Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 5 LB 175/06
Rechtsgebiete: GG, SG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 3
SG § 56 Abs. 4 S. 1
SG § 56 Abs. 4 S. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 114 S. 1
VwGO § 114 S. 2
VwGO § 144 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der im Jahre geborene Kläger, der heute Verkehrspilot bei der B. Fluggesellschaft mbH ist, wurde 1990 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von fünfzehn Jahren berufen. Vom 11. Februar 1992 bis zum 8. Februar 1994 absolvierte er eine Pilotenausbildung, die von der C. im Auftrag der Beklagten für die künftigen Piloten der Luftwaffe durchgeführt wurde, und erwarb den Militärflugzeugführerschein. Anschließend wurde er etwa zehn Monate lang auf dem Transportflugzeug Transall geschult und in zwei kurzen Lehrgängen in den Grundkenntnissen für ein "Überleben auf See" und in "Flugphysiologie" unterwiesen. Nach zwei erfolglosen Anträgen, die Dienstzeit zu verkürzen, betrieb der Kläger mit Erfolg seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Daraufhin entließ ihn die Beklagte mit Ablauf des 5. Juni 1998 aus dem Soldatenverhältnis. Zugleich unterrichtete sie ihn davon, dass er gemäß § 56 Abs. 4 SG die Kosten der Fachausbildung zu erstatten habe, die sich nach einer Vorabinformation des Bundesministeriums der Verteidigung auf etwa 100.000 DM beliefen.

Mit Schreiben vom 16. September 1999 (Bl. 58 f. der Beiakte - BA - A) teilte die Beklagte dem Kläger die Kosten der Fachausbildung mit, die sich unter anderem aus den Einzelbeträgen in Höhe von 489.563 DM für die Ausbildung durch die D., 695.772 DM für die Schulung auf der Transall sowie von 7.328 DM und 548 DM als Kosten der Kurse "Überleben auf See" und "Flugphysiologie" zusammensetzten. Die Beklagte hatte diese Kosten ermittelt, indem sie die Gesamtkosten des Lehrgangs bei der E. und der Kurse "Überleben auf See" und "Flugphysiologie" durch die Zahl der Lehrgangsteilnehmer teilte und die betriebswirtschaftlich errechneten Personal-, Material- und Infrastrukturkosten pro Flugstunde auf der Transall und im Simulator mit der Zahl der vom Kläger absolvierten Flug- und Simulatorstunden multiplizierte.

Mit Leistungsbescheid vom 24. November 1999 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte - GA -) forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr Ausbildungskosten in Höhe von 185.000 DM zu erstatten. Sie führte aus, dass anlässlich seiner Fachausbildung zum Transportflugzeugführer Kosten in Höhe von insgesamt 1.193.432,97 DM entstanden seien. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung von Ausbildungskosten müssten die zurückverlangten Kosten angemessen und verhältnismäßig sein. Die Erstattungsregelung wolle die Belange des entlassenen Soldaten und die des Dienstherrn in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 [98]). Dieser Regelungszweck scheine vorliegend auch durch die Erstattung eines geringeren Betrages erreichbar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die tatsächlich entstandenen Kosten bei der Ausbildung zum Transportflugzeugführer vergleichsweise hoch seien. So sei in den zurückliegenden "Fliegerischen Fällen" (seit 1978) die Erstattungsforderung auf 100.000 DM beschränkt worden, wenn zuletzt auch nur noch unter Zurückstellung gewisser Bedenken, die auf der unveränderten Verwendung des bereits in der Vergangenheit als angemessen und verhältnismäßig angesehenen Rückforderungsbetrages gründeten. Infolge des zwischenzeitlich gestiegenen Lohn/Preisniveaus habe das Ministerium daher den Erstattungsbetrag Mitte 1998, orientiert an den Besoldungserhöhungen der letzten zwanzig Jahre (rund 85 %), auf 185.000 DM erhöht. Diese Berechnungsweise werde ebenfalls bei der Rückforderung der Kosten eines Studiums angewandt, indem die der fiktiven Ermittlung zu Grunde liegenden Regelsätze der Studienbeihilfe entsprechend den jeweiligen Besoldungserhöhungen der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst würden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Kosten, die schätzungsweise für eine vergleichbare zivilberufliche Ausbildung hätten aufgewendet werden müssen, erscheine die Rückforderung von 185.000 DM angemessen, aber auch erforderlich, um den mit dem Gesetz verfolgten Erstattungszweck zu erreichen. Gemäß der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf mehr als 5/6 der tatsächlichen Kosten verzichtet und nur noch ein die erlangten Vorteile für das Berufsleben etwa aufwiegender Betrag in Höhe von 185.000 DM zurückverlangt. Für einen noch weitergehenden Verzicht auf die entstandenen Kosten seien keine Gründe ersichtlich. Zwischen den durch die fliegerische Ausbildung erlangten Vorteilen, die für das weitere Berufsleben des Klägers nutzbar seien und auch von diesem genutzt würden, und den zur Erstattung noch heran stehenden Kosten bestehe kein Missverhältnis. Auch der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden sei, begründe keine besondere Härte, die es gebieten würde, ihn ganz oder über den bereits eingeräumten Verzicht hinaus von der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur Erstattung der Fachausbildungskosten freizustellen. Das durch Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Recht, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern zu dürfen, verleihe keinen Anspruch, von wirtschaftlichen Belastungen der vorliegenden Art, die sich als mittelbare Folge der Inanspruchnahme dieses Grundrechts ergäben, verschont zu bleiben. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang ankomme, stehe mit der Gewissensentscheidung in keinem inneren Zusammenhang.

Der Kläger hat am 22. Dezember 1999 seine Klage erhoben, mit der er die Forderung der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestreitet.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den ergangenen Leistungsbescheid verteidigt und ausgeführt (Bl. 266 GA), dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer weder diskriminiert noch privilegiert werden dürfe; eine Reduzierung der Forderung nur wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer würde jedoch eine Privilegierung gegenüber anderen Gruppen von Rückzahlungsverpflichteten bedeuten und dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 ff.) habe das Ministerium in "fliegerischen Rückforderungsfällen" die tatsächlich entstandenen Kosten einer fliegerischen Ausbildung, die bis zu 1,6 Mio. DM ausmachten, in voller Höhe unter Berücksichtigung der nach Abschluss noch erbrachten, als Abdienzeit anrechnungsfähigen Dienstzeit, zurückgefordert. Dies habe dazu geführt, dass Leistungsbescheide im Einzelfall die Millionengrenze überschritten. Die in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtsgrundsätze, insbesondere zum Maßstab und zur Anwendung des Begriffs der besonderen Härte, seien zu beachten gewesen. Als Anhalt für die Neufestsetzung des Erstattungsbetrages von Soldaten in fliegerischer Verwendung sei zunächst der Ausbildungskostenansatz der C. herangezogen worden, der 1977 bei rund 400.000 DM gelegen habe. Da aber auch bei diesem Betrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Einwand der Verletzung des Übermaßverbots zu rechnen gewesen wäre und im Übrigen die militärische Ausbildung im zivilen Bereich nicht als voll nutzbar anzusehen sei, sei der mit einer zivilen Ausbildung vergleichbare Kostenanteil auf 100.000 DM begrenzt worden (Schriftsatz der Beklagten v. 17. 12. 2002 - Bl. 313 f. GA). In Anbetracht des seitdem ständig gestiegenen Lohn- und Preisniveaus sei das Bundesministerium der Verteidigung zu der Entscheidung gekommen, ab 1998 den zu erstattenden Betrag auf 185.000 DM anzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt:

Die Beklagte habe das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Maßgeblich sei nicht allein die zivile Nutzbarkeit der im Rahmen der Bundeswehrzeit erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten, sondern auch der Umstand, dass durch die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit erhebliche Investitionen fehlgeschlagen seien. Zugleich solle die Rückzahlungspflicht die Personalplanung der Bundeswehr gegen Abgänge schützen, die nicht im öffentlichen Interesse lägen. Schließlich sei zu beachten, dass insbesondere bei Personen, die aufgrund einer Gewissensentscheidung die Bundeswehr verließen, der Rückzahlungspflicht keine Wirkung zukommen dürfe, die geeignet sei, den Soldaten von der Ausübung des Grundrechts abzuschrecken. Diesen Gesichtspunkten habe die Beklagte bei der Festlegung der "Kappungsgrenze" von 185.000 DM Rechnung getragen und sei zu einem sachgerechten und angemessenen Ergebnis gelangt.

