Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 5 LC 42/07
Rechtsgebiete: BesNLVO, BRRG, GG, NBG, VwGO


Vorschriften:

BesNLVO § 6 Abs. 2
BesNLVO § 17
BRRG § 12 Abs. 2Nr. 4
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5
NBG § 14 Abs. 1 S. 1
NBG § 14 Abs. 5
VwGO § 43 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, nach Ablauf der Probezeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ernennung des Klägers zum Realschulrektor sowie über die Übertragung des Dienstpostens und die Verleihung des Amtes eines Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) an der Realschule B. zu entscheiden.

Der am 15. Dezember 1947 geborene Kläger wurde nach bestandener Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit Wirkung zum 1. Dezember 1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z. A. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und nach Bestehen der Prüfung für Lehrer an Volksschulen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG am 25. April 1974 mit "sehr gut" am 17. Juli 1974 zum Lehrer ernannt. Mit Wirkung vom 15. Dezember 1974 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

Zum 1. August 1975 übertrug der damals zuständige Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks C. dem Kläger das Funktionsamt eines Rektors auf Zeit an der Orientierungsstufe D., das er bis zur Auflösung der Orientierungsstufen in Niedersachsen zum 31. Juli 2004 innehatte. In dieser Zeit wurde er zunächst in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, dann durch die Bezirksregierung Weser-Ems als Rechtsnachfolgerin des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks C. und Rechtsvorgängerin der Beklagten in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nebst Zulage sowie anschließend aufgrund sinkender Schülerzahlen in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen; seine Rechtstellung als Lehrer blieb hiervon unberührt.

Schließlich beförderte ihn die Bezirksregierung Weser-Ems am 27. Juli 1994 zum Rektor, übertrug ihm das Amt eines Rektors einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an der Orientierungsstufe D. und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nebst Amtszulage nach Fußnote 5 der Anlage IX zum BBesG ein.

Im Schulverwaltungsblatt 1/2004 schrieb die Bezirksregierung Weser-Ems zum 1. Februar 2005 die nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Stelle eines Realschulrektors an der Realschule B. aus. Hierauf bewarb sich der Kläger. Regierungsschuldirektor F. hielt den Kläger in der unter dem 27. Februar 1994 gefertigten Beurteilung als "für die Leitung einer Realschule - hier insbesondere der Realschule B. - für ohne jede Einschränkung Žsehr geeignet`".

Die Bezirksregierung Weser-Ems versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2004 an die Realschule B. (Verfügung vom 26. Mai 2004) und übertrug ihm gleichzeitig mit Wirkung vom 1. Februar 2005 dort den Dienstposten eines Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern, bestimmte ab diesem Tage den Beginn der dreimonatigen Erprobungszeit und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit der Maßgabe ein, dass er weiterhin Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nebst Amtszulage erhalte. Abschließend gab sie den Hinweis, dass ihm das andere Amt erst nach erfolgreichem Ablauf der Erprobungszeit möglich sei.

Während der Erprobungszeit des Klägers teilte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 3. März 2005 mit, dass die Übertragung des Amtes eines Realschulrektors nach Ablauf der Erprobungszeit wegen der vom Niedersächsischen Kultusministerium getroffenen Grundsatzentscheidung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht möglich sei und hob gleichzeitig die in der Verfügung vom 26. Mai 2004 erfolgte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO auf. Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nach § 14 Abs. 5 NBG nicht bestehe, sondern der Dienstherr hierüber nach eigenem Ermessen entscheide. Im Zuge der Ermessensausübung habe das Niedersächsische Kultusministerium im Laufe des Jahres 2004 entschieden, da Lehrkräften mit der durch Prüfung erworbenen Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an Haupt- und Realschulen grundsätzlich nur das Amt der Rektorin/des Rektors bzw. Konrektorin/bzw. Konrektors und nur Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen das Amt der Realschulrektorin/des Realschulrektors bzw. der Realschulkonrektorin/des Realschulkonrektors zu übertragen. Zwar besäßen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen seit dem 1. November 2001 aufgrund der geänderten Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung (nachfolgend: BesNLVO) auch die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen. Gleichwohl sei sie - die Beklagte - im Hinblick auf die geplante Neuordnung der Lehramtslaufbahnen angewiesen, bis auf Weiteres die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter an Haupt- und Realschulen nur entsprechend der durch Prüfung erworbenen Lehramtsbefähigung zu besetzen, sodass dem Kläger mangels Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen nicht das Amt eines Realschulrektors übertragen werden könne.

