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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 5 LB 344/03
Rechtsgebiete: GG, NHG


Vorschriften:

GG Art. 33 II
GG Art. 33 V
GG Art. 4 I II
GG Art. 5 III 1
GG Art. 140
NHG (1999) § 50 III
Das bei der Theologischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen eingerichtete Professorenamt für das Fach "Neues Testament" ist ein konfessions (bekenntnis-) gebundenes Staatsamt.

Die öffentliche Aufgabe des bei Übernahme eines solchen Amtes von der Kirchenleitung bestätigten Bekenntnisses durch den Amtsinhaber kann eine Veränderung seiner Aufgaben als Professor rechtfertigen, durch die ihm die Vertretung des bekenntnisgebundenen Faches in Forschung und Lehre nicht mehr ermöglicht wird.

Bei der Entscheidung über eine solche Aufgabenveränderung sind die betroffenen Grundrechte, insbesondere die Garantie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) zu beachten. Probleme, die in diesem Spannungsfeld auftreten, sind durch konkrete Güterabwägung zu lösen.


Gründe:

I.

Der 1946 geborene Kläger erhielt unter dem 9. August 1982 auf einen entsprechenden Vorschlag der beklagten Georg-August-Universität Göttingen von dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst den Ruf auf die Professorenstelle (Besoldungsgruppe C 4) für Neues Testament vorbehaltlich seiner künftigen beamtenrechtlichen Ernennung zum Professor. Nachdem das Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf ein entsprechendes Ersuchen der Landesregierung ein positives Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Klägers abgegeben und die beklagte Universität einen entsprechenden Ernennungsvorschlag unterbreitet hatte, ernannte der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor und übertrug ihm durch Erlass vom 4. März 1983 das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 an der beklagten Universität Göttingen und verpflichtete ihn, das Fach Neues Testament in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität Göttingen zu vertreten und die dem Kläger darüber hinaus nach § 55 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Außerdem heißt es in diesem Erlass "Eine Änderung Ihres Aufgabenkreises nach Art und Umfang behalte ich mir vor (§ 55 Abs. 3 Satz 2 NHG)".

Unter dem 17. April 1998 teilte die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit: Der Kläger habe sich in öffentlichen Äußerungen sowie in seinem jüngst veröffentlichten Buch "Der große Betrug - und was Jesus wirklich sagte und tat" (Klampen-Verlag, Lüneburg 1998) offiziell vom Christentum losgesagt. Damit habe er eine Entscheidung getroffen, die den Rat der Kirchen der Konföderation veranlasse, zu überprüfen, ob die seinerzeit nach Art. 3 Abs. 2 des Loccumer Vertrages gegebene gutachtliche Äußerung - es seien keine Bedenken gegen seine Berufung auf den Lehrstuhl für "Neues Testament" erhoben worden - nicht zurückgenommen werden müsse.

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur erwiderte daraufhin unter dem 19. Mai 1998: Es werde nicht gesehen, welche negative Relevanz solche (nachträglichen) Bedenken für den konkret begründeten dienstrechtlichen und korporationsrechtlichen Status des Klägers haben solle. Zu erwägen wäre allenfalls, von § 50 Abs. 3 NHG Gebrauch zu machen, wonach Art und Umfang der von einem Professor wahrzunehmenden Aufgaben sich unter anderem nach der Funktionsbeschreibung seiner Stelle richteten und diese Festlegung unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehe. Der Kirchenleitung gehe es darum, die wissenschaftliche Qualifizierung des theologischen Nachwuchses der konföderierten Kirchen auch künftig auf dem Boden christlichen Glaubens gesichert zu sehen. Dem entsprechenden Auftrag müsse die Theologische Fakultät gerecht werden.

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen kam nach Anhörung des Klägers und des Kollegiums der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät der beklagten Universität zu dem Ergebnis, der Kläger sei für die Ausbildung von Theologen, die evangelische Pfarrer werden wollen oder evangelischen Unterricht erteilen sollen, nicht mehr tragbar. Diese Ansicht vertrat auch das Kollegium der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät.

Mit dem ihm am selben Tag ausgehändigten Schreiben vom 17. Dezember 1998 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

"Sie verbleiben in der Theologischen Fakultät mit einem Sonderstatus.

Unter Abänderung der Einweisungsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 04. März 1983 verpflichte ich Sie mit sofortiger Wirkung gem. § 50 Abs. 3 NHG, das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität Göttingen zu vertreten. Das Fach wird dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Ihre Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis künftig unter der Rubrik "außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen Nachwuchses" angekündigt. Da für die neue Denomination die Zustimmung des Ministeriums erforderlich ist, gilt diese Regelung zunächst nur vorläufig."

Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Gleichzeitig bat die Beklagte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur um die nach Nr. 3 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 5. Mai 1995 erforderliche Zustimmung zu der Änderung des Aufgabenkreises des Klägers. Unter dem 26. April 1999 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1998 Widerspruch.

In einem am 1. Juni 1999 geführten Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde insbesondere im Hinblick auf die von dem Kläger beabsichtigte, aber von der Beklagten nicht ermöglichte Prüfungstätigkeit bei den staatlichen Lehramtsprüfungen eine Einigung nicht erzielt. Im Hinblick darauf ordnete die Beklagte durch Bescheid vom 3. Juni 1999 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. Dezember 1998 an. Die demgegenüber begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnten das Verwaltungsgericht Göttingen durch Beschluss vom 8. November 1999 (3 B 3242/99) und der erkennende Senat durch den Beschluss vom 14. Februar 2000 (5 M 4574/99/5 M 520/00 -, NVwZ 2000, 954 = DÖV 2000, 513) ab. Abgelehnt wurde durch diese Entscheidungen auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Zuordnung einer C 1-Assistentenstelle betraf.