Die gegen die Entscheidung erster Instanz geführte Berufung des Klägers, die der Senat durch Beschluss vom 7. April 2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen hatte, hat der Senat sodann mit Urteil vom 14. Dezember 2004 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unter anderem begründet worden wie folgt:

Bei seinem Beschluss vom 7. April 2004 habe sich der Senat an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 = DVBl. 1996, 1152) orientiert und angenommen, dass dort die bis dahin vorhandene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben worden sei. Das sei indessen, wie eine Nachprüfung ergeben habe, nicht der Fall. Es treffe nicht zu, dass die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten gebiete, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen. Eine derart weitgehende Reduzierung des Erstattungsbetrages sei - entgegen der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 gemachten Aussage - in den dort zitierten früheren Entscheidungen desselben Gerichts nicht für geboten gehalten worden. Richtig sei vielmehr, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der durch den Beschluss vom 2. Juli 1996 ersichtlich nicht habe abgewichen werden sollen, durch Anwendung der Härteregelung lediglich vermieden werden müsse, dass ein Missverhältnis zwischen dem von dem Soldaten durch Spezialausbildung erlangten, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelten Vorteil für das spätere zivile Berufsleben und den durch die Fachausbildung entstandenen Kosten entstehe. Geboten sei - wenigstens - ein Verzicht auf die entstandenen Ausbildungskosten, soweit sie die erlangten Vorteile für das Berufsleben unter Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbotes überstiegen (BVerwG, Urt. v. 11. 2. 1977 - BVerwG VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84). Die Vorteile, die sich der entlassene Soldat anrechnen lassen müsse, beschränkten sich also nicht auf die ersparten zivilen Ausbildungskosten, sondern könnten auch deutlich darüber hinausgehen. Hier hätten die Vorteile, die der Kläger durch die Fachausbildung erlangt habe, eine derart beträchtliche Höhe, dass in der Heranziehung zur Erstattung von 185.000 DM keine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbotes erblickt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei der durch die Fachausbildung erlangte Vorteil nicht der Ersparnis der Aufwendungen gleichzusetzen, die der Soldat hätte machen müssen, um die für die zivile Tätigkeit erforderliche Fachausbildung außerhalb der Bundeswehr zu erhalten. Vielmehr zählten dazu alle Vergünstigungen, die dem Soldaten im Allgemeinen in seinem ferneren Berufsleben aus seiner Fachausbildung erwachsen könnten. Dazu gehörten vor allem auch das Einkommen und die Entwicklungschancen, die die Tätigkeit mit sich bringe, die er mit seiner Ausbildung außerhalb der Bundeswehr aufnehmen könne (OVG Bremen, Urt. v. 22. 7.1980 - OVG 2 BA 73/79 -; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 16. 6. 1981 - BVerwG 6 B 10.81 -, juris). Nach der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es im Übrigen nicht einer Präzisierung der vom entlassenen Soldaten durch die Ausbildung erlangten Vorteile, wenn sie nicht unverhältnismäßig geringer seien als die Erstattungsforderung. Hiervon ausgehend sei die Beklagte nicht gehalten, den Erstattungsbetrag auf den Betrag zu beschränken, den der Kläger außerhalb der Bundeswehr für seine im zivilen Bereich verwertbare fliegerische Ausbildung hätte aufwenden müssen. Es sei demnach auch nicht erforderlich, diesen Betrag zu ermitteln. Mit dem Verwaltungsgericht sei vielmehr anzunehmen, dass ein Betrag von 185.000 DM nicht in einer das Übermaßverbot verletzenden Weise die Vorteile der Fachausbildung für das zivile Berufsleben übersteige.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Revision des Klägers hat zur Aufhebung des Berufungsurteils vom 14. Dezember 2004 und zur Zurückverweisung der Sache an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geführt. Das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 ist unter anderem mit folgenden Gründen versehen worden:

Das Berufungsurteil verletze revisibles Recht. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erstattungsbescheids sei dem Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht möglich.

Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssten, verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG dürfe niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts bestehe darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbiete (BVerfG, Urt. 24. 4. 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, 1 [54], m. w. N.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liege außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, Beschl. v. 2. 7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 knüpfe nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. 7. 1972 - BVerwG 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 SZuwG Nr. 3 zum Verlust der Sonderzuwendung bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Grund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).

Allerdings habe der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift auch bezweckt gehabt, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. 2. 1977 - BVerwG 6 C 135.74 -, a. a. O., S. 88, 89 und v. 21. 4. 1982 - BVerwG 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 [206]). Diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers möge bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) obsolet geworden sein; denn nunmehr sei der Soldat auf Zeit, anders als zuvor, nicht mehr ohne weiteres auf seinen Wunsch jederzeit zu entlassen, sondern nur noch dann, wenn das Verbleiben im Wehrdienstverhältnis für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Jedenfalls sei die Erstattungspflicht objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs sei.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr sei ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei.

Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, stelle eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwinge. "Besondere Härte" sei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (BVerwG, Urt. v. 29. 3. 1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52). Der Begriff umreiße und charakterisiere u. a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten "schwerwiegende(n) Umstände ..., denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann" (BVerwG, Urt. v. 11. 2. 1977 - BVerwG 6 C 135.74, a. a. O., S. 95). Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, bestehe eine solche Ausnahmesituation. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stelle und so im Wehrdienstverhältnis verbleibe, er müsste damit aber seinem Gewissen zuwider handeln. Diese Zwangslage, der sich der Soldat nicht entziehen könne, stelle eine besondere Härte dar. Die Anwendung der Härteklausel setze nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassten. Vielmehr greife die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermögliche den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden sei.

Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben müsse, habe sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. 2. 1977 BVerwG 6 C 135.74 -, a. a. O., S. 93 sowie vom 29. 3. 1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordere, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führe, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe.

Bereits durch die bisherige Rechtsprechung sei klargestellt gewesen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten müsse (BVerwG, Beschl. v. 2. 7 1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m. w. N.). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleide der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfüge. Durch den Vorteilsausgleich werde nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert habe. Mehr solle und dürfe bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen habe, bestehe in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen. Welchen finanziellen Gewinn der ausgeschiedene Zeitsoldat in seinem weiteren Berufsleben aus den erworbenen Fachkenntnissen ziehen werde, lasse sich nicht einmal annähernd prognostizieren. Derartige Möglichkeiten seien nicht ausschließlich auf den unmittelbar erworbenen Vorteil zurückzuführen und ließen sich auch nicht nachprüfbar messen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, ließen sich jedoch die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart habe, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Es könne auch nur die tatsächlich eingetretene Ersparnis, nicht aber eine spekulative Aussicht auf künftige finanzielle Vorteile "erstattet" werden. Alles Weitere wäre unerlaubte Gewinnabschöpfung.

Erspart habe der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urt. v. 11. 2. 1977 - BVerwG 6 C 105.74 -, BVerwGE 52, 70; BVerwG 6 C 135.74, BVerwGE 52, 84; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Unmittelbare Kosten der Ausbildung des Klägers seien die Aufwendungen für die Flugausbildung bei der C.. Diese Ausbildung habe zum Erwerb des Militärflugzeugführerscheins geführt, der nach entsprechender Umschreibung die Voraussetzung dafür sei, dass der Ausgebildete, wenn auch nach einer weiteren, auf einen bestimmten Flugzeugtyp bezogenen Ausbildung, als Pilot bei einer Luftverkehrsgesellschaft tätig sein könne. Für diese Ausbildung des Klägers habe die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an die E. rund 490.000 DM gezahlt. Erspart im Sinne des dargelegten Vorteilsbegriffs habe der Kläger nur den Teil dieses Betrages, mit dem der C. die Vermittlung der auch für künftige Piloten von Verkehrsflugzeugen, nicht nur für künftige Luftwaffenpiloten nützlichen Fähigkeiten vergütet worden sei. Nur soweit dieser Teil des Entgelts den Marktpreis für eine verkehrsfliegerische Ausbildung der Art und Güte darstelle, wie sie der Kläger erhalten habe, handele es sich um eine ersparte Aufwendung. Wie hoch dieser (Teil-) Betrag sei, habe das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

Erspart habe der Kläger ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (BVerwG, Urt. v. 11. 2.1977 - BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 -, a. a. O.). Als mittelbare Ausbildungskosten zu erstatten seien ferner die ersparten Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Schulung auf dem Transportflugzeug "Transall" habe darauf abgezielt, den Kläger in den Stand zu setzen, dieses Militärflugzeug unter den Bedingungen und Erschwernissen, welche die Luftwaffe vorgegeben habe, zu fliegen. Nur wenn die bei dieser Schulung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Tätigkeit als Pilot eines Verkehrsflugzeugs von messbarem Nutzen seien, sie etwa die Einstellungschancen eines Piloten auf dem Arbeitsmarkt eindeutig erhöhten oder über verbreiterte Einsatzmöglichkeiten seine tarifliche Einstufung verbesserten, stelle der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten einen Vorteil dar und sei durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen. Im Prinzip dasselbe gelte für die Kosten der Lehrgänge "Flugphysiologie" und "Überleben auf See", jedenfalls dann, wenn sie in ähnlicher Weise für Verkehrspiloten vorausgesetzt würden.

