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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 5 LA 326/04
Rechtsgebiete: BeamtVG, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 15 Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 86 Abs. 3
Darlegung einer Aufklärungsrüge und des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bei neuem Tatsachenvortrag.
Gründe:

Der 1957 geborene Kläger war Bahnbeamter (zuletzt: Betriebsaufseher) und wurde nach rund achtjähriger Dienstzeit 1982 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Ihm war in der Folgezeit über mehr als 19 Jahre ein Unterhaltsbeitrag (§ 15 Abs. 2 BeamtVG) bewilligt, den der Beklagte zunächst für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2002 auf 570,02 EUR kürzte und dessen weitere Bewilligung er dann gänzlich mit der Begründung ablehnte, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend und widersprüchlich dargelegt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage abgewiesen wurde, mit der er zuletzt eine Verpflichtung des Beklagten erstrebt hat, ihm für die Zeit ab dem 1. März 2002 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 1.440,27 EUR - hilfsweise 570,02 EUR - zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil ebenfalls damit begründet, dass der Kläger unzureichende, widersprüchliche und nicht genügend belegte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, nämlich das Vorliegen eines geltend gemachten und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sowie das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt sind bzw. jedenfalls nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger erhebt eine sogenannte Aufklärungsrüge, indem er als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge. Namentlich wenn die eigenen Angaben eines Beteiligten zu erkennbar erheblichen und in seiner Sphäre liegenden Umständen widersprüchlich oder unstimmig sind, können weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst sein (zu alldem: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rnrn. 11 und 12 zu § 86, m. z. w. N.). Ist ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Zulassungsantragsteller muss daher substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20. 7. 2000 - 12 L 2641/00 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, und BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 - Juris, Rn. 3 des Langtextes). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, a. a. O., Beschl. v. 10. 10. 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140, und Beschl. v. 6. 3. 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 - zitiert nach Juris, Rn. 3 des Langtextes). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, a. a. O., und Beschl. v. 6. 3. 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, a. a. O., - zitiert nach Juris, Rn. 3 des Langtextes).

Gemessen an diesen Maßstäben sind bereits die Darlegungen des Klägers für eine Aufklärungsrüge unzureichend.

Soweit er beanstandet, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt in Bezug auf seine tatsächliche wirtschaftliche Situation, im Hinblick auf den Nachlass seines Vaters, Verbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter sowie sonstige Verbindlichkeiten durch den Erlass eines "Auflagenbeschlusses" oder durch seine umfassende Befragung in der mündlichen Verhandlung "ausforschen" müssen, ist dies wie folgt begründet: Es steht im Ermessen des Spruchkörpers und/oder des Berichterstatters, inwieweit er im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durch einen "Auflagenbeschluss" von den namentlich in § 87 Abs. 1 Satz 2 VwGO Nrn. 2, 3 und 4 VwGO geregelten Möglichkeiten, den Sachverhalt zu erforschen, Gebrauch macht (Kuntze, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, Rn. 4 zu § 87). Der Kläger legt nicht dar, dass er durch entsprechende Anregungen auf den Erlass eines "Auflagenbeschlusses" des Gerichts hingewirkt hätte. Außerdem räumt er selber ein, dass die ihm geboten erscheinende weitere Aufklärung durch seine umfassende Befragung in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können. Unter dieser Voraussetzung musste es sich dem Verwaltungsgericht aber gerade nicht aufdrängen, im vorbereitenden Verfahren einen "Auflagenbeschluss" zu fassen. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2004 ist der Kläger dann ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 38 [39] der Gerichtsakte - GA -) über seine Wohnverhältnisse befragt worden und hat er sich u. a. zu Leistungen an seine Schwestern im Zusammenhang mit dem Erbe seines Vaters äußern können. Er hat nicht dargelegt, dass er selbst und sein ihn damals begleitender Prozessbevollmächtigter einen Versuch unternommen haben, seine informatorische Anhörung auf weitere Themen zu erstrecken oder zu intensivieren. Erst recht hat er nicht dargetan, dass er einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) gestellt habe, ihn als Beteiligten (vgl. §§ 96 Satz 2 VwGO, 98 VwGO i. V. m. §§ 450 und 451 ZPO) zu bestimmten Beweisthemen zu vernehmen, um damit, und ggf. durch die ergänzende Ausübung des Fragerechts analog § 97 Satz 2 VwGO (vgl. Kuntze, a. a. O., Rn. 5 zu § 97) seitens seines Prozessbevollmächtigten, auf die nun vermisste weitere Erforschung des Sachverhalts hinzuwirken. Schließlich enthält die Begründung seines Zulassungsantrages auch keine hinreichenden Ausführungen dazu, dass und weshalb sich der Vorinstanz eine weitere Aufklärung bereits ohne sein eigenes Hinwirken hätte aufdrängen müssen.

