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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 5 LA 52/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Verfahren ist aufgrund der teilweisen Rücknahmeerklärung des Klägers (Schriftsatz vom 5. März 2009 ), die seine Forderungen für die Jahre 2000 bis 2003 betrifft, der hierzu erklärten Einwilligung (Schriftsatz vom 16. März 2009) des Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sowie wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Schriftsätze vom 5. bzw. 24. März 2009) hinsichtlich des Rechtsstreits im Übrigen, der Ansprüche für die Jahre 2004 bis 2006 zu Gegenstand hatte, insgesamt einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO - z. T. in entsprechender Anwendung).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß bzw. entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären und es ist über die Verfahrenskosten auf der Grundlage der §§ 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden.

Soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, aber der Beklagte den Kläger auch nicht klaglos gestellt hat, weil der während des Verfahrens zweiter Instanz gewährte Nettobetrag an familienbezogener Alimentation hinter demjenigen zurückgeblieben ist, den die Vorinstanz gleichsam mit Genehmigung des Klägers als ihm seines Erachtens zustehend errechnet (und dann auch zugesprochen) hatte, stellt sich die teilweise Erledigungserklärung des Klägers als verschleierte Klagerücknahme dar. Die von dem Senat zu treffende Billigkeitsentscheidung (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) kann aber im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als es § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Urt. v. 14. 4. 1989 - BVerwG 4 C 22.88 -, NVwZ 1989, 860). Deshalb lässt sich hier die Kostenquote für den gesamten infolge wechselseitiger Zulassungsanträge in zweiter Instanz ungeschmälert fortgeführten Prozess entsprechend einer (teilweise fiktiven) Rücknahmequote bilden; d. h., dass der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits in dem Verhältnis zu tragen hat, in dem der Nettobetrag, der auf den zurückgenommenen oder wie zurückgenommen zu betrachtenden Teil der Klage wegen der Hauptforderung entfällt, zu demjenigen Nettobetrag steht, der dem Klagebegehren wegen der Hauptforderung in seiner Gesamtheit entspricht. Zur Bestimmung des letztgenannten Betrages in einer Summe kann für die Jahre 2004 bis 2006 auf das Rechenwerk des Verwaltungsgerichts zurückgegriffen und als erster Summand der zugesprochene Gesamtbetrag von 839,16 EUR genommen werden. Weil Berechnungen der Vorinstanz für die Jahre 2000 bis 2003 fehlen, ist pauschalierend als zweiten Summanden das Vierfache des Jahresdurchschnittswerts für den Dreijahreszeitraum von 2004 bis 2006 hinzuzunehmen (839,16 EUR : 3 = 279,72 EUR x 4 = 1.118,88 EUR). Es ergibt sich dann eine Summe von 1.958,04 EUR (= 839,16 EUR + 1.118.88 EUR) als derjenige Nettobetrag, der dem Klagebegehren wegen der Hauptforderung in seiner Gesamtheit entspricht. Zur Bestimmung des Nettobetrages, der auf den zurückgenommenen oder wie zurückgenommen zu betrachtenden Teil der eingeklagten Hauptforderung entfällt, ist zu dem für die Jahre 2000 bis 2003 ermittelten Betrag (1.118,88 EUR) die Differenz zwischen dem für die Jahre 2004 bis 2006 begehrten (sowie in erster Instanz zugesprochenen) und dem seitens des Beklagten gewährten Nettobetrag hinzuzurechnen. Es ergibt sich eine Summe von 1.377,12 EUR (= 1.118,88 EUR + [839,16 EUR - 580,92 EUR] = 1.118,88 EUR + 258,24 EUR). Die Kostenquote zu Lasten des Klägers entspricht dann dem Verhältnis von 1.377,12 EUR zu 1.958,04 EUR, also 7/10; die Kostenquote des Beklagten beträgt 3/10.

Die Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die nunmehrige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 43 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG sowie - für das Zulassungsverfahren - auf § 47 Abs. 1 Satz 1und Abs. 3 GKG. Gestritten wurde um einen Teilstatus und die Streitwertfestsetzung hat sich an dem Zweijahresbetrag der in Streit stehenden Bruttobeträge zu orientieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlich in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Die Zahl der Kinder des Klägers ist dabei nur eine Rechengröße für die geltend gemachte Unteralimentierung und begründet keine Mehrheit von Streitgegenständen. Denn einen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren, selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen, d. h. auf ausreichende Alimentation jedes einzelnen Familienangehörigen (BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69 [80]) gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als sachgerecht, bei der Bemessung des Streitwertes Jahreskopfpauschalen für sämtliche Kinder des Klägers auszuwerfen und für den umstrittenen Zeitraum aufzuaddieren. Da sich der Kläger selbst nicht zur Berechnung seiner Unteralimentierung in der Lage gesehen, aber die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des begehrten Nettobetrages (243,36 EUR) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2005 nicht beanstandet hat, kann vielmehr dieser Betrag zur Grundlage der Bemessung genommen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, a. a. O.). Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeiten des Beklagten, Nachzahlungen steuerfrei zu gewähren, ist jedoch davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten letztlich ein zu diesem Nettobetrag führender Aufschlag auf die Bruttobesoldung streitig gewesen ist. Dieser Einsicht ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Jahresnettobetrag pauschalierend in demselben prozentualen Verhältnis (118,132 %) erhöht wird, in dem die von dem Verwaltungsgericht für das Jahr 2005 errechnete Jahresbruttobezüge (51.225,48 EUR) des Klägers zu seinen Jahresnettobezügen (43.362,92 EUR) standen. Das Zweifache des so bestimmten Jahresbruttobetrages ist deshalb als Streitwert für beide Rechtszüge festzusetzen (118,132 % x 243,36 EUR = 287,49 EUR x 2 = 574,97 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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