Ob der Betrag, zu dem diese Ermessenserwägungen führten, von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten verlangt werden könne, hänge schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Sei er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, könne die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließe sich die Bundesrepublik Deutschland, Ratenzahlungen zu gewähren, dürfe die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern müsse zeitlich begrenzt sein.

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils ließen nicht erkennen, ob die Ermessensausübung, auf Grund derer die Beklagte den zu erstattenden Betrag auf 185.000 DM festgesetzt habe, in der gebotenen Weise an den genannten Erwägungen und Kriterien orientiert sei. Die besondere Härte, die zur Festsetzung eines hinter den tatsächlichen Ausbildungskosten zurückbleibenden Erstattungsbetrags nötige, habe die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit den Bemessungsgrundsätzen vom 28. April 1992 in den überaus hohen Ausbildungskosten gesehen. Welche Ermessenserwägungen die Beklagte dann angestellt habe, lege das Berufungsurteil nicht dar. Es beschränke sich insoweit auf die Feststellung, in dem hier gegebenen Fall, in dem die nur in Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr erhältliche Fachausbildung überaus teuer gewesen sei, habe sich gemäß den Bemessungsgrundsätzen der Bundesminister der Verteidigung die Entscheidung vorbehalten. Die Kriterien, anhand derer der Bundesminister der Verteidigung entscheide und im Fall des Klägers entschieden habe, seien weder in den Bemessungsgrundsätzen niedergelegt, noch ließen sie sich den sonstigen Darlegungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 17. 12. 2002 - Bl. 313 f. GA) lediglich mitgeteilt, dass die Anhebung des Erstattungsbetrags von 100.000 DM auf 185.000 DM in "fliegerischen Fällen" durch die Erhöhung der Besoldung im öffentlichen Dienst um etwa 85 v. H. zwischen 1978 und 1998 veranlasst gewesen sei. Unklar bleibe, welche Erwägungen für die ursprüngliche Festsetzung auf 100.000 DM maßgeblich gewesen seien. Um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Erstattungsbetrags auf 185.000 DM beurteilen zu können, müsse aber auch bekannt sein, welche Überlegungen der ursprünglichen Festsetzung auf 100.000 DM zu Grunde gelegen hätten. Auch dies werde das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen sei, aufzuklären haben - ebenso die durchschnittlichen Kosten einer aus der Sicht des privaten Arbeitgebers einstellungswirksam gleichwertigen Ausbildung in einer privaten Einrichtung. Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lasse sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsehe.

Die Beklagte hat als Reaktion auf das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts eine interne Vorlage des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. April 1978 (Bl. 818 ff. GA) in das gerichtliche Verfahren eingeführt, auf die sie sich zur Erläuterung des Betrages bezieht, der in ihrem angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzt wurde. 1978 hatte die Beklagte nämlich versucht, ihre Rückforderungspraxis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 46 SG a. F. anzupassen. Diese Rechtsprechung wurde von ihr dahingehend verstanden, dass bereits die Höhe eines Erstattungsbetrages, der die Ausbildungskosten eines Militärpiloten in voller Höhe umfasste, eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 SG a. F. beinhalten könne und dies auch für solche Fälle gelte, in denen der Erstattungsbetrag in einem Missverhältnis zu den Aufwendungen für eine vergleichbare zivilberufliche Ausbildung und deren wirtschaftlicher Nutzbarmachung stehe. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes sei daher ein Kostenvergleich anzustellen. Zur Ausbildung von Flugzeugführern habe die D. Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt. Danach lägen die Kosten der in eigener Regie betriebenen Ausbildungen zwischen 370.000 DM und 411.000 DM. In dieser Berechnung seien die Ausgaben für die Unterhaltung von Flugzeugen und Anlagen nicht enthalten, sodass - abgesehen von der Unterschiedlichkeit der Ausbildungsziele - ein Kostenvergleich nicht ohne weiteres möglich sei. Der Auflage des Bundesverwaltungsgerichts, Ausbildungskosten der Bundeswehr den Kosten einer vergleichbaren zivilberuflichen Ausbildung gegenüberzustellen, könne somit nicht nachgekommen werden. Damit fehle es an dieser gerichtlich geforderten Grundvoraussetzung für die Bemessung der Rückforderungsbeträge. Für die Berechnung der Ausbildungskosten zum Flugzeugführer der Bundeswehr biete der Ausbildungskostensatz der C. auch bei Berücksichtigung aller unterschiedlichen Faktoren jedoch eine gewisse Vergleichsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte aber auch bei der Herabsetzung des Rückforderungsbetrages von den in Höhe zwischen 1 Million und 1,5 Millionen DM liegenden tatsächlichen Ausbildungskosten auf etwa 400.000 DM mit dem Einwand des Übermaßverbotes zu rechnen sein. Hinzu komme, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausbildung wegen ihres stark an den Belangen der Bundeswehr ausgerichteten Charakters im weiteren Berufsleben nur teilweise nutzbar sei. Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber beabsichtigten "Abschreckungseffekts" einerseits, des Verbots einer "wirtschaftlichen Knebelung" andererseits könne schließlich nur ein solcher Rückforderungsbetrag festgesetzt werden, der in angemessener Zeit tatsächlich erstattet werden könne. Nach allen Umständen erscheine es geboten, angemessen und vertretbar, für eine in der Bundeswehr vermittelte Ausbildung zum Flugzeugführer den Rückforderungsbetrag auf etwa 100.000 DM festzusetzen. Diese Summe entspreche den Kosten, die die Bundeswehr als Ausbildungsgeld von Sanitätsoffizieranwärtern zurückfordere. Sie könne bei einer der Ausbildung entsprechenden zivilberuflichen Verwendung oder vergleichbaren Einkünften in angemessener Zeit getilgt werden.

Der Kläger begründet seine Berufung unter anderem wie folgt:

