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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 5 LA 270/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 2
VwGO § 121 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aktuellen Leistungsnachweises vom 2. September 2004 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 1999 (Bl. 43 ff. Beiakte - BA - A) und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 23. März 2005 (Bl. 55 ff. BA A).

Der genannte Leistungsnachweis stellt den dritten Versuch der Beklagten dar, den Kläger für den erwähnten Zeitraum rechtsfehlerfrei zu beurteilen. Während der Verwaltungsrechtsstreit um die Erstfassung des Aktuellen Leistungsnachweises mit einem gerichtlichen Vergleich endete (Bl. 48 f. der Akte - d. A. - 1 A 54/00), in dem sich die Beklagte zu einer Neubeurteilung "unter Berücksichtigung der bisher vorgetragenen Ungereimtheiten des Verfahrens" bereit fand, schloss der Prozess um die Zweitfassung des Aktuellen Leistungsnachweises (Bl. 8 bis 10 d. A. 1 A 741/03) mit einem Urteil vom 23. Juni 2004 (Bl. 83 ff. d. A. 1 A 741/03), durch das die Beklagte verpflichtet wurde, über den Kläger zum Stichtag 1. Mai 1999 für den Zeitraum 1. Mai 1998 bis 30. April 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut einen Aktuellen Leistungsnachweis zu erstellen. Dieses Urteil erlangte Rechtskraft. In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, dass es unzulässig sei, auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Mai 1998 zurückzugreifen, um die Vergabe der Notenstufe 7 [als Gesamtnote] in einem Aktuellen Leistungsnachweis für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 30. April 1999 zu begründen [Bl. 89 d. A. 1 A 741/03]. Die angesichts eines solchen (unzulässigen) Rückgriffs auf die Regelbeurteilung im Raum stehende (bloße) Behauptung des Erstbeurteilers, der Beurteilungsbeitrag des ROAR [a. D. - vgl. insoweit § 81 Abs. 3 Satz 1 BBG] B. [vom 23. 3. 2003, Bl. 13 ff. d. A. 1 A 741/03 und Bl. 1 ff. BA A] sei "angemessen berücksichtigt worden", wobei "eine diesbezügliche Orientierung ausschließlich an die [gemeint ist: 'den'] dort vergebenen Einzelnoten erfolgte" ersetze keine sachbezogenen nachvollziehbare Wertungskriterien enthaltende Begründung. Sie sei nur eine formelhafte Rechtfertigungswendung. Denn gerade die achtmalige Vergabe der Einzelnote 9 (u. a. für die Qualität und Ergiebigkeit der Arbeitsergebnisse, für Eigenständigkeit und Initiative usw.) erfordere eine stichhaltige Begründung dafür, dass die Noten sich im Ergebnis des angefochtenen Leistungsnachweises nicht. bzw. nicht nennenswert auswirkten.

In seinem nunmehr zweiten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides wiederum verpflichtet, über den Kläger zum Stichtag 1. Mai 1999 für den Zeitraum 1. Mai 1998 bis 30. April 1999 unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut einen "Aktuellen Leistungsnachweis" zu erstellen. Die Vorinstanz hat diese Entscheidung wie folgt begründet:

