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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 5 LA 226/05
Rechtsgebiete: NBG


Vorschriften:

NBG § 80b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seinem auf den Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Zulassungsantrag dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen hat, mit der er eine Verpflichtung des Beklagten erstrebt, seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit erneut zu bescheiden, der durch einen Bescheid vom 2. Februar 2004 (Bl. 7 f. der Gerichtsakte - GA -) und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 (Bl. 9 ff. GA) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen damit begründet, dass es gemäß § 80b Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 NBG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31. Oktober 2003 [Nds. GVBl. 2003, 372]) darauf ankomme, ob die Altersteilzeit des Klägers zum Abbau eines Personalüberhanges beitrage, und dass dies nicht ersichtlich sei. Ob ein Berufsanfänger im Falle seiner Neueinstellung auf der Stelle des Klägers "billiger" wäre, sei unerheblich; denn die gesetzliche Voraussetzung laute "Personalabbau" und nicht "Einsparung". Die Möglichkeit einer "Kettenumsetzung" mit der Folge, dass zumindest eine A 13-Stelle wegfalle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger erörtere spekulativ die Möglichkeit, die Funktionen des Rechtsamtsleiters und des Dezernenten II zusammenzulegen. Das insoweit bestehende Ermessen seines Dienstherrn könne jedoch durch seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nicht eingeschränkt werden. Zwar seien Fallkonstellationen denkbar, in denen der eine Altersteilzeit begehrende Beamter ohnehin bestehende Planungen für Umsetzungen aufgreife; entsprechend Konkretes habe der Kläger jedoch nicht vortragen können.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO erfolglos, weil der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilweise nicht hinreichend innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist und im Übrigen nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf bestimmte Passagen seiner erstinstanzlichen Schriftsätze (Bl. 27 f. GA und Bl. 57 GA) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte auf der Grundlage eines falschen Zahlenwerks die Möglichkeit verkannt habe, im Falle einer Neubesetzung der bei Gewährung der Altersteilzeit [im Blockmodell] frei werdenden Stelle Einsparungen zu erzielen, fehlt es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Denn in diesem wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBG ausgeführt, dass nicht ein Beitrag zu Einsparungen, sondern zu einem Personalabbau gesetzliche Voraussetzung der Bewilligung der beantragten Altersteilzeit sei. Gegen diese Rechtsauffassung, die der Kläger offenbar nicht teilt, bringt er keine schlüssigen Argumente vor. In ihrer Konsequenz liegt es jedoch, dass es auf die Möglichkeit von Einsparungen durch eine Neueinstellung hier nicht ankommt.

Der Kläger macht sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht hätte zu der Einschätzung gelangen müssen, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil er weder die Möglichkeit einer "Kettenumsetzung" noch einer Verschmelzung der Funktionen des Rechtsamtsleiters und des Dezernenten II mit entsprechender Kosteneinsparung geprüft habe. Auch insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.

Die Vorinstanz hat nämlich die Feststellung getroffen, dass die Möglichkeit einer "Kettenumsetzung" mit der Folge, dass zumindest eine A 13-Stelle wegfalle, nicht ersichtlich sei. Ist jedoch keine solche Möglichkeit ersichtlich, bestand für den Beklagten schon aus diesem Grunde keine Notwendigkeit, ihr durch eine Prüfung nachzugehen. Der Kläger behauptet lediglich unsubstantiiert, dass eine Kettenumsetzung in Betracht gekommen sei, geht jedoch im Text seiner Begründungsschrift vom 10. Oktober 2005 auf die entgegenstehende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ein und zieht sie nicht mit schlüssigen Gegenargumenten - etwa in Form der Benennung einer denkbaren Umsetzungskette - in Zweifel. Deshalb sind schon seine Darlegungen unzureichend.

Sinngemäß rügt der Kläger des Weiteren, die Vorinstanz hätte den Beklagten für verpflichtet halten müssen, die Möglichkeit zu prüfen, das Rechtsamt (wieder) an das Dezernat II anzubinden, und den Rechtsamtsleiter auf den Posten des Leiters des (so erweiterten) Dezernats II umzusetzen. Es mag dahinstehen, ob insoweit die Darlegungen des Klägers ausreichend sind. Denn selbst wenn man dies unterstellt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsansicht vertreten, dass sich der Kläger nur auf bereits bestehende, ohnehin in Richtung auf eine Zusammenlegung der Ämter gehende Planungen des Beklagten berufen könnte und der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit nicht zu einer Einschränkung des "entsprechenden Ermessens" des Beklagten führe. Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift lediglich mit dem Gegenargument, dass die Variante der "Amtsverschmelzung" hätte erwogen werden müssen, weil mit ihr eine Kosteneinsparung zu erzielen wäre. Diese Gedankenführung vermag jedoch aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, betrifft die Frage, ob vorhandene Dezernate und Ämter sowie von diesen abhängende Dienstposten zusammengelegt werden, das "entsprechende Ermessen" des Beklagten. Dieses entsprechende Ermessen, ist aber nicht dasjenige, welches auf der Rechtsfolgenseite des § 80b Abs. 1 Satz 1 NBG (kann... bewilligt werden) eingeräumt wird und auf dessen fehlerfreie Ausübung der Kläger ohnehin erst dann einen Anspruch hätte, wenn die hier umstrittenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBG erfüllt wären. Betroffen ist vielmehr insoweit das O r g a n i s a t i o n s ermessen des Beklagten. Der Kläger hat aber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausübung dieses Ermessen, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch eine Umgestaltung der Verwaltungsstruktur des Beklagten herbeigeführt werden könnte, nach der voraussichtlich ein Personalüberhang entstünde, zu dessen Abbau die beantragte Altersteilzeit beitrüge. Insbesondere kann sich ein Anspruch auf die Ausübung des Organisationsermessen nicht daraus ergeben, dass mit der von dem Kläger empfohlenen Umstrukturierung eine Kosteneinsparung verbunden wäre; denn insoweit handelt es sich um einen Belang, der eindeutig außerhalb des Rechtskreises des Klägers liegt.

Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, den er in seiner Antragsbegründungsschrift pauschal in Bezug nimmt, weil solche pauschalen Bezugnahmen zur Begründung eines Zulassungsantrages nicht statthaft sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 79).

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 Einwände gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erhebt, dass die Motivation seines streitgegenständlichen Antrages auf Bewilligung von Altersteilzeit unerheblich sei, macht er nach dem Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - am 10. Oktober 2005, 24.00 Uhr - einen weiteren als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Dies ist nicht statthaft und daher unbeachtlich (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, §124a Rn. 53).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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