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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 5 LB 105/05
Rechtsgebiete: BeamtVG, BGB


Vorschriften:

BeamtVG § 52 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 820 Abs. 1
Die Festsetzung eines Witwengeldes unter Berücksichtigung einer Anrechnung nach § 53 BeamtVG wegen des gleichzeitigen Erhalts von Dienstbezügen steht neben dem ausdrücklichen Vorbehalt in dem maßgeblichen Festsetzungsbescheid unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Veränderung der Bezüge (hier: Erhalt eigener Versorgung und dadurch bedingte Maßgeblichkeit der Anrechnungsvorschrift des § 54 BeamtVG). Bei einer durch Nichtanwendung des § 54 BeamtVG bedingten Überzahlung haftet der Empfänger deshalb verschärft (§§ 52 Abs. 2 BeamtVG, 820 Abs. 1 (analog), 818 Abs. 4 BGB).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LB 105/05

Datum: 11.01.2007

Gründe:

I.

Die 1933 geborene und zuletzt als Realschulrektorin im Niedersächsischen Landesdienst tätige Klägerin erhielt nach dem Tod ihres 1910 geborenen und ebenfalls im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen tätigen Ehemannes seit dem 1. Januar 1983 Witwengeld, das im Hinblick auf die ihr zustehenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung einer Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG teilweise ruhte. Der dem zugrunde liegende Bescheid vom 9. März 1983 enthält den folgenden Vorbehalt:

"Die mit diesem Bescheid festgesetzte Versorgung wird unter folgendem ausdrücklichen Vorbehalt geleistet: Soweit sie ein Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, eine weitere Versorgung oder eine Rente beziehen und deswegen ihre Versorgung zu kürzen ist, sind Überzahlungen, die sich bis zur Durchführung der Kürzung ergeben, von ihrer laufenden Versorgung einzubehalten oder von ihnen zurückzuzahlen.

Aus Anlass des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 1. August 1998 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten (Nds. Landesverwaltungsamt - Abteilung Beamtenversorgung) durch Bescheid vom 3. Juli 1998 die Versorgungsbezüge für die Klägerin fest, zahlte aber das Witwengeld in der bis dahin geleisteten Höhe fort; das dadurch bedingte Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (eigene Versorgung, Witwengeld nach dem Ehemann) und die dadurch nach § 54 BeamtVG bedingte Höchstgrenze, bis zu der Versorgungsbezüge zu zahlen sind, blieben unberücksichtigt. Auch dieser Bescheid enthielt einen dem Bescheid vom 9. März 1983 entsprechenden Vorbehalt.

Durch den in diesem Verfahren angegriffenen Bescheid vom 8. Mai 2001 forderte der Beklagte die aufgrund der unterbliebenen Ruhensberechnung nach § 54 BeamtVG in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2001 eingetretene Überzahlung in Höhe von insgesamt 23.161,21 DM (entspricht: 11.842,14 €) zurück und bestimmte zur vorläufigen Tilgung dieser Überzahlung im Wege der Aufrechnung die Einbehaltung monatlicher Raten in Höhe von 500,-- DM (ab 01.01.2002: 255,65 €) vom Witwengeld der Klägerin.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch den am 18. Juli 2002 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 12. desselben Monats zurück, verzichtete aber im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin und unter Einbeziehung des eigenen Mitverschuldens an der Überzahlung auf die Hälfte der Forderung. Der danach verbleibende Rückzahlungsbetrag in Höhe von 5.921,07 € ist inzwischen durch Einbehaltung monatlicher Raten in Höhe von 255,95 € ausgeglichen.

