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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 5 LA 332/07
Rechtsgebiete: BSZG, GG


Vorschriften:

BSZG § 4 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Gemessen hieran liegen ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die gegen die Kürzung der Sonderzahlung für die Jahre 2006 bis 2010 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BSZG gerichtete Klage abzuweisen, nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Sonderzahlung nicht zu dem Teil der Besoldung, die zur Wahrung des verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips zu zahlen ist; vielmehr kann die Sonderzahlung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61 f.; Beschl. v. 28.9.2007 - 2 BvL 5/05 u. a. -, ZBR 2008, 42 ff. zitiert nach juris Langtext, Rn. 19). Insoweit begegnet die Kürzung der Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BSZG für die Jahre 2006 bis 2010 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Kürzung sei wegen ihrer Auswirkung auf den nach dem Alimentationsprinzip vom Dienstherrn zu sichernden angemessenen Unterhalt als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen. Stellen Einschnitte in nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Besoldungsbestandteile wie die Kürzung der Sonderzahlung die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung dieser Besoldungsbestandteile - hier im Sinne einer Aufhebung bzw. einer Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift der Sonderzahlung -, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.7.2008 - BVerwG 2 C 46.07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 24 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 <233>; und Kammerbeschluss v. 2.10.2007 - 2 BvR 1715/03, DVBl. 2007, 1493 <1495>). Dis gilt auch dann, wenn dem gekürzten Besoldungsbestandteil als Berechnungsfaktor für die Ermittlung des Nettoeinkommens und damit für die Feststellung, ob dem Beamten der angemessene Unterhalt gewährt wird, mittelbar Bedeutung zukommt. Infolge dessen können den Beamten aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26 ff. <30>).

In Anbetracht dessen kann der Kläger die Zahlung einer ungekürzten Sonderzahlung nicht verlangen und erweist sich insoweit das klageabweisende Urteil als richtig.

2. Die Rechtssache weist mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, da sich die Beantwortung der Frage, ob durch die Kürzung der Sonderzahlung die amtsangemessene Alimentation des Klägers unterschritten wird, nicht in entscheidungserheblicher Weise in einem Berufungsverfahren stellen würde. Diese Frage wäre allein im Rahmen einer auf Feststellung einer nicht amtsangemessenen Alimentation des Klägers gerichteten Klage zu beantworten.

3. Schließlich weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf, da die entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Zulässigkeit der Kürzung einer Sonderzahlung hinreichend geklärt ist und sich die Frage der Unterschreitung der amtsangemessenen Alimentation nicht in dem hier anhängigen Verfahren stellt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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