Es bleibe bei seinem bisherigen Vorbringen im Prozessverlauf: Die drohende Rückforderung von Ausbildungskosten habe nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen sollen, Berufs- und Zeitsoldaten von einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis abzuhalten. Dieses Regelungsziel sei bezogen auf die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht vereinbar mit Art. 4 Abs. 3 GG. Das werde besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass sich die verzinsliche Zahlungsverpflichtung bei einem Betrag von 185.000 DM (94.589 EUR) selbst im Falle einer Abzahlung in monatlichen Raten von 1.500 DM auf einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren erstrecke. Der Rückforderungsbetrag sei nach den Angaben der Beklagten seit 1978 bis 1998 in den "fliegerischen Fällen" generell auf 100.000 DM festgesetzt worden. Zweck der Rückforderung sei es unter anderem gewesen, die Bundeswehr vor Abgängen zu schützen. Wenn die Beklagte, wie sie dies vorgetragen habe, im Jahr 1998 diesen Rückforderungsbetrag in den fliegerischen Fällen allein aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der Besoldungserhöhungen von 100.000 DM auf 185.000 DM angehoben habe, so werde damit, da die Forderung ansonsten nicht geändert worden sei, auch der frühere Zweckaspekt des Schutzes der Bundeswehr vor Abgängen als Zweckbestandteil fortgeführt. Die Festsetzung einer pauschalen Rückforderungssumme von 185.000 DM für "fliegerische Fälle" lasse zudem bereits erkennen, dass hier keine am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung getroffen worden sei, sondern eine Regelung für alle Piloten-Fälle. Es sei aber nicht allein die außergewöhnliche Höhe der Ausbildungskosten, die in seinem Falle das Vorliegen einer besonderen Härte begründe. Vielmehr sei bereits die Erstattungsverpflichtung als solche für einen Soldaten, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausscheide, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Der angefochtene Ausgangsbescheid vom 24. November 1999 lasse nicht ansatzweise erkennen, dass diese Problematik der Ermessensentscheidung gesehen worden sei. Da die Beklagte die im Falle einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst zu der außergewöhnlichen Höhe der Ausbildungskosten hinzutretende weitere Härte überhaupt nicht gesehen habe, habe sie sie auch nicht in ihre Ermessenserwägungen einstellen können. Der Ausgangsbescheid der Beklagten sei dementsprechend schon deshalb aufzuheben, weil die Beklagte im Hinblick auf die in seinem speziellen Fall verfassungsrechtlich geschützte Position von ihrem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe. Bei richtiger Ausübung ihres Ermessens müsste die Beklagte zudem den Vorteil, den er durch die Absolvierung der Fachausbildung bei der Bundeswehr erlangt habe, beziffern, wobei maßgeblich die Ersparnis von Aufwendungen, nicht etwa die Aussicht auf künftige Einnahmen sei. Die verlangte Berechnung der Ersparnis von Aufwendungen sei jedoch weder in dem Leistungsbescheid vom 24. November 1999 noch in dem sonstigen Vorbringen der Beklagten zu erkennen. Vielmehr meine die Beklagte offenbar weiterhin, dass die von ihr festgesetzte pauschale Rückforderungssumme von 185.000 DM Bestand haben müsse, obwohl diese nicht das Ergebnis irgendeiner Art von Berechnung sei, sondern eine willkürlich festgesetzte Zahl, die mit der konkret im Einzelfall zu ermittelnden Ersparnis von Aufwendungen nichts zu tun habe. Wenn diese Ersparnis ermittelt werden solle, könne nämlich nur auf den Zeitraum abgestellt werden, innerhalb dessen er, der ehemalige Soldat, seine Fachausbildung erhalten habe. Für diese Zeit müsste dann in Erfahrung gebracht werden, was er für eine vergleichbare Ausbildung in einer zivilen Einrichtung hätte aufwenden müssen. Hierzu habe er im Laufe des Verfahrens detailliert vorgetragen. Bezogen auf das Jahr 1992, in dem er seine Pilotenausbildung begonnen habe, sei von einem Durchschnittswert seiner Ausbildung von 57.000 DM auszugehen (Bl. 860 GA). Bei Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit bei der F. Fluggesellschaft mbH sei er aufgrund des Umstandes, dass er über geringe Flugerfahrung verfügt und keine für die zivile Fliegerei nutzbare Musterberechtigung besessen habe, in die niedrigste Gehaltsstufe eingruppiert worden. Zudem habe er auch noch die Kosten für die benötigte Musterberechtigung (G.) aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Die Beklagte bringe seit dem Ergehen der höchstrichterlichen Entscheidung vereinzelt Zahlenmaterial in das Verfahren ein, wobei unklar bleibe, welche Relevanz dieses Material haben solle. Möglicherweise meine die Beklagte, die anstehenden Ermessenserwägungen durch eine gerichtliche Berechnung ersetzen zu können. Dass dies nicht möglich sei, liege jedoch auf der Hand. Das Gericht habe zu überprüfen, ob die Beklagte die notwendige Ermessensentscheidung getroffen und sich in deren Rahmen an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Grundgesetzes gehalten habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte, die im Verlaufe des Verfahrens darauf hingewiesen hatte (Bl. 221 GA), dass sich die Forderungshöhe nicht nur in der von ihr vorgenommenen Weise, sondern auch zwanglos durch Addition der Kosten, die die E. als reine Lehrgangskosten berechne (132.000 DM), mit einem Betrag von 16.000 DM für Nebenkosten sowie den allgemeinen Lebenshaltungskosten des Schülers während der Zeit der Ausbildung für Miete, Essen, Kleidung, Fahrzeug Krankenversicherung etc. begründen lasse und die noch im Revisionsverfahren (Bl. 763 GA) die Auffassung vertreten hatte, dass sich die Rückforderungssumme in etwa in einem Bereich bewege, der sogar einer zivilen Vergleichbarkeit standhalte, hat zwischenzeitlich selber eingeräumt (Bl. 795 GA), dass das Bundesverwaltungsgericht die Höhe des Betrages, der in dem angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzt wurde, "nunmehr als ermessensfehlerhaft angesehen" habe. Sie sehe aber derzeit keine Möglichkeit, den Kläger klaglos zu stellen und lege eine gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Auskunft der E. für die Ausbildungskosten vor. Danach seien nach einer Aussage aus dem Jahre 2006 die Kosten gemäß der früheren Auskunft aus dem Jahre 2002 maßgeblich (Bl. 824 ff. GA). Hinzuzurechnen seien die Lebenshaltungskosten für eine Ausbildungsdauer von 16 bis 17 Monaten. Hierzu lege sie eine Aufstellung des statistischen Bundesamtes über die Lebenshaltungskosten für den fraglichen Zeitraum vor, die allerdings lediglich alle fünf Jahre aktualisiert werde, sodass keine punktgenaue Aussage existiere. Ferner seien die Kosten einer Krankenversicherung hinzuzurechnen sowie Reisekosten und ggf. zusätzliche Unterbringungskosten im Ausland. Diese Kosten habe sie nicht ermittelt; das Gericht möge insoweit eine Schätzung vornehmen. Abschließend weise sie auf die ebenfalls in Rede stehenden Kosten für die Lehrgänge "Überleben auf See" und "Flugpsychologie" sowie für die Ausbildung auf der Transall hin. Es dürfte auf der Hand liegen, dass derartige bereits absolvierte Lehrgänge die Einstellungschancen eines Bewerbers bei einer zivilen Fluggesellschaft vergrößerten, da diese Kosten und entsprechende Ausfallzeiten dann nicht mehr den potentiellen Arbeitgeber belasteten. Außerdem dürfte es eine allgemeingültige Aussage sein, dass jede Form von Flugerfahrung also beispielsweise auch die Ausbildung und geflogene Stunden auf der "Transall" bei der Einstellung positiv bewertet würden. Damit müssten auch diese Ausbildungskosten Berücksichtigung finden. Der Kläger möge durch Vorlage seiner Arbeitsverträge und Gehaltsnachweise seit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr belegen, dass die "mitgebrachte" Ausbildung und Berufserfahrung seine tarifliche Einstufung nicht verbessert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis F) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat trifft seine Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist der angefochtene Leistungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 1999 aufzuheben, weil die Sache spruchreif, der Bescheid insgesamt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Sache ist spruchreif, obwohl der Senat nicht alle Umstände aufgeklärt hat, von denen es in dem die Zurückverweisung aussprechenden Urteil des Revisionsgerichts heißt, dass das Berufungsgericht sie aufzuklären haben werde. Insbesondere bedurfte es vor der erneuten Entscheidung über die Berufung keiner richterlichen Tatsachenfeststellungen zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer aus der Sicht des privaten Arbeitgebers mit der Fachausbildung (im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995) des Klägers einstellungswirksam gleichwertigen Ausbildung in einer privaten Einrichtung.

Auszugehen ist allerdings davon, dass ein Gericht, an welches die Sache durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, seiner (erneuten) Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs. 6 VwGO). Damit soll verhindert werden, dass der von dem Revisionsgericht festgestellte Fehler bei der erneuten Entscheidung des Tatsachengerichts wiederholt wird (Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 66). Bindend sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils tragend gewesen sind (Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 119). Hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zurückverwiesen, weil auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die tatsächlichen Umstände weiter klärungsbedürftig sind, hat die Vorinstanz nunmehr auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts den Sachverhalt zu ermitteln (Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 66). Nicht bindend sind jedoch solche Ausführungen des Revisionsgerichts, die als so genannte "Segelanweisungen" bezeichnet werden und mit denen nur Hinweise für das neue Berufungsverfahren gegeben werden sollen (BVerwG, Beschl. v. 3. 4. 1974 - BVerwG II B 72.73 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 29; Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, München 2008, § 144 Rn. 54; Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 120; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 70).

In dem zum vorliegenden Fall ergangenen Revisionsurteil sind die Ausführungen über den Umfang der in dem neuen Berufungsverfahren vorzunehmenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung teilweise nur als "Segelanweisungen" zu verstehen. Zwar liegt es sprachlich näher, den insoweit entscheidenden Satz des Urteils, "Auch dies wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, aufzuklären haben - ebenso die durchschnittlichen Kosten einer aus Sicht des privaten Arbeitgebers einstellungswirksam gleichwertigen Ausbildung in einer privaten Einrichtung.", unterschiedslos als Ausdruck eines Imperativs zu begreifen. Der zitierte Satz des Revisionsurteils verbindet aber - ausgewiesen durch den Gedankenstrich - Überlegungen zu verschiedenen Punkten, indem einer ihrerseits bereits ergänzenden Aussage noch ein weiterer Nachtrag angefügt wird. Eine derart gedrängte Sprache birgt stets die Gefahr, dass eine gebotene Differenzierung nicht hinreichend ausformuliert wird. Zudem ist bei der Auslegung der Urteilsgründe nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Vielmehr hängt die Unterscheidung zwischen bindenden Vorgaben und "Segelanweisungen" auch davon ab, inwieweit die zu interpretierenden Sätze eines Revisionsurteils erkennbarer Ausfluss der die Zurückverweisung tragenden Gründe sind (Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 120). Es kommt daher im vorliegenden Falle für die Auslegung maßgeblich auch auf den rechtlichen Hintergrund des Aufklärungsbedarfs an, mit dem die Zurückverweisung in dem Revisionsurteil gerechtfertigt worden ist.

