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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 5 ME 121/07
Rechtsgebiete: NBG, VwGO


Vorschriften:

NBG § 37 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5
Entlassung einer Beamtin auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst wegen Dienstunfähigkeit; Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO; teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Entlassungsverfügung, soweit die Anordnung des Sofortvollzugs der Gewährung von Anwärterbezügen entgegensteht; zum Anspruch auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar (abgelehnt).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 121/07

Datum: 02.10.2007

Gründe:

I.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, sie vorläufig zur Ableistung des weiteren Vorbereitungsdienstes einem anderen Studienseminar zuzuweisen, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin zu 2. vom 3. August 2006 wiederherzustellen, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung habe keinen Erfolg, da die Abwägung der widerstreitenden Belange zu Lasten der Antragstellerin ausfalle, deren Beamtenverhältnis aufgrund der nachfolgenden Entlassungsverfügung vom 12. Dezember 2006 nach dem gegenwärtigen Stand mit Ablauf des 31. März 2007 enden werde. Diese Entlassungsverfügung, die darauf gestützt sei, dass die Antragstellerin nicht die erforderlichen Leistungen erbracht habe und für den angestrebten Beruf nicht geeignet sei, stelle sich voraussichtlich als rechtmäßig dar. Angesichts des Ruhens des Verfahrens betreffend die Kürzung der Anwärterbezüge der Antragstellerin seien keine individuellen Interessen an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 ersichtlich, die - ganz oder teilweise - das öffentliche Interesse an einem sofortigen Eintritt der Wirkungen dieser Verfügung überwögen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne es deshalb dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 den rechtlichen Anforderungen genüge; diese Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch bedürfe es keiner einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Studienseminar, da ein erfolgreiches Bestehen der Abschlussprüfung seitens der Antragstellerin vor Eintritt der Wirkung der Entlassungsverfügung vom 12. Dezember 2006 mit Ablauf des 31. März 2007 auch bei einem Wechsel des Studienseminars ausgeschlossen erscheine.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2007 zu ändern und

1. den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Ableistung des weiteren Vorbereitungsdienstes einem anderen Studienseminar zuzuweisen,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin zu 2. vom 3. August 2006 wiederherzustellen.

Die Antragsgegner beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in dem Verfahren 5 ME 265/07 und der Gerichtsakten in den Verfahren 3 A 9/07, 3 A 172/06, 3 A 178/06 und 3 B 6/05 (Beiakten H - K) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - G) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg. Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Nachholung einer ausdrücklichen Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 (Az. 3 A 178/06) in dem im Tenor bezeichneten Umfang teilweise wiederherzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht meint, das finanzielle Interesse der Antragstellerin habe hinter dem Vollzugsinteresse der Behörde zurückzustehen, verkennt es, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung als offen zu beurteilen sind, die Antragstellerin nach ihrer Entlassung mit Ablauf des 30. September 2006 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die Dienstbezüge angewiesen war und insoweit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen und vollständigen Einstellung der Zahlung von Dienstbezügen nicht anzuerkennen ist. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, den notwendigen Lebensunterhalt des Beamten zu sichern und ihm damit auch die Möglichkeit zu geben, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Auf die abstrakte Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, darf der Dienstherr den Beamten nicht verweisen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, § 38 VI 1. a, Rn. 1179). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann, wenn sich die zur Hauptsache erhobene Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 - BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 16.6.2006 - 5 ME 8/06 -).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 sind als offen zu beurteilen. Die Antragsgegnerin zu 2. hat die Entlassung im Wesentlichen damit begründet, dass nach den Feststellungen der Amtsärztin der Region B. in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2006 bei der Antragstellerin für den Studienort C. Dienstunfähigkeit vorliege. Vor dem Hintergrund, dass nicht mehr ernsthaft mit einem erfolgreichen Absolvieren des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung gerechnet werden könne, sei unter Berücksichtigung der amtsärztlich bestätigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Anforderungen der angestrebten Laufbahn an einem anderen Seminarort gerecht werden könne. Die amtsärztliche Prognose gelte vielmehr auch für andere Seminar-orte; eine Beschränkung der Dienstunfähigkeit auf den Studienort C. sei nicht nachvollziehbar. Die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit könne nur so interpretiert werden, dass sie sich nicht auf einen örtlich beschränkten Raum beziehe. Die Erkrankung habe ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens ihren Ursprung "in der komplexen beruflichen und juristischen Situation", weshalb in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass für alle übrigen Studienorte Dienstfähigkeit bestehe. Die gutachterlichen Ausführungen könnten mangels hinreichender fachlich-medizinischer Fundierung insoweit nicht überzeugen. Die Möglichkeit der Erfüllung der Dienstpflichten beurteile sich nach den Anforderungen des dem Beamten übertragenen Amtes im abstrakt- funktionellen Sinne, jedoch begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehöre. Im Bereich des Studienseminars C., also der Behörde, der die Antragstellerin angehöre, gebe es indes keinen angemessen Dienstposten, dessen Anforderungen die Antragstellerin genügen könne, da sie die Dienstpflichten einer Lehramtsanwärterin nicht erfülle. Diese Dienstpflichten hätte sie aber auch an anderen Seminarorten zu erfüllen, obwohl sie hierzu nicht in der Lage sei.

