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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 5 LA 232/05
Rechtsgebiete: BeamtVG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 5
BeamtVG § 49 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 66 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 144 Abs. 4
VwVfG § 43 Abs. 2
Zur Regelungswirkung eines Bescheides mit dem die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG über das Ruhen von Versorgungsbezügen zur Anwendung gebracht wird.
Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers aus seinem vormaligen Amt als Wahlbeamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürgermeister), das er fünf Jahre bekleidet hat, sowie über eine damit in Zusammenhang stehende Rückforderung von Versorgungsleistungen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1997 (Bl. 8 der Beiakte - BA - A) stellte die Beklagte unter Berufung auf § 66 Abs. 7 BeamtVG a. F. vier Jahre der Zeit vom 29. November 1965 bis zum 31. Oktober 1996, in der der Kläger als Kreisjugendpfleger des Landkreises B. im Angestelltenverhältnis beschäftigt war (vgl. das Arbeitszeugnis Bl. 90 f. GA), als ruhegehaltfähige Dienstzeit fest. Durch ihren Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. Oktober 2001 (Bl. 16 ff. [19] der Gerichtsakte - GA -) entschied sie sodann, dass unter Einbeziehung dieser vier Jahre und der fünfjährigen Dienstzeit des Klägers als Bürgermeister [lediglich] neun Jahre als ruhegehaltfähige Zeiten zu berücksichtigen seien und deshalb das Ruhegehalt des Klägers nach dem Mindestruhegehaltssatz von 35 % bemessen werde.

Nachdem der Kläger Bescheide über seine Altersrente (Bl. 45 ff. BA A) und vorschussweise Leistungen der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (Bl. 42 ff. BA A) vorgelegt hatte, nahm die Beklagte durch die angefochtene "Änderungsmitteilung" vom 5. August 2002 (Bl. 23 ff. [34] GA) unter Berufung auf die §§ 55 und 14 Abs. 5 BeamtVG eine rückwirkende Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. November 2001 vor, errechnete eine Gesamtüberzahlung von 10.291,86 EUR und forderte den Kläger zu deren Rücküberweisung auf. Dessen Widerspruch vom 17. September 2002 (Bl. 35 f. GA) veranlasste sie zu einer Erläuterung der Rechtslage mit einem Schreiben vom 14. November 2001 (Bl. 85 f. BA A), auf das sie sich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 (Bl. 39 f. GA) bezog.

Daraufhin hat der Kläger persönlich Klage [nur] gegen den Ausgangsbescheid vom 5. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhoben. Mit seiner nachfolgenden Klagebegründung hat er dann allerdings Folgendes begehrt: erstens die Aufhebung der Bescheide vom 5. August 2002 und 25. Februar 2004, zweitens eine Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. November 2001 unter Berücksichtung der gesamten Zeit seiner Beschäftigung beim Landkreis B. als ruhegehaltfähig neu zu berechnen, und drittens eine verzinste Nachzahlung der sich aus dieser Neuberechnung ergebenden höheren Versorgung (vgl. Bl. 14 GA). Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 (Bl. 41 ff. [42] GA) die Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens gerügt, auf die Bestandskraft ihrer Bescheide vom 16. Mai 1997 und 9. Oktober 2001 hingewiesen und sich insbesondere dagegen gewandt, dass ein Begehren nach Änderung des letztgenannten Bescheides ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren zum Streitgegenstand des Prozesses erhoben werde. Der Kläger hat deshalb sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 53 GA) darauf beschränkt, die Aufhebung der Bescheide vom 5. August 2002 und 25. Februar 2004 zu beantragen.

Die Vorinstanz hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Fragen nach der Anrechnung der Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Kreisjugendwart und nach einer eventuellen Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten seien inzident im Rahmen der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 5. August 2002 und 25. Februar 2004 zu beantworten: Diese Bescheide seien inhaltlich auf der Grundlage der §§ 55, 4 ff. BeamtVG nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die begehrte weitergehende Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG lägen nicht vor, sodass es bei der bisher erstellten Berechnung bleibe, die der Kläger nicht angreife.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache stützt. Die Beklagte verweist weiter auf die Bestandskraft ihrer Bescheide vom 16. Mai 1997 und 9. Oktober 2001.

II.

Gegen die Fristgerechtigkeit der Begründung des Zulassungsantrages bestehen keine Bedenken; denn wegen der dem Kläger erteilten und in Ansehung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung konnte diese Begründung noch binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgenommen werden, die gewahrt ist.

Der Zulassungsantrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, teilweise inhaltlich nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen jedenfalls nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]).

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts geltend, mit denen die Vorinstanz begründet, dass § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG [i. V. m. § 66 Abs. 1 BeamtVG] im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, und hält zudem auch § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für einschlägig. Es kann dahinstehen, ob diese Kritik berechtigt ist; denn die dargelegten Richtigkeitszweifel können das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen, weil sie sich auf Ausführungen der Vorinstanz und Rechtsfragen beziehen, von denen objektiv die Entscheidung des Rechtsstreits nicht abhängt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Beschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung erster Instanz lediglich das mit einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) verfolgte Begehren nach Aufhebung eines Verwaltungsaktes, und zwar des als "Änderungsmitteilung" überschriebenen Bescheides vom 5. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Diese Bescheide wären aufzuheben, wenn der Ausgangsbescheid i. d. F. des Widerspruchsbescheides rechtswidrig wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das kommt aber nur insoweit in Betracht, als die mit dem Bescheid getroffene und auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG) tatsächlich reicht. Für die Frage, welche Regelung Verwaltungsakte treffen, ist dabei auf den Inhalt abzustellen, mit dem sie durch ihre Bekanntgabe wirksam wurden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Rechtsfragen im Verlaufe eines Anfechtungsprozesses im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid problematisiert werden, wenn dieser Bescheid in Wahrheit eine diese Rechtsfragen aufwerfende Regelung nicht trifft. So liegt es hier.

