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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 5 LA 23/07
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.).

Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts könne das Schleudertrauma nach dem überzeugenden Gutachten des Amtsarztes des Landkreises B. vom 11. April 2003 nicht zu einer derart massiven reaktiven Depression geführt haben, die sieben Jahre nach dem Unfallereignis die Dienstunfähigkeit der Klägerin begründet habe, vielmehr sei wesentliche Ursache hierfür die von den Fachärzten attestierte ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstruktur mit einer starken Vulnerabilität. Daher sei der Dienstunfall nicht kausal für das depressive Krankheitsbild. Es liege dienstunfallbedingt eine MdE von 20 v. H. vor, weshalb ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht gegeben sei.

Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist diejenige als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, die bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Gelegenheitsursachen in diesem Sinne sind gegeben, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung eines akuten Erscheinens nicht in besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 30.6.1988 - BVerwG 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 = ZBR 1989, 57).

Gemessen hieran hat die Klägerin die Annahme einer Gelegenheitsursache nicht schlüssig in Frage gestellt. In dem von dem Verwaltungsgericht herangezogenen amtsärztlichen Gutachten vom 11. April 2003 wird ausgeführt, dass als Folge des am 21. Dezember 1995 erlittenen Dienstunfalls eine "funktionelle Störung im oberen Halswirbelbereich" festgestellt worden sei, die zu einer Beeinträchtigung von 10 v. H. geführt habe und auch weiterhin vorliege, ohne dass auf körperlichem Gebiet jetzt ein höherer Grad einer Funktionseinschränkung angenommen werden könne. Demgegenüber seien krankheitswertige Auswirkungen des Unfallereignisses auf psychischem Gebiet bisher nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei der nervenärztlichen Beurteilung zu folgen, sodass eine Kausalität zwischen dem jetzigen Störungsbild und dem Unfallereignis angenommen bzw. festgestellt werden könne, dass mehr für als gegen eine solche Annahme spreche. Allerdings sei einschränkend hinzuzufügen, dass die vorliegende depressive Symptomatik durch - unfallunabhängige - Umstände verstärkt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände betrage die MdE seit dem 29. April 1996 20 v. H..

Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Amtsarztes in seinen Stellungnahmen vom 12. Juni 2003 (Gerichtsakte, Bl. 112) und 1. Juli 2003 (Gerichtsakte, Bl. 113 f.). Soweit sich die Klägerin auf die erstgenannte Stellungnahme beruft, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie nicht im Einzelnen darlegt, in welchen Punkten diese Stellungnahme dem amtsärztlichen Gutachten vom 11. April 2003 widerspricht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Amtsarzt in der Stellungnahme vom 12. Juni 2003 nochmals hervorhebt, dass an dem Beschwerdebild unfallunabhängige Erkrankungen beteiligt sind, deren Anteil an der Ausprägung und der Behandlungsbedürftigkeit gegenüber den unfallbedingten Ursachen eindeutig überwiegen. Die weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2003 lässt ebenfalls Widersprüche zu der früheren Stellungnahme vom 11. April 2003 nicht erkennen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Amtsarzt zwar in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2003 ausgeführt, dass es sich bei dem Unfall nicht um eine Gelegenheitsursache handele, er hat jedoch nicht ausdrücklich dargelegt, dass es sich um eine wesentliche Teilursache für die Entstehung des damals aufgetretenen behandlungsbedürftigen Krankheitsbildes gehandelt hat. Dem Gutachten lässt sich lediglich entnehmen, dass der Amtsarzt eine Kausalität zwischen dem Unfall und dem Krankheitsbild nach wie vor bejaht, weshalb ein Widerspruch zu den vorzitierten, die Kausalität des Unfalls und des jetzigen Störungsbildes grundsätzlich bejahenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2003 nicht erkennbar ist.

Das Zulassungsvorbringen setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass der Amtsarzt in der Stellungnahme vom 1. Juli 2003 auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich seiner Auffassung nach bei dem Unfall nicht um eine Gelegenheitsursache handele, dennoch nur eine unfallbedingte MdE von 20 v. H. angenommen hat. Als Begründung hierfür hat er ausgeführt, dass das Beschwerdebild der Klägerin, das zur Dienstunfähigkeit geführt habe, auf mehr als nur eine Ursache zurückzuführen sei. Im Wesentlichen sei durch die Unfallverletzungen eine zuvor bestehende, aber bis dahin nicht erkennbare Vulnerabilität ("vorhandenes Leiden") aufgedeckt. Mit Blick hierauf sei der Dienstunfall weder Gelegenheitsursache noch alleinige Ursache des Beschwerdebildes. Vielmehr sei dieses durch ein zusätzliches Bündel von schicksalhaft auftretenden Belastungen bedingt und nur im angegebenen Prozentsatz verursachend auf den Dienstunfall zurückzuführen. Die Kritik der Klägerin, der Amtsarzt lege in seinem Gutachten nicht dar, welches vorhandene Leiden dies sein soll, verkennt, dass sich der Amtsarzt in seinem Gutachten auf seine frühere Stellungnahme vom 11. April 2003 bezieht, in der er sich die von ihm eingeholte nervenärztliche Stellungnahme von Dr. C. vom 4. März 2003 zu eigen macht und die wesentliche Ursache für die depressive Reaktion und die darauf aufgepfropfte mittelgradige depressive Episode in einer vor dem Unfallereignis bei der Klägerin weitgehend kompensierten Primärpersönlichkeit mit überwiegend ängstlich zwanghaften Persönlichkeitsstrukturen gesehen hat, wobei diese spezifische und individuelle Vulnerabilität (vgl. dazu: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl.: "<psychol.> durch genetische, organische, biochemische psychische und soziale Faktoren bedingte individuelle Disposition, auf Belastung überdurchschnittl. stark mit Spannung, Angst, Verwirrung bis hin zu psychot. Dekompensation zu reagieren") der Angriffspunkt für die psychische Traumatisierung war, ohne die es nicht zu einem dauerhaften Störungsbild gekommen wäre.