Zur Begründung der am 16. August 2002 gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die umstrittene Rückforderung sei wegen des Wegfalls der Bereicherung nicht gerechtfertigt. Obwohl die sogenannte Bagatellgrenze einer Überzahlung von höchstens 300,-- DM monatlich (Nr. 12.2.12 der Verwaltungsvorschrift zum BBesG - BBesGVwV -) überschritten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Lebenshaltung eines Besoldungs- oder Versorgungsempfängers sich regelmäßig nach dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt richte, bei höherer Liquidität demnach ein erhöhtes Konsumverhalten allein deshalb eintrete, weil mehr Geld zur Verfügung stehe. Im Übrigen habe sie ihre beiden Söhne in erheblichem Maße, so auch zur Geschäftsgründung, finanziell unterstützt und des weiteren erhöhte Ausgaben durch Restaurantbesuche, kurze Reisen und Ausflüge sowie ähnliche Anlässe gehabt. Eine die Berufung auf die Entreicherung ausschließende verschärfte Haftung sei nicht gerechtfertigt. In Anbetracht des langen Zeitablaufs von fast drei Jahren sei sie davon ausgegangen, dass eine Ruhensberechnung nach ihrer Pensionierung nicht mehr erfolgen würde. Der Berufung des Beklagten auf einen gesetzesimmanenten Vorbehalt der Berechnung von Versorgungsansprüchen stehe hier der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn der Untätigkeitszeitraum von annähernd drei Jahren sei geeignet gewesen, zu ihren Gunsten den Aussagewert eines Quasi-Negativ-Bescheides zu schaffen. Ihr Vertrauen auf den Bestand der Festsetzung ihrer Versorgung durch den Bescheid vom 3. Juli 1998 und auf die Rechtmäßigkeit der darauf beruhenden Zahlungen sei schützenswert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 aufzuheben, soweit darin rückwirkend die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 1 BeamtVG für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2001 vorgenommen worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf die angefochtenen Bescheide und darüber hinaus im Wesentlichen geltend gemacht: Überzeugende Entreicherungsgründe habe die Klägerin nicht dargelegt. Außerdem könne sie sich wegen verschärfter Haftung nicht auf die Entreicherung berufen. Der Klägerin habe zumindest bekannt sein müssen, dass nach Eintritt in den eigenen Ruhestand eine Anrechnung oder Kürzung der Versorgungsbezüge vorzunehmen sei. Die fortgesetzte Gewährung des bisherigen Witwengeldes auch neben den Versorgungsbezügen habe der Klägerin auffallen und sie zumindest zu einer intensiven Nachfrage veranlassen müssen.

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 6. Juli 2004 den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als darin rückwirkend die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 1 BeamtVG für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2001 vorgenommen, die vorläufige Rückforderung ausgesprochen und die Aufrechnung erklärt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte verlange von der Klägerin zu Unrecht die Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe von 5.921,07 €. Die Klägerin sei nicht mehr bereichert und deshalb nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Zwar könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Nr. 12.2.12 der Verwaltungsvorschriften zu dem - mit § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG identischen - § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG berufen, wonach der Wegfall der Bereicherung unterstellt werde, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge zehn Prozent des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,-- DM, nicht überstiegen. Die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift seien schon nach ihrem Wortlaut nicht erfüllt, weil der Überzahlungsbetrag jeweils die Grenze von 300,-- DM monatlich übersteige. Doch schließe dieses Übersteigen der sogenannten Bagatellgrenze nicht aus, dass ein Bezugsempfänger dann entreichert sein könne, wenn er die Umstände seiner Entreicherung substantiiert benenne. Dies habe die Klägerin getan. Sie habe im Widerspruchsverfahren umfangreich dargelegt, wann, zu welchem Zweck und - soweit es um Unterhaltsleistungen bzw. Existenzgründungshilfen für ihre Söhne ging - zu wessen Gunsten sie im Verlaufe des Überzahlungszeitraumes den Überzahlungsbetrag eingesetzt hat. Der Beklagte habe die von der Klägerin substantiiert dargelegte Entreicherung nicht hinsichtlich einzelner Verwendungspositionen substantiiert bestritten.

