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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 5 LC 33/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, PostPersRG


Vorschriften:

BeamtVG § 3 Abs. 1
BeamtVG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
BeamtVG § 12 Abs. 1 1 Nr. 1
BeamtVG § 49 Abs. 2 S. 2
BeamtVG § 55 Abs. 1
PostPersRG § 4 Abs. 3
Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (hier: Betriebsrente nach der VersOPost) steht der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Betriebsrente und den Ausbildungszeiten nicht besteht.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LC 33/07

Datum: 10.07.2007

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu einer Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit in Höhe von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.

Der am 13. März 1939 geborene Kläger absolvierte nach dem am 17. Februar 1960 bestandenen Abitur, den vom 4. April 1960 bis zum 31. März 1961 abgeleisteten Grundwehrdienst und dem vom Sommersemester 1961 bis zum Sommersemester 1963 angefangenen Studium der Mathematik in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1963 ein Praktikum zur Vorbereitung des Studiums an einer Technischen Hochschule. Zum Wintersemester 1963/1964 nahm er das Studium des Maschinenbaus an der TU Hannover auf. Dieses Studium schloss er am 10. Juni 1969 mit dem Grad des Diplom-Ingenieurs ab. Vom 1. Oktober 1964 bis zum 30. Juni 1969 erhielt er eine Studienbeihilfe der Deutschen Bundespost.

Vom 1. Juli bis zum 9. November 1969 war er vorübergehend bei der Deutschen Bundespost als Angestellter beschäftigt. Am 10. November 1969 wurde er zum Postreferendar Pt ernannt und legte am 19. Mai 1971 die Große Staatsprüfung Pt für den höheren posttechnischen Dienst der DBP ab. Mit Wirkung vom 20. Mai 1971 wurde er zum Postrat z.A., zum 1. Juni 1973 zum Postrat, zum 1. Dezember 1975 zum Postoberrat, zum 1. Januar 1987 zum Postdirektor und zum 1. November 1997 zum Leitenden Postdirektor ernannt.

Ab dem 1. Januar 1996 war er für eine Tätigkeit im außertariflichen Angestelltenverhältnis bei der Deutschen Post AG nach § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Aus dieser Tätigkeit erwarb er einen Anspruch auf eine Zusatzrente in Höhe von monatlich 128,-- EUR nach der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der Deutschen Post AG (VersOPost).

Seit dem 15. Oktober 2001 war der Kläger erkrankt. Mit Urkunde vom 12. Februar 2002 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 12. März 2002 wurde der Beginn des Ruhestands mit Ende des Monats März 2002 festgesetzt.

Am 23. Januar 2002 hatte der Kläger beantragt, die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 73,25 v.H. fest. Sie führte aus, seine Ausbildungszeit könne nach § 12 BeamtVG bei der Beamtenversorgung nur insoweit berücksichtigt werden, als sich dadurch keine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Rente) ergebe als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze. Da der Kläger neben der Beamtenversorgung eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung erhalte, komme hier eine Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit im Ergebnis nicht in Betracht.

Hiergegen legte der Kläger am 18. Juni 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, Zweck des § 12 BeamtVG sei es, in Laufbahnen, in denen regelmäßig wegen vorausgegangener langjähriger Ausbildungen erst in einem fortgeschrittenen Alter eine Berufung in ein Dienstverhältnis erfolge, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die höchstmögliche Dienstaltersstufe bis zur Pensionierung nicht erreicht werden könne. Dem Antrag auf Berücksichtigung der Ausbildungszeiten sei daher in der Regel stattzugeben, wenn nicht ermessensleitende Verwaltungsvorschriften dagegen sprächen. Nach Tz 12.0.2 i.V.m. Tz 11.0.5 bis 11.0.10 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG seien zwar Ausbildungszeiten nicht zu berücksichtigen, wenn Renten im Sinne des § 55 BeamtVG bezogen würden und sich dadurch eine höhere Grundversorgung als nach den in § 55 bezeichneten Höchstgrenzen ergebe. Renten im Sinne des § 55 BeamtVG seien aber nur die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enummerativ aufgezählten Leistungen. Die von ihm bezogene Betriebsrente gehöre nicht zu einer der dort aufgeführten Leistungsarten, weil sie dem Bereich der privaten Vorsorge angehöre.

