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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 5 LA 48/07
Rechtsgebiete: BBVAnpG 1999, BRRG, VwGO
Vorschriften:
BBVAnpG 1999 Art. 9 § 1 Abs. 1 S. 2 | |
BRRG § 126 Abs. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat sein Zulassungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung die Beklagte seinen Antrag vom 19. Dezember 1990 - unterstellt, er habe damit ausdrücklich nur die Erhöhung des Kindergeldes begehrt - erweiternd als auch auf erhöhte Besoldung gerichteten Antrag hätte auslegen müssen, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden und die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung habe, angesichts des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. März 2005 (- BVerwG 2 C 13.04 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 = NVwZ-RR 2005, 591) als gegenstandslos erachtet. Insoweit bedarf es daher einer Prüfung der unter 2. des Schriftsatzes des Klägers vom 14. Januar 2004 zunächst geltend gemachten Zulassungsgründe nicht mehr.
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag nunmehr allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. 1. des vorgenannten Schriftsatzes).
Diese sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach er für seine gegenteilige Behauptung, dass er mit seinem Antrag vom 19. Dezember 1990 auch die Gewährung höherer Bezüge begehrt habe, beweispflichtig geblieben sei und ein Fall der Beweislastumkehr wegen einer Beweisvereitelung nicht vorliege. Er vertritt die Ansicht, dass aus dem Umstand der bestehenden Unvollständigkeit der von der Beklagten geführten Besoldungsakte, in der sich weder sein Antrag noch der daraufhin ergangene Zwischenbescheid vom 2. Januar 1991 befänden, eine Umkehr der Beweislast folge. Er habe darauf vertrauen können und dürfen, dass sein damaliger Antrag zu den Akten genommen werde und sich dessen Inhalt auch noch nach Jahren feststellen lasse. Wenn durch Umstände, die allein im Verantwortungsbereich seines Dienstherrn lägen, die Akten unvollständig seien und ihm daher die Beweismöglichkeit genommen werde, dass er neben höherem Kindergeld auch eine höhere Besoldung im Hinblick auf die Anzahl seiner Kinder beantragt habe, trete eine Beweislastumkehr ein. Dabei könne ihm der Inhalt des von ihm vorgelegten Zwischenbescheides, der sich nur mit Fragen des Kindergeldes befasse, nicht entgegengehalten werden, da insofern ohne weiteres möglich sei, dass sein Antrag darin nur unvollständig wiedergegeben werde oder in Bezug auf den Antrag einer höheren Besoldung weitere Unterlagen der Behörde existierten, die ebenfalls verloren gegangen seien. Hiermit setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Zudem habe er schlüssig vorgetragen, den Antrag mit dem dargestellten Inhalt von einem Kollegen abgeschrieben zu haben.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ihn treffe - mangels Beweislastumkehr wegen einer schuldhaften Beweisvereitelung - die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, sein Antrag vom 19. Dezember 1990 habe auch die Gewährung höherer Bezüge zum Gegenstand gehabt, mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind von den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung, denen zufolge vorliegend grundsätzlich dem Kläger der Nachweis der Antragstellung obliegt, insbesondere im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Ausnahmen erforderlich. So kann entsprechend dem in § 444 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Behörde zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen führen (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2000 - BVerwG 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn. 10; Urt. v. 18.12.1987 - BVerwG 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn. 24).
Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2002 (S. 3, GA Bl. 16 ff. = Beiakte A, Bl. 18 ff.) und im erstinstanzlichen Verfahren die Unvollständigkeit ihrer Akten eingeräumt und mitgeteilt, dass sich weder ein Antrag noch der Zwischenbescheid vom 2. Januar 1991 (Beiakte A, Bl. 5) in der Besoldungsakte des Klägers befänden. Sie hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 mitgeteilt, den Vorgang aufgrund der Antragstellung nicht finden zu können und als Erklärung angegeben, dass dieser Vorgang vermutlich im Zusammenhang mit dem Umzug des Gebührnisamt es der Wehrbereichsverwaltung Nord vor einigen Jahren von der Fliegerstraße in die Hans-Böckler-Allee verloren gegangen sei, weil bei dieser Gelegenheit aufwändige Archivierungen und Umschichtungen von Akten statt gefunden hätten. Demzufolge ist nicht auszuschließen, dass sich der Antrag aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten nicht mehr in ihren Akten befindet und hierdurch die Rechtsschutzmöglichkeit für den Kläger wegen eines auf seiner Seite eingetretenen Beweisnotstandes verkürzt worden ist. Insoweit sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Aktenführung verletzt und damit die Beweismöglichkeit des Klägers vereitelt hat, sodass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einer Beweislastumkehr auszugehen sein könnte.