Durch den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 26. April 1999 zurück. Zur Begründung schloss sie sich im Wesentlichen den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14. Februar 2000 an und führte darüber hinaus aus: Nach der von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausgesprochenen Beanstandung gegenüber dem Kläger sei sie auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Integrität des kirchlichen Bekenntnisses verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger nicht mehr als von der Konföderation autorisierter Lehrer, Forscher oder Prüfer fungiere. Der auf Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung (bzw. Freihaltung) der C 1-Assistentenstelle abzielende Widerspruch sei ebenfalls abzuweisen.

Zur Begründung der hiergegen am 4. April 2000 erhobenen Klage hat der Kläger, soweit er mit der Klage die Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 1998 und 28. März 2000 begehrt hat, im Wesentlichen geltend gemacht: Aus § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG ergebe sich keine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide. Das Fach "Neues Testament" unterscheide sich von dem Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" so erheblich, dass eine veränderte Festlegung von Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG nicht mehr angenommen werden könne. Eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zu dem umstrittenen Fachwechsel bestehe nicht, weil die Konföderation weder ein Beanstandungsrecht habe noch eine Beanstandung verbindlich ausgesprochen habe. Der Beklagten stehe die Beurteilung der Frage, ob er - der Kläger - in Lehre und Forschung den sich aus dem ihm übertragenen bekenntnisgebundenen Staatsamt ergebenden Anforderungen entspreche, nicht zu. Auch im Rahmen dieses Amtes sei die Freiheit von Forschung und Lehre durch Art. 5 Abs. 3 GG garantiert. Das gelte auch für seine Tätigkeit als Prüfer. Durch die umstrittene Aufgabenveränderung werde dieses Grundrecht ebenso verletzt, wie sein Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1998 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 aufzuheben,

2. die Beklagte - unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 - zu verurteilen, die ihm unter dem 4./9. Februar 1994 schriftlich auf Dauer zugesagte C 1-Assistentenstelle mit der Stellen-Nummer OA 353/1 (vormals WA 353/3) weiterhin seiner Professorenstelle zuzuordnen und die Stelle nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß einem von ihm gestellten Antrag neu zu besetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie die in den angegriffenen Bescheiden gegebenen Gründe wiederholt und vertieft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 15. Mai 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Berücksichtigung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14. Februar 2000 im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Durch sie habe die Beklagte das vom Kläger künftig zu vertretende Gebiet so zugeschnitten, dass er sein als Neutestamentler erworbenes Fachwissen in Lehre, Forschung und Weiterbildung weiterhin nutzen und seine wissenschaftliche Arbeit seinen Intentionen gemäß fortsetzen könne. In Fortfall komme allerdings - und dies sei der Grund und das Ziel der Maßnahme - die Bekenntnisgebundenheit des Faches. Diese fachliche Änderung nach der - öffentlich kundgegebenen - Aufgabe der Bekenntnisbindung durch den Kläger sei unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes. Dies führe grundsätzlich zu besonderen Bindungen, die sich darauf erstreckten, dass die Aufgabe auch bekenntnisgemäß durchgeführt werde und der Kläger in seiner Lehre und Forschung im Rahmen der Identität des evangelischen Bekenntnisses in dem maßgeblichen Selbstverständnis der evangelischen Kirche verbleibe und daher autorisiert sei, die Theologie dieses Bekenntnisses zu vertreten. Diesen Anforderungen werde der Kläger als "bekennender Nicht-Mehr-Christ" und erklärter "Konfessionsbindungsdissident" nicht mehr gerecht. Deshalb habe die zuständige staatliche Behörde in diesem Fall, in dem sie dies ebenso wie die Kirchenleitung und die Fakultät für erforderlich halte, die Befugnis, Folgerungen daraus zu ziehen, dass der Kläger erklärtermaßen dem christlichen Glauben nicht mehr anhänge. Die Wissenschaftsfreiheit des Klägers werde durch die vorgenommene Änderung seines Aufgabengebietes nicht verletzt. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre die Freiheit, nach eigener wissenschaftlicher Überzeugung zu forschen und zu lehren. Diese Freiheit bleibe dem Kläger erhalten. Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung könne auch nicht im Hinblick auf die entfallenen Prüfertätigkeiten des Klägers angenommen werden. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NHG sei er als Professor zwar zur Abnahme von Prüfungen verpflichtet. Das Recht, als Prüfer an staatlichen Prüfungen teilzunehmen, bestehe aber nur, wenn es sich um Prüfungen in einem Studiengang handele, in dem der Professor seine Lehrtätigkeit ausübe. Daran fehle es im Fall des Klägers. Da die angefochtene Verfügung das Mitwirkungsrecht des Klägers an Prüfungen außerhalb konfessionsgebundener Studiengänge rechtlich in keiner Weise beschränke, sei dem Kläger die Einbeziehung seines Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Studiengänge, die auch mit Prüfungen in diesem Fach abschließen, nicht verwehrt. Insoweit müsste aber der Kläger, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NHG auch verpflichtet ist, "sich an der Ausgestaltung der Studiengänge... zu beteiligen", die Initiative ergreifen. Dazu werde er andere Fächer in der Georg-August-Universität ansprechen und von der interdisziplinären Integrationsfähigkeit seiner wissenschaftlichen Arbeit in seinem jetzigen Fach überzeugen müssen. Im Übrigen bleibe dem Kläger die Lehr- und Forschungstätigkeit, also der für einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 wesentliche Teil seines funktionellen Amtes, in vollem Umfang erhalten. Deshalb sei sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt. Durch die angegriffenen Verfügungen werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, weil ein geeigneteres milderes Mittel nicht ersichtlich sei.