Die Ausführungen des Amtsarztes in seinen Stellungnahmen rechtfertigen es nicht, eine Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne zwischen dem Dienstunfall und dem depressiven Krankheitsbild zu bejahen, auch wenn aus seiner Sicht eine "Gelegenheitsursache" nicht anzunehmen sei. Der Amtsarzt hat insoweit nicht feststellen können, dass der Dienstunfall überwiegend oder in einem annähernd gleichen Umfang im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung wie die bei der Klägerin festgestellte Vulnerabilität zu diesem Krankheitsbild geführt hat. Er hat im Gegenteil betont, dass die depressive Symptomatik durch - unfallunabhängige - Umstände verstärkt wurde (Stellungnahme vom 11. April 2003), und diese Feststellung dahingehend konkretisiert, dass die Vulnerabilität überwiegend das Beschwerdebild zu 80 v. H. verursacht hat, während nur zu 20 v. H. die körperlichen und psychischen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht von einer fehlenden Kausalität ausgehen. Denn eine Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts ist nicht gegeben, wenn der an den Unfall zeitlich anschließende Geschehensablauf letztlich entscheidend in überragendem Maße auf der Grundlage eines von dem Unfall unabhängigen anlagebedingten Umstandes, nämlich hier der attestierten ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitsstruktur der Klägerin mit einer starken Vulnerabilität, geprägt ist (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 16.1.1964 - BVerwG II C 88.61 -, ZBR 1967, 20 <21>) und daher sich in Bezug auf die bei der Klägerin festgestellte depressive Episode die Vulnerabilität als alleinige Ursache im Rechtssinne darstellt. Mithin ist dieser Folgeschaden nicht mehr dem Dienstunfallgeschehen zuzurechnen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Hinweis der Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung des sie behandelnden Facharztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. med. D. vom 13. Dezember 2003, wonach die Klägerin vor dem Unfall weder psychisch noch physisch auffällig gewesen sei. Diese Bescheinigung erwähnt zwar das amtsärztliche Gutachten vom 11. April 2003. Es äußert sich jedoch lediglich zu den darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Kausalitätsfrage, ohne die zitierten Ausführungen des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. C. und damit die amtsärztlichen Feststellungen zur überwiegenden Verursachung des Krankheitsbildes durch die Vulnerabilität substan-tiiert in Zweifel zu ziehen. Zudem geht auch der Amtsarzt unter Berufung auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. C. davon aus, dass bis zum Unfall die Vulnerabilität bei der Klägerin kompensiert worden ist, sodass dieses Krankheitsbild bis zum Unfall nicht auffällig war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein gegenteiliges Ergebnis auch nicht aus den Ausführungen des Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2003, die von Dr. C. und von dem Amtsarzt unzutreffend übernommen worden sein soll, herleiten. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass Dr. E. bei seiner Aussage, dass ohne den Unfall vermutlich "nicht" diese psychische Entgleisung stattgefunden hätte, andererseits die Primärpersönlichkeit mitverantwortlich für die Krankheitsentwicklung ist, den dienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt hat. Zum anderen hat auch der Amtsarzt eine Kausalität zwischen Dienstunfall und dem Beschwerdebild angenommen, die aber durch die Vulnerabilität überlagert worden ist, sodass sie sich im Rechtssinne als Gelegenheitsursache darstellt.

Schließlich kann die Klägerin die amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2003 auch nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass sie die Feststellungen des Dr. C., die sich der Amtsarzt zu eigen gemacht hat, durch eine eigene medizinische Einschätzung in Frage stellt.

Darüber hinaus ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird, weil der Amtsarzt - nach Auffassung der Klägerin in widersprüchlicher Weise - in seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 von einem Grad der Behinderung von 50 und einer dienstunfallbedingten MdE von 20 v. H. ausgehe. Mit ihrem Vorbringen, nach Auffassung des Amtsarztes spreche mehr für die Kausalität als gegen eine solche Annahme, sodass man mathematisch logisch von einer mindestens hälftigen Beteiligung des Unfallgeschehens an der von dem Amtsarzt angenommenen MdE von 50 v. H. (gemeint ist wohl GdB von 50) ausgehen müsse, setzt sich die Klägerin weder in der erforderlichen Tiefe mit den erstinstanzlichen Gründen, wonach das Beschwerdebild maßgeblich durch die Vulnerabilität verursacht worden ist, noch mit den Ausführungen des Amtsarztes selbst auseinander, nach denen der Anteil des Dienstunfallgeschehens an dem Beschwerdebild der Klägerin auch in Anbetracht der von ihm angenommenen Kausalität lediglich eine MdE von 20 v. H. rechtfertigt. Eine mathematisch logische Betrachtungsweise führt hier nicht weiter, zumal die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen hat, dass bei der Bestimmung des Grades der Behinderung die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in den verschiedenen Bereichen des Lebens zu berücksichtigen sind, während es für den Unfallausgleich darauf ankommt, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2000 - BVerwG 2 C 27.99 -, BVerwGE 112, 92 <97>), dass also der Grad der Behinderung und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach unterschiedlichen Kriterien zu bewerten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Bemessung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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