In der Sache habe die Klage deshalb Erfolg, weil die Vergabe der Notenstufe 7 [als Gesamtnote des Aktuellen Leistungsnachweises] nicht plausibel und angesichts der Gesamtumstände nicht nachvollziehbar sei. Es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel daran, dass die beiden nunmehr zuständig gewordenen Beurteiler - RAR C. (anstelle von RAR D.) als Erstbeurteiler und PD E. - den Zeitraum vom Mai 1998 bis August 1998, als der Kläger noch von ROAR [a. D.] B. "beurteilt" worden sei, in der sachlich gebotenen Weise (anerkennend) gewichtet, einbezogen, mitberücksichtigt und gewürdigt hätten. Eigene Kenntnisse hätten sie hinsichtlich dieses Zeitraums nicht haben können [wird ausgeführt]. Was für die Bildung der Gesamtnote aus den Einzelnoten der Leistungsmerkmale gelte (5.5.1 BeurtlgRLBGS), das gelte selbstverständlich erst recht im Falle der Einbeziehung eines [Beurteilungs-] Beitrages für einen längeren Zeitraum: Unter "Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes" sei bei Beachtung des "Einklanges" (5.5.2 a. a. O.) verschiedener Beurteilungskomponenten eine beurteilungsrechtlich nachvollziehbare Gesamtnote zu bilden. Ein solcher Ein- und Zusammenklang sei hier nicht erkennbar. In der Leistungsbewertung des Beurteilungsbeitrags des ROAR [a. D.] B. seien nur zwei Merkmale mit 7 Punkten bewertet worden, alle anderen mit 8 oder sogar 9 Punkten (sogar achtmal). In der Begründung heiße es:

"RHS F. hat seine bisherigen guten dienstlichen Leistungen weiterhin stark verbessert. Er ist bei der Umstellung der Bekleidungswirtschaft mit Übersicht und organisatorischem Geschick vorgegangen und hat somit zu Einsparungen der Haushaltsmittel auf diesem Gebiet beigetragen. Die Führung seines Fachpersonals hat er straff gebündelt und mit ihm überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse erzielt."

In der Befähigungsbeurteilung finde sich weit überwiegend der Ausprägungsgrad A "besonders stark ausgeprägt" (sechsmal). Hiernach hätte mit Blick auf diesen insgesamt positiven Beurteilungsbeitrag, dessen Gewicht von vier Monaten zu würdigen gewesen sei, sehr eingehend begründet werden müssen, weshalb die - jedenfalls über einen vergleichsweise langen Zeitraum, nämlich bis August 1998 - offensichtlich recht positiv eingeschätzten Fähigkeiten und Leistungen des Klägers zum Stichtag der hier streitigen Beurteilung (1. Mai 1999) plötzlich nicht mehr - wie zuvor noch (vgl. VII. des Beurteilungsbeitrages) - eine "Förderungswürdigkeit" rechtfertigten. Es sei beurteilungsrechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb das unterblieben sei. Eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung hierfür hätten die beiden Beurteiler nicht abgegeben; sie sei auch sonst nicht ersichtlich.

Vor allem stelle es keine tragende Begründung für die Vergabe der Notenstufe 7 dar, wenn der Erstbeurteiler RAR C. in seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 [Bl.50 ff. (52) BA A] den vorgenannten - positiven - Beurteilungsbeitrag in folgender Form abqualifiziere, statt ihn in der erforderlichen Weise zu würdigen:

"Es ist auch sehr offensichtlich, wie der Verfahrensbevollmächtigte ... das durch Abwesenheit konstruierte Werturteil des ROAR B. als das Maß aller Dinge hinstellt."

Diese Äußerung lege offen, dass der Erstbeurteiler nicht, so wie das seine Aufgabe gewesen wäre, den Beurteilungsbeitrag des ROAR [a. D.] B. in eine abwägende, zu einem "synergistischen" Gesamturteil führende Bewertung einbezogen, gewürdigt, mitbewertet und so den erforderlichen Ein- und Zusammenklang aller Beiträge hergestellt habe, sondern den Beitrag als ein "durch Abwesenheit konstruiertes Werturteil" abgewertet und bei seiner Notenfindung offensichtlich inhaltlich außer Betracht gelassen habe. Auch seine Bemerkung, die "hier gemachten... Äußerungen" - gemeint seien offenbar die im Widerspruch vorgetragenen Aspekte - seien "erneut das Ergebnis einer von sachfremden Erwägungen getragenen Argumentation", ließen darauf schließen, dass von seiner Seite aus eine abwägende, den Beurteilungsbeitrag des ROAR [a. D.] B. nüchtern einbeziehende Wertung nicht stattgefunden habe. ROAR a. D. B. verwahre sich in einem Schreiben vom 28. Mai 2005 an das GSP [Grenzschutzpräsidium] Nord [Bl. 36 f. der Gerichtsakte - GA -] energisch gegen die Unterstellung, für den Kläger eine "Gefälligkeitsbeurteilung" erstellt zu haben. Unter diesen Umständen könnten die Bemerkungen des Erstbeurteilers RAR C. in ihrem Gesamtzusammenhang und angesichts dessen, dass er für sie keinerlei Begründung abgegeben habe, nur so gewertet werden, dass er voreingenommen sei. Solche Voreingenommenheit stelle sich als gravierender Verfahrensmangel dar, sodass der Aktuelle Leistungsnachweis schon deshalb keinen Bestand haben könne.

