, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Dies bedeutet, dass zunächst die individuelle Resterwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstunfalls festzustellen und sodann die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln ist. Die individuelle Resterwerbsfähigkeit ist mit 100 v. H. anzusetzen, d. h. die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Vorschaden wird ausgeblendet. Danach ist zu bewerten, in welchem Umfang diese fiktiv uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert worden ist (vgl.: Plog/Wiedow/Lemhö-fer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Dezember 2007, § 35 BeamtVG, Rn. 12 f.). Diesen Anforderungen genügen die amtsärztlichen Feststellungen. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. September 2002 hat die Amtsärztin die bei dem Kläger vorhandenen Vorschäden in orthopädischer und psychischer Hinsicht auf der Grundlage der umfangreichen Arztberichte festgestellt, die Vorschäden bei der Ermittlung der dienstunfallbedingten MdE ausgeblendet und die dienstunfallbedingte Verschlechterung des schon bestehenden Beschwerdebildes mit einer MdE von unter 25 v. H. bewertet. Dies ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" nicht zu beanstanden, zumal nach deren Ziffer 26.3, S. 48, für psychische Störungen, die nicht eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zur Folge haben, eine MdE von 0 bis 20 v. H. anzusetzen ist. Um das angefochtene Urteil schlüssig in Frage zu stellen, hätte es einer Auseinandersetzung hiermit bedurft. Einer Erörterung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 noch vorgelegten amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2008 bedarf es darüber hinaus nicht.
Die von dem Kläger vorgelegte fachärztliche Stellung des E. vom 21. November 2007 (Gerichtsakte, Bl. 68 f.), wonach sich die psychische Symptomatik in den letzten Monaten und Jahren verstärkt habe und es zu situativen Verkennungen gekommen sei, weshalb eine stationäre psychotherapeutisch-psychosomatische Behandlung erforderlich sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung, insbesondere nicht eine höhere Bemessung der MdE. Aus der fachärztlichen Stellungnahme ist nicht mit der gebotenen Schlüssigkeit ersichtlich, dass die Feststellung der dienstunfallbedingten MdE, soweit sie auf die psychischen Beschwerden des Klägers zurückzuführen ist, von der Behörde unter Berufung auf die Ausführungen in den amtsärztlichen Stellungnahmen fehlerhaft ist. Soweit sich aus der Stellungnahme eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Verschlechterung des psychischen Beschwerdebildes des Klägers herleiten lassen könnte, wäre diese für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG nicht entscheidungserheblich, da die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2003 - Beiakte A, Bl. 205 ff.) maßgeblich ist. Gesundheitliche Änderungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides sind in diesem Verfahren unerheblich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens "rechtlich unter Kontrolle zu halten". Bei Änderungen des Gesundheitszustandes bleibt dem Kläger unbenommen, nach § 35 Abs. 3 BeamtVG ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 9 m. w. N.).
Es bestehen auch keine Richtigkeitszweifel wegen einer nur unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Nicht nachvollziehbar ist das klägerische Vorbringen, in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. September 2002 sei ausweislich der Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes F. vom 6. Januar 2003 nur unzureichend auf die orthopädische Seite des Beschwerdebildes eingegangen, weshalb das Verwaltungsgericht eine orthopädische Zusammenhangsbeurteilung hätte veranlassen müssen.
Die vom Kläger in Bezug genommene privatärztliche Stellungnahme des Arztes F. vom 6. Januar 2003 attestiert, dass "nach wie vor schmerzhafte Blockierungen in den Segmenten Th12/L1 bestehen, die durch sekundäre muskuläre Dysbalacierung zu rezidivierenden Iliosacralfugenblockierungen (daraus resultierende Verkrümmung der Wirbelsäule), aber auch zu Dysfunktionen in den Segmenten L5/S1 und auch im cervicalen Bereich führen." Der Arzt kommt zu dem Schluss, das er "angesichts der Chronifizierung des Beschwerdebildes trotz intensiver Therapiemaßnahmen ... die Erwerbsbeschränkung auf Dauer wenigstens mit 25 % gerechtfertigt" hält.