Gegenüber dieser Begründung bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken, die zu der Einschätzung führen, dass die Entlassungsverfügung nicht offensichtlich rechtmäßig ist, sondern die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen zu beurteilen sind.

Die Annahme der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheides ist nicht gerechtfertigt, soweit sich nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 2. die Prüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auf die im Studienseminar C. vorhandenen Dienstposten beschränkt mit der Folge, dass aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen der Frau Dr. D. in ihrem Gutachten vom 13. März 2006 (Beiakte D, Bl. 228 ff.) von der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei. Zwar ist die Antragstellerin mit Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 14. März 2003 dem Studienseminar C. zugewiesen worden. Auch beurteilt sich die Dienstfähigkeit danach, ob der Beamte die Dienstpflichten seines ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amts erfüllen kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.9.2004 - BVerwG 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53 <55>). Dennoch ist nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen, da sich die Antragstellerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet. Sie hat ein abstrakt-funktionelles Amt nicht inne, sodass voraussichtlich die Prüfung der Dienstfähigkeit nicht auf das Studienseminar C. zu beschränken sein dürfte, sondern - ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Studienseminar überhaupt um eine Behörde handelt - vielmehr alle Studienseminarorte in den Blick zu nehmen sind.

Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, soweit die Antragsgegnerin zu 2. davon ausgeht, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin sei entgegen der amtsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. D. auch an allen anderen Studienseminarorten gegeben. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 <269>; Beschl. v. 25.10.1988 - BVerwG 2 B 145.88 -, Buchholz 232 § 42 BBG, Nr. 17, S. 1 <2>), sodass sich der Dienstherr auch auf andere Beweismittel stützen kann. Allerdings sprechen vorliegend die Ausführungen des Dr. E. in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 3 B 30 und 32/06 am 22. November 2006 gegen die Annahme, die festgestellte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin am Studienseminarort C. rechtfertige angesichts des Krankheitsverlaufs und der Leistungen der Antragstellerin auch die Annahme der Dienstunfähigkeit an den anderen Seminarorten. Denn Dr. E. hat ausweislich der Niederschrift zu dem Erörterungstermin ausgeführt, dass die Antragstellerin nunmehr körperliche Beschwerden bekomme, wenn sie der bisherigen Ausbildungssituation ausgesetzt werde, sodass sie nicht arbeits- bzw. dienstfähig sei, und aus seiner Sicht letztlich offen sei, was an einem anderen Ausbildungsort passiere; bei Annahme einer Persönlichkeitsstörung könne eine solche in gewisser Weise örtlich bzw. personell gebunden sein, sodass es sein könne, dass diese an einem anderen Ausbildungsort kompensierbar wäre. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Antragstellerin an einem anderen Studienseminar dienstfähig sein könnte. Da auch insoweit eine weitere Klärung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist die Beurteilung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Da mithin die Entscheidung über den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durch die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage indiziert ist, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit sonstige öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassung rechtfertigen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Ausnahme von dem zu den Grundprinzipien des Verwaltungsrechtsschutzes gehörenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO darstellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als das das Individualinteresse der Betroffenen überwiegende öffentliche Interesse dieses rechtfertigt (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 - BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20).