Wenn der Erstbeurteiler RAR C. in diesem Zusammenhang zudem auf den Vorlagebericht vom 31. August 2004 verweise, in dem seinerseits auf die "Regelbeurteilung zum Stichtag 01.05.1998" Bezug genommen worden sei (S. 1 unten), die "in keinster Weise eine Tendenz zur Gesamtnote - 8 -" habe erkennen lassen, so werde hier klar, dass der im [vorangegangenen] Urteil der Kammer bereits ausdrücklich gerügte Rückgriff auf die vorangegangene Regelbeurteilung nochmals stattfinde. Das sei nach wie vor aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen unzulässig.

Die angesichts eines solchen (unzulässigen) Rückgriffs auf die Regelbeurteilung im Raum stehende (bloße) Behauptung des Erstbeurteilers, der genannte Beitrag des ROAR [a. D.] B. sei "angemessen in diesen neu zu erstellenden AL mit eingeflossen" (VII. des Leistungsnachweises v. 2. 9. 2004), ersetze keine sachbezogene, nachvollziehbare Wertungskriterien tatsächlich enthaltende Begründung. Sie sei mit Blick auf die dargelegte Voreingenommenheit des Erstbeurteilers nur eine formelhafte Rechtfertigungswendung. Denn gerade die achtmalige Vergabe der Einzelnote 9 (u. a. für Qualität und Ergiebigkeit der Arbeitsergebnisse, für Eigenständigkeit und Initiative usw.) erfordere eine stichhaltige Begründung dafür, dass diese Noten sich im Ergebnis des angefochtenen Leistungsnachweises nicht bzw. nicht nennenswert auswirkten. An einer solchen stichhaltigen, frei von Befangenheit dargelegten Begründung des Erstbeurteilers fehle es jedoch.

Dieser Begründungsmangel ergebe sich hier mit Blick auf den Zeitraum 1. September 1998 bis 30. April 1999 weiterhin deshalb, weil nunmehr zwar formal Beurteilungsbeiträge - von RAR a. D. G. und von RA H. - vorlägen, diese aber nicht in vollem Umfange verwertbar seien und im Vergleich zum vorgenannten Beitrag des ROAR [a. D.] B. einen nachhaltigen Leistungsabfall des Klägers gerade nicht dokumentierten.

An der Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrages des RAR a. D. G. [Bl. 17 ff. BA A] - erstellt im August 2004 und damit ca. sechs Jahre nach den erbrachten Leistungen - bestünden grundsätzlich schon deshalb erhebliche Zweifel, weil RAR a. D. G. ab Januar 1999 nachweislich dienstunfähig krank gewesen sei und sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, dass seine Dienstunfähigkeit sowie seine sehr kurze Zugehörigkeit zur BGSA [Bundesgrenzschutzabteilung] I. (vom 1. Oktober 1998 bis 4. Januar 1999) zugleich auch seine Fähigkeit, noch eine den Verwaltungsabläufen und -anforderungen gerecht werdende Beurteilung abgeben zu können, beeinträchtigt habe. [wird ausgeführt]. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte ihm - angesichts der Weihnachtszeit 1998 - nur ein Beurteilungszeitraum von allenfalls rund 2 1/2 Monaten zur Verfügung gestanden haben. Das Gewicht dieses Beitrages sei im Rahmen des einjährigen Leistungsnachweises daher nicht hoch zu veranschlagen.

