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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 5 LB 51/05
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 31 I
BeamtVG § 31 III
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen ist.
Gründe:

I.

Die Klägerin begleitete als Lehrerin und Betreuerin eine Klasse bei der Klassenfahrt vom 5. bis 16. August 2002 zum Jugendwaldheim D.. Dort hatten die Schülerinnen und Schüler vom 6. bis 9. August und vom 12. bis 15. August unter Aufsicht und Mitwirkung der Klägerin und unter Anleitung durch den Leiter des Heimes, Forstoberinspektor E. Waldarbeiten auszuführen (Bäume pflanzen, Bäume fällen usw.). Soweit Waldarbeiten nicht anstanden, wurden gemeinsame Veranstaltungen beim Jugendwaldheim durchgeführt.

Mit Unfallanzeige vom 12. September 2002 gab die Klägerin an, während des Waldeinsatzes von einer Zecke gestochen worden zu sein. Als Ort des Unfalls gab sie "Jugendwaldheim D. ", als Datum des Unfalls "Zeitraum 6.8. bis 13.8.2002" an. Im Laufe des Verfahrens wurde ermittelt, dass der Forstoberinspektor F. am 13. August 2002 eine Zecke aus der linken Kniekehle der Klägerin entfernte, am 25. August 2002 eine Entzündung der Bissstelle auftrat und sich die Klägerin am 26. August 2002 in ärztliche Behandlung begab. Der Arzt leitete eine antibiotische Therapie ein und erhob einen positiven Borrelien-Titer-Befund. Die weitere Kontrolle der Laborbefunde zeigte eine abklingende Borreliose; zu Krankheitserscheinungen ist es seit der Therapie nicht mehr gekommen, wenn auch das Blutbild der Klägerin auch heute noch einen grenzwertigen Borrelien-Titer-Befund aufweist.

Mit Bescheid vom 27. September 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, von einer Zecke gebissen zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko ohne Rücksicht darauf, ob sich der Zeckenbiss während der Ausübung des Dienstes zutrage.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2003 zurückwies. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienst sei nicht anzunehmen, wenn sich für den Betroffenen das allgemeine, jeden anderen auch treffende Risiko realisiere. Zecken seien nicht nur in Wiesen und Wäldern, sondern auch in Gärten und damit auch in der häuslichen Umgebung beheimatet, die zur Privatsphäre eines Beamten gehöre. Auch Spaziergänger und Jogger seien der Zeckengefahr ausgesetzt. Der Aufenthalt der Klägerin im Wald anlässlich der Klassenfahrt habe das Risiko eines Zeckenbisses für die Klägerin nicht wesentlich erhöht.

