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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 5 LC 113/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 127 Abs. 2 S. 2
VwGO § 56 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 1
ZPO § 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beschluss ergeht in Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nrn. 1, 3 und Abs. 3 VwGO sowie des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO.

Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien haben den Rechtsstreit auch insoweit teilweise beendet, als sie sich über das Jahr 2005 hinaus auf die umstrittenen Ansprüche für das Jahr 2006 beziehen. Zwar hat der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage für den dem Jahre 2005 nachfolgenden Zeitraum Berufung nicht eingelegt. Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 12. Januar 2007 ist seinem Prozessbevollmächtigten aber aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung in der Eingangsverfügung des vormaligen Senatsvorsitzenden vom 22. Januar 2007 nicht zugestellt, sondern lediglich übersandt worden. In einem solchen Falle fehlt es am Zustellungswillen des Gerichts und gilt daher die Berufungsbegründungsschrift auch nicht gemäß den §§ 56 Abs. 2 VwGO, 189 ZPO als zugestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11. 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 [1193]). Ohne Zustellung der Berufungsbegründungsschrift wird jedoch gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt (Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 127 Rn. 14). Von einer Verwirkung der Anschlussberufung (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 58 Rn. 76 bis 78) ist hier jedenfalls in Bezug auf die umstrittenen Ansprüche für das Jahr 2006 noch nicht auszugehen gewesen, da der Beklagte selbst diese Ansprüche weiter als Gegenstand des Verfahrens betrachtet hat. Dementsprechend hatte insoweit die teilweise Abweisung der Klage in dem Urteil erster Instanz keine Rechtskraft erlangt, sodass der Prozess auch hinsichtlich der für das Jahr 2006 streitigen Ansprüche durch Erledigungserklärungen hat beendet werden können (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 161 Rn. 52).

Die Einstellung des Verfahrens über den zur Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits, der die Jahre 2005 und 2006 betroffen hat, beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Hinsichtlich des verbliebenen Rechtsstreits haben die Parteien die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt und es ist anzunehmen, dass diese Anordnung zweckmäßig ist, weil sich das Verfahren insgesamt unstreitig beenden lassen könnte, je nachdem mit welchem Inhalt die abzuwartenden höchstrichterlichen Entscheidungen in den bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Prozessen BVerwG 2 C 27.07 und BVerwG 2 C 28.07 ergehen.

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