Mit am 3. Februar 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, zwar beziehe der Kläger mit der Altersrente nach der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der Deutschen Post AG keine Rente im Sinne des § 55 BeamtVG, weil der dortige Katalog Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht enthalte. Nach den Verwaltungsvorschriften Tz 11.0.10 Satz 2 seien aber auch andere Versorgungsleistungen, zum Beispiel Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung zu berücksichtigen. Die im Rahmen des § 12 BeamtVG grundsätzlich in Betracht kommenden fünf Jahre Ausbildungszeit hätten danach nicht mehr berücksichtigt werden können. § 12 BeamtVG wolle nach seiner Zweckbestimmung für die Beamten aller Laufbahngruppen eine annähernd gleiche Ausgangslage schaffen. Der Betroffene solle so gestellt werden, als habe er sich in der Ausbildungsphase bereits im Beamtenverhältnis befunden. Dem durch § 12 BeamtVG eröffneten Ermessen seien neben den im Gesetzestext selbst enthaltenen Einschränkungen durch die Verwaltungsvorschriften Grenzen gesetzt, soweit der Ausgleichszweck des § 12 BeamtVG auch auf andere Weise, z.B. durch andere Versorgungsleistungen, sichergestellt werde.

Am 3. März 2003 hat der Kläger Klage erhoben und weiter vorgetragen, die im vorliegenden Fall von der Beklagten zitierte Ausgleichsfunktion werde durch die vom Kläger bezogene Betriebsrente gerade nicht erreicht. Die Verwaltungsvorschrift beziehe sich in ihrer Tz 11.0.10 Satz 2 ersichtlich auf Ansprüche auf Betriebsrenten und andere Ausgleichszahlungen, die der Beamte vor Antritt seiner Beamtenlaufbahn erworben habe. Die Verwaltungsvorschrift gehe davon aus, dass hierdurch bereits ein ausreichender Ausgleich für Zeiten der Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigkeit erreicht worden sei, so dass es eines weiteren Ausgleichs nicht mehr bedürfe. Sein Anspruch auf die Betriebsrente sei aber nicht vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis entstanden, sondern erst, nachdem er schon längere Zeit Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Der Grund für die Einräumung der Betriebsrente stehe nicht in einem Zusammenhang mit früher geleisteten Ausbildungszeiten. Die Tz 11.0.10 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften sei hier nicht anwendbar, da sie sich in einen Wertungswiderspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen setze. Das BeamtVG habe mit § 55 einen abschließenden Katalog von Leistungen geschaffen, die auf Pensionszahlungen angerechnet werden dürften. Zudem habe er die Angestelltentätigkeit im dienstlichen Interesse aufgenommen. Bei der Betriebsrente handele es sich um einen finanziellen Anreiz für langgediente leitende Beamte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu verpflichten, bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die Ausbildungszeiten mit insgesamt fünf Jahren (183 Tage Praktikum, 4 Jahre 182 Tage Mindeststudienzeit einschließlich Prüfungszeit) zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hat ihre angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2005 die Klage abgewiesen, die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, die Ausbildungszeiten des Klägers nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz abzulehnen, sei im Hinblick auf das gemäß § 12 BeamtVG auszuübende pflichtgemessene Ermessen nicht zu beanstanden. Zwar würden Betriebsrenten wie die des Klägers nach der Zielsetzung des § 55 BeamtVG dort nicht angerechnet, da sie dem Bereich der privaten Vorsorge angehörten und nicht dem Bereich der von der öffentlichen Hand vorgehaltenen Alterssicherungssysteme. Dies hindere indes deren Berücksichtigung im Rahmen von § 12 BeamtVG nicht, wie sich eindeutig