Hiergegen hat der Kläger unter dem 24. März 2005 Klage erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe ihr Ermessen wegen der Geltung der Bestimmungen der BesNLVO und der darin enthaltenen Gleichstellung der Lehrkräfte mit der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit denjenigen Lehrkräften, die durch Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen erworben hätten, ermessensfehlerhaft ausgeübt. Auch habe er - der Kläger - sich auf die Rechtsgültigkeit der Dienstpostenübertragung verlassen und sich deshalb nicht auf andere, zum 1. August 2004 freie Realschulrektorenstellen beworben. Die Grundsatzentscheidung des Niedersächsischen Kultusministeriums könne allenfalls für die Zukunft gelten, nicht aber in denjenigen Fällen, in denen bereits - wie hier - die Einweisung in die A 15-Stelle des Dienstpostens des Realschulrektors erfolgt sei. Es stehe nicht im Ermessen der Beklagten, diese Einweisung wieder rückgängig zu machen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, nach Ablauf der Probezeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Ernennung zum Realschulrektor sowie über die Übertragung des Dienstpostens und die Verleihung des Amtes eines Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) an der Realschule B. zu entscheiden,

hilfsweise,

festzustellen, dass er die Laufbahnbefähigung für die Verleihung eines Amtes eines Realschulrektors besitzt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und ergänzend ausgeführt, dass die vorbereitende Maßnahme der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ohne Amtsübertragung noch keine Rechtswirkungen für den Kläger entfalte und daher auch keinen Vertrauensschutz begründen könne.