Dieser Hintergrund stellt sich wie folgt dar: Bei dem im Zuge der Festsetzung des Erstattungsbetrages gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 geübten, teilweisen Verzicht der Beklagten auf die Erstattung der Kosten der Fachausbildung des Klägers handelt es sich um eine Ermessenentscheidung. Deren Rechtmäßigkeit konnte revisionsrichterlich deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlte, welche Ermessenserwägungen die Behörde in Anknüpfung an ihre Annahme angestellt hatte, dass die vollständige Erstattung der Kosten für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Weil behördliche Ermessensentscheidungen nicht einfach durch eigene Tatsachenfeststellungen und eigenes Ermessen der Gerichte ersetzt werden dürfen, hängt es aber gerade auch vom Inhalt der behördlichen Ermessenserwägungen ab, inwieweit Umstände, die richtigerweise als Teil des zu berücksichtigenden Sachverhalts die Grundlagen der behördlichen Ermessensausübung hätten bilden sollen, prozessual entscheidungserheblich sind und deshalb der gerichtlichen Aufklärung bedürfen. Ausweislich auch des § 114 Satz 1 VwGO können nämlich behördliche Ermessenserwägungen unter Rechtsfehlern leiden, die unabhängig von dem ihnen richtigerweise zugrunde zu legenden Sachverhalt zu ihrer Fehlerhaftigkeit führen. Dem hier auszulegenden Revisionsurteil ist nicht zu entnehmen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - ausnahmsweise - hätte für sich in Anspruch nehmen können, trotz seiner fehlenden Kenntnis des Inhalts der behördlichen Ermessenserwägungen die prozessuale Erheblichkeit von Umständen abschließend zu beurteilen, von denen nur feststand, dass sie richtigerweise als Teil des zu berücksichtigenden Sachverhalts die tatsächliche Grundlage der behördlichen Ermessensausübung hätten bilden sollen. Insbesondere vermag der Senat den Entscheidungsgründen des Revisionsurteils nicht zu entnehmen, dass im Falle der Betroffenheit eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers - hier des Klägers - das der Verwaltungsbehörde nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumte Ermessen auf Null schrumpft. Denn in dem Revisionsurteil heißt es zwar, Art. 4 Abs. 3 GG fordere, dass die in solchen Fällen nach der genannten Vorschrift vorzunehmende Reduzierung zu dem Betrag führe, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. Nach den weiteren Urteilsgründen ist der Vorteil aus der Fachausbildung aber ein solcher, "den die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat", und besteht er unter anderem in der Ersparnis von Aufwendungen für die Absolvierung der Fachausbildung auf eigene Kosten, die sich "lediglich generalisierend und pauschalisierend" bestimmen lassen. Insoweit komme es insbesondere darauf an, inwieweit der C. "die Vermittlung der auch für künftige Piloten von Verkehrsflugzeugen, nicht nur für künftige Luftwaffenpiloten nützlichen Fähigkeiten" vergütet worden sei und dieser Teil des Entgelts "den Marktpreis für eine verkehrsfliegerische Ausbildung der Art und Güte darstellt, wie sie der Kläger erhalten hat". Es liegt auf der Hand, dass diese Vorgaben nur praktikabel sein können, wenn speziell auch in Ansehung der beiden letztgenannten Punkte eine generalisierende und pauschalierende Betrachtungsweise Platz greift. Hierfür sind jedoch - wie immer in Fällen einer Generalisierung und Pauschalisierung - verschiedene Ansätze denkbar, unter denen nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Beklagte unter Heranziehung des fliegerischen Sachverstands ihrer Luftwaffe - und notfalls mithilfe einer von ihr zu vergütenden Unterstützung durch Sachverständige oder die Zivilluftfahrt - nach Ermessen eine Auswahl treffen muss. Hinzu kommt, dass die Ermessensausübung auch in Anknüpfung an die Vermögenslage des ehemaligen Soldaten erfolgen muss. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie die Ermessenserwägungen der Behörde für aufklärungsbedürftig gehalten und die Frage aufgeworfen hat, "ob die Ermessensausübung, auf Grund derer die Beklagte den zu erstattenden Betrag auf 185.000 DM festgesetzt hat, in der gebotenen Weise an den genannten Erwägungen und Kriterien o r i e n t i e r t [Hervorhebung durch den Senat] ist."

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht allen Ausführungen des Revisionsgerichts über den Umfang der in dem neuen Berufungsverfahren vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung unterschiedslos die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO zuerkannt werden. Vielmehr sind diejenigen dieser Ausführungen nur als "Segelanweisungen" zu betrachten, die sich auf Umstände beziehen, welche prozessual lediglich deshalb potentiell entscheidungserheblich sind, weil sie der behördlichen Ermessensausübung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 richtigerweise als Teil des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Grunde zu legen gewesen wären.

Auch wenn man dieser einschränkenden Auslegung des Revisionsurteils im Ergebnis nicht folgen wollte, sondern aufgrund der apodiktischen Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedslos eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an sämtliche Ausführungen über den Umfang der gerichtlichen Aufklärung im neuen Berufungsverfahren bejahte, wäre der Senat hier - ausnahmsweise - nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen. Denn die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO entfällt, wenn ein neuer Sachvortrag der Beteiligten im zweiten Rechtsgang eine gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt (Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 125; Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, München 2008, § 144 Rn. 59; Neumann, in: in Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 75 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 30. 5. 1973 - BVerwG VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243 [247]) - und zwar selbst dann, wenn es sich insoweit um "alte", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegende, damals vom Gericht aber noch nicht festgestellte Tatsachen handelt (Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: März 2008, § 144 Rn. 125). So aber liegt es hier. Wie im Folgenden noch im Einzelnen darzulegen sein wird, ergibt sich aus dem nach dem Revisionsurteil in das Verfahren eingeführten Sachvortrag der Beklagten zu dem Inhalt der ursprünglichen Ermessenserwägungen, dass der Behörde im Zuge ihrer Ermessensausübung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 mehrere für das Revisionsgericht noch nicht erkennbare Ermessensfehler unterlaufen sind.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Zuge des Erlasses des angefochtenen Leistungsbescheides von dem ihm durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier erfolgten Festsetzung des Erstattungsbetrages auf 185.000 DM darauf ankommt, welche Überlegungen der für "fliegerische Fälle" ursprünglich vorgesehenen Festsetzung solcher Erstattungsleistungen auf 100.000 DM zu Grunde gelegen haben. Denn der Anhebung des Erstattungsbetrages von 100.000 DM auf 185.000 DM lag sowohl nach der unter II. 2. gegebenen Begründung des angefochtenen Leistungsbescheides (Bl. 6 ff. [9] GA) als auch gemäß den späteren Angaben der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 (Bl. 313 f. [314] GA) eine Orientierung an den seit 1978 erfolgten und auf 85 % bezifferten Besoldungserhöhungen zu Grunde. Ausweislich auch der Ziffer 7 einer internen Vorlage des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Mai 1998 (Anlage 4 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. September 2006 - Bl. 807 ff. [809, vorletzter Absatz] GA) wollte man so dem ständig gestiegenen Lohn- und Preisniveau Rechnung tragen. Weil man sich aber damit begnügte, den seit 1978 für "fliegerische Fälle" vorgegebenen Betrag von 100.000 DM nach dem pauschalen Maßstab einer durch Besoldungserhöhungen gesteigerten nominalen Leistungsfähigkeit hochzurechnen, blieben die Überlegungen, die der für "fliegerische Fälle" ursprünglich vorgesehenen Festsetzung auf 100.000 DM zu Grunde gelegen hatten, für die Ermessensausübung, die dem hier angefochtenen Leistungsbescheid zugrunde lag, mitbestimmend; denn durch die Hochrechnung wurden diese Ermessenserwägungen in ihrem Gefüge nicht verändert, sondern lediglich als Gesamtheit auf das Niveau einer nominal erhöhten Leistungsfähigkeit der Erstattungspflichtigen übertragen.