aus Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV ergebe, die ausdrücklich bestimme, dass u.a. auch Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen nach den in § 55 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen zu berücksichtigen seien. Die Berücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers würde zum Höchstsatz des Ruhegehalts von 75 v.H. führen, das heißt zu monatlich um 92,70 € höheren Versorgungsbezügen. Da dieser Differenzbetrag deutlich unter dem Betrag der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 128,-- € liege, dürften die Ausbildungszeiten des Klägers im Hinblick auf die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht berücksichtigt werden. Dass die Verwaltungsvorschriften nur für Fallgestaltungen vorgesehen seien, in denen die Betroffenen vor Eintritt in das Beamtenverhältnis zusätzliche Ansprüche auf Altersversorgung erworben hätten und dass Ausbildungszeiten nur dann nicht angerechnet werden dürften, wenn ihre Berücksichtigung bereits zu anderen Alterssicherungsleistungen geführt habe, sei nicht ersichtlich. Der Zeitraum, in dem der Kläger den Anspruch auf Betriebsrente erworben habe und aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt worden sei, sei quasi zweifach "versorgungswirksam" geworden. Ein wesentlicher Grund für die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 BeamtVG bestehe darin, mögliche Lücken in der Versorgung zu schließen, die dadurch entstehen könnten, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis erst mit Verspätung erfolgt sei. Daraus folge im Umkehrschluss, dass es der Schließung von Versorgungslücken nicht bedürfe, wenn solche wegen anderweitiger Leistungen zur Alterssicherung gar nicht bestünden. Ein Beamter bedürfe der Berücksichtigung seiner Universitätszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht mehr, wenn er bereits aufgrund anderer Rentenzahlungen insgesamt eine Versorgung erreicht habe, als wäre die Ausbildungszeit im Rahmen der Beamtenversorgung berücksichtigt worden. Da es bei der zutreffenden Ermessensentscheidung nicht allein um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln gehe, sondern um eine annähernde Gleichstellung des Beamten in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten", könne der Dienstherr Ausbildungszeiten im Hinblick auf die Versorgung unberücksichtigt lassen, wenn Versorgungslücken nicht bestünden. Hätte sich der Kläger nicht für die Angestelltentätigkeit beurlauben lassen, hätte er zwar einen höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. erreicht, allerdings nicht die Betriebsrente in Höhe von monatlich 128,-- EUR erworben, so dass er insgesamt versorgungsmäßig schlechter gestellt gewesen wäre. Die Berufung sei im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stade und Oldenburg (Urt. v. 25.05.2003 - 3 A 1262/02 / 5 LA 217/05 - und 09.02.2005 - 6 A 1498/03 / 5 LA 39/07 -) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger hat am 25. Juli 2005 gegen das ihm am 15. Juli 2005 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 12 BeamtVG könne der Regelungsgehalt des § 55 BeamtVG nicht unbeachtlich bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die amtsgemäße Versorgung einem Ruhestandsbeamten grundsätzlich unabhängig von anderen Einkommensquellen zustehe. Nur in den in § 55 BeamtVG eng umgrenzten Ausnahmefällen, in denen grundsätzlich eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen stattfinde, solle eine Anrechnung stattfinden. Dieser allgemeine Rechtsgedanke und erklärte Wille des Gesetzgebers dürfe nicht durch reine Ausführungsbestimmungen unterlaufen werden. Bei seinen Studienzeiten habe es sich wegen der Vorwirkungen auf das spätere Beamtenverhältnis und wegen des Umstandes, dass er von der Beklagten seinerzeit Studienbeihilfen erhalten habe, um erdiente und damit ruhegehaltfähige Dienstzeiten gehandelt. Hätte er sich nicht beurlauben lassen, wären diese Zeiten selbstverständlich bei den Ruhebezügen berücksichtigt worden. