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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 5 LA 23/08
Rechtsgebiete: BBG, VwVfG


Vorschriften:

BBG § 9 Abs. 1 Nr. 3
BBG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwVfG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf ihre zu dem Az. 5 ME 226/04 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingereichten Schriftsätze, mit der sie ihre Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassung begründet hat, grundsätzlich nicht den Darlegungsanforderungen genügt, weil sich nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Zulassungsantragstellerin in der Begründung ihres Antrags mit dem angegriffenen Urteil auseinandersetzen muss (vgl. Bader, in: Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a, Rn. 79). Folglich ist der Inhalt dieser Schriftsätze nicht vollumfänglich, sondern nur zu berücksichtigen, soweit sich das weitere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen auf deren Inhalt bezieht und sich hieraus erkennen lässt, dass die Klägerin sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt.

Die Klägerin teilt die Einschätzung des Zweitbeurteilers nicht, sie habe erhebliche Defizite in ihrer charakterlichen Eignung. Dessen Einschätzung könne die mit der von ihm vergebenen Gesamtnote 3 ("entspricht zum Teil noch den Anforderungen, weist jedoch in wesentlichen Bereichen Mängel auf") schließende Beurteilung nicht tragen. Die zur Begründung ihrer Auffassung insoweit geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigen die Zulassung der Berufung indes nicht.

Das Verwaltungsgericht habe nach dem Vorbringen der Klägerin verkannt, dass zwischen ihr und dem Zweitbeurteiler ein Zerwürfnis bestanden habe, und dieser auf dem Zerwürfnis beruhend keine objektive Beurteilung erstellt, sondern seinen persönlichen Eindruck, der sich deutlich von demjenigen des Erstbeurteilers und anderer Mitarbeiter unterscheide, zugrunde gelegt habe. Es habe zwischen ihr und dem Zweitbeurteiler Differenzen gegeben, die möglicherweise auch dazu geführt hätten, dass sich beide nicht recht verstünden. Dies rechtfertige es aber nicht, ihr die charakterliche Eignung abzusprechen.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein Beurteilungsmangel wegen Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers voraussetze, dass objektive Kriterien für die Voreingenommenheit sprächen; die Besorgnis seiner Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG reiche nicht aus. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit - so zutreffend das Verwaltungsgericht - unterscheidet sich von dem Begriff der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. In Anbetracht dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich brächten. Entsprechend könnten grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Beurteilten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotionale Reaktionen werde grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Demzufolge lasse die von dem Zweitbeurteiler in mit der Klägerin geführten Personalgesprächen geübte Kritik nicht den Schluss zu, dass dieser ihr voreingenommen gegenüber getreten sei. Vielmehr erfolgten die Gespräche aus Anlass mehrerer dokumentierter Vorfälle. Die unterschiedliche Einschätzung und Bewertung dieser Vorfälle durch die Klägerin rechtfertige aus der objektiven Sicht eines Dritten nicht den Schluss, ihr Vorgesetzter sei voreingenommen gewesen.

Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Senat kann ihrem Vorbringen nicht entnehmen, inwieweit abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung die von ihr nicht näher dargelegten Differenzen ein Ausmaß angenommen haben sollen, das über die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und eine Voreingenommenheit nicht begründenden Spannungen hinausgeht. Hinreichend objektive Anhaltspunkte für ein die Voreingenommenheit begründendes Zerwürfnis zwischen der Klägerin und dem Zweitbeurteiler sind nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers sowie die nicht näher spezifizierten Aussagen anderer Mitarbeiter reichen hierfür nicht aus. Der Erstbeurteiler hat ihr zwar aus seiner Sicht in der Beurteilung die charakterliche Eignung nicht abgesprochen. Dies lässt jedoch nicht auf ein Zerwürfnis mit dem Zweitbeurteiler schließen, zumal auch der Erstbeurteiler Kritik an der Klägerin dahingehend geübt hat, dass sie sich nicht immer ihrer Rolle/Aufgabe innerhalb des AFZ bewusst gewesen sei, die vielen mit ihr geführten Gespräche und Telefonate aber zu einer Verbesserung geführt hätten und ihr teilweise unkonventionelles Auftreten hin und wieder zu einigen Reibungspunkten mit den Schülern geführt habe.

Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht, soweit die Klägerin vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Zweitbeurteiler seine Einschätzung nicht nachvollziehbar begründet. Das Gericht habe nicht in ausreichender Weise dargelegt, worin diese nachvollziehbare Begründung liegen solle.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, der Zweitbeurteiler habe seine Feststellung von erheblichen Defiziten der Klägerin im Hinblick auf ihre charakterliche Eignung nachvollziehbar begründet, darauf gestützt, dass der Zweitbeurteiler sich hierbei nicht ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag des Fachkoordinators PB/Sprachen, sondern auch auf eigene Eindrücke und Erfahrungen in Bezug auf die Leistungen und persönlichen Merkmale der Klägerin gestützt habe, was sich aus den zahlreichen mit der Klägerin geführten Personalgesprächen und den darüber angefertigten Vermerken ergebe. Hinzu komme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Zweitbeurteiler die in der Fachgruppe aufgetretenen Schwierigkeiten nicht einseitig zu Lasten der Klägerin bewertet habe und dieses auch nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage geschehen sei. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen betreffend die Anordnung des Sofortvollzugs ihrer Entlassung sowie aus den Stellungnahmen verschiedener Kollegen im AFZ. Diesen lasse sich entnehmen, dass die der Sache nach ebenfalls von der Klägerin eingeräumten Schwierigkeiten innerhalb der Fachgruppe zumindest auch in ihrer Person gelegen hätten und durch ihr Verhalten begründet gewesen seien. Auch das vom Zweitbeurteiler angeführte Geschehen anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 22. Mai 2003 lasse sich vertretbar dahingehend werten, dass sich die Klägerin innerhalb des AFZ nicht einzufügen wüsste.

In Anbetracht dessen ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht ersichtlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Der Umstand, dass der Klägerin ihre fachliche Eignung nicht abgesprochen worden ist, steht der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht entgegen. Ebenso wenig stellt es eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn der Zweitbeurteiler die Klägerin als Ergebnis der Anlassbeurteilung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen charakterlicher Mängel nicht geeignet hält. Die Klägerin verkennt, dass ein Beamter auf Probe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG nur dann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden darf, wenn er sich in einer Probezeit bewährt hat, und gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG entlassen werden kann, wenn hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung seine Eignung nicht festgestellt werden kann. Die Bewährungsfeststellung setzt mithin nicht nur die erforderliche fachliche Qualifikation und Befähigung, sondern auch die gebotene persönliche Eignung des Beamten voraus, die hier nach den vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Feststellungen des Zweitbeurteilers fehlt. Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, womit dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Stand: Dez. 2008, § 31 BBG, Rn. 10b; § 8 BBG, Rn. 11 m. w. N. aus der Rspr.). Vermag der Zweitbeurteiler - wie hier - die erforderliche charakterliche Eignung innerhalb der Probezeit rechtsfehlerfrei nicht festzustellen, hat sich der Beamte unabhängig von seiner fachlichen Leistung und Befähigung nicht bewährt.

Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht hierbei auf die Ausführungen in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen bezieht, begegnet keinen Bedenken. Allein der unterschiedliche Prüfungsmaßstab rechtfertigt insoweit die Annahme von Richtigkeitszweifeln nicht, da das Verwaltungsgericht seine Prüfung im angefochtenen Urteil nicht - wie aufgezeigt - hierauf beschränkt hat.