Allerdings sei die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zum einen ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung beim Empfang der Leistung nachweislich gekannt hat oder der zur Überzahlung von Versorgungsbezügen führende Mangel so offensichtlich war, dass der Bezügeempfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Überzahlung gehabt habe, seien nicht gegeben. Auch das Vorliegen eines offensichtlichen Mangels des rechtlichen Grundes, den die Klägerin nur deshalb nicht erkannt habe, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe, sei zu verneinen. Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dies und eine daraus resultierende verschärfte Haftung sei insbesondere deshalb abzulehnen, weil das beklagte Amt in Anbetracht der langjährigen Gewährung von, ohnehin gekürztem, Witwengeld - im Zeitpunkt der Pensionierung der Klägerin waren bereits 15 Jahre und 7 Monate vergangen - im Interesse der Schaffung klarer und für die Klägerin gut nachvollziehbarer Verhältnisse gehalten gewesen wäre, den Ruhensausgleich nach § 54 BeamtVG sobald als möglich durchzuführen. Dies habe der Beklagte unterlassen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorgelegen hätte. Das weitere Zuwarten des Beklagten trotz Vorliegens aller für die Entscheidung notwendigen Quellen und Erkenntnisse habe bei der Klägerin den schutzwürdigen und als Vertrauen zu qualifizierenden Eindruck bestärken müssen, sie erhalte das in der Höhe unveränderte Witwengeld weiterhin zu Recht. Aus dem das Witwengeld erstmals gewährenden Bescheid vom 9. März 1983 und dem die Versorgungsbezüge der Klägerin betreffenden Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 1998 und auch aus den übrigen Umständen lasse sich nicht zwingend herleiten, die Klägerin hätte sich wegen der Höhe des Witwengelds an die Beklagte wenden müssen. Die Klägerin habe annehmen können, dass die bereits 1983 vorgenommene erstmaligen Kürzung des Witwengeldes bereits zur ausreichenden Berücksichtigung der Doppelversorgung geführt habe. Für eine derartige Schlussfolgerung spreche zudem, dass eine weitere Kürzung des Witwengeldes nicht immer, gleichsam zwangsläufig, zu erwarten, sondern von den Besoldungsgruppen der Versorgungsempfänger abhängig sei.

Zur Begründung der durch den am 24. Mai 2005 zugestellten Beschluss des Senats vom 18. desselben Monats zugelassenen Berufung macht der Beklagte mit dem am 20. Juni 2005 eingegangenen Schriftsatz geltend: Die Berufung auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung sei - das habe das Verwaltungsgericht unzutreffenderweise unberücksichtigt gelassen - ausgeschlossen, weil die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt nachträglicher Änderung gestanden habe. Ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt und der damit nach §§ 52 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, 820 Abs. 1 analog, 819 Abs. 4 BGB verbundene Ausschluss der Einrede des Wegfalls der Bereicherung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - die unterbliebene Ruhensberechnung auf bloßer Untätigkeit der Versorgungsbehörde beruhe. Das habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1976 (- II C 36.72 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 232, § 158 BBG, Nr. 31) in einem Fall entschieden, in dem zwischen der Festsetzung der Versorgungsbezüge und der korrigierenden Ruhensberechnung ebenfalls ein Zeitraum von etwa drei Jahren lag. Diese Entscheidung werde ausdrücklich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (- 6 C 37.83 -, NVwZ 1986, 745) bestätigt. Aus dieser Entscheidung, nach der ein gesetzesimmanenter Vorbehalt nicht bestehe, wenn die Versorgungsbehörde bei einer Ruhensberechnung die einschlägigen versorgungsrechtlichen Vorschriften anwende, aber eine rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften zur Überzahlung geführt habe, könne etwas anderes nicht hergeleitet werden. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Fall der Nichtanwendung von Ruhensvorschriften. Die Einschränkung des gesetzesimmanenten Vorbehalts beruhe auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dieser Grundsatz ein Abweichen von der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 analog, 819 Abs. 4 BGB rechtfertige. Das sei hier zu verneinen. Durch eine Untätigkeit der Versorgungsbehörde sei ein Vertrauenstatbestand wie etwa durch einen sogenannten "Quasi-Negativ-Bescheid", mit dem über die Nichtanrechnung entschieden worden wäre, nicht geschaffen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung sei ein solcher Vertrauenstatbestand nicht anzunehmen, da der reine Zeitablauf von zwei Jahren und neun Monaten hierfür nicht ausreichend und ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten nicht feststellbar sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Berufung des Beklagten auf § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 analog, 819 Abs. 4 BGB sei nicht gerechtfertigt. Dem Beklagten seien bei Festsetzung der Versorgungsbezüge alle Umstände bekannt gewesen, die die unterbliebene Ruhensberechnung nach § 54 BeamtVG ermöglichten. Durch die fast dreijährige Untätigkeit des Beklagten sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ausschließe sich auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften zu berufen. Dies werde bestätigt durch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1993 (- 1 UE 1449/87 -, Juris), nach dem ein solcher Vorbehalt nur bestehe, wenn wirkliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Festsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten seien. Etwas anderes könne aus der von dem Beklagten erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (NVwZ 1986, 745) nicht hergeleitet werden. Es sei nicht einzusehen aus welchem Grunde bei fehlerhafter Rechtsanwendung der Vorbehalt nicht bestehe, bei unterbliebener Rechtsanwendung die Berufung auf dem Vorbehalt aber möglich sei. Für die Besserstellung bei unterbliebener Rechtsanwendung gebe es keinen sachlichen Grund.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