Ausweislich der Vorlage vom 4. April 1978 (Anlage 1 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. September 2006 - Bl. 818 ff. [821] GA), die die Beklagte ebenfalls erst nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, erschien es dem Bundesministerium der Verteidigung ehedem "nach allen Umständen ... geboten, angemessen und vertretbar, für eine in der Bundeswehr vermittelte Ausbildung zum Flugzeugführer den Rückforderungsbetrag auf etwa 100.000 DM festzusetzen". Zu den genannten "Umständen" muss nach dem Inhalt der Vorlage jedoch auch die "Berücksichtigung des vom Gesetzgeber beabsichtigten 'Abschreckungseffekts'" gerechnet werden. Mit diesem "Abschreckungseffekt" ist offensichtlich die (auch in dem hiesigen Revisionsurteil angesprochene) gesetzgeberische Absicht gemeint, durch die Erstattungspflicht nach § 46 Abs. 4 SG a. F. Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrages abzuhalten. Mit Blick u. a. auch auf diesen "Abschreckungseffekt" war der Rückforderungsbetrag mit 100.000 DM ehedem sogar höher festgelegt worden, als es einem vorangegangenen Vorschlag entsprach. Das geht aus einem internen Vermerk vom 14. März 1978 (Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. September 2006 - Bl. 802 f. [802, letzter Absatz] GA) hervor. In tatsächlicher Hinsicht ist somit festzustellen, dass zu den Überlegungen, die der für "fliegerische Fälle" ursprünglich vorgesehenen Festsetzung der Erstattungsleistungen auf 100.000 DM zu Grunde gelegen haben, auch die Absicht zählte, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrages abzuhalten. Dabei kann zwar nicht ein bestimmter Anteil an dem Betrag von 100.000 DM beziffert werden, der dem genauen Gewicht entspricht, mit dem diese Zielsetzung in die Festlegung auf 100.000 DM einging, es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Betrag ohne die Berücksichtigung dieser Zielsetzung dieselbe Höhe gehabt hätte.

Zwar hatte ein Soldat, der sich - wie hier der Kläger - im Jahre 1997 aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzte und deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigerte (vgl. § 1 Abs. 1 KDVG a. F.), dieses Anliegen verfahrensrechtlich nicht mit einem Entlassungsantrag zu verfolgen, sondern mit einem Antrag gemäß § 2 Abs. 1 KDVG a. F.. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zog aber gemäß § 55 Abs. 1 SG 1995 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 SG 1995 eine Entlassung nach sich, die als Entlassung auf eigenen Antrag galt (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 SG 1995) und deshalb ebenfalls die Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 auslöste. Deshalb waren die mittelbaren Rechtsfolgen des Antrages eines Zeitsoldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in Ansehung der Erstattungspflicht dieselben wie diejenigen einer Entlassung auf eigenen Antrag.

Vor diesem Hintergrund war mit der Übernahme der "Basisgröße" von 100.000 DM in die Ermessenserwägungen, die hier dem teilweisen Verzicht auf die Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 im Verhältnis zu einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer zugrunde lagen, eine dahin gehende Übertragung der für die Festlegung auf 100.000 DM maßgeblichen Überlegungen verbunden, dass der Erstattungsbetrag so bemessen wurde, dass er geeignet war, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abzuhalten. Dies war zur Überzeugung des Senats auch die ursprüngliche, erklärte Absicht der Behörde. Denn in dem angefochtenen Bescheid heißt es u. a. ausdrücklich: "Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Kosten, die schätzungsweise für eine vergleichbare zivilberufliche Ausbildung hätten aufgewendet werden müssen, erscheint die Rückforderung von 185.000 DM angemessen, aber auch erforderlich, um den mit dem Gesetz verfolgten Erstattungszweck zu erreichen." sowie: "Die Erstattungsregelung will die Belange des entlassenen Soldaten und die des Dienstherrn in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen (BVerwG 52, 84, 98). Dieser Regelungszweck scheint vorliegend auch durch die Erstattung eines geringeren Betrages erreichbar." Mit diesen Aussagen knüpfte die Behörde an eine Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - (BVerwGE, 52, 84 [100, letzter Absatz]) an, die die Erreichbarkeit des Gesetzeszwecks im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1970 zum Gegenstand hatte, und die zusammen mit vorangehenden Ausführungen an anderer Stelle desselben Urteils (BVerwGE 52, 84 [88 f.; 100, zweiter Absatz]) sowie vor dem Hintergrund der vorausgegangenen und nachfolgenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG 1970 (vgl. einerseits Urt. v. 31. 1. 1976 - BVerwG VI C 38.74 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7 und andererseits Urt. v. 29.3.1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12) wie folgt verstanden werden konnte: Zu den Belangen des Dienstherrn, die bei der Bemessung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen sind, zählt unter anderem das Interesse, die Abwanderung von Spezialisten nach Möglichkeit zu verhindern; diesem Interesse kann - ebenso wie den anderen einzustellenden Belangen des Dienstherrn - bis zur Grenze einer Unverhältnismäßigkeit des Erstattungsbetrages Rechnung getragen werden. Eben auf diese Weise ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Falle auch von der Behörde verstanden und der Ermessensausübung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zugrunde gelegt worden.

Dieser Auslegung des Leistungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht - gerade mit Blick auf Kriegsdienstverweigerer - seiner älteren Rechtsprechung mit Beschluss vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) eine andere Deutung gegeben hatte, indem es ausführte: "Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128, 141 f.). Dementsprechend gebietet nach st. Rspr. die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen ... ." Denn dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist infolge der unkritischen Übernahme von Überlegungen, die für die ursprüngliche Festlegung auf 100.000 DM maßgeblich waren, hier nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dafür spricht auch der Inhalt der seitens der Beklagten in das neue Berufungsverfahren eingeführten Vorlage vom 14. Mai 1998 (Bl. 807 ff. GA [807, unter 2, zweiter Spiegelstrich; 808, unter 4, zweiter Pfeil; und unter 7]), die die Motive erhellt, die für die spätere generelle Festlegung des Rückforderungsbetrages auf 185.000 DM maßgeblich waren. Aus ihr ergibt sich nämlich, dass innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung noch nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (a. a. O.) die Idee verfolgt wurde, den "Abwanderungstendenzen" - und zwar unterschiedslos auch in Form der Kriegsdienstverweigerung - gezielt mit einer Erhöhung der Erstattungsforderungen entgegenzuwirken. Ausweislich eines internen Vermerks vom 12. April 2001 (Bl. 300 GA) verwahrte sich das Ministerium selbst im Jahre 2001 nicht gegen die Aufforderung eines Kommandeurs, Erstattungsforderungen für eine "präventive Wirkung" gegenüber potentiellen Kriegsdienstverweigerern zu instrumentalisieren.

An der Tatsache, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dem Gesichtspunkt eines "Abschreckungseffekts" Rechnung getragen hat, ändert auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Formulierung nichts, dass "nur noch ein die erlangten Vorteile für das Berufsleben etwa aufwiegender Betrag in Höhe von 185.000 zurückverlangt" werde. Aufgrund des Wortes "etwa" ist dieser Aussage nämlich gerade nicht die auch nach dem hiesigen Revisionsurteil gebotene ("Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.") strikte Absicht zu entnehmen, die Erstattung auf die Abschöpfung solcher Vorteile zu begrenzen. Im Übrigen würde ein Verständnis des Satzes als Ausdruck einer derartigen strikten Absicht lediglich zu einer unauflöslichen Widersprüchlichkeit der Ermessenserwägungen der Behörde führen. Denn es bliebe dabei, dass mit der konkreten Herleitung der Höhe der Forderung von 185.000 DM sehr wohl die Übernahme einer anderen Intention verbunden war.

Nach alledem ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass das Bundesministerium der Verteidigung infolge seiner unkritischen Übernahme der "Basisgröße" von 100.000 DM für den vorliegenden Fall im Zuge seiner Ermessensausübung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 einem vermeintlichen gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen hat, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung, die erwägen, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, durch die Erstattungsforderung von der Stellung eines solchen Antrages abzuschrecken. Dabei kann zwar nicht ein bestimmter Anteil an dem Betrag von 185.000 DM beziffert werden, der dem genauen Gewicht entspricht, mit dem diese Zielsetzung in die Festsetzung auf 185.000 DM einging, es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Betrag ohne die Berücksichtigung dieser Zielsetzung dieselbe Höhe gehabt hätte - sodass allein die übrigen Ermessenserwägungen die Festsetzung selbständig tragen würden. Das gilt zur Überzeugung des Senats ungeachtet des Umstandes, dass ein "Strafcharakter" der Forderung seitens der Beklagten - im Nachhinein - mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 (Bl. 266 f. [267] GA) ausdrücklich bestritten worden ist.