Diese Ausführungen rechtfertigen Zweifel an den amtsärztlichen Feststellungen und damit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Die Amtsärztin D. hat in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 die von dem Arzt F. diagnostizierte Posttraumatische ISG-Blockierung, die Blockierung TH 4, L 2, L 4/L 5, Blockierung C 3/C 4" sowie die weiteren orthopädischen Feststellungen der den Kläger behandelnden Ärzte ihrer Bewertung zugrunde gelegt. Weshalb daher die orthopädischen Beschwerden nur unzureichend in dieser amtsärztlichen Stellungnahme berücksichtigt sein sollen, lässt die Stellungnahme des Arztes F. vom 6. Januar 2003 offen. Ebenso wenig lässt sie erkennen, ob der Arzt bei der Bewertung der MdE mit wenigstens 25 v. H. die dargestellten gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG berücksichtigt, also nur die dienstunfallbedingte MdE unter Außerachtlassung der vorschädigungsbedingten MdE in den Blick genommen hat.
Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltsermittlung ergeben sich zudem nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. vom 8. Juni 2006, der zur Frage der MdE unter Berücksichtigung der bei dem Kläger bestehenden Vorschädigung nicht Stellung genommen hat, und sind insoweit vom Kläger auch nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 VwGO dargelegt.
Da die Amtsärztin und auch der Amtsarzt in ihren Stellungnahmen die damaligen Aussagen der den Kläger behandelnden Ärzte zugrunde gelegt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es darüber hinaus noch einer weiteren orthopädischen Zusammenhangsbeurteilung bedurft hätte. Eine solche Beurteilung war insbesondere nicht wegen einer nach Auffassung des Klägers mangelnden Differenzierung zwischen den unfall- und nicht unfallbedingten Beschwerden erforderlich. Zwar mag eine solche Differenzierung grundsätzlich möglich sein. Der Kläger hat sich jedoch nicht in einer ernstliche Zweifel begründenden Weise mit der amtsärztlichen Feststellung auseinander gesetzt, dass sich das bestehende damalige Beschwerdebild dienstunfallbedingt in orthopädischer wie in psychischer Hinsicht verschlechtert hat, sodass in diesem Einzelfall eine Differenzierung nicht möglich, sondern nur die dienstunfallbedingte Verschlechterung des Beschwerdebildes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der MdE zu bewerten war.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen. Eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt aus zu beurteilen, den die Vorinstanz eingenommen hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2005 - 7 LA 302/04 -).
Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (Gerichtsakte, Bl. 19) hat der Kläger nicht in einer der Form des § 86 Abs. 2 VwGO genügenden Weise beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage zu erheben, welche konkreten orthopädischen Behinderungen vor dem Dienstunfall vorgelegen haben und welche Dienstunfallfolgen nach dem Unfall festzustellen sind.
Die Nichteinholung eines solchen Sachverständigengutachtens erweist sich auch nicht als verfahrensfehlerhaft, weil sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Denn zum einen haben sich die bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Dienstunfalls vorhandenen Beeinträchtigungen bereits aus den ärztlichen Attesten ergeben, die den amtsärztlichen Stellungnahmen zugrunde gelegen haben. Zum anderen bedurfte es vom materiell-rechtlich zutreffenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts einer weiteren Beweiserhebung nicht, weil der Kläger nicht den Anforderungen entsprechend die amtsärztlichen Feststellungen schlüssig in Frage gestellt hatte, weshalb das Verwaltungsgericht von einem höheren Beweiswert und damit vom Vorrang der amtsärztlichen Stellungnahmen ausgehen konnte. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass von einem Vorrang der amtsärztlichen Stellungnahmen auszugehen ist, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit der Vorlage des privatärztlichen Attestes die Bedeutung einer für die Beurteilung der MdE maßgeblichen Vorschädigung nicht näher im Sinne der Rechtsprechung erläutert hat. In Anbetracht dessen war ausgehend von dem zutreffenden materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Bemessung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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