Mit ihrer am 20. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: In ihrer privaten Umgebung sei die Gefahr, von einer Zecke gebissen zu werden, wesentlich geringer als bei der Klassenfahrt und dem Waldgang.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeckenbiss, den sie sich während der Klassenfahrt im August 2002 zugezogen habe, als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Begründung der angefochtenen Bescheide wiederholt und ergänzend vorgetragen: Der Zeitpunkt des Zeckenbisses stehe nicht fest. Er habe sich auch in der Freizeit der Klägerin, etwa während eines privaten Spazierganges, ereignen können. Die Beweislast trage die Klägerin.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 6. Oktober 2004 verpflichtet, der Klägerin den bei der Klassenfahrt vom 6. bis 13. August 2002 erlittenen Biss einer Zecke als Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei dem Zeckenbiss handele es sich um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Was die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit anbelange, genüge die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin sich während der Klassenfahrt vom 6. bis zum 13. August 2002 den Biss einer Zecke zugezogen habe. Entscheidend sei, dass es sich nicht um eine Dauereinwirkung und nicht um eine Infektion handele. Die Frage, wann und wo genau die Einwirkung stattgefunden habe, betreffe den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst. Auch dieser sei hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich die Kausalität nicht mit der Erwägung verneinen, dass sich ein Zeckenbiss wie auch ein Wespenstich jederzeit auch außerhalb des Dienstes ereignen könne. Die Unterscheidung von allgemeinem Lebensrisiko und Dienstbezogenheit der Gefahr sei nicht ausschließlich nach der Art der Einwirkung vorzunehmen. Anderenfalls wäre jedem Verkehrsunfall, ob bei einer Dienstreise oder auf dem Weg zwischen Dienststelle und Wohnung, die Dienstbezogenheit mit der Begründung abzusprechen, dass solches jedermann überall und zu jeder Zeit zustoßen könne. Die Klägerin müsse nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass sie in Ausübung des Dienstes von der Zecke gebissen worden sei. Es genüge insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die hier gegeben sei. Es spreche ganz Überwiegendes dafür, dass die Klägerin sich den Zeckenbiss während eines Waldganges zugezogen habe; denn dort habe ein deutlich erhöhteres Risiko insoweit bestanden als in der Freizeit während der Klassenfahrt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die der erkennende Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen hat.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sowohl an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses als auch an der Kausalität fehle. Es sei nicht ausreichend, dass sich der Zeckenbiss irgendwann während der Klassenfahrt ereignet habe. Vielmehr müsse sich das schädigende Ereignis innerhalb eines konkret datierbaren, kurzen Zeitraumes abgespielt haben; zumindest der konkrete Tag müsse datumsmäßig feststehen. Daran fehle es hier. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Biss und dem Dienst sei nicht gegeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ganz Überwiegendes dafür spreche, dass sich die Klägerin den Biss während eines Waldganges zugezogen habe, sei nicht mehr als eine bloße Vermutung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin den Biss in ihrer Freizeit zugezogen habe. Weder Ort noch Zeit des Unfalls seien von der Klägerin annähernd konkret angegeben worden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen Dienstherrn und Beamten sei die Anerkennung als Dienstunfall nicht gerechtfertigt. Der Dienstherr solle nur die typischerweise mit dem Beamtendienst verbundenen Gefahren tragen, der Beamte hingegen diejenigen Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben. Mit dem Zeckenbiss habe sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Auch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG sei die Anerkennung als Dienstunfall nicht möglich, wie der erkennende Senat im Zulassungsbeschluss bereits ausgeführt habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und erwidert: Es treffe zwar zu, dass sie Ort und Tag, an dem sich der Zeckenbiss ereignet habe, nicht nennen könne. Ein derartiger Beweis sei allgemein objektiv auch gar nicht möglich, da der Biss einer Zecke nicht zu spüren und die Zecke in ihrer Winzigkeit normalerweise auch nicht zu sehen sei. Da sie während der elftägigen Klassenfahrt aber keine Freizeit gehabt habe - auch außerhalb der eigentlichen Waldarbeit habe sie sich um die Schüler kümmern müssen -, stehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Zeckenbiss im Rahmen des Dienstes ereignet habe. Eine andere Betrachtung wäre lebensfremd und hätte die unsinnige Folge, dass sich ein Beamter in vergleichbarer Situation täglich ärztlich untersuchen lassen müsse, um eventuelle Infektionen feststellen zu lassen.

Wegen weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall weder nach § 31 Abs. 1 BeamtVG noch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG möglich; die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen nicht vor.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Hier fehlt es bereits an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Begriffsmerkmale "plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar" der Abgrenzung von Dauerschädigungen dienen. Nicht zu folgen ist dem Gericht aber in der Auffassung, dass ein Zeitraum von einer Woche für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit ausreicht. Wenn es sich bei dem Unfallereignis auch nicht um ein Augenblicksereignis zu handeln braucht, Minute oder auch Stunde des Ereignisses also nicht feststehen müssen, so muss sich das Ereignis doch innerhalb eines konkret datierbaren, kurzen Zeitraumes abgespielt haben. Zumindest muss der konkrete Tag datumsmäßig feststehen, an dem das Ereignis eintrat (allgemeine Meinung, vgl. Schütz, RdNr. 25 zu § 31 BeamtVG; GKÖD, RdNr. 12 zu § 31 BeamtVG; Summer/Baumgartner, Der Dienstunfall, 1967, S. 131; jeweils mit weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung). Es genügt daher nicht die Angabe, der Zeckenbiss habe sich während des Waldeinsatzes in D. an einem nicht bekannten Tag zwischen dem 6. und 13. August 2002 ereignet. Es genügt auch nicht, den Zeitpunkt abstrakt anhand der für die Borreliose bekannten Inkubationszeit zu errechnen. Vielmehr muss der Beweis konkret geführt werden (BVerwGE 11, 229; Urt. v. 26.9.1962 - VI C 72.60 -, ZBR 1963, 49; Urt. v. 11.2.1965 - II C 11.62 -, ZBR 1965, 244). Da die Klägerin auch heute nicht in der Lage ist anzugeben und zu beweisen, an welchem Tage und an welchem Ort konkret sie von der Zecke gebissen worden ist, scheidet eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG aus.

Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, im Falle eines Zeckenbisses Zeit und Ort mit der erforderlichen Bestimmbarkeit anzugeben. Der Biss einer Zecke ist in der Regel nicht zu spüren, die Zecke wegen ihrer Winzigkeit kaum sichtbar. Der Zeckenbefall wird deshalb fast immer zu einem späteren Zeitpunkt zufällig entdeckt. Möglicherweise könnte ein Fachmann (Arzt oder Biologe) anhand des Zustandes der Zecke Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Bisses ziehen und damit Feststellungen auch zum Ort ermöglichen. Das ist im Falle der Klägerin aber nicht geschehen und kann, nachdem die Zecke beseitigt ist, auch nicht mehr nachgeholt werden.

Diese Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es indessen nicht, von der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses abzusehen. Der Gesetzgeber hat sie zur Abgrenzung der Risikosphären bewusst so festgelegt.

Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste auch in vielen Fällen von Infektionskrankheiten die Anerkennung als Dienstunfall erfolgen. An der Plötzlichkeit des Befalls mit einem Bakterium oder Virus dürfte kein Zweifel bestehen, wohl aber an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Die insoweit bestehenden Beweisschwierigkeiten haben die Rechtsprechung zu Recht nicht dazu veranlasst, im Rahmen des § 31 Abs. 1 BeamtVG von dem Erfordernis abzusehen, dass zumindest der Tag des Ereignisses (der Infektion) konkret bestimmbar sein muss (z.B. BVerwG, Urt. v. 11.2.1965, aaO; Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz, BeamtR, ES/C II 31 Nr. 49).

Die Folgen davon, dass sich eine bestimmte Tatsache nicht aufklären lässt, muss grundsätzlich derjenige tragen, der Rechte daraus herleiten will. Das gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Dienstunfall gegeben sind. Der Beamte muss den vollen Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") für das Vorliegen eines Dienstunfalls führen; es genügt nicht ein Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232, § 135 BBG Nr. 50). Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG ist von der Klägerin nicht erbracht worden. Die Beweisregel des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis), die grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht gilt, findet hier keine Anwendung, weil es an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Wie im Zusammenhang mit § 31 Abs. 3 BeamtVG noch auszuführen sein wird, ist der Befall mit Zecken im hier fraglichen Waldgebiet zur fraglichen Zeit nicht massenhaft aufgetreten.

Darauf, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzung "in Ausübung des Dienstes" und die sich in diesem Zusammenhang stellende Kausalitätsfrage zu Recht bejaht hat, kommt es mithin nicht mehr an. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Klägerin während der gesamten Dauer der Klassenfahrt, also auch an den Tagen, an denen kein Waldeinsatz stattfand (10. und 11.8.2002), und in den Stunden, in denen die Schüler "Freizeit" hatten, ununterbrochen im Dienst befand.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer bestimmten Erkrankung besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Erkrankung erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenver-ordnung (i. d. F. v. 31.10.1997, BGBl. I S. 2623) erfasst. Dazu gehören (Nr. 3101) "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Die Borreliose ist eine Infektionskrankheit, weil sie durch Bakterien auf den Menschen übertragen wird. Zwar wäre - anders als nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - der besondere Zusammenhang mit dem Dienst von Beamten nicht zu beweisen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine Infektion aber nur dann als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG, wenn die zur Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, für die die Gefahr des Eintritts gerade derjenigen Infektionskrankheit, an der der Beamte erkrankte, typisch ist (BVerwG, Urt. v. 9.11.1960 - VI C 144.58 -, Buchholz 232, § 135 Nr. 4 BBG; Urt. v. 28.1.1993 - II C 22.90 -, Schütz BS/C II 3.1 Nr. 49). Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn in dem Gebiet, in dem der konkrete dienstliche Einsatz stattfand, die betreffende Krankheit "seuchenhaft" auftrat (BVerwG, Urt. v. 4.9.1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4). Über ein seuchenhaftes Auftreten der Borreliose bei Personen, die sich in dem fraglichen Waldstück bei D. aufgehalten haben, ist indessen nichts bekannt. Dass in diesem Waldgebiet mit Borreliose-Erregern verseuchte Zecken vorkommen, reicht insoweit nicht aus; es müsste zu von diesem Waldstück ausgehenden seuchenartig auftretenden Borreliose-Erkrankungen bei Menschen gekommen sein. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise etwas hierfür vorgetragen, obgleich der Senat in seinem Zulassungsbeschluss bereits auf diese Voraussetzung hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der sich hierfür aus §§ 132 Abs. 2 VwGO, 193 NBG ergebenden Voraussetzungen vorliegen.

Ende der Entscheidung

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