Die gesetzgeberische Zielsetzung einer "Abschreckung" dürfte nicht nur - wie bereits das Revisionsgericht ausgeführt hat - durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 obsolet geworden sein, sondern sie wäre auch mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren. Wie u. a. mittelbar aus Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG gefolgert werden kann, darf der Gesetzgeber nämlich keine gesetzlichen Regelungen treffen, die den Kriegsdienstverweigerer abschrecken, sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG wahrzunehmen, und damit auf seine Gewissensentscheidung einen unzulässigen Druck ausüben (vgl. BVerfG, Urt v. 30. 1. 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, [32]). Paragraf 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ist deshalb verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass die in der Vorschrift enthaltene Ermächtigung, lediglich teilweise auf die Erstattung der Kosten einer Fachausbildung zu verzichten, nicht bezweckt, der Behörde die Möglichkeit zu geben, gezielt einen "Abschreckungseffekt" aufrechtzuerhalten, der in Bezug auf die Absicht, den Kriegsdienst zu verweigern, von einer unverminderten oder weniger verminderten Erstattungsforderung (§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995) ausginge.

Hieraus ergibt sich, dass die hier zu überprüfende Ermessensausübung des Bundesministeriums der Verteidigung schon deshalb in ihrer Gesamtheit rechtswidrig ist, weil die Verwaltungsbehörde durch die unkritische Übernahme der "Basisgröße" von 100.000 DM in die Ermessenserwägungen für den vorliegenden Fall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat; denn - wie bereits dargelegt - ist das Ermessen auch unter dem Gesichtspunkt ausgeübt worden, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung, die erwägen, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, durch die Höhe der (verbleibenden) Erstattungsforderung (noch hinreichend) von der Stellung eines solchen Antrages abzuschrecken. Auch lässt sich nicht feststellen, dass allein die übrigen Ermessenserwägungen für die Festsetzung selbständig tragend wären.

Die Ermessensausübung, mit der die Beklagte den zu erstattenden Betrag in dem angefochtenen Leistungsbescheid auf 185.000 DM festgesetzt hat, ist zudem rechtsfehlerhaft, weil sie sich auch im Übrigen weitgehend nicht an den in dem Revisionsurteil genannten Erwägungen und Kriterien orientierte. Die hochgerechnete "Basisgröße" von 100.000 DM beruht nämlich nicht auf einer hinreichenden Ermittlung des Sachverhalts, der der behördlichen Ermessensausübung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 richtigerweise zu Grunde zu legen gewesen wäre (Heranziehungsdefizit):

Der als Reaktion auf das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführten internen Vorlage des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. April 1978 (Bl. 818 ff. [819 f.] GA) ist zu entnehmen, dass die Beklagte ehedem lediglich die Kosten der in eigener Regie betriebenen Ausbildungen der E. ermittelt hatte, die zwischen 370.000 DM und 411.000 DM lagen. In diesen Berechnungen waren allerdings die Ausgaben für die Unterhaltung von Flugzeugen und Anlagen nicht enthalten, sodass - abgesehen von der Unterschiedlichkeit der Ausbildungsziele - schon deshalb ein Kostenvergleich nicht ohne weiteres möglich schien. Die Behörde war vielmehr nach eigener Einschätzung der von ihr so bezeichneten "Auflage des Bundesverwaltungsgerichts, Ausbildungskosten der Bundeswehr den Kosten einer vergleichbaren zivilberuflichen Ausbildung gegenüberzustellen", nicht nachgekommen und ging selbst davon aus, es fehle damit an dieser gerichtlich geforderten Grundvoraussetzung für die Bemessung der Rückforderungsbeträge. Unerheblich ist, dass die Beklagte 1978 meinte, den Sachverhalt nicht weiter aufklären zu können. Denn jedenfalls unter Berücksichtigung der nach dem nunmehr ergangenen Revisionsurteil für die Ermessensausübung maßgeblichen Erwägungen und Kriterien ist 1978 eine Aufklärung des Sachverhalts nicht einmal ansatzweise hinreichend versucht worden. Im Übrigen hätte die Beklagte 1999 - also mehr als zwanzig Jahre später - ohnehin nicht einfach den ihr selbst in seinen tatsächlichen Grundlagen fragwürdig erscheinenden Betrag von 100.000 DM hochrechnen dürfen, sondern - nunmehr ausgehend von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - BVerwGE 2 B 49.96 - (Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2) - einen weiteren Versuch unternehmen müssen, um bessere tatsächliche Grundlagen für eine Bemessung der Erstattungsforderung zu gewinnen.

Die genannten Rechtsfehler müssen ohne weitere gerichtliche Ermittlungen zu einer vollständigen Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides führen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Verwaltungsakten, die im Ermessen der Behörde stehen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Teilaufhebung in Betracht kommen (BVerwG, Beschl. v. 30. 5. 2006 - BVerwG 6 B 28.06 -, juris, Langtext Rn. 8). Dies setzt aber voraus, dass die rechtlich unbedenklichen Teile des Verwaltungsaktes nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen und der rechtswidrige Teil in der Weise selbständig abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen kann (BVerwG, Beschl. v. 2. 5. 2005 - BVerwG 6 B 6.05 -, juris, Langtext Rn. 8). In dem vorliegenden Fall können die Rechtsfehler jedoch nicht auf einen abtrennbaren Teil des Verwaltungsaktes beschränkt werden.

Zum einen hat die Behörde mit ihrer Ermessensausübung einer unzulässigen Zielsetzung - nämlich dem "Abschreckungseffekt" der verbleibenden Gesamtheit ihrer festgesetzten Erstattungsforderung - Rechnung getragen und lässt sich nicht bestimmen, zu welchem Anteil die Höhe der angefochtenen Festsetzung auf der Berücksichtigung dieser Zielsetzung beruht.

Zum anderen kommt es im Hinblick auf die unzureichende behördliche Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für eine rechtmäßige Bemessung der Erstattungsforderung nicht in Betracht, den angefochtenen Bescheid lediglich teilweise aufzuheben.

Aus dem Umstand, dass § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine teilweise Aufhebung von Verwaltungsakten ermöglicht, kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass jeder Leistungsbescheid, der auf eine Geldforderung gerichtet ist, deren Höhe von der Ausübung eines Verwaltungsermessens abhängt, nur dann vollständig aufgehoben werden darf, wenn auch unter Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts kein Teilbetrag der Forderung bestimmt werden kann, den die Behörde gleichsam als "Mindestbetrag" hätte festsetzen müssen, weil es die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte, auch insoweit zu verzichten. Vielmehr gehört es nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte, eine Streitsache durch Ermittlungen, die einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern, für eine denkbare Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsfigur einer Ermessensreduktion auf Null spruchreif zu machen - und damit im Ergebnis eine gleichermaßen verkappte wie minimalisierte originäre Verwaltungsentscheidung zu treffen. Die Gerichte haben bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen - abgesehen von den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in § 114 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten sind, und nicht, ob eine Entscheidung der Verwaltung, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, vielleicht aus anderen Gründen, welche die Verwaltung bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, im Ergebnis aufrecht erhalten werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 114 Rn. 4). Es wäre mit der Funktion der Gerichtsbarkeit im gewaltenteiligen Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht vereinbar - auch nicht unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Prozessökonomie -, dass die Gerichte Ermessensentscheidungen bestätigen müssten, die jedenfalls so, d. h. aufgrund des Verfahrens, in dem sie ergangen sind, und aufgrund der Feststellungen und Überlegungen der Behörde, die hierfür maßgeblich waren, keinen Bestand haben können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 20).

Ermittlungen des Senats mit dem Ziel, ggf. eine vollständige Aufhebung des Leistungsbescheides zu vermeiden, kommen auch nicht deshalb in Betracht, weil die Beklagte anknüpfend an die Ergebnisse einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung weitere Gründe für ihre Ermessensausübung in das Verfahren einführen könnte. Das Gericht darf nämlich nicht versuchen, einen Verwaltungsakt zu schaffen, dessen tragende Begründung die Behörde im Prozess nicht zulässigerweise nachholen kann (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 153).

Begründungsmängel eines Verwaltungsaktes lassen sich zwar sowohl unter formellem als auch unter materiell-rechtlichem Blickwinkel in bestimmten Grenzen beheben (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 1. 2008 - 5 ME 317/07 -, NVwZ-RR 2008, 552 ff. [553]): Gemäß 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG kann eine Behörde die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen. Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass eines Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekannt gegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im Nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden. Die Beklagte könnte daher nicht gemäß dieser Bestimmung im Nachhinein Erwägungen zur Begründung der Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 anstellen, die an die Ergebnisse solcher behördlichen oder gerichtlichen Ermittlungen anknüpfen, die erst im Verlaufe des neuen Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Auch auf der Grundlage des § 114 Satz 2 VwGO könnte durch derartige nachträgliche Erwägungen eine zumindest teilweise Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides vom 24. November 1999 nicht hergestellt werden. Die genannte Vorschrift bestimmt zwar, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Diese Möglichkeit findet ihre Grenzen aber dort, wo das Wesen der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung verändert wird, indem die Behörde sie gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 1. 2008 - 5 ME 317/07 -, NVwZ-RR 2008, 552 ff. [553 m. w. N.]). Genau dies wäre hier aber der Fall, wenn die Behörde, deren Sachverhaltsermittlung unzureichend war, die von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte und deren Ermessensausübung sich auch im Übrigen nicht hinreichend an den gebotenen Erwägungen und Kriterien orientiert hatte, nunmehr in Anknüpfung an gerichtliche Tatsachenfeststellungen ihrem Leistungsbescheid eine weitere Begründung gäbe.

