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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 5 LA 273/07
Rechtsgebiete: BBVAnpG 99, GKG


Vorschriften:

BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
Streitwertbemessung in Verfahren wegen geltend gemachter Unteralimentierung kinderreicher Beamter.
Gründe:

Die Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Bemessung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 9. 1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 188 f.) gemäß den §§ 40 und 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 21. April 2005 neben der Aufhebung eines Widerspruchsbescheides beantragt, den Beklagten zu verurteilen, "ihr für ihr drittes und weitere Kinder, beginnend ab dem 1. Januar 2000, erhöhten Familienzuschlag zum Ortszuschlag zu zahlen," und dies damit begründet, dass sie verfassungswidrig unteralimentiert sei. Sie hat auf diese Weise einen Anspruch auf erhöhte Besoldung geltend gemacht, der zu den in der Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen gehört. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2007, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe der geltend gemachten Unteralimentierung vorlagen, ihr mit Blick auf die Zukunft zeitlich nicht eingeschränktes Leistungsbegehren reduziert, indem sie beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, "ihr für ihr drittes und weitere Kinder beginnend ab dem 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 erhöhten Familienzuschlag zum Ortszuschlag zu zahlen". Ihre Klage hat damit aber nicht den Charakter einer Einforderung von Besoldungsrückständen in bezifferter Summe und für einen von vornherein in der Vergangenheit liegenden Zeitraum angenommen. Vielmehr ist die geltend gemachte Rechtsposition ein Teilstatus geblieben, obwohl dem Zahlungsbegehren nachträglich eine zeitliche Grenze gezogen worden ist.

Im vorliegenden Falle sind auch nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG geltend gemacht worden. Insoweit mag dahinstehen, inwieweit sich vor dem Hintergrund, dass der nunmehrige § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. hierzu: Gesetzentwurf der BReg zu dem 6. SGGÄndG, Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 2 GKG [a. F.], in: BT-Drucks. 14/5943, S. 30, Zu Nummer 5) auch Fälle der Bestimmbarkeit eines Jahresbetrages erfasst, eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche einerseits des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und andererseits der Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Verfahren, die einen Teilstatus betreffen, noch anhand des Kriteriums einer Bezifferung der umstrittenen Geldleistung vornehmen lässt. Denn kennzeichnend für die Streitigkeiten um einen Teilstatus bleibt jedenfalls weiterhin, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung regelmäßig der Klärung einzelner Rechtsfragen dient, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Im vorliegenden Falle ist die Verurteilung zur Zahlung eines "erhöhten Familienzuschlag[s] zum Ortszuschlag" beantragt worden. Dass dem hinter diesem Antrag stehenden Klagebegehren, soweit es sich nach Auffassung der Vorinstanz für bestimmte Zeiträume als begründet darstellte, nur durch die abschließende Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages hätte voll entsprochen werden können, ist nicht ersichtlich. Zwar hat das Verwaltungsgericht, soweit es der Klage stattgegeben hat, in seiner Entscheidungsformel bezifferte Beträge zur Zahlung ausgeworfen. Es hat diese Beträge aber als Nettobeträge gekennzeichnet und keine Ausführungen dazu gemacht, dass und weshalb die zugesprochenen Nachzahlungen nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten sollten. Allerdings hatte der Bundesgesetzgeber vergleichbare Nachzahlungen durch Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 (BGBl. I, 2198 [2200]) ausdrücklich von der Einkommensteuer freigestellt (vgl. hierzu: Gesetzentwurf der BReg zu dem BBVAnpG 99, Begründung, in: BT-Drucks. 14/1088, S. 11, Zu Artikel 9, Zu § 1). Unabhängig davon, dass es dem Land Niedersachsen bereits an der Gesetzgebungskompetenz für eine entsprechende Vorschrift fehlen dürfte (vgl. die Art. 72 Abs. 1, 105 Abs. 2, 106 Abs. 3 Satz 2 GG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 EStG), ist eine solche Freistellungsregelung zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) hinsichtlich der hier umstrittenen Nachzahlungen jedenfalls nicht vorhanden gewesen. Daraus folgt, dass der Beklagte einem dem Klagebegehren voll entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausspruch, wie er im vorliegenden Falle - allerdings nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 - erfolgt ist, von vornherein allein dadurch hätte nachkommen können, dass er Aufschläge auf die Bruttobezüge gewährt, die die ausgeworfenen Nettobeträge übersteigen, in ihrer Höhe aber in dem erstinstanzlichen Urteil noch nicht konkret ermittelt sind. Dies rechtfertigt es, die Festsetzung des Streitwertes nicht nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vorzunehmen, sondern den Wert des Streitgegenstandes nach den Grundsätzen zu bemessen, die für Streitigkeiten um einen Teilstatus gelten.

Demzufolge ist der Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung (20. Januar 2005) innegehabten und dem begehrten Teilstatus festzusetzen. Da die Klägerin die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des begehrten Nettobetrages (521,52 EUR) ihrer Unteralimentierung im Jahre 2005 nicht beanstandet hat, kann dieser Betrag zur Grundlage der Bemessung genommen werden. Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeiten des Beklagten, Nachzahlungen steuerfrei zu gewähren, ist jedoch davon auszugehen, dass zwischen den Parteien letztlich ein zu diesem Nettobetrag führender Aufschlag auf die Bruttobesoldung streitig gewesen ist. Dieser Einsicht ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Jahresnettobetrag pauschalisierend in demselben prozentualen Verhältnis (123,544 %) erhöht wird, in dem das von dem Verwaltungsgericht für das Jahr 2005 errechnete Jahresbruttoeinkommen (68.132,40 EUR) der Klägerin zu ihrem Jahresnettoeinkommen (55.148,22 EUR) stand. Das Zweifache des so bestimmten Jahresbruttobetrages ist als Streitwert des ersten Rechtszuges festzusetzen (123,544 % x 521,52 EUR x 2 = 1.288,61 EUR).

Weil sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen gewendet hat, dass das Verwaltungsgericht die als Unteralimentierung errechneten Nettobeträge für die Jahre 2002 bis 2006 zugesprochen hatte, ist die Wertfestsetzung für den zweiten Rechtszug gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 52 Abs. 1 GKG in gleicher Höhe vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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