Maßgeblich für die Interessenabwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts (vgl.: Schoch, in: Schoch/Schmit-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Februar 2007, Rn. 290 f. zu § 80). Bei der Abwägung des behördlichen Vollzugsinteresses einerseits und des Interesses der Antragstellerin, von den Wirkungen der Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 verschont zu bleiben, andererseits ist in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ihren Vorbereitungsdienst nicht fortsetzen und die Laufbahnprüfung nicht erfolgreich wird ablegen können. Denn die Antragstellerin ist mit Verfügung der Antragsgegnerin zu 2. vom 12. Dezember 2006 zum Ablauf des 31. März 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf voraussichtlich rechtmäßig unter Anordnung des Sofortvollzugs entlassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 28. September 2007 (- 5 ME 265/07 -) Bezug. Demzufolge ist für die Abwägung der widerstreitenden Interessen allein der Zeitraum zwischen dem Ablauf des 30. September 2006 (Eintritt der Wirkungen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) und dem Ablauf des 31. März 2007 (Eintritt der Wirkungen der Entlassungsverfügung vom 12. Dezember 2006) maßgebend.

Insoweit ist zu differenzieren: Soweit mit der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Recht zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erhalten bliebe, ist festzustellen, dass in dem genannten Zeitraum die Antragstellerin den Dienst nicht nachholen kann und andererseits die Antragsgegnerin zu 2. die frei gewordene Ausbildungskapazität wartenden Lehramtsanwärter zur Verfügung stellen konnte, sodass insoweit die Anordnung des Sofortvollzugs als gerechtfertigt anzusehen ist, zumal die Antragstellerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum weiterhin dienstunfähig erkrankt war. Diesbezüglich hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Soweit indes die Anordnung des Sofortvollzugs den Wegfall der Alimentationspflicht bewirkte, kann ein überwiegendes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin zu 2. an der sofortigen und vollständigen Einstellung der Zahlung von Anwärterbezügen nicht festgestellt werden, da die Antragstellerin auf ihre Dienstbezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen war und es unbillig ist, sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, von der sie letztlich Gebrauch machen musste, zu verweisen (vgl. die unter II. 1., S. 4, eingangs aufgeführten Nachweise).

Unter Berücksichtigung der als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 3. August 2006, des Umstandes, dass die Antragstellerin ohne die Anwärterbezüge nicht in der Lage gewesen ist, aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 von ihrer Dienstleistungspflicht entbunden war, ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin ihre Anwärterbezüge für den genannten Zeitraum im Umfang von 90 v. H. zu belassen und insoweit die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. April 1972 (BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20) eine Reduzierung von 70 v. H. für angemessen erachtet hat, folgt der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht, weil die Antragstellerin lediglich Anspruch auf Anwärterbezüge hat, die sich in ihrer Höhe deutlich von den Bezügen einer Beamtin auf Probe im höheren Dienst unterscheiden.

Die weitergehende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Ziel verfolgt, vorläufig an ein anderes Studienseminar zugewiesen zu werden, ist nicht begründet, da die Antragstellerin den hierfür nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hat glaubhaft machen können. Auch wenn die Zuweisung der Antragstellerin an ein anderes Studienseminar nach der gegenwärtigen Sachlage aus medizinischen Gründen angezeigt sein sollte, kommt eine solche vorläufige Zuweisung nicht in Betracht. Denn der Senat ist nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Überzeugung, dass die Antragstellerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch im Falle eines Wechsels des Studienseminars nicht wird erreichen können und sich ihre Entlassung zum Ablauf des 31. März 2007 (Verfügung vom 12. Dezember 2006) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (vgl.: Beschl. v. 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -). Es stehen also zwingende dienstliche Belange der vorläufigen Zuweisung an ein anderes Studienseminar entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO.

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde das Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 weiterverfolgt hat, ist ihr wegen hinreichender Erfolgsaussichten und mangels Mutwilligkeit Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. F. beizuordnen; im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom 3. August 2006 auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist die Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach u. a. bei Streitigkeiten betreffend die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der 6,5-fache Anwärtergrundbetrag als Streitwert anzusetzen ist. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl.: Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, veröffentlicht u. a. in DVBl. 2004, 1525), sodass er insoweit 3.317,05 EUR beträgt. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Zuweisung an ein anderes Studienseminars begehrt, beläuft sich der Streitwert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR. Dieser Streitwert ist nicht wegen der Verfahrensart zu halbieren, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart (Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) gesetzlich festgelegt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2005 - 5 OA 69/05 - m. w. N.) und darüber hinaus im vorliegenden Fall die Entscheidung über die begehrte Zuweisung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Insgesamt beläuft sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 8.317,05 EUR (vgl.: § 39 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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