Eine andere Sicht der Dinge kann für den vorliegenden Fall nicht mit dem verständlichen Interesse der Beklagten an einem möglichst prozesswirtschaftlichen Vorgehen gerechtfertigt werden. Denn die Beklagte hat sich ihre gegenwärtige Lage wohl auch selbst zuzuschreiben: Weil der ehedem festgelegte Betrag von 100.000 DM in der Rechtsprechung - allerdings ohne tiefere Hinterfragung - eine gewisse Akzeptanz gefunden hatte, zog man es vor, eine beabsichtigte noch höhere Festsetzung mittels Hochrechnung an diese "Basisgröße" anzubinden, obgleich man schon 1978 deren Fragwürdigkeit erkannt hatte. Es dürfte jedoch ein grundlegender Fehler der Beklagten im Umgang mit der Judikative sein, den Gerichten - zumindest im vorliegenden Falle - die eigenen Schwierigkeiten mit der praktischen Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht frühzeitig offenbart zu haben. Wenn die Beklagte bereits die bis zum Jahre 1978 aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleiteten Anforderungen an ihre Sachverhaltsaufklärung für unpraktikabel hielt, hätte sie das vorbringen müssen, um allen Gerichten des Rechtszuges Veranlassung zu geben, sich mit diesem Gesichtspunkt eingehend auseinanderzusetzen. Unter dem Blickwinkel praktischer Handhabbarkeit dürfte das Revisionsurteil den mit seiner Umsetzung befassten Stellen nämlich schwerlich als Schritt in die richtige Richtung erscheinen.

Der beschließende Senat vermag der Beklagten aus dieser Lage aber nicht dadurch herauszuhelfen, dass er jenseits der Aufgaben einer kontrollierenden Gerichtsbarkeit mit einem von der Behörde selbst bisher gescheuten Aufwand erstmalig eine tragfähige tatsächliche Grundlage zu erarbeiten versucht, auf die eine rechtmäßige Ermessensausübung allenfalls gestützt werden könnte.

Da bereits aus dem Vorgehen der Behörde während des neuen Berufungsverfahrens ersichtlich wird, dass die Beklagte das ergangene Revisionsurteil wohl nicht ganz zutreffend interpretiert, sieht sich der Senat gleichwohl zu folgenden ergänzenden Hinweisen veranlasst:

Einem etwaigen erneuten Leistungsbescheid über die Erstattung von Ausbildungskosten dürfte die Beklagte den § 56 SG in der zum Zeitpunkt des Erlasses eines neuen Leistungsbescheides maßgeblichen Fassung zu Grunde zu legen haben. Jedenfalls die gegenwärtige Fassung der Vorschrift rechtfertigt jedoch kein von den Vorgaben des Revisionsgerichts abweichendes Verständnis, sodass die Norm des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG weiterhin dahin gehend auszulegen sein dürfte, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Da dieser Vorteil in der Ersparnis von Aufwendungen, und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen besteht, ist die Höhe der ersparten Aufwendungen nach den Vorgaben des Revisionsurteils grundsätzlich im Rückblick zu bestimmen. Dies dürfte insbesondere bedeuten, dass der "Marktpreis, für eine verkehrsfliegerische Ausbildung, der Art und Güte, wie sie der Kläger erhalten hat", gerade für den Zeitraum ermittelt werden müsste, in dem sich der Kläger dieser Ausbildung unterzog, sie also - wäre sie ihm nicht durch die Beklagte finanziert worden - damals hätte selbst bezahlen müssen. Das ist mit der Einholung der in das neue Berufungsverfahren eingeführten Auskunft der C. nicht geschehen. Allerdings dürfte es keinen Bedenken begegnen, auf den Marktpreis der verkehrsfliegerischen Komponenten der Schulung des Klägers auf einer Piper Cheyenne abzustellen (wobei die ehemaligen Preise privater Flugschulen mit einem solchen Angebot in die Ermittlung einzubeziehen wären) - zumindest dann, wenn bereits der Erwerb der Musterberechtigung für diese Maschine dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr 1998 und der entsprechenden Umschreibung seines Militärflugzeugführerscheins die Möglichkeit geboten hätte, als Pilot lediglich einer solchen Maschine, etwa im privaten Charterverkehr, beruflich tätig zu werden. Das gilt auch, wenn dies für ihn wirtschaftlich weniger attraktiv gewesen wäre, als zunächst eine weitere Musterberechtigung für eine G. zu erwerben. Die Beklagte dürfte dann (vorbehaltlich hinreichender individueller finanzieller Leistungsfähigkeit des Klägers) den noch zu ermittelnden ehemaligen Marktpreis für die rein verkehrsfliegerische Ausbildung auf einer Piper Cheyenne, und zwar in der Art und Güte, wie sie der Kläger als Teil seiner Ausbildung bei der C. erhalten hat, in voller Höhe geltend machen können, sofern sie zu belegen vermag, dass dieser Marktpreis nicht denjenigen Teil des Entgelts von 490.000 DM übersteigt, mit dem sie der C. die für die Vermittlung auch für künftige Piloten von Verkehrsflugzeugen, nicht nur für künftige Luftwaffenpiloten, nützlichen Fähigkeiten vergütet hat.

Zu betonen ist, dass der Kläger nach dem Inhalt des Revisionsurteils Aufwendungen für die Schulung auf dem Transportflugzeug "Transall" und die Kosten der Lehrgänge "Flugphysiologie" und "Überleben auf See" nur dann erspart hat, wenn der Nutzen der hierbei erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Tätigkeit als Pilot eines Verkehrsflugzeugs m e s s b a r ist. Mit allgemeinen Erwägungen über die Nützlichkeit zusätzlicher Flugerfahrung ist eine derartige Messbarkeit nicht darzutun. Für die Beantwortung der Frage, ob deshalb ein messbarer Nutzen gegeben war, weil die während der genannten Schulung und der erwähnten Lehrgänge erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse die Einstellungschancen eines Piloten auf dem Arbeitsmarkt e i n d e u t i g erhöhten oder über verbreiterte Einsatzmöglichkeiten seine tarifliche Einstufung verbesserten, dürfte es auf die allgemeinen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu dem Zeitpunkt ankommen, zu dem die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr wirksam wurde; denn es geht nicht um die Abschöpfung der finanziellen Vorteile, die der Kläger in den Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr aufgrund seines individuellen beruflichen Werdegangs aus diesen Kenntnissen und Fertigkeiten tatsächlich ziehen konnte, sondern um die Abschöpfung eines schon im Zeitpunkt der Entlassung greif- und messbaren Nutzens für ein weiteres Berufsleben. Die Beklagte müsste also versuchen, die Einstellungs- und Vergütungspraxis verschiedener, potentieller privater Arbeitgeber im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aufzuklären. Die spätere, tatsächliche tarifliche Einstufung des Klägers dürfte dabei nicht entscheidend sein. Sie könnte allenfalls ein Beweisanzeichen für eine bestimmte allgemeine Einstellungs- und Vergütungspraxis sein, dessen indizielle Bedeutung für sich genommen aber nicht allzu groß sein dürfte - und jedenfalls weitere Ermittlungen nicht erübrigen würde.

Auch in Bezug auf andere Komponenten der ersparten Aufwendungen des Klägers dürfte die Beklagte zunächst einmal ein eigenes begründetes Rechenwerk zu erstellen haben.

Wegen der nach dem Inhalt des Revisionsurteils gegebenen Erheblichkeit tatsächlicher Umstände, die mittlerweile geraume Zeit zurückliegen, dürfte es im eigenen Interesse der Beklagten liegen und rechtens sein, im Zuge der etwaigen erneuten Geltendmachung einer Erstattungsforderung auch die Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit des hierfür notwendigen Ermittlungsaufwandes und der Nachweisbarkeit entscheidungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen; denn die Tatsacheninstanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit können und werden die Beklagte - jedenfalls nach Auffassung des Senats - insoweit nicht zu entlasten haben. Was nicht mehr zu belegen ist, sollte man also nicht verlangen.

Ende der Entscheidung

Zurück