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine versorgungsrechtliche Besserstellung des Klägers aufgrund seiner Beurlaubung abstellen wolle, habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbssatz BeamtVG eine Besserstellung aus dienstlichen Gründen beurlaubter Beamter in Ausnahmefällen ausdrücklich vorgesehen. Damit wolle der Gesetzgeber gezielt einen Anreiz schaffen, dass Beamte aus dienstlichen Gründen einer Beurlaubung ohne Bezüge zustimmten, indem sich diese Beurlaubung nicht negativ auf die Versorgung auswirken sollte. Dies ergebe sich auch aus dem in § 3 Abs. 3 VersOPost begrenzten Rentenanspruch für Führungskräfte mit Anspruch aus der Beamtenversorgung. Rein versorgungsrechtlich sei bei ihm die bei Führungsbeamten typische Versorgungslücke wegen langer Ausbildungszeiten sehr wohl entstanden. Die von dem Verwaltungsgericht vollzogene Saldobetrachtung sei unzulässig und dem Wesen des Versorgungsrechtes fremd. Die während der Beurlaubung erworbene Betriebsrente stehe in keinem Zusammenhang mit dem Studium, das er nicht mit dem Ziel aufgenommen habe, später in ein privatwirtschaftliches Angestelltenverhältnis einzutreten. Der Dienstherr sei zur Alimentation des Ruhestandsbeamten aufgrund der geleisteten Dienstzeiten verpflichtet. Was der Beamte daneben durch anderweitige Anstrengungen erworben habe, solle den erdienten Ruhegehaltssatz nicht schmälern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Juli 2005 zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die Ausbildungszeiten von insgesamt 5 Jahren (183 Tage Praktikum, 4 Jahre 182 Tage Mindeststudienzeit einschließlich Prüfungszeit) zu berücksichtigen, und den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Erwägungen in dem angefochtenen Urteil und erwidert ergänzend: Die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers betreffe nicht die Aberkennung eines Teils der amtsgemäßen Versorgung mit Rücksicht auf andere Einkommensquellen, sondern die Bestimmung der Höhe der amtsgemäßen Versorgung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die dem Dienstherrn Ermessensspielraum einräume. Dass sein Studium Voraussetzung für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis gewesen sei, eröffne den Ermessensspielraum des Dienstherrn, Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, verpflichte den Dienstherrn aber zu einer solchen Berücksichtigung nicht. Zwar lasse § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG die Berücksichtigung von Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu, wenn der Urlaub dienstlichen Interessen diene. Daraus folge aber nicht, dass Ansprüche auf eine Betriebsrente, die während der Zeit der Beurlaubung erworben worden seien, bei Ermessensentscheidungen über ruhegehaltfähige Vordienstzeiten oder Ausbildungszeiten nach §§ 11, 12 BeamtVG nicht berücksichtigt werden dürften. Der Kläger erhalte unter Berücksichtigung der Betriebsrente auf der Grundlage der streitgegenständlichen Entscheidung höhere monatliche Versorgungsbezüge als er erhalten würde, wenn er nur 75 v.H. der Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ohne Betriebsrente erhalten würde. Eine zur Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" auszugleichende Versorgungslücke sei deshalb nicht entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, dass sie bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge über die Anerkennung seiner Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegen steht.

