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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 5 LA 499/07
Rechtsgebiete: BhV, NBG


Vorschriften:

BhV § 15 Abs. 1
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1
NBG § 87a Abs. 1
Nicht dem Grunde nach beihilfefähig im Sinne von § 15 Abs. 1 BhV sind Aufwendungen für implantologische Leistungen, die keiner Indikation der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 I Nr. 1 BhV unterfallen.
Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Denn an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger wendet ein, dass seine Aufwendungen für implantologische Leistungen und für den über dem Schwellensatz von 2,3 liegenden Gebührenwert des Arzthonorars zwar nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dass aber seine tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistungen sowie für Fahrtkosten im Rahmen der Regelung des § 15 Abs. 1 BhV über die Begrenzung der Beihilfe dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen und der Berechnung der sog. 100 %-Grenze zugrunde zu legen seien. Hierdurch würde sich bei der Berechnung nach § 15 Abs. 1 BhV nach Gegenüberstellung der Kostenerstattung durch die Krankenversicherung sein "Eigenbehalt", der von dem Beklagten mit Bescheid vom 10. August 2004 auf 2.408,83 EUR festgesetzt worden sei, um einen Betrag in Höhe von 1.943,03 EUR vermindern.

Mit diesem Einwand vermag der Kläger jedoch nicht durchzudringen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV, der gemäß § 87 c Abs. 1 Satz 1 NBG auch für den Kläger Anwendung findet und trotz Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - BVerwG 2 C 24.07 -, juris; Urt. v. 26.06.2008 - BVerwG 2 C 2.07, juris; beschließender Senat, Beschl. v. 09.09.2008 - 5 LA 329/06 -; Beschl. v. 20.10.2008 - 5 LA 307/07 -), darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen (sog. 100 %-Grenze). Gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BhV sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 BhV genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Nach dem Hinweis des BMI zu Absatz 1 des § 15 BhV (abgedruckt in Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Band 1, Abschnitt 3) sind davon alle in den §§ 6 bis 13 BhV näher bezeichneten Aufwendungen umfasst, auch wenn sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen (z.B. Kosten eines Einbettzimmers bei Krankenhausbehandlungen, Arzthonorare, die den Höchstsatz der Gebührenordnungen übersteigen), nicht jedoch Aufwendungen für nicht verordnete Arzneimittel, für Mittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a BhV sowie die nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Aufwendungen. Damit wird sichergestellt, dass die Beihilfe zusammen mit den anzurechnenden Leistungen zwar die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe erreichen, nicht aber überschreiten kann (vgl. Schröder/ Beckmann/ Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bd. II, Teil 1/6, § 15 BhV Anm. 2).

Maßgeblich sind für die Anwendung der Begrenzungsregelung des § 15 BhV demnach nicht die beihilfefähigen Beträge, sondern die tatsächlichen Rechnungsbeträge der einzelnen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen. Der im Übrigen maßgebliche Grundsatz der Angemessenheit von Aufwendungen ist demnach hier außer Betracht zu lassen. Da die Beachtung der 100 %-Grenze aber u.a. voraussetzt, dass beihilfefähige Aufwendungen - wenn auch ggf. durch Höchstbeträge oder auf sonstige Art begrenzt oder eingeschränkt - geltend gemacht werden, sind im Rahmen des § 15 Abs. 1 BhV alle diejenigen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die von vornherein von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nicht dem Grunde nach beihilfefähig sind darüber hinaus auch die Aufwendungen, die zwar beihilfefähig sein könnten, jedoch wegen Fehlens einer für die Beihilfefähigkeit erforderlichen Voraussetzung nicht berücksichtigt werden können. Die Aufzählung in den oben zitierten Hinweisen des BMI zu § 15 Abs. 1 BhV ist insoweit nicht erschöpfend (so auch: Schröder u.a., a.a.O., Teil 1/6, § 15 BhV Anm. 2).

Gemessen hieran sind im vorliegenden Fall im Rahmen der Berechnung nach § 15 Abs. 1 BhV die tatsächlichen Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar anzusetzen, also der 3,5 fache Gebührensatz, soweit dieses Honorar wegen dem Grunde nach beihilfefähiger Leistungen entstanden ist. Der Beklagte hat dies nach seinen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2008 in seiner Berechnung nach § 15 BhV berücksichtigt. Insoweit erhebt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. März 2008 keine Einwendungen.

Dagegen sind die Aufwendungen für die implantatologischen Leistungen - hier der Zähne 13, 14 und 25 des Klägers - einschließlich der für diese Behandlung erhobenen Arzthonorare nicht dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen und können deshalb nicht in der Berechnung nach § 15 BhV berücksichtigt werden, weil ihre Beihilfefähigkeit im vorliegenden Einzelfall ausgeschlossen ist. Zwar sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beihilfefähig. Daraus folgt aber nicht, dass alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig sind. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BhV bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen erst nach Anlage 2. Nach Nr. 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen bestimmter, abschließend festgelegter Indikationen beihilfefähig. Insoweit wird zwar die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV geregelte Beihilfeberechtigung für zahnärztliche Leistungen eingeschränkt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Begrenzung betreffend die Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen wie etwa durch Höchstbeträge, Selbstbehalte oder Festbeträge, sondern in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind erst die erforderlichen Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit von implantologischen Leistungen geregelt. Unterfallen - was hier unstreitig ist - die implantologischen Leistungen nicht einer Indikation nach Nr. 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV, sind diese Leistungen dem Grunde nach nicht beihilfefähig.

Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kläger begehrten Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrtkosten im Rahmen der Begrenzungsberechnung des § 15 BhV. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die von ihm aufgewendeten Fahrtkosten dem Grunde nach beihilfefähig sind. Vielmehr hat er seine Klage betreffend die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten (Az. des VG: 2 A 988/04) ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Oktober 2006 zurückgenommen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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