Nach Zustellung dieses Urteils an die Beteiligten (23. und 24.05.2002) hat das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Erlass vom 6. Juni 2002 der bereits erwähnten Bitte der Beklagten vom 17. Dezember 1998 um Zustimmung zu der hier umstrittenen Aufgabenänderung entsprochen. Die Beklagte hat daraufhin unter dem 12. Juni 2002 den Kläger entsprechend unterrichtet und ihm mitgeteilt, die in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 1998 festgelegte Regelung gelte nunmehr endgültig. Über den gegen die Mitteilung vom 12. Juni 2002, die eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält, unter dem 5. März 2003 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte eine Entscheidung bisher nicht getroffen.

Durch Beschluss vom 5. Oktober 2003 hat der erkennende Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 15. Mai 2002 zugelassen, soweit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 begehrt wird, und im Übrigen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zuordnung und Besetzung einer C 1-Assistentenstelle abgewiesen hat, die Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14. Februar 2000 zu eigen gemacht und das Klagevorbringen unberücksichtigt gelassen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für sie nicht bestehe. Aus § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG ergebe sich eine solche Rechtsgrundlage nicht, weil das ihm zugewiesene Fach "Neues Testament" in seinem Wesen verändert worden sei. Dies ergebe sich einmal daraus, dass dem ihm jetzt zugewiesenen Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" die Bekenntnisgebundenheit fehle, und zum anderen daraus, dass er in dem ihm ursprünglich zugewiesenen Fach "Neues Testament" nicht mehr als Prüfer sowie Betreuer von Doktoranden und Habilitanden tätig sein könne. Aus Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 1, 33 Abs. 3, 140 GG ergebe sich ein Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Dieses Gebot verbiete es der Beklagten, seine - des Klägers - Lehre und Forschung daraufhin zu überprüfen, ob sie den sich aus einem konfessionsgebundenen Staatsamt ergebenden Anforderungen entspreche. In seiner Lehre habe er - der Kläger - den sich aus einem konfessionsgebundenen Staatsamt ergebenden Anforderungen immer genügt. Er habe die Autentizität des evangelischen Bekenntnisses in Lehrveranstaltungen stets bewahrt und geachtet und die maßgeblichen Glaubenssätze den Studierenden vermittelt. Auf die Übereinstimmung dieser Lehrtätigkeit mit dem eigenen Bekenntnis komme es für die Frage, ob seine Lehre den sich aus dem konfessionsgebundenen Staatsamt ergebenden Anforderungen entsprochen habe, nicht an. Im Hinblick auf den Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) seien Einschränkungen hinsichtlich seines Amtes als Theologieprofessor nur gerechtfertigt, soweit Rechte der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen betroffen seien. Eine solche Rechtsbetroffenheit bestehe aber nicht, weil der Konföderation ein Beanstandungsrecht nicht zustehe. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG sei diese Frage entgegen der von dem Verwaltungsgericht und in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2000 vertretenen Ansicht entscheidungserheblich. Die umstrittene Aufgabenveränderung widerspreche auch der durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten amtsangemessenen Beschäftigung. Insbesondere der Verlust der Prüfertätigkeit habe dazu geführt, dass er nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werde. Außerdem werde durch die umstrittene Maßnahme in die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte seiner - des Klägers - Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) eingegriffen und das Gebot verletzt, dass die Zulassung zu öffentlichen Ämtern von dem religiösen Bekenntnis unabhängig ist (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG). Allein unter Hinweis auf die Existenz eines bekenntnisgebundenen Staatsamtes seien Einschränkungen in diesem Bereich nicht gerechtfertigt, mindestens bedürften sie - wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (- 2 BvR 1436/02 -, ZBR 2004, 137), zu dem Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, ergebe - einer gesetzlichen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 17. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 und der ergänzenden Mitteilung vom 12. Juni 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf das von ihr für zutreffend gehaltene angefochtene Urteil und den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2000 und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ergebe sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG. Die von dem Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einschränkungen bestünden nicht. Die Lehre des Klägers sei sowohl von der Leitung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen als auch von dem Professorenkollegium und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur beanstandet worden. Dieser Beanstandung sei durch die Veränderung des Aufgabenbereichs in rechtsfehlerfreier Weise Rechnung getragen worden. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht verpflichte das ihm übertragene bekenntnisgebundene Staatsamt zu einem christlichen Gewissen in Form der historisch gebildeten evangelischen Überzeugung. Diese Überzeugung sei Teil der Bekenntnisgebundenheit theologischer Wissenschaft. Der Professor der evangelischen Theologie nehme nicht nur wissenschaftliche, sondern auch kirchliche Aufgaben wahr. Das zwischen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und den kirchlichen Aufgaben (Art. 140 GG) bestehende Spannungsverhältnis sei durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Der umstrittenen Aufgabenveränderung liege eine entsprechende Güterabwägung zu Grunde, die zu einem schonenden Ausgleich geführt habe. Das gelte auch gegenüber den übrigen von dem Kläger geltend gemachten Verfassungsrechten, die den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) und das Gebot bekenntnisfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern (§ 33 Abs. 3 GG) und die Bekenntnisfreiheit des Klägers (Art. 4 Abs. 1 GG) beträfen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang außerdem das Recht der Studierenden auf eine bekenntnisgebundene Vermittlung der Lehre. Aus der von dem Kläger erwähnten sogenannten Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, ZBR 2004, 137) könne das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung nicht hergeleitet werden. Der von dem Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall sei mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten einschließlich der unter dem Aktenzeichen 5 M 520/00 geführten Vorgänge sowie die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis K) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht die Frage, ob der Professorenstelle des Klägers die ihm zugesagte C 1-Assistenstelle zuzuordnen ist (Klagantrag zu 2.). Denn insoweit hat der erkennende Senat die Zulassung der Berufung hinsichtlich des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts abgelehnt und insoweit ist das angefochtene Urteil daher rechtskräftig geworden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 und der ergänzenden Mitteilung vom 12. Juni 2002 aufzuheben ist, weil dieser Bescheid rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Aufhebungsbegehrens bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, dass die ergänzende Mitteilung vom 12. Juni 2002 erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils in den Antrag einbezogen worden ist. Denn diese ergänzende Mitteilung stellt nur klar, was bereits in der Verfügung vom 17. Dezember 1998 geregelt wurde. Aus der dort enthaltenen Formulierung "da für die neue Denomination die Zustimmung des Ministeriums erforderlich ist, gilt diese Regelung zunächst vorläufig" ergibt sich, dass mit Zustimmung des Ministeriums die Regelung endgültig wird. Durch die entsprechende Mitteilung über die Zustimmung des Ministeriums vom 12. Juni 2002 erfährt die angegriffene Verfügung vom 17. Dezember 1998 deshalb keine Änderung.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Aufhebungsbegehrens ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit keine Bedenken. Zwar ist hinsichtlich der Änderung des Aufgabengebietes eines Beamten, die sich als Umsetzung erweist, das heißt als eine das Amt im statusrechtlichen Sinne und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührende, lediglich das Amt im konkret funktionellen Sinne betreffende Maßnahme, ein Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 VwGO) nicht statthaft, weil diese Maßnahme einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO nicht darstellt und Rechtsschutz nur im Rahmen einer statthaften allgemeinen Leistungsklage gewährt wird (vgl.: BVerwG, Urt. v. 12.02.1981 - 2 C 42.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232, § 26 BBG, Nr. 21, m.w.N., BVerwG, Urt. v. 1.6.1995 - 2 C 20.94 -; BVerwGE 98, 334). Jedoch handelt es sich bei der hier umstrittenen Änderung von Art und Umfang der von dem Kläger wahrzunehmenden Aufgaben im Hinblick auf die mit dem ihm übertragenen konfessionsgebundenen Staatsamt verbundenen Besonderheiten um einen Verwaltungsakt. Hiervon ist der erkennende Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 14. Februar 2000 (- 5 M 4574/99/5 M 520/00 -, NVwZ 2000, 954 = DÖV 2000, 513) ausgegangen und das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung in dem angefochtenen Urteil angeschlossen. Aus dem Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auffassung hinsichtlich der Rechtsnatur der umstrittenen Maßnahme ergeben. Solche Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht erkennbar.