Wie die Beklagte bereits mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Juni 2006 hervorgehoben hat, erfolgte durch die "Änderungsmitteilung" vom 5. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 nur eine Entscheidung über ein (teilweises) Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß den §§ 55 und 14 Abs. 5 BeamtVG und eine Rückforderung der errechneten Überzahlung. Ein Bescheid, der nachträglich das teilweise Ruhen des Versorgungsanspruchs regelt, tritt jedoch zu dem ihm vorangegangenen Versorgungsfestsetzungsbescheid (hier: vom 9. Oktober 2001) lediglich hinzu, lässt diesen aber unberührt; denn beide regeln jeweils verschiedene Rechtsfolgen (Bayer, in: Plog u. a., BBG mit BeamtVG, Stand: Mai 2008, § 49 BeamtVG Rn. 21). Zu den von der hier angegriffenen Ruhensregelung nicht berührten Regelungen, die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bereits in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. Oktober 2001 getroffen worden sind, gehören insbesondere die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Dies erfasst auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind (Bayer, a. a. O., § 49 BeamtVG Rn. 15d). Ist eine solche Entscheidung einmal durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid getroffen, so bleibt sie gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit sie nicht aufgehoben oder erledigt ist. Die in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. Oktober 2001 getroffenen Regelung über die lediglich beschränkte Anerkennung der Beschäftigungszeit des Klägers als Kreisjugendwart ist bislang weder aufgehoben worden noch hat sie sich erledigt. Sie ist also weiter wirksam. Deshalb und weil sie nicht Gegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist, war sie einer inzidenten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich. Die Vorinstanz hätte vielmehr bereits aufgrund der Rechtswirkungen des bestandskräftigen Bescheides vom 9. Oktober 2001 davon ausgehen müssen, dass lediglich (insgesamt) neun Jahre der Beschäftigungszeiten des Klägers im öffentlichen Dienst ruhegehaltfähig sind und schon deshalb zusätzliche Zeiten - auch soweit es etwa die Berechnung des erdienten Ruhegehalts in Zusammenhang mit der Anwendung des § 14 Abs. 5 BeamtVG angeht - von der Behörde in dem angefochtenen Bescheid vom 5. August 2002 nicht zu berücksichtigen waren. Da unter diesen Voraussetzungen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des letztgenannten Bescheides (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004) nicht ersichtlich sind, und der Kläger selbst die weiteren Berechnungen in diesem Bescheid nicht angreift, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann hier ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Streitsache weist im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 7. 2008 - 5 LA 174/05 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; Kopp, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert daher grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 10. 7. 2008 - 5 LA 174/05 -, a. a. O., und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]). Unabhängig davon kann die Berufung jedoch nicht zugelassen werden, wenn es auf die dargelegten Schwierigkeiten für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, weil sich das verwaltungsgerichtliche Urteil aus mit den dargelegten Schwierigkeiten nicht behafteten, anderen als den ihm beigegebenen Gründen als richtig erweist (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 38; Seibert: in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 125). Letzteres ist hier - wie oben bereits ausgeführt wurde - der Fall.

Der Zulassungsantrag ist deshalb, soweit er auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützt wird, entsprechend auch dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. Seibert, a. a. O., § 124 Rn. 101 f.) abzulehnen. Einer vorherigen umfassenden Klärung, ob und inwiefern sich die mit ihm an der angefochtenen Entscheidung geübte Kritik als berechtigt erweist, bedarf es hierzu nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13. 3. 2008 - 5 ME 8/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; siehe auch: Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 144 Rn. 8). Der Senat sieht keine Veranlassung, lediglich in Form eines obiter dictums zu den unter den Beteiligten strittigen, den § 10 Satz 1 BeamtVG betreffenden Fragen Stellung zu nehmen.

Zu der Erheblichkeit dieser Fragen war der Kläger vor der Entscheidung des Senats über den Zulassungsantrag auch nicht noch einmal besonders zu hören. Denn die Beklagte hatte ihren Standpunkt, dass diese Fragen in dem vorliegenden Prozess keine Rolle zu spielen hätten, bereits in erster Instanz geltend gemacht. Wie ihr Hinweis auf die Bestandskraft der Bescheide vom 16. Mai 1997 und 9. Oktober 2001 belegt, hat sie an diesem Standpunkt auch für das Zulassungsverfahren festgehalten. Der Kläger musste deshalb ohnehin damit rechnen, dass der Senat diesem Vorbringen folgen und es zur Grundlage seiner Entscheidung machen könnte.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 02. 2008 - 5 LA 167/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 02. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 02. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O., m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die Darlegungen des Klägers unzulänglich, weil der vorliegende Rechtsstreit die in der Begründung des Zulassungsantrages anklingende Frage, "wie im Angestelltenverhältnis erledigte Tätigkeiten später im Hinblick auf einen kommunalen Wahlbeamten versorgungsrechtlich zu beurteilen sind", in dieser Allgemeinheit nicht aufwirft. Soweit sich die Frage auf die Auslegung und Anwendung des § 10 Satz 1 BeamtVG bezieht, ist sie zudem im hiesigen Prozess nicht entscheidungserheblich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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