Es stelle unter diesen Umständen einen weiteren, erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn der Erstbeurteiler die vorbereitende Stellungnahme des RAR a. D. G. ungeprüft zugrunde lege, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit diese zutreffen könne. Diese Verfahrensweise des Erstbeurteilers könne als weiteres Indiz seiner Voreingenommenheit gewertet werden, die bereits oben belegt sei.

Ein Leistungsabfall, wie er den eindeutig positiven Beitrag des ROAR [a. D.] B. nur hätte erschüttern können, ergebe sich nicht einmal aus der Begründung des Aktuellen Leistungsnachweises selbst: Dort sei ausgeführt, dass offenbar schon bei einer "Kontinuität dieses dokumentierten Leistungsbildes" die "künftige Vergabe einer höheren Gesamtnote durchaus möglich" sei. Es sei J. also keine Rede davon, dass der Kläger in der Zeit Herbst 1998 bis Frühjahr 1999 irgendwelche "Einbrüche" oder Leistungsabfälle zu verzeichnen gehabt hätte. Bei den gewichteten Merkmalen gelange der Leistungsnachweis zu einem Durchschnitt von 7,625 und damit zu einer Tendenz zur Gesamtnote 8. Der Durchschnitt aller Merkmale von 7,428 spreche nicht gegen diese gewichtete Tendenz.

Aber auch für den Teilzeitraum ab 11. Januar 1999 bis 30. April 1999 sei angesichts der vorliegenden Besonderheiten die Gesamtnote 7 nicht plausibel. Es lasse sich insgesamt bezweifeln, ob allein aufgrund einer 3 1/2 -monatigen Beobachtungszeit (durch RA H.) bei zahlreichen Merkmalen (1.4, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 4.4, 5.1) eine "Abstufung" von 9 auf 7 Punkte willkürfrei und sachgerecht habe vorgenommen werden können. Auffällig sei dabei, dass gerade Merkmale, die ROAR [a. D.] B. noch mit 9 Punkten, und damit besser als die sonstigen Merkmale bewertet habe, durch den sich erst noch einarbeitenden RA H. pauschal mit 7 Punkten bewertet würden, was die letztlich vorgenommene "Absenkung" noch unverständlicher erscheinen lasse. Dabei falle auch auf, dass das Merkmal "Anleitung und Aufsicht", das im vorangegangenen Leistungsnachweis vom damaligen Erstbeurteiler D. in Übereinstimmung mit ROAR [a. D.] B. ebenfalls mit 9 Punkten bewertet worden sei, gerade von RA H. - ohne jede Begründung - mit nur 7 Punkten eingeschätzt würde. Sämtliche anderen Beurteiler (RAR a. D. G., RAR C. /PD E.) hätten dieses Merkmal mit 8 Punkten bewertet. In der Befähigungsbeurteilung sei zudem im streitigen "Leistungsbeitrag" [gemeint ist hier wohl der Aktuelle Leistungsnachweis, in dem die Einstufung "A" allerdings nur dreimal zuerkannt wurde] viermal die Ausprägungen A vergeben, während RA H. das kein einziges Mal getan habe, diese Ausprägung vielmehr dem Kläger insgesamt - wiederum ohne jede Begründung - vorenthalten habe. Die vergebenen Befähigungen jedoch ließen sich nur schwer mit dem Beurteilungsbeitrag des ROAR [a. D.] B. und den vorgenommenen Abstufungen der Leistungsbeurteilung vereinbaren, vgl. 5.5.2 der Beurteilungsrichtlinien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit dem Antrag,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. September 2005 - 1 A 86/05 - gemäß § 124 Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