Das danach zulässige Anfechtungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 17. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 und der ergänzenden Mitteilung vom 12. Juli 2002 vorausgesetzte Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes nicht angenommen werden kann.

Die die angegriffene Maßnahme rechtfertigende Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300, zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.11.1999, Nds. GVBl. S. 348). Wenn es in dieser Vorschrift heißt, die Festlegung von Art und Umfang der vom Professor wahrzunehmenden Aufgaben müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, so ist damit zugleich die Befugnis zur Änderung der Aufgaben für den Fall eingeräumt, dass die Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führt. Die in § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG enthaltene Voraussetzung des Vorbehalts ist hier erfüllt. Die Einweisungsverfügung vom 4. März 1983 enthält einen Vorbehalt der Änderung des Aufgabenkreises gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F., der § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG in der hier maßgeblichen Fassung wörtlich entspricht. Da es Ziel dieser auch für die Evangelisch-theologische Fakultät der Beklagten maßgeblichen gesetzlichen Regelung ist, die Aufgaben der Professoren der Fakultät so zu gestalten, dass die funktionsgerechte Wahrnehmung der der Fakultät obliegenden Aufgaben gewährleistet wird (vgl.: Leuze/Bender (Epping), WissHG NW, Losesblatts., Stand: März 1999 Nr. 24 zu § 48), sind bei der Anwendung dieser Vorschrift die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, die der Funktionsfähigkeit der universitären Einrichtung dienen. Zu diesen Regelungen gehören insbesondere die Befugnisse des Dienstherrn, kraft seiner Organisationshoheit den dienstlichen Aufgabenbereich eines Professors zu ändern (vgl.: BVerfG, Urt. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79, 278, 283/70 -, BVerfGE 43, 242, 282, 283; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.1992 - 5 M 5479/92 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.8.1989 - 4 S 1428/89 -, DVBl. 1990, 263), sowie die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (Art. 5 Abs. 3, und 140 GG).

Da durch die hier umstrittene Aufgabenveränderung sowohl der Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) als auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Theologischen Fakultäten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WAV) beteroffen sind, bedarf es einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Grundsätzen, durch die ein schonender Ausgleich gewährleistet wird, der beiden Grundsätzen die größtmögliche Beachtung gibt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 18.7.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl 1996, 1375, zur Rechtswidrigkeit der Einrichtung eines Diplomstudienganges katholische Theologie an einer staatlichen Universität; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.7.1984 - 9 S 2239/82 -, JZ 1985, 943, zur Ablehnung der Zulassung zur Promotion bei der evangelischen theologischen Fakultät einer staatlichen Universität gegenüber einer britischen Staatsangehörigen römisch-katholischer Konfession). Lässt sich ein solcher Ausgleich nicht erreichen, "so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat" (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202, 225; vgl.: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 16. Aufl., RdNr. 72 zum sogenannten Prinzip praktischer Konkordanz).

Aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) wird zutreffend hergeleitet, dass Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors nur innerhalb eines Faches vorgenommen werden können und das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet grundsätzlich nicht verändert werden darf (vgl.: Leuze/Bender (Epping), WissHG NW, Loseblatts., Stand: März 1999, RdNr. 24 zu § 48; Scheven, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts - HdWissR, Bd. I 1982, S. 144; Denninger/Kehler, Hochschulrahmengesetz - Kommentar, 1984, RdNr. 46 und 110 zu § 43; Wolf/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., S. 530, 532; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270; Schütz, Beamtenrecht - Kommentar, Loseblatts., Stand: März 2004, RdNr. 3 zu § 202 NRWLB).

