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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: 5 LA 297/08
Rechtsgebiete: BRKG


Vorschriften:

BRKG § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das angefochtene Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten für die medizinische Vorsorge anlässlich einer Dienstreise nach China vom 24. März bis zum 1. April 2007 verneint hat, hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.04.2005 - 5 LA 162/04 - und Beschl. v. 19.04.2004 - 2 LA 293/03).

Der Kläger hat nicht mit der gebotenen Deutlichkeit eine konkrete Grundsatzfrage aufgeworfen und auch nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargelegt, warum eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung gegeben ist. Der Sache nach wendet er sich vielmehr mit seinem Vorbringen zu "§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO" - die maßgebliche Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat er nicht ordnungsgemäß bezeichnet - gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in seinem Einzelfall. Damit aber kann die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden, so dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bereits nicht hinreichend dargelegt ist.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzlich bedeutsame Frage, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Der Kläger trägt vor, die Notwendigkeit der Auslagen für die betreffende Auslandsdienstreise sei danach zu beurteilen, ob die betreffenden Nebenkosten in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem genehmigten Dienstgeschäft stünden und notwendig seien, um das Dienstgeschäft unter zumutbaren Bedingungen erledigen zu können. Als erstattungsfähige Auslagen i.S.v. § 10 Abs. 1 BRKG könnten nicht nur solche Impfkosten angesehen werden, die das Einreiseland zwingend vorgeschrieben habe oder die für dienstlich empfohlene Impfungen aufgewendet worden seien, sondern erstattungsfähig seien auch notwendige Aufwendungen, die - wie in seinem Fall - auf fachärztlichen Rat hin getroffen worden seien. Es könne nicht auf eine ausdrückliche Empfehlung des Auswärtigen Amtes ankommen.

Dieses Vorbringen vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der reisekostenrechtliche Begriff der Notwendigkeit vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 06.09.1990 - BVerwG 6 C 42/88 -, juris, Rn. 19 Langtext) bereits dahingehend konkretisiert worden, dass "notwendig" die zusätzlichen Ausgaben sind, die erforderlich sind, um den dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen zu erfüllen. Diese Ausführungen sind in Ziff. 10.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 zu § 10 BRKG (abgdr. in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: März 2009, § 10, S. I) übernommen worden. Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u.a. gemäß Ziff. 10.1.2 der BRKGVwV zu § 10 BRKG grundsätzlich notwendige Impfungen im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen in Betracht.

Ob sich die Erstattung der Impfkosten als Reisekosten nach den ausdrücklichen Empfehlungen des Auswärtigen Amtes und ergänzend nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) richten kann, ist keine Frage der gerichtlichen Auslegung der Begrifflichkeit der BRKGVwV zu § 10 BRKG, sondern betrifft deren Vollzug in der behördlichen Praxis. Ist diese willkürfrei und hält sich im Ergebnis im Rahmen der allgemein anerkannten Auslegungsmaximen für Willenserklärungen, haben die Gerichte dies hinzunehmen (vgl. auch zu Verwaltungsvorschriften zum Beihilferecht: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 06.06.2000 - 2 A 12114/99 -, juris). Dafür, dass die von dem Beklagten ausgeübte Verwaltungspraxis (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2008, Seite 2) sinn- oder zweckwidrig wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die übrigen Erwägungen des Klägers in seiner Zulassungsbegründung betreffen den konkreten vorliegenden Einzelfall und werfen keine im Allgemeininteresse liegende klärungsbedürftige Frage auf.

2. Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Der Kläger trägt vor, die streitigen Auslagen seien notwendig, weil er die Dienstreise ohne Beachtung der fachärztlichen Verschreibungen nicht hätte durchführen können. Das Auswärtige Amt gebe seine Empfehlungen grundsätzlich "ohne Gewähr" ab. Er sei demgegenüber den ausdrücklichen Empfehlungen eines Tropenmediziners gefolgt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, es lägen keine konkreten Erkenntnisquellen vor.

Dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Es ist - wie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte im Wege seiner Verwaltungspraxis für die Frage der Notwendigkeit von Auslagen i.S.v. § 10 BRKG und Ziff. 10.1.1 der BRKGVwV nach den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes und ergänzend der DTG richtet. Dass diese Verwaltungspraxis sachgerecht ist, hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht in Frage gestellt. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich der Kläger im vorliegenden Einzelfall hat fachärztlich beraten und medizinisch versorgen lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Facharzt dem Kläger medizinische Vorsorgemaßnahmen empfohlen hat, ergibt sich nicht, dass diese in Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes und der DTG im Fall der konkreten Dienstreise des Klägers nach China nicht nur nützlich, sondern auch notwendig gewesen wären. Eine fachärztliche Stellungnahme hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt.

Mit seinem weiteren Vortrag stellt der Kläger die auf Grundlage der Empfehlungen des Auswärtigen Amtes vom 25. September 2007 und der DTG vom Januar 2007 getroffene Entscheidung des Beklagten nicht in Frage. Der Kläger trägt vor, er habe sich auf seiner Dienstreise nicht nur in der Großstadt B., sondern wegen Fachexkursionen und Feldbesichtigungen auch im Umland von B. bis zu einer Entfernung von 300 km aufgehalten. Dort wie auch in B. selbst habe ein ausgeprägtes Malariarisiko bestanden. Er habe keine Malariaprophylaxe durchgeführt, sondern wie vom DTG empfohlen ein Malaria-Notfallmedikament als Standby-Therapie erworben und mitgeführt. Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes vom 25. September 2007 gehörte die Provinz C. aber nicht zu den Provinzen, in denen ein hohes oder mittleres Malariarisiko besteht. Nach den Empfehlungen zur Malariavorbeugung der DTG vom Januar 2007 bestand kein Risiko in den Großstädten. Für die Provinz C. wurde eine Standby-Notfalltherapie für die Monate Mai bis Dezember empfohlen. Dies wird bestätigt durch die von dem Beklagten vorgelegten Reisehinweise fit-for-travel. Die Dienstreise des Klägers fand aber im März/April 2007 statt.

Der Kläger trägt ferner erfolglos vor, er habe sich gegen Tollwut impfen lassen, weil sich die Tollwutgefahr keineswegs auf ländliche Gebiete beschränke und auch in Großstädten wie B. bestehe, und er habe die Hepatitis-B-Impfung durchgeführt, weil China Risikogebiet für Hepatitis B sei. Das Auswärtige Amt empfahl in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen vom 25. September 2007 Tollwut- und Hepatitis-B-Impfungen aber nur bei Langzeitaufenthalten über vier Wochen. Die Bedingungen für empfohlene Tollwut- und Hepatitis-B-Impfungen in der von dem Beklagten vorgelegten CRM-Reise-Gesundheits-Information vom 23. Juli 2007 lagen bei dem Kläger ebenfalls nicht vor.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe vor oder bei der Erteilung der Dienstreisegenehmigung nicht auf die medizinischen Vorsorgemaßnahmen des Auswärtigen Amtes und deren Verbindlichkeit hingewiesen. Denn der Beklagte hat in dem Formular des Dienstreiseantrags auf Seite 4 insoweit ausreichend darauf hingewiesen, dass eine Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt wird, als die Aufwendungen notwendig waren.

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass Anhaltspunkte für eine Zusicherung im Beihilfebescheid nicht ersichtlich seien und dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nichts Anderes folge, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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