Das Verwaltungsgericht hat durch das im Tenor bezeichnete und der Beklagten am 8. Juni 2006 zugestellte Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, ihm durch den angefochtenen Bescheid allein wegen des Umstandes, dass er seine Laufbahnbefähigung nicht durch Prüfung erlangt habe, die Befähigung abzusprechen, das angestrebte Funktionsamt auf Dauer vorzuenthalten und ihm ersatzweise das Funk-tionsamt eines Rektors zu verleihen. Die zugrundeliegenden Vorgaben des Niedersächsischen Kultusministeriums verstießen gegen das Grundgesetz und gegen die laufbahnrechtlichen Vorschriften des Landesrechts. Rechtlicher Ausgangspunkt des von dem Kläger geltend gemachten Rechts auf Berücksichtigung bei der Besetzung des ausgeschriebenen Funktionsamtes eines Realschulrektors an der Realschule B. sei Art. 33 Abs. 2 GG. Danach habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In Bezug auf Ämter, die nach der eingerichteten Organisationsstruktur mit Beamten zu besetzen seien, werde dieses Zugangsrecht über das Tatbestandsmerkmal der "Befähigung" durch das als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte sogenannte Laufbahnprinzip kanalisiert, wonach die im Verwaltungsaufbau eingegliederten Ämter grundsätzlich nach den mit ihnen verbundenen Aufgaben und Anforderungen in Laufbahnen und innerhalb dieser Laufbahnen einzuordnen seien. Sei ein öffentliches Amt nach den einschlägigen Laufbahnvorschriften einer bestimmten Laufbahn zugeordnet, sei der Begriff der "Befähigung" in Art. 33 Abs. 2 GG als Laufbahnbefähigung zu verstehen. Der Kläger besitze die Befähigung für das angestrebte Amt des Realschulrektors, weil dieses Amt der zum 1. November 2001 neu eingerichteten Laufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen zugeordnet sei (§ 4 BesNLVO) und er auf Grund der Gleichstellungsregelung der §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 1 BesNLVO angesichts seines Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen auch die Befähigung für die neu eingerichtete Laufbahn besitze. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung danach, auf welche Weise die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erlangt worden sei, finde weder in der Verfassung noch im Landesrecht eine gesetzliche Grundlage. Art. 33 Abs. 2 GG nehme eine derartige Unterscheidung im Hinblick auf das Merkmal "Befähigung" nicht vor. In § 6 Abs. 2 BesNLVO werde sogar gegenteilig ausdrücklich bestimmt, dass die durch Prüfung erlangte Befähigung und die durch verordnungsrechtliche Überleitung erlangte Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen einander gleichwertig seien. Ohne eine solche Gleichwertigkeitsfeststellung wäre die Überleitung der der früheren Laufbahn des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen zugeordneten Lehrkräfte in die neu geschaffene Laufbahn nicht zulässig gewesen, denn sie hätte gegen die Zuordnungsgrundsätze des § 22a Abs. 1 und 2 NBG verstoßen. Laufbahnrelevante Vorschriften wie Einschränkungen hätten durch Verordnung und nicht im Erlasswege zu erfolgen. Vorliegend sei eine Amtsübertragung an den Kläger ernsthaft erwogen und entsprechend verfügt worden. Außerdem nehme der Kläger seit geraumer Zeit faktisch die Aufgaben des angestrebten Realschulrektorenamtes wahr, wenn auch im Range eines Rektors. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, welcher sachliche Grund es unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese rechtfertigen könne, allein unter Anknüpfung an den regelmäßig länger zurückliegenden Tatbestand der Erlangung der Laufbahnbefähigung diesen Teil der Lehrerschaft trotz vorhandener Laufbahnbefähigung generell vom Zugang zu den Beförderungsämtern auszuschließen. Allein der auch in diesem Verfahren erklärte politische Wille, die Zusammenfassung der Lehrämter in die im November 2001 geschaffene Laufbahn des Lehramts an Grund- , Haupt- und Realschulen wieder rückgängig zu machen, entbinde nicht von der Verpflichtung, sich an derzeit geltendes Recht und Gesetz zu halten. Der Umstand, dass der Kläger seine Laufbahnbefähigung nicht durch Prüfung erlangt habe, lasse sich im Übrigen auch nicht als "negatives" Eignungsmerkmal qualifizieren. Dem stehe entgegen, dass Art. 33 Abs. 2 GG gerade zwischen den Merkmalen der Eignung und der Befähigung unterscheide. Diese Unterscheidung werde unterlaufen, wenn eine Vorfrage der Befähigungsfeststellung für die Beurteilung der (fachlichen) Eignung herangezogen würde.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte hat mit ihrer am 15. Juni 2006 eingelegten und am 6. Juli 2006 begründeten Berufung im Wesentlichen geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die von ihr vorgenommene Differenzierung danach, auf welche Weise die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erlangt worden sei, rechtmäßig. Denn inhaltlich bestehe ein deutlicher Unterschied, ob eine Befähigung nach Qualifizierung durch Prüfung erworben oder - wie im Fall des Klägers - lediglich durch Verordnung zuerkannt worden sei. Die Frage, auf welche Art eine Laufbahnprüfung erlangt worden sei, stelle für den Dienstherrn, der im Rahmen der ihm eingeräumten organisatorischen Gestaltungsfreiheit das Anforderungsprofil der auszuschreibenden Stelle bestimmen könne, ein mögliches Entscheidungskriterium - und damit letztlich einen Qualitätsunterschied - dar. Dieser Überlegung trage der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 6. Januar 2006 Rechnung, indem er grundsätzlich bestimme, dass Funktionsstellen an Realschulen nur mit Lehrkräften besetzt werden dürften, die die Befähigung für das entsprechende Lehramt durch Prüfung erworben hätten. Zwar sehe § 6 Abs. 2 BesNLVO die Gleichwertigkeit der Befähigungen vor. Davon unberührt bleibe jedoch die Frage, ob der Dienstherr bei der Ausschreibung von Beförderungsstellen deren Besetzung von weitergehenden leistungsabhängigen Kriterien abhängig machen könne. Bei der Stellenbesetzung sei allein an Hand der Kriterien der Eignung einschließlich Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. Da sich aus Art. 33 Abs. 2 GG keine konkreten Richtlinien dafür ergäben, auf welche Weise der Dienstherr dem Leistungsprinzip Rechnung tragen müsse, bleibe es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größte Gewicht beimesse. Er könne die fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Besetzung der Stelle bestimmen und gewichten. Das vom Dienstherrn geforderte Bewerbungsprofil strukturiere den Bewerberkreis, indem es in persönlicher und fachlicher Hinsicht Qualifikationsanforderungen an die Stellenbewerberinnen und -bewerber beschreibe. Die Erstellung eines derartigen konstitutiven Anforderungsprofils sei Ausdruck der in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Die Grenzen, die dem Organisationsermessen des Dienstherrn in diesem Zusammenhang unter dem Blickpunkt des Verbots des unsachlichen Ausschlusses von Bewerberinnen oder Bewerbern gezogen seien, würden durch die Aufstellung leistungsbezogener Kriterien nicht überschritten. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende nahezu uneingeschränkt bestehende organisatorische Dispositionsbefugnis erlaube es dem Dienstherrn, insbesondere funktionsspezifische Differenzierungen vorzunehmen und damit den Bewerberkreis sachbezogen abzugrenzen. Insbesondere bei herausgehobenen Dienstposten mit Leitungsfunktionen, zumal wenn - wie vorliegend - eine zukünftige Neuordnung der Laufbahnen mit ihren entsprechenden Ämtern vollzogen werden solle, sei die förmliche vorherige Aufstellung eines über das allgemeine Laufbahnerfordernis hinausgehenden speziellen Anforderungsprofils geboten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 31.05.2006 (Az. 6 A 1266/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Vertiefung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führt er an, dass er alle Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes eines Realschulrektors erfülle. Die Amtsübertragung könne noch nachgeholt werden, da das zuständige Ministerium seine Ausschreibungspraxis erst geändert habe, nachdem das Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Stelle bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid vom 3. März 2005 könne nicht als wirksame nachträglich einschränkende Ergänzung der Ausschreibung, die zu seinem Ausschluss aus dem Bewerberkreis führe, angesehen werden. Vielmehr hätte das neue Anforderungsprofil vorher öffentlich bekannt gemacht, d. h. in die Ausschreibung aufgenommen werden müssen. Der vorliegende Fall unterscheide sich von demjenigen, über den der Senat mit Beschluss vom 28. September 2006 (- 5 ME 229/06 -) entschieden habe, dadurch, dass hier die Beklagte eine Beschränkung auf Bewerber mit durch Prüfung erworbener Befähigung für das Lehramt an Realschulen bzw. an Grund-, Haupt- und Realschulen bei der Ausschreibung gerade nicht vorgenommen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, hat Erfolg.

1. Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung besteht der von dem Kläger im Hauptantrag der Klage geltend gemachte Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Ernennung zum Realschulrektor unter Übertragung und Verleihung eines entsprechenden Amtes nicht und ist der Bescheid vom 3. März 2005 rechtmäßig. Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung unter Aufhebung des genannten Bescheides ist nicht gerechtfertigt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Die von dem Kläger erstrebte Ernennung zum Realschulrektor stellt eine Beförderung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 NBG dar, da ihm als Rektor einer Orientierungsstufe mit der erstrebten Ernennung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen würde. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Beförderung besteht nach § 14 Abs. 5 NBG nicht. Das gilt auch dann, wenn der Beamte die sachlichen Voraussetzungen für die erstrebte Beförderung und die Qualifikation für das angestrebte Amt in hohem Maße erfüllt (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2007 - 5 LC 207/06 -, m. N.).

Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Diese Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BVerfG, Beschl. v. 1.9.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501). Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch, der bei der Auswahl der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu beachten ist, schützt grundsätzlich nicht davor, dass es zu einer erhofften Beförderung nicht kommt, weil ein Bewerbungsverfahren - wie hier vor der Beförderung des Klägers und der endgültigen Übertragung des Amtes eines Realschulrektors unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle - abgebrochen wird. Das Stellenbesetzungsverfahren endet nicht bereits mit der zum Zwecke der Erprobung vorgenommenen Dienstpostenübertragung, sondern erst mit der Beförderung des Bewerbers und endgültigen Einweisung in die entsprechende Planstelle (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 2 C 26.03 -, Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 = NVwZ 2004, 1257; Urt. v. 21.11.1996 - BVerwG 2 A 3.96 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20). Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NBG ist eine Beförderung nicht vor Ablauf einer Erprobungszeit zulässig (vgl. auch § 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG). Bis zum Ablauf der Probezeit kann aus einem sachlichen Grund jederzeit das Besetzungsverfahren beendet werden. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 24. April 2007 (- 5 LC 207/06 -) ausgeführt:

"In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, 115 m. w. Nachw.) und des erkennenden Senats (Beschl. v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 -, NdsVBl. 2006, 340) ist anerkannt, dass eine Behörde ein Besetzungsverfahren aus jedem sachlichen Grund jederzeit beenden kann. Die aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung, ein solches Verfahren abzubrechen, berührt die Rechtsstellung der davon betroffenen Bewerber grundsätzlich nicht, und das für den Abbruch des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als jenes, das bei einer Auswahl ausgeübt wird (BVerwGE 101, 112, 115).