Rechtsgrundlage für die begehrte Anrechnung der Ausbildungszeiten ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Neufassungsbekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339; nachfolgend: BeamtVG 1987). Da das Beamtenverhältnis des Klägers schon vor dem 31. Januar 1991 bestanden hat, richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter Wahrung des bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG i.d.F.d. Bek. v. 16.03.1999, BGBl. I S. 322, zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.07.2006, BGBl. I S. 1652).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 1987 kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üblich Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die erst mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft getretene Fassung des § 12 Abs. 1 BeamtVG (BGBl. I, S. 322) vorgesehene Höchstgrenze von drei Jahren für die Berücksichtigung einer Fachschul- oder Hochschulausbildung findet keine Anwendung. Ob die Ausbildungszeit vorgeschrieben war, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis - hier dem 20. Mai 1971 - geltenden Recht (ebenso: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - BVerwG 2 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 509 zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG).

Demzufolge können die vom Kläger als berücksichtigungsfähig geltend gemachten Zeiten des Praktikums, des Maschinenbaustudiums und der Prüfung nur im Umfang der hierfür vorgesehenen Mindestzeiten anerkannt werden, wenn sie vorgeschrieben waren. Trotz der vorliegenden Vergleichsberechnung, in der die Beklagte diese Zeiten im Umfang von insgesamt fünf Jahren anerkannt hat, bedarf es noch der näheren Prüfung, in welchem Umfang diese Zeiten tatsächlich anerkennungsfähig sind. Zwar folgt aus § 28 Nr. 2 BLV i. d. F. des Gesetzes vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 322), dass für die vom Kläger eingeschlagene Laufbahn des höheren Dienstes ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren ist, sodass die Mindestzeiten des Studiums und der üblichen Prüfungszeit berücksichtigungsfähig sind. Dennoch mangelt es insoweit an der erforderlichen Spruchreife, da die Beklagte noch aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere anhand der Prüfungsordnung, diese Mindestzeiten zu ermitteln hat. Die Berücksichtigung des vom Kläger absolvierten Praktikums in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1963 kommt nur in Betracht, wenn und soweit es - was die Beklagte ebenfalls zu prüfen haben wird - für die Aufnahme des Studiums vorgeschrieben war. Auch insoweit ist die Sache nicht spruchreif.

Im Übrigen erweist sich die Annahme der Beklagten, diese Zeiten seien (unabhängig von den vorstehend genannten Gesichtspunkten) nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, aber als ermessensfehlerhaft.

Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von dem ihr in § 12 Abs. 1 BeamtVG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten.

Die Entscheidung des Dienstherrn über die Nichtanrechnung einer unter § 12 Abs. 1 BeamtVG fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65, m.w.N.). Das Ermessen erstreckt sich darauf, ob die berücksichtigungsfähige Vordienstzeit überhaupt und gegebenenfalls nur in beschränktem Umfang als ruhegehaltfähig angerechnet wird (Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG/BeamtVG, Stand: Februar 2007, § 12 BeamtVG, RdNr. 21). Mit der Anrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, mögliche Lücken in der Versorgung zu schließen, die dadurch entstanden sind, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis erst mit Verspätung erfolgt ist. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65). Der Dienstherr kann jedoch solche Zeiten dann bei der Versorgung unberücksichtigt lassen, wenn Lücken nicht bestehen. Der Dienstherr darf daher auch berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer Vordienstzeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rentenanwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten" (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14; BVerwG, Beschl. v. 24.09.1991 - BVerwG 2 B 11.91 -, ZBR 1992, 84; erkennender Senat, Urt. v. 11.05.2004 - 5 LB 326/03 -). Diesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in § 12 BeamtVG bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Dass keine Veranlassung besteht, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, dass der "Nur-Beamte" keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ausbildungszeit des Klägers nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG ermessensfehlerhaft nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Der Kläger hat vor Eintritt in das Beamtenverhältnis ein Praktikum absolviert und ein Hochschulstudium des Maschinenbaus abgeschlossen. Dadurch ist seine Berufung in das Beamtenverhältnis erst mit Verspätung erfolgt. Für die Zeit seiner Ausbildung ist deshalb eine Versorgungslücke entstanden, die eine Anerkennung seiner Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich rechtfertigt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Zeit des ab dem 1. Januar 1996 gewährten Sonderurlaubs eine betriebliche Zusatzrente gemäß § 3 Abs. 3 VersOPost in Höhe von monatlich 128,-- EUR erworben hat.