Allein der Umstand, dass die Zwischennachricht vom 2. Januar 1991 lediglich den Eingang eines Antrags auf Gewährung höheren Kindergeldes bestätigt, kann die Richtigkeit des angefochtenen Urteils jedenfalls im Ergebnis nicht begründen. Die Beklagte vermutet lediglich mit Blick auf den Inhalt der Zwischennachricht, dass der Kläger entsprechend dem Mustertext in der Zeitschrift "Die Bundeswehr", Heft 12/1990, nur die Erhöhung des Kindergeldes beantragt hat. Sie räumt aber zugleich im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2002 ein, dass ein geringer Teil der Besoldungsempfänger sich in selbst formulierten, d. h. nicht an den Mustertext des Verbandes angelehnten Schreiben auch gegen die Höhe des kinderbezogenen Anteils der Besoldung an sie gewandt hat. Es kann daher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch eine höhere Besoldung geltend gemacht hat und ihm eine Zwischennachricht (Eingangsbestätigung) nur hinsichtlich der begehrten Kindergelderhöhung, nicht aber der höheren Besoldung zugesandt worden ist.
Diese Richtigkeitszweifel beziehen sich aber nicht auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, er hätte auch einen Antrag auf höhere Besoldung gestellt, käme es im Falle der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 1999 (BGBl. I S. 2198) haben Anspruch auf eine höhere Besoldung für den Zeitraum von 1988 bis 1998 nur "Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch schon abschließend entschieden worden ist."
Da der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999 am 25. November 1999 nach eigenen Angaben einen Anspruch auf höhere Besoldung lediglich antragsweise geltend gemacht hat, ist er nicht Anspruchsberechtigter im vorbezeichneten Sinne. Er ist insbesondere nicht "Widerspruchsführer". Soweit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- BVerwG 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 ff.) der Antrag eines Beamten auf eine höhere amtsangemessene Alimentation mit Blick auf die Regelung in § 126 Abs. 3 BRRG als Widerspruch angesehen werden kann, hat die Beklagte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungszulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass § 126 Abs. 3 BRRG auf Soldaten keine Anwendung findet und es daher vor Erhebung der für den geltend gemachten Anspruch statthaften Leistungsklage der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedarf (vgl. zur Unanwendbarkeit von § 126 Abs. 3 BRRG auf Klagen aus dem Soldatenverhältnis im Falle einer Leistungsklage: BVerwG, Urt. v. 20.4.1977 - BVerwG VI C 7.74 -, BVerwGE 52, 247 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn. 29). Aus diesem Grunde kommt eine Auslegung des Antrags als Widerspruch nicht in Betracht.
Allein die Antragstellung des Klägers reicht für eine Anspruchsberechtigung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Feststellung der verfassungswidrigen Unteralimentation der betroffenen kinderreichen Beamten nicht eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes. Vielmehr kann sich die rückwirkende Korrektur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf diejenigen Beamten beschränken, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahrs, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne das über ihren Anspruch abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist nur dann unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 <330>; Beschl. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 <384 f.>). Insoweit kann für das Soldatenverhältnis grundsätzlich nicht anderes gelten. Die betroffenen Soldaten müssen hiernach, wenn sie rückwirkend die Beseitigung des Verfassungsverstoßes erfolgreich durchsetzen wollen, zeitnah ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht haben. Eine Vorverlagerung dieses Zeitpunktes auf denjenigen der Einlegung eines Widerspruchs kommt indes bei ihnen mangels Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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