den Berufungszulassungsantrag der Beklagten abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsgrund, auf den sich die Beklagte beruft, nämlich das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt ist und im Übrigen nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, es sei denn, dass diese Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m. w. N.). Im Falle eines auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteils ist die Berufung nämlich schon dann zuzulassen, wenn nur hinsichtlich einer in ihrer Rechtskraftwirkung weiterreichenden Begründung ein Zulassungsgrund besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 5 LA 105/06 -; BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255 f. [2256] zum Revisionszulassungsrecht). Dies gilt auch, falls ein Bescheidungsurteil angefochten wird, bei dem sich der Umfang der (potentiellen) materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung der Entscheidung - notwendigerweise - nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (BVerwG, Urt. v. 27. 1. 1995 - BVerwG 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 f. [738]; und speziell in Bezug auf die [entsprechende] Anwendung in Beurteilungsstreitigkeiten: Bay. VGH, Beschl. v. 30. 5. 2006 - 15 ZB 05.1303 -, juris, Langtext Rn. 4). Die Zulassungsberufung könnte nämlich ihre Funktion nicht erfüllen, wenn eine bestimmte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, an die die Behörde bei der Neubescheidung (hier: Neubeurteilung) nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils gebunden wäre, nur deshalb der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen wäre, weil eine weitere in dem erstinstanzlichen Urteil enthaltene Rechtsauffassung, deren Bindungswirkung sich (z. B. infolge unterschiedlichen Inhalts der Rechtssätze) auf einen ganz anderen Aspekt der Rechtssache erstrecken würde, nicht oder erfolglos mit Zulassungsgründen in Zweifel gezogen worden ist.

Im vorliegenden Falle ist das Urteil des Verwaltungsgerichts besonders intensiv begründet worden. Den daraus resultierenden, nicht unerheblichen Anforderungen an die Darlegungen der Beklagten ist diese nur teilweise gerecht geworden. Im Übrigen ist ihre Kritik in der Sache unberechtigt.

Die angefochtene Entscheidung ist unter anderem auf die selbständig tragende Begründung gestützt worden, dass der Erstbeurteiler des Klägers, RAR C., voreingenommen gewesen sei und sich eine solche Voreingenommenheit als gravierender Verfahrensmangel darstelle, dessentwegen der Aktuelle Leistungsnachweis keinen Bestand haben könne. Die Beklagte tritt dem Rechtssatz, dass die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers eine erneute Beurteilung erforderlich mache, zu Recht nicht entgegen. Sie setzt sich aber auch nicht hinreichend mit der Begründung auseinander, die das Verwaltungsgericht für seine Annahme gegeben hat, dass eine Voreingenommenheit vorliege. Entgegen den Darlegungen in dem Zulassungsantrag hat nämlich die Vorinstanz keineswegs "nur aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler in der Gesamtwürdigung der dienstlichen Leistungen des Klägers unter Einbeziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Vergabe der Gesamtnote '7' kommt" abgeleitet, dass er voreingenommen sei. Dies hat der Einzelrichter vielmehr selbständig tragend aus den von ihm ausdrücklich zitierten Passagen jener Stellungnahme vom 29. November 2004 geschlossen, von der die Beklagte eingangs ihres Zulassungsantrages zu Unrecht meint, das Gericht habe sie "augenscheinlich außer Betracht gelassen". Lediglich als ein weiteres Indiz für die seines Erachtens bereits belegte Voreingenommenheit des Erstbeurteilers hat es das Verwaltungsgericht dann gewertet, dass RAR C. die vorbereitende Stellungnahme des RAR a. D. G. seiner Beurteilung ungeprüft zugrunde gelegt habe, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit diese Stellungnahme zutreffen könne. Auf beide Erwägungen geht der Zulassungsantrag jedoch unter dem Blickwinkel der Voreingenommenheit nicht ein. Damit sind ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es sei verfahrensfehlerhaft, dass ein voreingenommener Erstbeurteiler, nämlich RAR C., an der Erstellung des Aktuellen Leistungsnachweises mitgewirkt habe, nicht hinreichend dargelegt. Tritt mit der Rechtskraft des angefochtenen Urteils eine Bindung der Beklagten an diese Rechtsauffassung der Vorinstanz ein, so ist dementsprechend RAR C. von einer Mitwirkung an der erneuten Erstellung eines Aktuellen Leistungsnachweises für den hier in Streit stehenden Zeitraum ausgeschlossen. Damit bedarf es keines weiteren Eingehens auf das Zulassungsvorbringen der Beklagten, soweit diese ohne Abstraktion von der Person des Erstbeurteilers dessen bisheriges Vorgehen zu rechtfertigen sucht. Denn nur ein Angriff auf Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts, die hinreichend dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Bindungswirkung auch für eine künftige Beurteilung des Klägers ohne die Mitwirkung des Erstbeurteilers RAR C. von Bedeutung wäre, sind von jener weiterreichenden Rechtskraftwirkung, deren es bedarf, damit gegen sie gerichtete Angriffe trotz der mangelnden Erschütterung des auf eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers gestützten Begründungsstranges zur Zulassung der Berufung führen könnten.