Der Kläger macht zwar des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe es entgegen § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, zur Klärung des Wertes des Nachlasses seines Vaters und der Frage, ob er tatsächlich Erbe nach seiner Mutter sein werde, die Akte des Amtsgerichts C. - NZS 6 IV 164/01 - beizuziehen, obwohl er eine solche Beiziehung zu Informations- und Beweiszwecken in seiner Klageschrift vom 31. Mai 2002 (Bl. 1 [3] GA) beantragt habe. Auch insoweit scheitert seine Rüge aber schon an der fehlenden Darlegung eines zureichenden Hinwirkens auf die vermisste Aufklärung. Er legt nämlich nicht dar, dass er seinem lediglich als Ankündigung aufzufassenden, schriftsätzlichen "Antrag" in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, auf die Erhebung eines Urkundenbeweises gerichteten Beweisantrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO sowie § 98 VwGO i. V. m. § 432 Abs. 1 ZPO) hat folgen lassen, der sich auf die Testamentsurkunde hätte beziehen müssen, die er in der Begründung seines Zulassungsantrages als das beweiskräftige Dokument aus der amtsgerichtlichen Akte darstellt. Auch weshalb sich ohne einen solchen Beweisantrag dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ist seinen Ausführungen im Verfahren zweiter Instanz nicht zu entnehmen. Im Übrigen enthält die Klageschrift vom 31. Mai 2002 lediglich die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung, aus der amtsgerichtlichen Akte ergebe sich der Wert des Nachlasses nach dem Tod des Vaters des Klägers. Die in dem Zulassungsantrag bezeichnete Testamentsurkunde findet dort keine Erwähnung. Jedenfalls allein aufgrund des Inhalts der Klageschrift musste sich deshalb dem Verwaltungsgericht die Beiziehung der amtsgerichtlichen Akte nicht als erforderliche Ermittlungsmaßnahme aufdrängen.

Die Beanstandung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte durch Sachverständige Beweis über den Wert des Hauses, D., C., erheben müssen, ist ebenfalls nicht mit der notwendigen Darlegung verbunden, dass in der mündlichen Verhandlung durch einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO sowie § 98 VwGO i. V. m. § 403 ZPO) auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt worden sei oder dass und weshalb sie sich der Vorinstanz auch ohne einen solchen förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, das Verwaltungsgericht hätte die ihm in dem angefochtenen Urteil entgegengehaltenen Widersprüche in seinem Vorbringen zum Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere für eine gezielte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nehmen müssen. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Verletzung der in bestimmten Fällen bestehenden Verpflichtung des Gerichts, Ungereimtheiten im Vortrag eines Beteiligten durch dessen Befragung nachzugehen, als Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden kann, oder kraft Spezialität ausschließlich § 86 Abs. 3 VwGO einschlägig ist (vgl. zu dessen Funktion: Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 111 ff. zu § 86). Dies mag indessen dahinstehen, da sich insoweit aus § 86 Abs. 1 VwGO jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen des Gerichts ergeben als aus § 86 Abs. 3 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift können bei Unklarheiten oder erkennbaren Missverständnissen nicht nur Hinweispflichten des Gerichts bestehen, sondern im Einzelfall auch Pflichten zur Stellung konkreter Fragen (Kuntze, a. a. O., Rn. 20 zu § 86). Weder § 86 Abs. 1 VwGO noch § 86 Abs. 3 VwGO befreien die Beteiligten indessen von der Obliegenheit, Sachverhalte aus ihrem persönlichen Bereich in sich stimmig vorzutragen (Kuntze, a. a. O., Rn. 19 und Rn. 44 zu § 86). Namentlich § 86 Abs. 3 VwGO dient nicht der Auffüllung von Defiziten im Vorbringen der Beteiligten, sondern nur deren Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 12. 1999 - BVerwG 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Deshalb kann sich lediglich unter besonderen Umständen - etwa dann wenn ein Beteiligter infolge des bisherigen Prozessverlaufs erkennbar nicht damit rechnet, sein Vorbringen werde als ungereimt betrachtet werden - eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts ergeben, auf offenkundige Widersprüche noch einmal hinzuweisen oder ihnen durch ein gezieltes Nachfragen auf den Grund zu gehen. Die Handhabung des Prozessrechts muss sich dabei am Grundsatz des fairen Verfahrens orientieren (Kuntze, a. a. O., Rn. 44 zu § 86) - wobei Fairness allerdings nicht mit Fürsorge gleichzusetzen ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Besonderheiten das Verwaltungsgericht in seinem Falle zu weiterem Nachfragen hätten veranlassen müssen.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Aufklärungsrüge verschiedentlich geltend macht, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits hinreichend vorgetragen und Belege beigebracht habe, führen diese Darlegungen nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und bedürfen deshalb keiner Erörterung.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, Rn. 81 zu § 124a, m. w. N.). Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels anhand des oben genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermöglichen. Je nach Fallkonstellation kann er insbesondere gehalten sein, Fotos von der in Rede stehenden Örtlichkeit, Planunterlagen oder Schriftverkehr vorzulegen, oder auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 91 zu § 124). Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung nicht hinreichend (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.02.1998 - 12 M 5642/98 -, Nds. VBl. 1998, 162 [166]).