Soweit die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Auszüge aus der Gerichtsakte 1 B 46/06 zum Gegenstand ihres Zulassungsvorbringen macht, genügt dieses schon nicht den Darlegungsanforderungen, da es sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Ihre Auffassung, eine Gesprächsnotiz aus dem Oktober 2002, die erst im Februar 2004 erstellt worden sei, könne nicht zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden, ist nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Gesprächsnotiz vom 17. Oktober 2002 erst im Jahre 2004 gefertigt wurde. Ihre Heranziehung ist ebenso wenig wie die Berücksichtigung der Gesprächsnotizen vom 28. Oktober 2002 und 7. November 2002 ausgeschlossen, weil nach Auffassung der Klägerin die darin angesprochenen Vorfälle geklärt werden konnten, nicht mehr zu ihren Lasten verwertet werden dürften und sie keinen Anlass geben könnten, ihr die Eignung abzusprechen. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie aufgezeigt - bei seiner Entscheidung die so dokumentierten Vorfälle lediglich als Indiz dafür gewertet, dass die der Sache nach ebenfalls von der Klägerin eingeräumten Schwierigkeiten innerhalb der Fachgruppe zumindest auch in ihrer Person gelegen hätten. Damit setzt sich das Vorbringen nicht auseinander. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ist zudem unabhängig von der Klärung der Vorfälle aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das vom Zweitbeurteiler angeführte Geschehen anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 22. Mai 2003 (siehe den Gesprächsvermerk des Zweitbeurteilers v. 23.5.2003 - Beiakte A, Bl. 25 zum Verfahren 5 LA 24/08) lasse sich vertretbar dahingehend bewerten, dass sich die Klägerin innerhalb des AFZ nicht einzufügen wusste, da der Leiter des AFZ zwei Tage zuvor eine fachlich begleitende Teilnahme der Klägerin an dem Auswahlverfahren abgelehnt habe und dies der Klägerin hätte verdeutlichen müssen, dass auch eine Kontaktaufnahme zu einem Bewerber - unabhängig von Inhalt und Zielrichtung - seitens der Leitung jedenfalls nicht gewünscht sei. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in dem gebotenen Umfang auseinander, wenn sie lediglich angibt, sie habe den Bewerber nur zufällig getroffen und in ein kurzes Gespräch verwickelt, da es hierauf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die von ihm gezogene Schlussfolgerung gerade nicht ankam.

Unzureichend dargelegt ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht inhaltlich mit den Sachverhalten auseinandergesetzt, obwohl es sich nicht um Werturteile, sondern um Tatsachen handele, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Denn die Klägerin äußert sich nicht zu den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen betreffend die Erforderlichkeit des Nachweises von Tatsachen, auf denen ein Werturteil gegründet ist. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt einem Einzelfall und damit einer Tatsache nur dann erhebliche Bedeutung zu, wenn die dienstliche Beurteilung oder eine in ihr enthaltene Schlussfolgerung - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar - auf bestimmten Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, die der Dienstherr im Streitfall darlegen und beweisen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 26..6.1970 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 <248>). Vorliegend hat jedoch die Klägerin nicht die einzelnen Vorkommnisse als solche, insbesondere nicht die Tatsache der darüber angefertigten Gesprächsvermerke der Mitarbeiter des AFZ und des Zweitbeurteilers bestritten, sondern die daraus vom Zweitbeurteiler gezogenen Schlussfolgerungen, die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet wurden. Insoweit muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt hat, aus welchen Gründen die unbestrittenen Vorfälle die Schlussfolgerung des Zweitbeurteilers bzw. des Verwaltungsgerichts nicht stützen. Das Verwaltungsgericht hat angesichts der Gesprächsnotizen, die gewisse Vorfälle zum Gegenstand haben, zunächst festgestellt, dass vorliegend innerhalb der Probezeit eine Reihe von Störungen im Geschäftsbetrieb und Spannungen innerhalb der Fachgruppe dokumentiert seien, und daraus geschlossen, dass diese nach wertender Betrachtung auch auf das Verhalten der Klägerin zurückgeführt werden könnten. Unter welchen Gesichtspunkten diese Schlussfolgerung nicht haltbar sein soll, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Dass sie aus den Vorfällen andere Schlussfolgerungen als der Zweitbeurteiler zieht, reicht für die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht aus. Hinzu kommt, dass der Zweitbeurteiler ausweislich seiner der Beurteilung beigefügten Stellungnahme seine Einschätzung der fehlenden Eignung der Klägerin nicht auf das Gewicht einzelner Vorkommnisse, sondern auf das Gesamtbild und damit die Summe der von der Klägerin in der verlängerten Probezeit insgesamt gezeigten Verhaltensweisen gestützt hat (im Einzelnen Beiakte A, Bl. 7 f.).

Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, der Zeitraum zwischen dem Ende der Probezeit am 31. Januar 2004 und der Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 2004 hätte in die im März 2004 erstellte Beurteilung mit einfließen müssen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr sein Bewährungsurteil auf der Grundlage und nach Ablauf der (verlängerten) laufbahnrechtlichen Probezeit zu treffen hat und ein Bewährungsurteil, das auf nach Ablauf der Probezeit entstandenen Tatsachen beruht, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, BVerwGE 90, 147 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn. 15).

Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen nicht, soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Klage auch hinsichtlich des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Dezember 2005 abgewiesen hat. Die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Möglichkeit eines unzureichenden Gebrauchs der Prüfungskompetenz im Widerspruchsbescheid rechtfertigt die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Die Klägerin rügt, im Widerspruchsbescheid werde nicht deutlich, dass die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung getroffen habe, bei der sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum ausgenutzt habe, weil sie sich darauf beschränke, die Richtigkeit der Feststellungen des Zweitbeurteilers zu wiederholen, ohne sich eine eigenen Meinung zu bilden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Widerspruchsbehörde hat in dem Widerspruchsbescheid hervorgehoben, dass aufgrund der von hiesiger Stelle eingeholten Informationen keine Veranlassung bestehe, an der Leistungs- und Maßstabsgerechtigkeit der Beurteilung der Klägerin zu zweifeln. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die eine andere als die vorgenommene Beurteilung zwingend geboten erscheinen ließen. Die Bewertung des Zweitbeurteilers werde daher von hiesiger Stelle geteilt und übernommen (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Damit hat die Widerspruchsbehörde in ausreichender Form zu erkennen gegeben, dass sie den Widerspruchsbescheid im Rahmen der ihr obliegenden Prüfungskompetenz erlassen hat. Darüber hinaus hat sie sich an verschiedenen Stellen des Widerspruchsbescheides (s. S. 4, 5 und 6) mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und den Ausführungen des Zweitbeurteilers (s. etwa S. 5) auseinandergesetzt. Angesichts dessen ist der Einwand der Klägerin, die Widerspruchsbehörde habe ihre Prüfungskompetenz in nicht ausreichender Weise ausgeübt, nicht nachvollziehbar.

Mit dem Vorbringen der Klägerin, sie finde es außerordentlich merkwürdig, dass die Frage des ausreichenden Gebrauchs der Prüfungskompentenz der Widerspruchsbehörde im Urteil überhaupt nicht erörtert worden sei, obwohl das Gericht diese Frage zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der möglicherweise auf eine unzureichende Urteilsbegründung abzielende Einwand lässt nicht erkennen, unter welchem Gesichtspunkt ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen sollen. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist und dadurch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil insoweit ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen genügt. Tatsächliche Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn die mit der Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage verbundene Klärung von Tatsachen in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Hinsichtlich der Frage, ob besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne vorliegen, ist dem Berufungsgericht durch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 1.7.2003 - 5 LA 58/02, NVwZ-RR 2004, 125 m. w. N.). Darüber hinaus erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen, bedarf (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a, Rn. 53).

Gemessen hieran fehlt es schon an der Bezeichnung der Rechtsfrage, in Bezug auf die sich die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten stellen. Allein ihr Hinweis, die einzelnen Ereignisse, die zu ihrer angeblich fehlenden Eignung geführt hätte, seien von großer Zahl, vom Sachverhalt höchst umstritten und angesichts des Aktenumfangs sehr komplex, ist zu unsubstantiiert, als dass der Senat hieraus besondere Schwierigkeiten bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erkennen könnte, zumal es auf die Klärung einzelner Vorkommnisse nach den zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemachten Ausführungen nicht ankommt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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