II.

Die nach ihrer Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 rechtmäßig und deshalb die mit der Klage begehrte Aufhebung dieses Bescheides nicht gerechtfertigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die sich aus § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 812 BGB ergebenden Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch sind gegeben. Zwar erfüllt die Klägerin die in § 818 Abs. 3 BGB (i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) genannten Voraussetzungen der Einrede des Wegfalls der Bereicherung und haftet nicht verschärft unter dem Gesichtspunkt der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die überzahlten Bezüge (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG i.V.m. § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist aber ausgeschlossen, weil die Gewährung des neben den aktiven Dienstbezügen der Klägerin gezahlten Witwengeldes unter dem Vorbehalt stand, dass sie eine weitere Versorgung nicht bezieht, deretwegen ihre Versorgung nach ihrem Ehemann (Witwengeld) zu kürzen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 (analog), 818 Abs. 4 BGB).

Um zuviel gezahlte Versorgungsbezüge im Sinne der Rückforderungsvorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG handelt es sich bei den 23.161,24 DM (11.842,14 €), die die Klägerin in der Zeit von ihrem Eintritt in den Ruhestand am 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2001 erhalten hat, weil das ihr seit dem Tod ihres Mannes gewährte Witwengeld und die eigenen neuen Versorgungsbezüge die nach § 54 Abs. 1 und 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze um diesen Betrag überschritten haben. Das ergibt sich aus den den angefochtenen Bescheiden beigefügten Berechnungen des Beklagten, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt werden und hinsichtlich deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen.

Dem danach bestehenden entsprechenden Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass die durch diese Überzahlung bedingte Bereicherung weggefallen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Eine Entreicherung ist eingetreten. Das hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen begründet. Dieser Begründung wird mit der Berufung nicht entgegengetreten; ihr gegenüber bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Deshalb folgt der Senat insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf sie Bezug.

Auch eine verschärfte Haftung der Klägerin, die die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ausschließt, kann nicht mit der Begründung angenommen werden, bei der Nichtbeachtung der Höchstgrenze des § 54 BeamtVG, durch die die Überzahlung bedingt wurde, habe es sich um einen offensichtlichen Mangel im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gehandelt. Auch insoweit folgt der Senat der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung, der mit der Berufung nicht entgegengetreten wird und der gegenüber Bedenken nicht bestehen.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung führt jedoch der in dem angefochtenen Urteil nicht behandelte Gesichtspunkt der verschärften Haftung wegen des Bestehens eines gesetzesimmanenten und ausdrücklichen Vorbehalts der Neuberechnung der Versorgungsbezüge dazu, dass die Klägerin sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. § 820 Abs. 1 Satz 2 BBG (analog) rechtfertigt bei Bestehen eines solchen Vorbehaltes die verschärfte Haftung, weil der Leistungsempfänger aufgrund des Vorbehalts mit dem Wegfall des rechtlichen Grundes rechnen muss. Ein solcher Vorbehalt ergibt sich in dem hier zu beurteilenden Fall aus den bei Festsetzung des Witwengeldes im Jahre 1983 maßgeblichen Ruhensvorschriften und insbesondere auch aus dem in dem Festsetzungsbescheid vom 9. März 1983 enthaltenen und Eingangs wiedergegebenen ausdrücklichen Vorbehalt.