Im Falle des Klägers ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt und liegt jedenfalls nicht vor.

Mit dem Hinweis, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschleiert habe, vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darzulegen, weil dieser Einwand bereits eine unzureichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen lässt. Die Vorinstanz ist nämlich - ohne dass dies von dem Kläger mit überzeugenden Gründen angegriffen worden wäre - davon ausgegangen, dass es ihm obliege, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, um die Prüfung seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen. Es bedarf aber keiner weiteren Erklärung, dass es zur Offenlegung der eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt, von deren Verschleierung abzusehen. Die Behauptung des Klägers, eine Verschleierung unterlassen zu haben, ist daher unerheblich.

Dem Kläger gelingt es auch nicht wie beabsichtigt, erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel zu ziehen.

Zur Größe des Hauses, D., in C. hat die Vorinstanz überhaupt keine, und schon deshalb keine falschen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Sie hat lediglich festgestellt, dass der Kläger selbst unterschiedliche Angaben zur Größe sowie zur Art und damit indirekt zum Wert dieses in den Nachlass seines Vaters fallenden Gebäudes gemacht habe. Diese Feststellung vermag der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrages nicht zu erschüttern. Er bestreitet nämlich nicht, sich schriftsätzlich mit den Worten eingelassen zu haben, die das Verwaltungsgericht zu interpretieren hatte. Auch legt er nicht dar, inwiefern nach dem Empfängerhorizont, auf den insoweit abzuheben ist, gegenüber der Auslegung der Vorinstanz Bedenken bestehen. Er trägt vielmehr lediglich in Bezug auf die Größe und die Art des Hauses eine weitere Sachverhaltsdarstellung vor, für deren Richtigkeit nichts anderes spricht, als der Umstand, dass mit ihr vorangegangene Angaben nicht zur Gänze widerrufen, sondern lediglich teilweise korrigiert werden. Damit ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien unterschiedliche Angaben gemacht worden, nicht schlüssig in Zweifel gezogen worden. Vielmehr findet sie in der Begründung des Zulassungsantrages noch eine weitere tatsächliche Grundlage.

Selbst wenn man davon ausgeht, mit dem Zulassungsantrag werde auch geltend gemacht, dass im Berufungsverfahren aufgrund der nunmehrigen Sachverhaltsdarstellung des Klägers erstmalig solche tatsächlichen Feststellungen zur Größe und Art des Hauses, D., zu treffen sein würden, auf deren Grundlage es dann ausscheiden werde, die Klage mit der Begründung abzuweisen, es sei nicht ausreichend dargelegt, insbesondere durch Unterlagen belegt, welchen Wert Haus und Nachlass hätten, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn entgegen seiner Auffassung bringt der Kläger im Zulassungsverfahren hinsichtlich der Größe und Art des Hauses - zumindest in ihrer Kombination - neue tatsächliche Behauptungen vor. Einen solchen Tatsachenvortrag muss er jedoch bereits im Zulassungsverfahren glaubhaft machen. Das hätte sich ihm im vorliegenden Falle bereits nach dem Prozessverlauf aufdrängen müssen und beschwert ihn schon deshalb nicht über Gebühr, weil er das in Rede stehende, seiner Mutter gehörende Gebäude selbst bewohnt. Er hat seinem Zulassungsantrag jedoch keinerlei Belege, wie z. B. Fotos der Örtlichkeit, Planunterlagen oder Schriftverkehr beigefügt.