Soweit sich der Zulassungsantrag abstrakt dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht einen nochmaligen Rückgriff auf die vorangegangene Regelbeurteilung des Klägers beanstandet, lassen die Darlegungen der Beklagten wiederum die gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen: Die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz beinhalten nämlich bei genauer Betrachtung zweierlei: zum einen die Feststellung, dass auf die Regelbeurteilung des Klägers nochmals in der Weise zurückgegriffen worden sei, die das Verwaltungsgericht bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - für nicht rechtens erklärt hatte, und zum anderen die Bekräftigung des Rechtssatzes, dass diese Art des Rückgriffs nicht zulässig sei. Die Darlegungen der Beklagten sind nicht hinreichend klar und substantiiert genug, um die genannte Feststellung erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich indessen gegen den bezeichneten Rechtssatz richten, können sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von vornherein nicht begründen: Die Beklagte war nämlich gemäß § 121 Nr. 1 VwGO schon aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - gehindert, bei der Erstellung des streitgegenständlichen Aktuellen Leistungsnachweises nochmals in der bereits gerichtlich beanstandeten Weise auf die Regelbeurteilung des Klägers zurückzugreifen.

Entgegen der Annahme der Beklagten, ist nicht davon auszugehen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beurteiler an die in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden sind, dass sie sie in ihrer Beurteilung (hier: dem aktuellen Leistungsnachweis) fortschreibend übernehmen müssten. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Einzelrichter ausdrücklich eine kritische Prüfung des Beurteilungsbeitrages des RAR a. D. G. angemahnt hat.

Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zudem, dass das Verwaltungsgericht in Anbetracht der Gesamtumstände eine mangelnde Plausibilität der in dem Aktuellen Leistungsnachweis vorgenommenen Beurteilung des Klägers feststellt. Bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - hatte nämlich die Vorinstanz die Rechtsauffassung geäußert, "gerade die achtmalige Vergabe der Einzelnote 9 (u. a. für die Qualität und Ergiebigkeit der Arbeitsergebnisse, für Eigenständigkeit und Initiative usw.)" in dem sich über ein Drittel des Beurteilungszeitraumes erstreckenden Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. B. vom 23. März 2003 "erfordert eine stichhaltige Begründung dafür, dass die Noten sich im Ergebnis des angefochtenen Leistungsnachweises nicht. bzw. nicht nennenswert auswirken." An diese Rechtsauffassung war die Beklagte gemäß § 121 Nr. 1 VwGO aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - gebunden. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist damit der weiteren Diskussion entzogen gewesen. Welche Anforderungen im Allgemeinen oder in anderen Fällen an die Plausibilisierung der Gesamtnote eines Aktuellen Leistungsnachweises zu stellen sind, ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend. Vielmehr kann die Beklagte mit allen Einwänden gegen die von dem Verwaltungsgericht angenommene Plausibilisierungslast nicht durchdringen, soweit nicht ersichtlich ist, dass es ihr - entgegen der eingehend begründeten Rechtsauffassung der Vorinstanz - gelungen war, eine stichhaltige Begründung im Sinne des rechtskräftigen Urteils vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - dafür zu geben, dass sich die Noten in dem Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. B. vom 23. März 2003 im Ergebnis des angefochtenen Leistungsnachweises vom 2. September 2004 noch immer nicht. bzw. nicht nennenswert auswirkten.