Den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften - und damit auch § 53 BeamtVG, der für die Berechnung des Witwengeldes während des Bezuges aktiver Bezüge maßgeblich und in den Besoldungsmitteilungen der Klägerin ausgewiesen war - liegt der Gedanke zugrunde, dass das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung oder das Einkommen aus mehreren Versorgungsansprüchen aus öffentlichen Mitteln fließt und dass diese, als Ganzes betrachtet, durch die einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt in Anspruch genommen werden sollen. Diesem Gedanken trägt die Vorschrift des § 53 BeamtVG dadurch Rechnung, dass sie für den Fall des Zusammentreffens von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen (hier: eigene Besoldung der Klägerin als Realschulkonrektorin/Realschulrektorin und Witwengeld nach ihrem verstorbenen Ehegatten) im gewissen Umfang das Ruhen der Versorgungsbezüge nach dem Ehegatten (Witwengeld), also deren Nichtauszahlung bestimmt. Eine entsprechende, aber nicht inhaltsgleiche Regelung trifft § 54 BeamtVG für das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Jede Festsetzung von Versorgungsbezügen und ebenso jede Auszahlung dieser Bezüge in der festgesetzten Höhe stehen deshalb unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge dann, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung einen weiteren Versorgungsanspruch hat (hier: eigener Versorgungsanspruch der Klägerin nach Eintritt in den Ruhestand), mindert. Da die Versorgung in aller Regel im Voraus festgesetzt und monatlich im Voraus gezahlt wird, die Pensionsregelungsbehörde also in der Regel bei der Festsetzung und Zahlung der Versorgung noch nicht übersehen kann, ob und in welcher Höhe anderweitiges Einkommen des Versorgungsberechtigten aus Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen ist, muss ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter schon deshalb mit einer den Ruhensvorschriften Rechnung tragenden nachträglichen Bescheidung darüber rechnen, dass und in welcher Höhe die Versorgung ruhte und infolgedessen überzahlt wurde. Gleiches gilt, wenn der Pensionsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte anderweitiges anzurechnendes Einkommen oder eine anderweitige anzurechnende weitere Versorgung hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - 2 C 119.64 -, ZBR 1966, 156, m.w.N.). Aus diesen Gründen besteht der allgemein anerkannte gesetzesimmanente Vorbehalt bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen und Ruhensberechnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 113; BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 93, 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1991 - 5 L 2467/91 -, jeweils m.w.N.). Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen ergibt, ist maßgebend für das Bestehen dieses gesetzesimmanenten Vorbehalts, dass nachträglich eine Änderung eintritt oder bekannt wird. Die Rechtfertigung des Vorbehalts bei nachträglichem Bekanntwerden von Änderungen besteht darin, dass im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge (hier: eigene Besoldung als Realschulkonrektorin/Realschulrektorin und Witwengeld) die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge (hier: Versorgung statt Besoldung als Realschulkonrektorin) eine Änderung der anderen Bezüge (hier: Witwengeld) zur Folge haben kann (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 1993, 87).

Außerdem enthielt der das Witwengeld festsetzende Bescheid vom 9. März 1983 den Eingangs zitierten ausdrücklichen Vorbehalt, nach dem Überzahlungen zurückzuzahlen sind, soweit die Bescheidempfängerin (Klägerin) eine weitere Versorgung bezieht, deretwegen ihre (bis dahin erhaltene) Versorgung (Witwengeld) zu kürzen ist.

Wegen dieser Vorbehalte war es für die Klägerin in einer die analoge Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB hinreichend rechtfertigenden Weise erkennbar, dass bei Erhalt eigener Versorgungsbezüge aufgrund der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge als Realschulrektorin im Jahre 1998 (Bescheid v. 03.07.1998) nicht mehr die für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen (Besoldung der Klägerin als Realschulkonrektorin/Realschulrektorin) maßgebliche Kürzungsvorschrift des § 53 BeamtVG, sondern die für das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (hier: Versorgungsbezüge als Realschulrektorin und Witwengeld) maßgebliche Anrechnungsvorschrift des § 54 BeamtVG, deren Nichtanwendung zu der hier umstrittenen rechtsgrundlosen Zahlung geführt hat, der Berechnung ihrer Bezüge zugrundezulegen war.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem Urteil des Hessischen VGH vom 23. Dezember 1993 (- 1 UE 1449/87 -, Juris) nicht hergeleitet werden, dass in dem hier zu beurteilenden Fall ein gesetzesimmanenter Vorbehalt nicht besteht oder die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles eine Berufung auf diesen Vorbehalt und den ausdrücklich im Festsetzungsbescheid vom 9. März 1983 enthaltenen Vorbehalt ausschließen.

Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (- 6 C 37.83 -, NJW 1986, 745) kann für den hier zu entscheidenden Fall nicht hergeleitet werden, dass der vorstehend beschriebene Vorbehalt nicht besteht. Nach dieser Entscheidung besteht bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft festgesetzt hat, weil ihr das Einkommen des Versorgungsempfängers aus der Verwendung im öffentlichen Dienst unbekannt war oder sich dieses oder die Versorgung nachträglich geändert hat, sondern weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat. In diesem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall war die Einkommenssituation des betroffenen Klägers dadurch gekennzeichnet, dass auf die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gezahlten Übergangsgebührnisse sein Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst eines Landes als Polizist angerechnet wurde. Die umstrittene Überzahlung war nicht durch eine Veränderung der beiden Bezüge (Übergangsgebührnisse/Besoldung als Landespolizist) bedingt, sondern durch eine gesetzliche Änderung der nach den maßgeblichen Anrechnungsvorschriften zu beachtenden Höchstgrenze, die die Behörde nicht beachtet hatte. Dieser Fall ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, weil - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - die hier umstrittene Überzahlung nicht durch eine Veränderung der nach wie vor maßgeblichen Anrechnungsvorschriften, sondern dadurch bedingt ist, dass die Klägerin in den Ruhestand getreten ist und deshalb einen weiteren Versorgungsanspruch neben dem ihr bis dahin gezahlten Witwengeld nach ihrem Ehemann erhalten hat. Außerdem wird in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass dem Nichtbestehen eines gesetzesimmanenten Vorbehaltes begegnet werden könne, indem die Zahlung der Versorgungsbezüge mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der nachträglichen Änderung verbunden werde, was in dem hier zu beurteilenden Fall durch den Bescheid vom 9. März 1983 geschehen ist.

Eine fehlende Einschlägigkeit des gesetzesimmanenten Vorbehalts kann auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 (- 2 C 18.91 -, ZBR 1993, 87) angenommen werden. Nach dieser Entscheidung steht das Ruhegehalt eines geschiedenen Beamten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten. Begründet wird dies damit, dass in einem solchen Fall der die Annahme eines Vorbehalts rechtfertigende Umstand, dass im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist, nicht bestehe. In dem hier zu beurteilenden Fall sind aber Zweifel am Vorliegen dieses Umstandes nicht gerechtfertigt. Denn der Klägerin, die in der Zeit von 1983 bis 1998 Besoldung als Realschulkonrektorin/Realschulrektorin und Witwengeld und seit ihrem Eintritt in den Ruhestand (1998) Versorgungsbezüge und Witwengeld erhielt, war diese Änderung, die typischerweise mit einer Veränderung der Anrechnung (§ 54 BeamtVG statt § 53 BeamtVG) verbunden ist, bekannt.

Auch aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1993 (- 1 UE 1449/87 -, Juris) lässt sich nicht herleiten, dass die in dem hier zu beurteilenden Verfahren umstrittene Überzahlung nicht unter Vorbehalt geleistet wurde. In diesem von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich das Gericht auf die bereits erörterte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1985 (NVwZ 1986, 745) beruft, war die Überzahlung nicht durch eine Veränderung der Einkommensverhältnisse nach Festsetzung der Versorgungsbezüge bedingt. Sie beruhte vielmehr - anders als in dem hier zu beurteilenden Fall - darauf, dass von Anfang an umstritten war, ob die Vergütung, die der Kläger, für den als ehemaliger Soldat Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes festgesetzt worden waren, aufgrund seiner Beschäftigung bei einer Lebensversicherungsanstalt und Versicherungsanstalt (Anstalten des öffentlichen Rechts) erhielt, anrechnungsfähig war und dass sich später herausstellte, dass dies entgegen der zwischenzeitlichen rechtsirrigen Auffassung des Wehrbereichsgebührnisamtes zu bejahen ist. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Fall, in dem die Überzahlung darauf beruht, dass die Klägerin als Bezieherin eines Witwengeldes mit Eintritt in den Ruhestand 1998 eine weitere Versorgung erhielt, aufgrund der die Höhe des Witwengeldes in Anwendung des § 54 BeamtVG erneut zu berechnen war.

