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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 5 ME 143/07
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 ME 143/07
Datum: 16.07.2007
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Eilverfahren, die Fälle reiner Dienstpostenkonkurrenz betreffen, den Streitwert in Höhe des Auffangwertes zu bemessen, weil die Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG (früher § 13 Abs. 4 GKG a. F.) im Hauptsacheverfahren nicht einschlägig wären (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 4. 2000 - 5 O 745/00 -), sondern das Begehren der Antragstellerin unter dem Blickwinkel der Wertfestsetzung einer Umsetzung oder Versetzung gleichzustellen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. 06. 1995 - 5 M 7863/94 -).
Die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, der die unrichtige Annahme zugrunde liegt, es handele sich hier um eine der Beförderungskonkurrenz vergleichbare Fallgestaltung, erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Zu einer solchen Änderung ist das Rechtsmittelgericht auch dann befugt, wenn das Verfahren nach der Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Hauptsache eingelegten Rechtsmittels nur noch wegen der Entscheidung über den Streitwert des Rechtsmittelzuges in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. Madert, in: Gerold u. a., RVG, Komm., Rn 73 zu § 32 RVG). Ohne Erfolg wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die nunmehrige Herabsetzung des Streitwertes, den das Verwaltungsgericht zuvor auf ihre (unstatthafte und deshalb im Umfange der teilweisen Nichtabhilfe später zurückgenommene) Streitwertbeschwerde eigens heraufgesetzt hatte. Auch wenn die Streitwertfestsetzung erster Instanz in einem stimmigen Verhältnis zu der Begründung stehen mag, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zur Hauptsache beigegeben hatte, und der Senat das gegen diese Hauptsacheentscheidung eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat, spricht das hier nämlich nicht dafür, von der Änderung der Festsetzung der Vorinstanz abzusehen. Denn der Senat hat die Zurückweisung dieses Rechtsmittels unter anderem mit selbständig tragenden Erwägungen begründet, die auf einer entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beruhen, den Fall als reine Dienstpostenkonkurrenz einordnen und insoweit an die Stelle derjenigen Gründe des Verwaltungsgerichts getreten sind (vgl. Eichberger, in: Schoch u. a., VwGO, Komm., Stand: Februar 2007, Rn 44 zu § 144; Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, Rn 23 zu § 144), die in einem stimmigen Verhältnis zu der erstinstanzlichen Wertfestsetzung gestanden haben mögen. Sind aber die ursprünglichen Gründe für die Hauptsacheentscheidung des ersten Rechtszuges derart ausgewechselt worden, so besteht auch die Korrespondenz zwischen ihnen und der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht fort. Vielmehr war Letztere in einen Widerspruch zu dem Inhalt geraten, mit dem die Hauptsacheentscheidung Rechtskraft erlangt hat. Dieser Widerspruch wird dadurch beseitigt, dass der Senat von seiner ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Änderungskompetenz bestimmungsgemäßen Gebrauch macht.
Ende der Entscheidung
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