Da die umstrittene Aufgabenveränderung im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass der Lehrstuhl des Klägers auf ein nicht-konfessionelles Fach umgewidmet wurde, gewinnt dieser Begrenzung der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG gegenüber das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) und die darauf beruhende Einrichtung der Professorenämter der Theologischen Fakultät der Beklagten als konfessionsgebundene Staatsämter eine besondere Bedeutung. Zu der Konfessionsgebundenheit dieser Staatsämter hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 14. Februar 2000 (5 M 4574/99/ 5 M 520/00 -, NVwZ 2000, 954 = DÖV 2000, 513) ausgeführt:

Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die Auffassung vom Amt des Theologieprofessors als eines konfessionsgebundenen Amtes durchgesetzt (vgl. Solte, Theologie an der Universität, 1971, S. 128 ff.; Werner Weber, Theologische Habilitationen und theologische Fakultäten in: Festschrift für Scheuner 1973, S. 591, 597; Müller-Volbehr, Staat und Kirche - Universität und Theologie, ZevKR 24 (1979) S. 1, 24; Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, 1980, S. 55 f.; Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rdnr. 30; von Campenhausen, Das konfessionsgebundene Staatsamt, in: Festschrift für Maunz, 1981, S. 27, 28; ders., Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 251; Böckenförde, Der Fall Küng und das Staatskirchenrecht, NJW 1981, 2101 f.; Quaritsch, Hans Küng, Tübingen und das Reichskonkordat, BWVPr 1981, 82, 87; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, S. 182; Mahrenholz, in: Der Staat 1986, 79, 96 f.; Link, in: Theologische Rundschau 1988, 409; Hollerbach, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, S. 621; Lorenz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Rdnr. 72 zu § 81; Huber, in: Evangelisches Staatslexikon, 3. Aufl. 1987, Bd. 2, Sp. 4092; Sachs/Battis, GG, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 44 zu Art. 33; Sachs/Ehlers, das., Rdnr. 3 und 9 zu Art. 140 iVm Art. 136 WRV; Summer, in: GKÖD, Rdnr. 34 zu § 2 BBG; Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, 677; VGH Bad.-Württ.; Urt. v. 19.7.1984 - 9 S 2239/82 -, JZ 1985, 943; BVerwG, Urt. v. 18.7.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl 1996, 1375; a.A.: Ridder in: Alternativkommentar 1984, Rdnr. 74 zu Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG; Preuß, in: Alternativkommentar, Rdnr. 42 u. 43 zu Art. 140/136 bis 139 WRV; Herkströter, Wissenschaftsfreiheit und Theologie, Diss. iur. Gießen 1996 S. 332 ff.; Bedenken auch bei: Emde, Die theologischen Fakultäten ..., AöR 106 (1981), 355, 381; Sachs, Zur Bedeutung der grundgesetzlichen Gleichheitssätze für das Recht des öffentlichen Dienstes, ZBR 1994, 133, 136).

Der konfessionsgebundene Charakter der theologischen Fakultäten an deutschen Universitäten entspricht alter historischer Tradition (vgl. Solte, aaO, S. 21 bis 26; Meier, Die theologischen Fakultäten im Dritten Reich 1996 S. 1 bis 11); er ergibt sich für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen aus folgendem: Art. 3 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 ("Loccumer Vertrag", Nds.GVBl. S. 159) enthält eine Bestandsgarantie für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen als Einrichtung der wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen Niedersachsens. Der zuständigen Kirchenbehörde ist das Recht eingeräumt, vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät sich gutachtlich zu äußern (Art. 3 Abs. 2). In der Zusatzvereinbarung vom 19. März 1955 (Nds.MBl. S. 438) heißt es ergänzend, das Gutachten werde in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angefordert, und zwar in ausreichender Frist vor der Berufung (§ 2 Abs. 1 und 2). Damit ist das "ureigene legitime Interesse" der Kirche, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren (BVerwG, Urt. v. 18.07.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl. 1996, 1375), auch für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen durch den Staat anerkannt. Diese Fakultät unterscheidet sich mithin deutlich von einer der deutschen Rechtstradition fremden Religionswissenschaftlichen Fakultät, in der lediglich rational und empirisch gewonnene historische und sprachwissenschaftliche Erkenntnisse über die Religionen und ihre Stifter im Wege der Forschung gewonnen und in der Lehre den Studenten vermittelt werden. Die evangelische Theologische Fakultät dient gerade auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen der Bekenntnisgemeinschaft evangelische Kirche (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 S. 163). Die an der Theologischen Fakultät der Universität in Forschung und Lehre tätigen Theologieprofessoren haben nach ganz herrschender Meinung auch eine kirchliche Aufgabe und Funktion (vgl. Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1969, S. 334; Scheuner, aaO, S. 53; Heckel, Die Theologischen Fakultäten, 1986; Mahrenholz, in: Der Staat 1986, 79 ff.).

Der kulturstaatliche Auftrag, den der Staat damit erfüllt, ist mit der Verfassung vereinbar (zum Kulturauftrag des Staates u. seiner verfassungsrechtlichen Grundlage vgl.: Steiner u. Grimm, in VVDStRL 42 (1984), S. 13 ff., 46 ff.). Der Staat hat ein eigenes Interesse daran, dass die Ausbildung der Amtsträger einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft nicht in kirchlicher Absonderung geschieht, sondern im Rahmen der staatlichen Universität mit dem dort möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse unter den verschiedensten Fachbereichen und Disziplinen (vgl. Lecheler, Die Rolle des Staates bei der Sicherung der Wissenschaftsfreiheit der Theologie, NJW 1997, 439, 440). Auch wenn man nicht einer verbreiteten Meinung folgt, wonach die Theologische Fakultät Teil der Kirche ist und einen staatlich-kirchlichen Doppelcharakter bzw. Doppelstatus hat (vgl. hierzu die Kritik bei: Böckenförde, aaO; Mahrenholz, aaO; Quaritsch, Der Streit um die katholische Theologie an der Universität Frankfurt, NVwZ 1990, 28, 29; Reich, Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl. Rdnr. 2 zu § 81), besteht nach gegenwärtiger Rechtslage an der Bekenntnisgebundenheit der Evangelisch-theologischen Fakultät an der Universität Göttingen doch kein Zweifel.