In dem hier zu beurteilenden Verfahren ist - das ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden - das Verfahren zur Besetzung des von dem Kläger erstrebten Funktionsamtes eines Realschulrektors an der ... -Realschule in ... abgebrochen und dadurch beendet worden, dass dem Kläger als Inhaber des Dienstpostens des angestrebten Amtes unter entsprechender Ernennung das Amt eines Konrektors an der ... -Realschule in ... übertragen wurde. Sachlicher Grund hierfür war die Entscheidung der Beklagten, ihrer späteren Ausschreibungspraxis entsprechend (vgl. Nr. 7 des einleitenden Textes, Schulverwaltungsblatt 3/2006, S. 79) Funk-tionsämter wie das eines Realschulrektors nur an Bewerber zu übertragen, die durch Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen erworben haben oder die die durch Prüfung erworbene Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen besitzen. Den Ausschluss von Bewerbern, die - wie der Kläger - diese Prüfung nicht abgelegt haben, im Rahmen von Bewerbungsverfahren auf Grund der genannten Ausschreibung hat der erkennende Senat durch seine Beschlüsse vom 25. September 2006 (5 ME 229/06 und 5 ME 225/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG und in Juris) für rechtmäßig gehalten und zur Begründung ausgeführt: Es sei gerechtfertigt, auch für Bewerber, denen - wie dem Kläger - durch die Verordnung vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 652; § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1) die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zuerkannt worden sei, zusätzliche, objektiv feststellbare Anforderungen - wie die des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch eine Prüfung - aufzustellen. Dem stünden Rechtsvorschriften nicht entgegen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Dienstherrn kraft seiner personalpolitischen Organisationsgewalt die Befugnis zustehe, durch in die Ausschreibung aufgenommene Kriterien den Bewerberkreis zu beschränken. Auf diese Weise könnten Bewerber von vornherein ausgesondert werden, die den Anforderungen des Dienstherrn nicht entsprächen. Die Einholung aktueller dienstlicher Beurteilungen und eine vergleichende Bewertung von Eignung und Leistung verschiedener Bewerber erübrigten sich, wenn von vornherein feststehe, dass ein Bewerber eine bestimmte Voraussetzung, auf die der Dienstherr Wert lege, und die er vorher öffentlich bekannt gemacht habe, nicht erfülle. Aus sachlichen Gründen vorgenommene Veränderungen des Bewerberfeldes durch ein in die Ausschreibung aufgenommenes "Anforderungsprofil" seien deshalb von der Rechtsprechung allgemein gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115/58; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.1995 - 5 M 6322/95 - NVwZ-RR 1996, 677). Rechte des Bewerbers würden durch eine derartige Maßnahme nicht verletzt. Ein Anspruch auf möglichst umfassende Offenhaltung des Bewerberfeldes durch möglichst allgemein gehaltenen Zuschnitt des Bewerbungs- bzw. Anforderungsprofils existiere nicht. Die sehr weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, setze der gerichtlichen Überprüfung enge Grenzen. Eine missbräuchliche Ausübung des Organisationsermessens sei im Hinblick darauf, dass generell von sämtlichen Bewerbern verlangt werde, dass sie die einschlägige Laufbahnbefähigung durch Prüfung erworben haben, nicht erkennbar. Der Ausschluss von Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nicht durch Ablegen einer einschlägigen Staatsprüfung erworben haben, sei nicht unsachlich. Insbesondere sei es mit dem Leistungsprinzip nicht nur vereinbar, sondern entspreche ihm in besonderer Weise. Die Laufbahnprüfung für Grund- und Hauptschullehrer unterscheide sich von derjenigen für Realschullehrer und derjenigen für Grund-, Haupt- und Realschullehrer nicht unerheblich. Die Anforderungen für die beiden zuletzt genannten Laufbahnen seien eindeutig höher. Der Vorwurf, durch diese Vorgehensweise werde im Vorgriff auf eine erst beabsichtigte Änderung des Laufbahnrechts die sich aus dem geltenden Laufbahnrecht ergebende Rechtsposition entwertet oder ausgehöhlt, sei nicht gerechtfertigt. Es werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es eine hinreichend große Anzahl von Bewerbern mit einer Laufbahnbefähigung gebe, die höherwertig sei. Mit dem Ausschluss der Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht durch Prüfung erlangt hätten, würden lediglich Folgerungen aus dem objektiv vorhandenen Unterschied in der Wertigkeit gezogen. Dass dieser Unterschied auch auf der Ebene eines Anforderungsprofils für bestimmte höherwertige Ämter außer Acht zu lassen sei, könne deshalb aus § 6 Abs. 2 BesNLVO nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift lediglich eine Mindestvoraussetzung für den Zugang zu allen Ämtern einer Laufbahn regele und damit kein generelles an die Art der Erlangung der Laufbahnbefähigung anknüpfendes Differenzierungsverbot aufstelle, wie es etwa Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für die dort genannten Kriterien enthalte.