Allerdings darf der Dienstherr im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer Vordienstzeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.). Eine Vordienstzeit ist dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, wenn der Versorgungsberechtigte für diese Zeit eine Betriebsrente erhält (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 16.2.2005 - BVerwG 2 B 76.04 -; erkennender Senat, Urt. v. 11.5.2004 - 5 LB 326/03 -). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat die betriebliche Zusatzrente nicht für seine Ausbildungszeiten erhalten, sondern aufgrund seiner während des Sonderurlaubs ausgeübten Tätigkeit als Führungskraft bei der Deutschen Post AG. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Berechnung der Zusatzrente des Klägers vom 25. April 2002, der nur die Dienstzeit als Führungskraft vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1999 zugrunde gelegt worden ist. Dabei ist es unmaßgeblich, ob dem Kläger die während des Sonderurlaubs ausgeübte Tätigkeit als Führungskraft erst durch sein abgeschlossenes Maschinenbaustudium möglich gewesen ist. Selbst wenn die Ausbildung des Klägers mitursächlich für die Übernahme seiner Tätigkeit als Führungskraft gewesen sein sollte, die zu einer Zusatzrente geführt hat, ist allein maßgeblich, dass die Ausbildungszeiten des Klägers als solche bei der Berechnung der Zusatzrente nicht berücksichtigt worden sind. Die Versorgungslücke, die durch das Studium des Klägers entstanden ist, besteht nach wie vor, weil die Zusatzrente des Klägers nicht aus seinen Ausbildungszeiten erwachsen ist.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 1982 (- BVerwG 6 C 92.78 -, a.a.O.) ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Rentenanwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Das bedeutet allerdings nicht, dass es keines Zusammenhangs zwischen den Vordienstzeiten und der erworbenen Rentenanwartschaft bedürfte. In dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 1982 zu entscheidenden Fall waren ursprünglich die Studienzeiten des dortigen Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Sie durften aber nicht mehr angerechnet werden, nachdem nachträglich dem dortigen Kläger ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wurde, in das die Studienzeit des dortigen Klägers einbezogen worden war. Die Rentenanwartschaft muss deshalb nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht bereits im Zeitpunkt der Vordienstzeiten feststehen, aber sie ist zu berücksichtigen, wenn sie sich nachträglich aufgrund der Vordienstzeiten ergibt. So liegt der vorliegende Fall aber nicht, weil - wie bereits ausgeführt - der Kläger die Zusatzrente nicht für seine Ausbildungszeit, sondern für die Zeit seiner Tätigkeit als Führungskraft erworben hat.

Der Kläger wird durch die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten und durch seinen während des Sonderurlaubs erworbenen Anspruch auf Zusatzversorgung in Höhe von 128,-- EUR monatlich auch nicht besser gestellt als ein sog. "Nur-Beamter". Er hat seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht. Ihm ist zwar vom 1. Januar 1996 bis zum Eintritt in den Ruhestand Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis gewährt worden. Er ist jedoch in dieser Zeit Beamter geblieben (vgl.: § 6 Abs. 3 und 4 BBG), er ist während dieser Zeit befördert worden und hatte Beihilfeansprüche. Hätte die Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers - wie in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vorgesehen - bereits mit Eintritt in das Beamtenverhältnis unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage festgesetzt, ist anzunehmen, dass sie die Ausbildungszeiten des Klägers in Unkenntnis des späteren Sonderurlaubs und der Tätigkeit des Klägers als außertariflicher Angestellter berücksichtigt hätte. Der Beklagten wäre dann eine Änderung der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG möglich gewesen, die hier aber wegen des oben dargelegten, fehlenden Zusammenhangs zwischen den Ausbildungszeiten und der Bewilligung der Zusatzrente nicht vorgelegen hätten.

Dass der Kläger nicht besser gestellt wird, als ein "Nur-Beamter" ergibt sich auch aus einem Vergleich mit einem Beamten, der ohne vorgeschriebene Vorbildung bereits nach seiner allgemeinen Schulbildung in das Beamtenverhältnis eintritt und dem später ebenfalls Sonderurlaub gewährt wird. Diesem würde die während des Sonderurlaubs erworbene betriebliche Zusatzrente nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, er würde damit sogar besser gestellt als der Kläger, wenn dessen Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt würden.

