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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 5 LA 398/08
Rechtsgebiete: BhV
Vorschriften:
BhV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 | |
BhV Anlage 3 Nr. 1 | |
BhV Anlage 3 Nr. 9 |
Gründe:
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und ausführlich begründet, warum es den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin weitere 112,80 EUR Beihilfe für die Stabilschuhe ihres Sohnes zu gewähren (UA S. 4 - 6). Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:
Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit nicht serienmäßig herstellbarer orthopädischer Maßschuhe könne nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass konfektioniertes orthopädisches Schuhwerk von vornherein nicht beihilfefähig sei. Diese Auffassung stehe im deutlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.1990 - BVerwG 2 C 12.88 und 13.88 -, juris), das in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eine "ins Einzelne gehende Wertung" erblicke, "in welchem Fall die Aufwendungen für Schuhe, die aus orthopädischen Gründen getragen werden müssen, beihilfefähig sein sollen". Dem Ausschluss bestimmter Arten von Konfektionsschuhen von der Beihilfefähigkeit in Nr. 9 der Anlage 3 komme nur noch eine klarstellende Bedeutung zu. Damit werde vom Bundesverwaltungsgericht nicht generell in Abrede gestellt, dass nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV weder die Positiv- noch die Negativliste dieser Anlage abschließende Regelungen darstellten. Es werde aber speziell für Schuhwerk, das aus orthopädischen Gründen getragen werden müsse, der Nr. 1 der Anlage 3 der Charakter einer abschließenden Regelung zuerkannt. Bei dem streitgegenständlichen Stabilschuh handele es sich um orthopädisches Schuhwerk im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mangels Maßfertigung nicht als beihilfefähig anerkannt werden könne.
Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall getroffenen Feststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 15. November 1990 (a.a.O.) ausgeführt, mit der ausdrücklichen Anführung orthopädischer Maßschuhe habe der Vorschriftengeber bereits eine ins einzelne gehende Wertung vorgenommen, die für eine weitere Prüfung der Beihilfefähigkeit, insbesondere nach Nr. 4 Ziff. 9 Buchst. a) BhV a.F. keinen Raum lasse. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhte aber auf den - für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen - BhV i.d.F. vom 1. Februar 1979 (GMBl. Seite 67). Bereits in Nr. 10 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV i.d.F. vom 19. April 1985 (GMBl. 290, 298) hat der Vorschriftengeber eine Regelung aufgenommen, wonach die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für andere als die in Nr. 1 der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle als beihilfefähig anerkannt werden konnten, wenn diese ebenfalls geeignet waren, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern, zu beheben oder zu beseitigen, und deren Anschaffungskosten nicht den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen waren. Damit hat der Vorschriftengeber Raum für eine weitere Prüfung der Beihilfefähigkeit für andere Hilfsmittel geschaffen, die nicht in der Positivliste der Nr. 1 ausdrücklich genannt waren. Diese Regelung nahm Aufwendungen für Schuhe, die aus orthopädischen Gründen getragen werden müssen, nicht aus. Nr. 10 Anlage 2 BhV i.d.F. vom 19. April 1985 ist mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 19. September 1989 (GMBl. Seiten 542, 549) dahingehend geändert worden, dass über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in den Nummern 1 und 9 aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern entscheidet (siehe auch Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. November 2005, Nds. MBl. 2002, 145). Aus dieser Vorschrift ergibt sich ebenfalls, dass auch andere Gegenstände, die nicht in Nr. 1 und 9 der Anlage 3 aufgeführt sind, als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in Betracht kommen können. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob es die Fürsorgepflicht gebietet, dem Beamten eine über die Bestimmungen der Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu gewähren (vgl. beschließender Senat, Beschl. v. 21.11.2008 - 5 LA 98/08 -, juris m.w.N. - zur Beihilfefähigkeit von serienmäßig hergestellten Orthesenschuhen; Topka/Möhle, Komm. z. Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Dez. 2008, Erl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV, Rn. 6.4). Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht - über die Aufwendungen für einen Sportstiefel "Adimed-Stabil" zu entscheiden, der durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. September 1989 (GMBl. Seite 542) ausdrücklich in die Negativliste der Nr. 9 der Anlage 3 der BhV aufgenommen worden ist.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, anderenfalls wäre jeder Konfektionsschuh mit orthopädietechnischer Funktion - abgesehen vom Adimed-Schuh - zwar nicht als orthopädischer Schuh, wohl aber als Stabilschuh oder als Orthese beihilfefähig. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass in der Positivliste gemäß Nr. 1 der Anlage 3 BhV enthaltene Einschränkungen zum generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit geeignet sind, soweit eines der im Einleitungssatz der Nr. 9 Anlage 3 BhV geregelten übergreifenden Tatbestandsmerkmale gegeben ist (vgl. auch VG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 71/06 -, juris), wenn es sich also um Gegenstände handelt, die nicht notwendig und angemessen sind (§ 5 Abs. 1 BhV) oder von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 BhV) oder die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Den hierzu im vorliegenden Einzelfall getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständlichen Stabilschuhe den dauerhaften Ausgleich der Mehrfachbehinderung des Sohnes der Klägerin (BNS-Anfallsleiden, spastische Diparese, funktioneller Spitzfuß) bezweckten und nicht Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung seien, ist der Beklagte im Übrigen nicht entgegengetreten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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