Diese Erwägungen, mit denen der erkennende Senat die Ausübung des dem Dienstherrn bei Aufstellung eines Anforderungsprofils eingeräumten Ermessens als rechtmäßig angesehen hat und an denen er festhält, rechtfertigen es auch, das in diesem Verfahren von der Beklagten ausgeübte Ermessen hinsichtlich des Abbruchs des mit der Bewerbung des Klägers begonnenen Besetzungsverfahrens als rechtmäßig betätigt anzusehen. Denn sowohl das die Festlegung eines Anforderungsprofils als auch das den Abbruch eines Besetzungsverfahrens betreffende Ermessen stehen dem Dienstherrn kraft seiner personal- und verwaltungspolitischen Organisationsgewalt zu und unterliegen deshalb nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. zum "Anforderungsprofil": BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens: BVerwG, Urt v. 2.4.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, 115)."

An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Die nach § 6 Abs. 2 BesNLVO vom 18. März 1996 (Nds. GVBl. S. 51), i. d. F. der Änderungsverordnung vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 652), bestehende Gleichwertigkeit der Befähigung des Klägers zur Laufbahn für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ist zwar eine Voraussetzung, die nach der Laufbahnverordnung erfüllt sein muss; sie reicht aber für sich genommen nicht aus, das von einem Dienstherrn an den zu besetzenden Dienstposten aus sachlichen Gründen geänderte Anforderungsprofil, das zum Abbruch des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt, als erfüllt anzusehen. Hinzu kommt, dass mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Begriff der Befähigung die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - BVerwG 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147), sodass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung der Begriff der "Befähigung" in Art. 33 Abs. 2 GG auch in diesem Fall nicht allein als Laufbahnbefähigung zu verstehen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen in dem hier zu beurteilenden konkreten Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht erkennbar. Sie hat daher aus dem genannten sachlichen Grund der geänderten Ausschreibungspraxis das laufende Besetzungsverfahren auch noch während der bereits laufenden Erprobung des Klägers abbrechen dürfen.

2. Da entgegen der erstinstanzlichen Auffassung der Hauptantrag erfolglos ist, hat der Senat über den vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger die Laufbahnbefähigung für die Verleihung des Amtes eines Realschulrektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) besitzt, zu entscheiden. Auch insoweit ist jedoch die Klage abzuweisen und die Berufung daher begründet.

Denn der Feststellungsantrag des Klägers betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, weshalb die Klage unzulässig ist. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl.: BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - BVerwG 3 C 44.02 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 37 = NVwZ-RR 2004, 253 m. w. N.).

So verhält es sich hier, da die Frage, ob der Kläger die Laufbahnbefähigung für die Verleihung des Amtes eines Realschulrektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) besitzt, lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung für die Verleihung eines anderen Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt einer Laufbahn betrifft, die als solche nicht im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähig ist.

Ende der Entscheidung

Zurück