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dem Kläger stehe bei einer Nichtberücksichtigung seiner Ausbildungszeiten per Saldo mehr als das Höchstruhegehalt von 75 v.H. zu; bei einem ohne Ausbildungszeiten errechneten Ruhegehalt von 73,25 v. H. zuzüglich der Zusatzrente von 128,-- EUR habe der Kläger ein über den Höchstruhegehaltssatz hinausgehenden Betrag von monatlich 35,30 EUR zur Verfügung. Die Auffassung der Beklagten, die Vorschrift des § 12 BeamtVG habe zum Zweck, dass ein Beamter nicht mehr als 75 v.H. als Höchstruhegehalt erhalten solle, trifft nicht zu. Denn die Regelung in § 12 BeamtVG hat allein die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zum Inhalt. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegehalts (vgl.: § 4 Abs. 3 BeamtVG) und erfolgt unabhängig von den auf ihrer Grundlage festzusetzenden Versorgungsbezügen.

Eine Saldoregelung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge - nicht bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - sieht § 55 BeamtVG für den Fall des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen vor. Daraus lässt sich aber nicht eine dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG entsprechende Ermessenserwägung herleiten, die die umstrittene Versagung der Anerkennung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtfertigt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Welche Renten von § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfasst sind, ergibt sich aus der enumerativen Aufzählung in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Die dem Kläger zustehende betriebliche Zusatzrente zählt nicht hierzu. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist auch nicht analog auf Rentenansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung anwendbar. Welche Einkünfte in welchem Umfang auf die Beamtenversorgung anzurechnen sind, muss sich hinreichend klar und eindeutig aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl.: BVerwG, Urt. v. 26.06.1986 - BVerwG 2 C 66.85 -, BVerwGE 74, 285). Die Ruhensregelungen sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer Ergänzung nach allgemeinen Grundsätzen nicht zugänglich (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.01.1993 - BVerwG 2 C 20.91 -, BVerwGE 92, 41). Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die Beachtung der Höchstgrenze des § 55 BeamtVG durch eine Ermessensentscheidung herbeizuführen, aus der sich eine Verringerung der Versorgungsbezüge wegen der Nichtanerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig ergibt.

Eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt und ihm dadurch der Erwerb eines Anspruchs auf eine betriebliche Zusatzrente ermöglicht worden ist, wäre allenfalls im Rahmen des die regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit regelnden § 6 BeamtVG in Betracht gekommen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG gilt dies nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Dieses in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist durch die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 5 des Postpersonalrechtsgesetzes i.d.F. vom 12. November 2004 (BGBl. I 2774, 2777) - PostPersRG - auf Null reduziert worden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG dienen Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft dienstlichen Interessen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG ist die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig. Diese zwingenden Regelungen im PostPersRG sind von dem in § 3 Abs. 1 BeamtVG geregelten Gesetzesvorbehalt gedeckt. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Gesetz im Sinne dieses besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetze im formellen und materiellen Sinne (vgl.: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 2 C 16.03 -, zitiert nach juris). Hierunter fällt das PostPersRG. Die Beklagte hat deshalb zutreffend in Anwendung dieser Regelungen die Zeit des Sonderurlaubs des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Eine Berücksichtigung der betrieblichen Zusatzrente des Klägers, die er für die Zeit des Sonderurlaubs erworben hat, kommt bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG und § 4 Abs. 3 PostPersRG aber nicht in Betracht, weil weder § 6 BeamtVG noch § 4 Abs. 3 PostPersRG eine Regelung über die Berücksichtigung einer während des Sonderurlaubs erworbenen betrieblichen Zusatzrente vorsehen. Dass ein Einfluss dieser Zusatzrente auf die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten beabsichtigt gewesen wäre, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der Deutschen Post AG - VersOPost -. Nach dem Vorwort und dem Überblick zur VersOPost sollten vielmehr mit der betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte die Identifikation mit dem Unternehmen, die Motivation und die Leistungsbereitschaft gefördert werden und dem Arbeitnehmer entsprechende private Eigenvorsorgemaßnahmen erspart werden.