Da sich aus dem Vorbringen der Beteiligten im Klage- und Berufungsverfahren und auch im Übrigen Bedenken gegen diese Feststellungen nicht ergeben, hält der Senat an ihnen fest.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der der Beklagten im Rahmen der Gestaltung der Aufgabenbereiche der bei ihr tätigen Professoren eingeräumten Organisationshoheit stellt § 50 Abs. 3 Satz 2 NGH entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung eine tragfähige Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Aufgabenänderung dar.

Die Aufgabe des Klägers, "das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität Göttingen zu vertreten" (Bescheid vom 17.12.1998) unterscheidet sich von der ihm durch den Erlass vom 4. März 1993 übertragenen Aufgabe, das Fach "Neues Testament" in gleicher Weise zu vertreten, in erster Linie dadurch, das die mit dem Fach "Neues Testament" verbundene Bekenntnisgebundenheit entfällt. Inhaltliche Unterschiede, die den Gegenstand der Fächer betreffen und dazu führen, dass der Kläger bestimmte Forschungs- und Lehrgegenstände, die dem Fach "Neues Testament" zuzuordnen sind, im Rahmen des von ihm nun zu vertretenden Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" nicht zum Gegenstand seiner Arbeit machen kann, sind weder von dem Kläger geltend gemacht noch erkennbar. Der Wegfall der Bekenntnisgebundenheit bedingt also nicht die Veränderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit und rechtfertigt deshalb auch nicht die Annahme, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sei verletzt.

Die Zuordnung des Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" zu dem Institut für Spezialforschungen und die Ankündigung der Lehrveranstaltungen des Klägers "außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses" (Bescheid vom 17.12.1998) führen ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Abs. 1 GG). Aus beiden Maßnahmen ergibt sich keinerlei Einflussnahme auf den Inhalt der Forschungs- und Lehrtätigkeit des Klägers. Auswirkungen auf die Lehr- und Forschungstätigkeit des Klägers ergeben sich aus diesen beiden Maßnahmen nur mittelbar, und zwar insoweit, als die Ausstattung des Lehrstuhls mit personellen und sachlichen Mitteln ihrem Umfang nach nicht mehr der des Lehrstuhls für das Fach "Neues Testament" entspricht, und insoweit, als die Anzahl der Hörer der Lehrveranstaltungen des Klägers im Hinblick auf die fehlende Prüfungsrelevanz seines Faches geringer ist als im Rahmen der Lehrveranstaltungen zu dem prüfungsrelevanten Fach "Neues Testament". Hieraus lässt sich eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht herleiten. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung nicht, sondern lediglich ein Anspruch darauf, dass der Hochschullehrer möglichst gleichmäßig - d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation seines Aufgabenbereiches angemessen im Vergleich zu den anderen Hochschullehrern - bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt wird (vgl.: BVerwG, Urt. v. 22.4.1977 - VII 49.74 -, BVerwGE 52, 339, 348). Dieser Anspruch ist nicht verletzt. Denn die Beklagte hat - das wird von dem Kläger nicht bestritten - die für erforderlich gehaltene Grundausstattung des Lehrstuhls gewährleistet und über die Zuweisung einer Assistentenstelle ist durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts entschieden.

Eine Verpflichtung der Beklagten, durch Gestaltung des Prüfungsrechts oder andere Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrveranstaltungen des Klägers von mehr Studenten besucht werden, ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht.

Weitere Regelungen trifft der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 1998 nicht. Insbesondere ist mit diesem Bescheid auch keine Entscheidung über den Umfang der Tätigkeit des Klägers als Prüfer getroffen worden. Allerdings ergibt sich mittelbar aus dieser Regelung, dass der Kläger Doktoranden und Habilitanden der Theologischen Fakultät nicht mehr betreuen und an Prüfungen dieser Fakultät als Prüfer nicht mehr teilnehmen kann, weil dies - wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - die Vertretung eines bekenntnisgebundenen Faches in Forschung und Lehre voraussetzt. Im Hinblick auf die hier zu berücksichtigenden Auswirkungen der angegriffenen Maßnahme auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist davon auszugehen, dass dem Kläger zur Zeit die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden sowie die Teilnahme an Universitätsprüfungen nicht ermöglicht wird, dass aber - wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat und auch von dem Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung eingeräumt wurde - künftig eine Einbeziehung des von dem Kläger vertretenen Faches in die Promotions-, Habilitations- und Prüfungsordnungen der Theologischen Fakultät oder anderer Fakultäten erreichbar erscheint. Zweifelhaft ist, ob aufgrund diese Situation bereits eine Verletzung des für den Kläger als Universitätsprofessor aus dieser Vorschrift herleitbaren individuellen Freiheitsrechts (vgl.: hierzu BVerfG, Urt. v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 112 ff) angenommen werden kann. Denn eine solche Verletzung ist zu verneinen, "solange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt" (BVerfG, Beschl. v. 31.5.1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85, 95). Der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung des Klägers ist durch den Gegenstand seiner Forschung und seiner Lehre gekennzeichnet und unterliegt - wie bereits ausgeführt - ohne Einschränkungen der Selbstbestimmung durch den Kläger als Grundrechtsträger. Die Tätigkeit als Prüfer gehört grundsätzlich nicht zu dem Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung. Die Überprüfung des den Studierenden vermittelten Wissens ist kein originärer Gegenstand von Forschung und Lehre. Einen größeren Einfluss allerdings hat die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden auf die Arbeit eines Professors im Zusammenhang mit Forschung und Lehre. Denn die Arbeiten mit Doktoranden und Habilitanden stehen in einem engen Zusammenhang mit der Forschung und Lehre des betreuenden Professors und könnten deshalb dem Kernbereich seiner wissenschaftlichen Betätigung zugeordnet werden. Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn diese Auswirkungen der hier umstrittenen Aufgabenänderung den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung beträfen, wäre dies im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der kirchlichen Selbstbestimmung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und dem daraus abgeleiteten Recht der Beklagten, die Theologische Fakultät als bekenntnisgebundene Fakultät zu organisieren, gerechtfertigt.