Es liegt auch auf der Hand, dass die Beklagte den Anforderungen, die sich insoweit bereits aus dem Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - ergeben, nicht gerecht geworden ist. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, die sich im zweiten Absatz auf der Seite 9 des Urteilsabdrucks im Verfahren 1 A 741/03 (Bl. 91 d. A.) finden: Schon damals hatte sich das Verwaltungsgericht mit Bedenken auseinandergesetzt, die gegenüber einem Beurteilungsbeitrag des RA H. bestünden. Inhaltlich handelte es sich dabei um dieselben Gesichtspunkte, unter denen in dem nunmehr angefochtenen Urteil, die Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrages des RA H. vom 19. September 2003 (Bl. 25 ff. BA A) problematisiert wird. Der Beklagten hätte sich daher aufdrängen müssen, dass ein Aktueller Leistungsnachweis, der auf eine Relativierung des Beurteilungsbeitrages des ROAR a. D. B. vom 23. März 2003 im Hinblick auf den Beurteilungsbeitrag des RA H. vom 19. September 2003 hinauslaufen würde, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit den bereits bekannten Bedenken des Verwaltungsgerichts den durch das Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - rechtskräftig festgeschriebenen Plausibilisierungslasten nicht entsprechen konnte.

Abgesehen von dem Gesichtspunkt der Bindung an das Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 741/03 - ist der Beklagten aber auch inhaltlich in ihrer Argumentation nicht zu folgen. Zu Unrecht meint die Beklagte aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts schließen zu können, dieses habe den Rechtsatz aufgestellt, dass in einem Beurteilungsbeitrag eine Auseinandersetzung mit anderen Beurteilungsbeiträgen stattzufinden habe. Die Vorinstanz hat vielmehr lediglich zutreffend konstatiert, dass sich aus dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge keine befriedigende Erklärung für deren Unterschiedlichkeit ergibt und es auch den Beurteilern nicht gelungen ist, sie in nachvollziehbarer Weise rechtmäßig in einer Beurteilung zusammenzuführen. Die Beurteilungsbeiträge, die bei der Erstellung des Leistungsnachweises vom 2. September 2004 berücksichtigt wurden, gelangen nämlich zu so gravierend unterschiedlichen Bewertungen der Leistungen und Einschätzungen der Befähigung des Klägers, dass sich dies allein mit ihrer Subjektivität nicht befriedigend erklären lässt. Die zuständigen Beurteiler hätten sich daher zunächst einmal Rechenschaft darüber ablegen müssen, ob bei der Fertigung der Beurteilungsbeiträge auch faktisch dieselben Beurteilungsmaßstäbe angelegt wurden. Des weiteren hätten sie sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Maße der Erkenntniswert der verschiedenen Beurteilungsbeiträge - namentlich im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht problematisierten Umstände - gemindert sein könnte, sowie ob und ggf. welche Anhaltspunkte für eine unsachliche Strenge oder Milde der die Beiträge fertigenden Beamten bestehen. Soweit die Beamten, die die Beurteilungsbeiträge gefertigt hatten, noch für Erläuterungen, Ergänzungen oder Korrekturen zur Verfügung standen, hätte man auch um dergleichen bitten sowie ein gemeinsames klärendes Gespräch herbeiführen können. Es gibt nämlich keinen Grundsatz, dass es selbst in schwierigen Zweifelsfällen, in denen den Beurteilern die persönliche Anschauung fehlt, immer mit der Auslegung der schriftlich abgefassten Beurteilungsbeiträge sein Bewenden haben muss. Erst nach Klärung der Frage, welche