Ist für den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG und § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG die Zeit seines Sonderurlaubs ohne Berücksichtigung der erworbenen betrieblichen Zusatzrente als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, ist es im Rahmen der Anwendung des § 12 Abs. 1 BeamtVG ermessensfehlerhaft, wenn ihm dieser Vorteil über die Nichtanerkennung von Ausbildungszeiten wieder genommen würde. Denn § 12 Abs. 1 BeamtVG regelt allein die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Dagegen ist er keine Auffangregelung für den Fall, dass - wie hier - während eines Sonderurlaubs eine Zusatzrente erworben wird, die versorgungsrechtlich nicht die Ausbildungszeiten erfasst. Weder § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG noch das PostPersRG modifizieren Sinn und Zweck des § 12 BeamtVG.

Der Anerkennung der Ausbildungszeiten des Klägers gemäß § 12 BeamtVG stehen auch nicht die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (GMBl. 1980, 742 ff.) - BeamtVGVwV- entgegen. Nach Tz 12.0.2 i.V.m. Tz 11.0.5 BeamtVGVwV dürfen bei einem Bezug von Versorgungsbezügen Zeiten nicht berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Gemäß Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV gehören zu den Renten im Sinne der Tz 11.0.5 BeamtVGVwV neben den im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten auch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger nach § 3 Abs. 3 VersOPost erworbenen zusätzlichen Betriebsrente um eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung i.S. von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV. Die die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschriften sollen aber gewährleisten, dass der Versorgungsempfänger sich nicht besser steht als ein "Nur-Beamter". Sie finden deshalb auf die Fälle Anwendung, in denen der Versorgungsberechtigte für die Vordienstzeit eine Betriebsrente erhält und durch eine doppelte Anrechnung dieser Zeiten die Gesamtversorgung aus Rente und Ruhegehalt diejenige aus dem Ruhegehalt eines "Nur-Beamten" übersteigen würde (vgl.: erkennender Senat, Urt. v. 11.05.2004 - 5 LB 326/03 -; BVerwG, Beschl. v. 16.02.2005 - BVerwG 2 B 76.04 -). Diese Voraussetzungen sind hier aber - wie dargelegt - nicht gegeben. Denn der Kläger hat sein Berufsleben als Beamter verbracht und wird nach den obigen Ausführungen nicht besser gestellt als ein "Nur-Beamter", weil er die Betriebsrente nicht für die Ausbildungszeit erhalten hat.

Nach alledem steht die Zusatzrente des Klägers der Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten nicht entgegen. In welchem Umfang die Ausbildungszeiten anerkennungsfähig sind, wird die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - wie bereits eingangs erörtert - neu zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Kläger unterliegt nur zu einem geringen Teil, denn dem Grunde nach hat die Beklagte entsprechend seinem Begehren seine Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu berücksichtigen. Die Spruchreife der Sache ist nur hinsichtlich eines Teils der Höhe der anzurechnenden Ausbildungszeiten nicht gegeben. Eine im Rahmen der Neubescheidung sich ergebende Abweichung von der vorliegenden Vergleichsberechnung würde nur zu einer geringfügigen Veränderung des geltend gemachten Anspruchs führen und das mit der Klage erstrebte Ziel, die Festsetzung des Höchstruhegehalts von 75 v.H. zu erreichen, nicht beeinflussen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch gemäß § 127 BRRG vorliegen. Insbesondere hält der Senat nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) für gegeben. Es ist keine Rechtsfrage von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung und Tragweite zu klären. Dass die im vorliegenden Fall zu prüfenden Rechtsfragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 132 RdNr. 12). Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die genannten gesetzlichen Vorschriften und die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Ende der Entscheidung

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