Das Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art.140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), betrifft auch die Organisation der Ausbildung der Theologen an der beklagten Universität. Diese Organisation ist eine gemeinsame Angelegenheit von Staat, Universität und Kirche (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl. 1996, 1375) und ist - wie bereits ausgeführt - in dem hier zu beurteilenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Professorenämter an der Theologischen Fakultät der Beklagten als bekenntnisgebundene Staatsämter eingerichtet sind. Diese Organisationsform beruht auf dem Eigenverständnis der Kirche und wurzelt in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht. Deshalb ist diesem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geschützten Rechtsgut ein besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 55, 367, 401; BVerwG, Urt. v. 18.7.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl. 1996, 1375; VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.1984 - 9 S 2239/82 -, JZ 1985, 943, jew. m. w. Nachw.).

Dieses Gewicht rechtfertigt es, den Aufgabenbereich des bekenntnisgebundenen Professorenamtes in der beschriebenen und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG tangierenden Weise zu ändern, wenn das von dem Inhaber des Amtes bei dessen Übernahme in Anspruch genommene und von der Kirchenleitung gutachterlich bestätigte Bekenntnis nicht mehr besteht.

Diese Annahme ist in dem hier zu beurteilenden Fall trotz der formellen Zugehörigkeit des Klägers zur Evangelisch-lutherischen Kirche zweifellos gerechtfertigt.

Denn die nach Anhörung des Klägers und des Kollegiums der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät der beklagten Universität von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen getroffene Feststellung, der Kläger sei für die Ausbildung von Theologen, die evangelische Pfarrer werden wollen oder evangelischen Unterricht erteilen sollen, nicht mehr tragbar, beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die der Kläger nicht bestritten hat und die diese Annahme, die sich die Beklage aufgrund eigener Feststellungen zu eigen gemacht hat, rechtfertigen. Der Kläger hat öffentlich erklärt: Er sei nicht mehr Christ, er glaube nicht mehr an Christus. Dieser sei nicht ohne Sünde gewesen und nicht Gottes Sohn. Er habe das Sakrament des Abendmahls nicht eingesetzt, sei nicht den Sühnetod gestorben, nicht auferstanden und werde nicht zum jüngsten Gericht wiederkommen. Dabei hat der Kläger sich teilweise provozierende und verletzende Ausdrucksweisen bedient, wenn er schreibt, die Auferstehung Jesu sei "Humbug" (Lüdemann, Der große Betrug, 1998 S. 16) und in Evangelisch-theologischen Fakultäten würden Studenten "zur Hörigkeit gegenüber einem alten Aberglauben" verleitet (Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998 S. 101). Damit und mit seinen übrigen Publikationen hat der Kläger deutlich gemacht, dass ihm das auf den christlichen Glauben bezogene Anliegen des Faches "Neues Testament" fremd geworden ist und er die Theologie nicht mehr als Gegenstand glaubensgebundener Wissenschaft betreibt. Ihm fehlt das wissenschafts-theoretische Einverständnis mit der Bemühung der bekenntnisgebundenen Theologie insgesamt. Er betreibt sein Fach als Religionswissenschaftler. Dem kann entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung nicht entgegengehalten werden, er - der Kläger - habe "die Authentizität des evangelischen Bekenntnisses in Lehrveranstaltungen stets bewahrt und geachtet und die maßgeblichen Glaubenssätze ohne Einschränkungen vermittelt." Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Klägers, auf die Übereinstimmung dieser Tätigkeit mit seinem eigenen Bekenntnis komme es nicht an, verkennt die bereits ausführlich beschriebenen Anforderungen, die mit einem bekenntnisgebundenen Studiengang der Theologischen Fakultät verbunden sind. Das von dem Kläger als Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes zu betreuende Fach "Neues Testament" kann in Lehrveranstaltungen auch dann nicht glaubhaft vertreten werden, wenn der Kläger - wie er meint - die Authentizität des evangelischen Bekenntnisses in diesen Veranstaltungen bewahrt und achtet und die maßgeblichen Glaubenssätze ohne Einschränkungen vermittelt", aber außerhalb der Lehrveranstaltungen den öffentlichen Vorträgen und Publikationen dieses Bekenntnis und diese Glaubenssätze in der beschriebenen Weise in Frage stellt. Träfe die Auffassung des Klägers zu, bedürfte es bei Verleihung eines auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 140 GG und der staatskirchenrechtlichen Grundlage des Loccumer Vertrages (Nds.GVBl. 1955, 159) geschaffenen bekenntnisgebundenen Amtes eines Professors der evangelischen Theologie nicht der Begutachtung seines christlichen Bekenntnisses (Art. 3 Abs. 2 des Loccumer Vertrages).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war ein schonenderer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Verfassungsprinzipien, der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) einerseits und der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berücksichtigenden Organisationshoheit der Beklagten (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV) andererseits nicht möglich. Denn einerseits ist die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Klägers durch die beschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der Prüfertätigkeit und der Betreuung von Doktoranden und Habilitanden nur in geringem Maße beeinträchtigt und andererseits würde die Annahme, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebiete es, die umstrittene Aufgabenveränderung aufzuheben, dazu führen, dass dem aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV hergeleiteten Verfassungsprinzip keinerlei Geltung verschafft wird (im Ergebnis ebenso: Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., 2004, RdNr. 285, S. 216; Denninger (Kehler) HRG-Kommentar, 1984, RdNr. 5 zu § 43).