Der Umstand, dass diese Neuberechnung bei Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 3. Juli 1998 nicht, sondern erst durch den Bescheid vom 8. Mai 2001 durchgeführt und dass Witwengeld bis dahin der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BeamtVG widersprechend in unveränderter Höhe fortgezahlt wurde, steht der Annahme des vorstehend dargestellten Vorbehalts und der damit verbundenen verschärften Haftung (§§ 52 Abs. 2 BeamtVG, 820 Abs. 1 analog, 818 Abs. 4 BGB) nicht entgegen. Denn sowohl der ausdrückliche als auch der gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - II C 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157). Allerdings könnte es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn die Pensionsregelungsbehörde die Ruhensvorschriften nachträglich anwenden würde, obwohl sie den Versorgungsberechtigten durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon könnte aber - abgesehen von dem Erlass eines "Negativ-Bescheides", nämlich eines Bescheides, durch den die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften verneint wurde - im Hinblick darauf, dass die Anwendung dieser Vorschriften nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, allenfalls dann die Rede sein, wenn die Pensionsregelungsbehörde die Anwendung der Ruhensvorschriften ohne erkennbaren Grund so ungewöhnlich lange verzögerte, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativ-Bescheides" in dem erwähnten Sinne zukommt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1966 - 2 C 119.64 -, ZBR 1966, 156, 157). In dieser Entscheidung ist der Zeitablauf von etwas mehr als einem Jahr als unschädlich angesehen und deshalb auch letztlich davon ausgegangen worden, dass es unentschieden bleiben könne, ob allein eine ungewöhnliche Verzögerung der Anwendung der Ruhensvorschriften überhaupt dem Vollzug der maßgeblichen Ruhensvorschrift (hier: § 54 BeamtVG) entgegenstehen kann. In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von fast drei Jahren für unschädlich gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 232, § 158 BBG, Nr. 31). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann der hier maßgebliche Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten es nicht rechtfertigen, die Berufung auf den Vorbehalt und die damit verbundene verschärfte Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. Denn dieser Zeitablauf allein rechtfertigt nicht die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens des Beklagten. Ein solches Verhalten kann auch nicht im Hinblick der Festsetzung der Versorgung für die Klägerin durch den Bescheid vom 3. Juli 1998 und der unveränderten Fortzahlung des Witwengeldes gesehen werden. Diesem Verhalten konnte nicht ein sogenannter "Quasi-Negativ-Bescheid" entnommen werden, durch den die mit Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 3. Juli 1998 maßgeblich gewordene Anrechnungsvorschrift des § 54 BeamtVG verneint worden ist. Dieser Eindruck konnte bei der Klägerin insbesondere auch deshalb nicht entstehen, weil die ihr bis zur Neuberechnung durch den Bescheid vom 8. Mai 2001 übermittelten Bezügemitteilungen nach wie vor für die Berechnung des fortgezahlten Witwengeldes die nicht mehr anzuwendende, für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen maßgebliche Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG auswiesen.

Die danach zu bejahende Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide kann auch nicht im Hinblick auf die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung in Frage gestellt werden. Denn durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2002 hat der Beklagte aus Billigkeitsgründen unter Berücksichtigung des eigenen Verschuldens an der Überzahlung auf die Hälfte der Rückforderung verzichtet und außerdem sind die Rückforderungsbeträge ratenweise einbehalten worden. Insoweit werden von der Klägerin auch Bedenken nicht geltend gemacht.

Die Kosten des Verfahrens hat die aus den vorstehenden Gründen unterlegene Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die sich hierfür aus § 132 Abs. 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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