Maßstäbe faktisch angewandt wurden und welcher Erkenntniswert den Beurteilungsbeiträge beizulegen war, hätte sich dann wohl auch die Frage beantworten lassen, ob sich die Möglichkeit von Leistungsschwankungen des Klägers in dem Beurteilungszeitraum ausschließen lässt. Zu Recht steht zwar die Beklagte auf dem Standpunkt, dass nicht allein der Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. B. vom 23. März 2003 von Bedeutung sei. Zu Unrecht wird dem Verwaltungsgericht aber vorgehalten, seine Berücksichtigung mit übermäßigem Gewicht erzwingen zu wollen. Denn die Beklagte verkennt, dass dieser Beurteilungsbeitrag nicht beliebig, sondern nur aus nachvollziehbaren Gründen im Verhältnis zu den anderen Beurteilungsbeiträgen relativiert werden kann. Es überzeugt nicht, dass sie meint dem Verwaltungsgericht entgegenhalten zu müssen, der Beurteilungsbeitrag des ROAR a. D. B. sei schon deshalb ebenso zweifelhaft wie derjenige des RAR a. D. G., weil auch er erst geraume Zeit nach dem zu bewertenden Zeitraum erstellt worden sei und ROAR a. D. B. während des durch seinen Beitrag abgedeckten Teils des Beurteilungszeitraumes ebenfalls nicht mehr durchgängig in der Dienststelle anwesend gewesen sei. Denn es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, das Gewicht des Beurteilungsbeitrags des ROAR a. D. B. zu begründen, sondern es hätte den Beurteilern oblegen, sich in Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz dargelegten Gesichtspunkten nachvollziehbar Rechenschaft über das Gewicht der übrigen Beurteilungsbeiträge abzulegen. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, dass durch ein Gericht ohne Ausnahme nicht in Frage gestellt werden könne, welchen Stellenwert ein Beurteiler einem Beurteilungsbeitrag beimesse. Denn in Gestalt der fehlenden Auseinandersetzung mit den sich aufdrängenden Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht an dem Gewicht der beiden anderen Beurteilungsbeiträge zweifelt, bestehen hier Anhaltspunkte dafür, dass die tätig gewordenen Beurteiler die Gewichtung der verschiedenen Beurteilungsbeiträge nicht in rational nachvollziehbarer Weise vorgenommen haben. Eine gewisse gefühlsmäßige Skepsis gegenüber den von ROAR a. D. B. konstatierten Leistungssteigerungen des Klägers ist nachvollziehbar und mag ihnen zuzugestehen sein, kann aber keine Beurteilungsgrundlage darstellen. Vielmehr müssten sich die wertenden Erkenntnisse des ROAR a. D. B. gegenüber der objektiven Willkür ihrer letztlich nur auf Vermutungen beruhenden Relativierung durchsetzen, wenn sich ein deutliches Übergewicht der übrigen Beurteilungsbeiträge auch nach näherer Auseinandersetzung mit den zu Recht aufgeworfenen Zweifeln an deren Validität nicht hinreichend begründen lässt. Allein das Vorhandensein und die Überzahl dieser Beiträge entheben die Beurteiler nicht des Problems einer - hier allerdings schwierigen - rationalen und ergebnisoffenen Würdigung. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles sind und waren abstrakte Versicherungen des Inhalts, dass das insoweit Notwendige zwar geschehen, aber nicht näher zu erläutern sei, nicht ausreichend. Eine Würdigung, die rational vorgenommen wurde, lässt sich nämlich auch nachvollziehbar darlegen. Eine solche Darlegung gebietet ungeachtet des damit notwendigerweise verbundenen Arbeitsaufwandes aufgrund der Besonderheiten des Falles hier bereits die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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