Soweit der Kläger geltend macht, der Wert seines Erbteils lasse sich ohne sachverständige Schätzung bestimmen, beruht dies unter anderem auf der Prämisse, allein durch eine Sachverhaltsdarstellung, wie er sie nun im Zulassungsverfahren abgegeben hat, wäre die Frage nach der Größe und der Art des Hauses, D., in seinem Sinne zu klären gewesen und sei nunmehr geklärt. Da dies nicht der Fall ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der auf einer unrichtigen Prämisse aufbauenden weiteren Argumentation.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass er zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen widersprechende Angaben gemacht habe. Da er anwaltlich beraten ist, kann er Widersprüche in schriftsätzlichen Einlassungen nämlich nicht einfach mit dem Hinweis auf ein unrichtiges oder laienhaftes Begriffsverständnis ausräumen. Wer Miete schuldet, wohnt selbst dann nicht "mietfrei", wenn er seine Mietschuld nicht begleicht. Wer aber tatsächlich "mietfrei" wohnt, weil etwa die Mietzahlungen aus Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse nicht ernstlich vereinbart (vgl. § 117 Abs. 1 BGB) oder ihm erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB) sind, hat keine Veranlassung, 500 DM Miete zuzüglich 250 DM für Heizung und Nebenkosten als "Pauschalbetrag" unter seine Verbindlichkeit zu zählen und als solche anzugeben. Schließlich muss selbst einem juristischen Laien klar sein, dass er etwaige monatliche Zahlungen von 360 DM auf eine eigene Darlehnsschuld Dritten gegenüber nicht als "Quasi-Mietzahlung" an seine Mutter darstellen und geltend machen kann. In Bezug auf die Höhe seines angeblichen Bauspardarlehns (von 60.000 DM statt 18.000 DM) räumt der Kläger selbst die Widersprüchlichkeit seiner Angaben ein. Seine Tatsachenbehauptung, der Widerspruch sei nur durch ein Missverständnis oder einen Schreibfehler zu erklären, ist neu, unsubstantiiert und nicht - wie erforderlich und etwa durch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt möglich (§§ 173 Satz 1 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) - glaubhaft gemacht. Mit dem abschließenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, es könne nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger in dem Formblatt für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages Schulden in Höhe von 21.000 DM erwähne, die im Jahre 2001 aufgrund von Aktienkauf und Verlusten durch Kurseinbruch entstanden sein sollen, setzt sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages gar nicht auseinander. Zu Recht macht jedoch der Beklagte geltend, dass sich die Frage aufdrängt - und daher von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag hätte beantwortet werden müssen -, woher das Geld für den Aktienkauf angesichts seiner angeblich so angespannten wirtschaftlichen Lage gekommen sein soll.

Der Einschätzung des Klägers, die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht auf die von ihr hervorgehobenen Widersprüche stützen dürfen und er selbst habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargelegt und belegt, ist nach alldem nicht zu folgen. Vielmehr hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrages die gebotene aktive Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen. In Ansehung dieser mangelnden Bereitschaft, der eigenen Prozessförderungspflicht nachzukommen, eröffnet er dem Berufungsverfahren keine anderen Perspektiven als dem Verfahren des ersten Rechtszuges. Es kann daher auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Senat - unterstellt die Berufung würde zugelassen - zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlasst sähe und diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu tatsächlichen Feststellungen führen könnte, die die beantragte Änderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen würden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug fußt auf den §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 GKG. Der Streitwert errechnet sich insoweit wie folgt: 36 x 1.440,27 EUR + 3 x (1.440,27 EUR - 570,02 EUR) + 1.440,27 EUR = 55.900,74 EUR. Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG i. V. m. den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (vgl. insoweit auch: Schneider, Verfahrensverbindung [§ 147 ZPO] und Verfahrenstrennung [§ 145 ZPO], MDR 1974, 7 [9]). Der Streitwert des vormaligen Verfahrens 1 A 268/02 ist folgendermaßen zu berechnen: 36 x 570,02 EUR + 6 x 570,02 = 23.940.84 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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