Das gleiche gilt für das Verhältnis des Gebotes amtsangemessener Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) zu der das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berücksichtigenden Organisationshoheit der Beklagten (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV). Das dem Kläger übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 ist durch die Veränderung des Aufgabenbereiches ebenso unberührt geblieben wie das ihm zugewiesene Amt im konkret funktionellen Sinne eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 an der Georg-August-Universität Göttingen. Betroffen ist lediglich das Amt im konkret funktionellen Sinne, durch dessen Veränderungen die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nicht in Frage gestellt wird; ihm bleibt trotz veränderter Aufgaben einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Tätigkeit als Prüfer und im Bereich der Betreuung von Doktoranden und Habilitanden eine amtsangemessene Beschäftigung erhalten.

Aber selbst wenn im Hinblick auf die dargestellte Situation im Prüfungs- und im Bereich der Betreuung von Doktoranden und Habilitanden eine Einschränkung der amtsangemessenen Beschäftigung gesehen wird, ist diese im Hinblick auf die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berücksichtigende Organisationshoheit der Beklagten gerechtfertigt. Denn ein schonenderer Ausgleich zwischen dem widerstreitenden Verfassungsprinzipien des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist nicht erkennbar. Eine Eingliederung des von dem Kläger jetzt vertretenen Faches "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in eine andere Fakultät, die eine Prüfungstätigkeit und die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden ermöglicht, ist zwar denkbar. Um eine entsprechende Bereitschaft anderer Fakultäten hat sich der Kläger aber nicht bemüht. Jedenfalls sind für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (28.3.2000) Umstände nicht erkennbar, die einen Fakultätswechsel als die schonendere Lösung im Hinblick auf den hier erörterten Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsprinzipien gebieten.

Danach stellt § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG eine die umstrittene Aufgabenänderung rechtfertigende Rechtsgrundlage dar.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung kann ein anderes Ergebnis auch nicht aus dem Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates (Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 1, 33 Abs. 3, 140 GG) sowie dem Gebot bekenntnisfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 3 GG) und der Bekenntnisfreiheit des Klägers (Art. 4 Abs. 1 GG), die Ausdruck des Neutralitätsgebots sind, hergeleitet werden.

Das Neutralitätsgebot und dessen Ausprägung durch das Gebot bekenntnisfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern sowie die Bekenntnisfreiheit des Klägers ist nicht verletzt, weil es - wie vorstehend bereits dargelegt - im Hinblick auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV der Verfassung entspricht, das von dem Kläger ursprünglich zu vertretende Fach "Neues Testament" als bekenntnisgebundenes Studienfach einzurichten. Für den Inhaber eines solchen bekenntnisgebundenen Amtes ist das Neutralitätsgebot des Grundsatzes durch die Verfassung selbst (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) eingeschränkt.

Auch das der Beklagten im Rahmen der Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG unter Berücksichtigung ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen ist rechtfehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte hat - wie sich aus den angefochtenen Bescheiden und dem Vortrag in diesem Verfahren ergibt - die erforderliche Güterabwägung getroffen und eine dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Organisationsermessens entsprechende Entscheidung getroffen, durch die die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten werden. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) bestehen hinsichtlich der rechtsfehlerfreien Ausübung des Ermessens keine Bedenken. Denn ein geeigneteres milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Bemühungen der Kirchenleitung, der Kollegen und der Beklagten um eine dem bekenntnisgebundenen Staatsamt entsprechende Amtswahrnehmung sind erfolglos geblieben. Auch im Hinblick auf die mit der Aufgabenveränderung verbundene Auswirkung auf die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden ist die Annahme der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat einerseits die Möglichkeit, auf die Gestaltung der bestehenden Promo-tions-, Habilitations- und Prüfungsordnungen mit dem Ziel, ihnen eine Betreuung von Doktoranden und Habilitanden sowie eine Teilnahme an Universitätsprüfungen zu ermöglichen, einzuwirken, und andererseits keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Promotions-, Habilitations- und Prüfungsordnungen bestimmten Inhalts erlässt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.1984 - 9 S 2239/83 -, JZ 1985, 943).

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht kann auch im Hinblick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (- 2 BvR 1436/02 -, ZBR 2004, 137), zu dem Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, eine Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Aufgabenzuweisung nicht mit der Begründung hergeleitet werden, es bedürfe, ähnlich wie in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hierfür einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Denn die gesetzliche Grundlage für die hier umstrittene Aufgabenzuweisung ergibt sich - wie in den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen ausgeführt ist - aus § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es der Erörterung der von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ein Beanstandungsrecht zusteht, nicht bedarf. Denn die angegriffene Entscheidung ist von der Beklagten unabhängig von dem Bestehen eines solchen Beanstandungsrechts eigenverantwortlich in der vorstehend im Einzelnen beschriebenen Weise getroffen worden.

Die Kosten des aus diesen Gründen erfolglosen Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache hinsichtlich der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob und in welcher Weise eine Universität den Aufgabenbereich eines Professors der Theologie im Hinblick auf die Bekenntnisgebundenheit seines Amtes ändern kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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