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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 5 ME 156/08
Rechtsgebiete: BBG, VwGO, VwVfG
Vorschriften:
BBG § 26 | |
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 | |
VwVfG § 47 |
Gründe:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, den er mit Schriftsatz vom 14. April 2008 (Bl. 31 der Gerichtsakte - GA -) gegen eine Verfügung des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 31. März 2008 (Bl. 27 ff. GA) erhoben hatte. Durch diese am 4. April 2008 zugestellte (vgl. Bl. 72 GA) Verfügung wurde der in B. wohnhafte Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2008 innerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG von der Organisationseinheit "Vivento" zur Organisationseinheit "Zentrum Wholesale" mit dem Beschäftigungsort C. versetzt. Zugleich wurde ihm der dortige nach A 11 BBesO bewertete Arbeitsposten "Referent Key Account Team" (W 5145) übertragen und ihm der 21. April 2008 als Tag seines Dienstantritts mitgeteilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet es deshalb keinen offensichtlichen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsteller bereits mit Wirkung zum 1. April 2008 versetzt wurde, weil die Antragsgegnerin seinen Dienstantritt auf den 21. April 2008 festgelegt hat.
Hiergegen führt der Antragsteller Beschwerde mit den sinngemäßen Anträgen,
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. April 2008 - 13 B 2110/08 - aufzuheben;
2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. April 2008 gegen die Verfügung vom 31. März 2008 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt, wie folgt zu beschließen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie hat mit ihrem materiellen Rechtsschutzbegehren (vgl. § 88 VwGO) in vollem Umfang Erfolg, wenn auch dem unrichtig gefassten Rechtsmittelantrag nicht zu entsprechen ist.
Dem auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz gerichteten Rechtsmittelantrag ist nicht stattzugeben, weil eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung hier allenfalls in Verbindung mit einer Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht käme. Eine Zurückverweisung ist jedoch weder von einem Beteiligten beantragt worden noch lägen ihre sonstige Voraussetzungen (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 130 Rn. 1) vor.
Mit ihrem Sachantrag ist die Beschwerde indessen zulässig und begründet. Denn aus den fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen des Antragstellers, die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass die Entscheidung der Vorinstanz in der begehrten Weise abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist.
Die gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bislang fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO anzuordnen, weil die angefochtene Versetzungsverfügung vom 31. März 2008 offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass sein Widerspruch eine ganz überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar ist die Versetzung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten gemäß den §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, 26 BBG grundsätzlich möglich. Es gibt aber keine rückwirkende Versetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. 12. 1982 - 1 WB 75/82 -, RiA 1983, 77 [78]). Die hier angefochtene Versetzungsverfügung hat gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ihre äußere Wirksamkeit (wegen der Begrifflichkeiten vgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 43 Rnrn. 5 und 6 - kritisch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 158) erst mit ihrer Bekanntgabe am 4. April 2008 erlangt, zielt jedoch ausweislich ihres maßgeblichen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) Inhalts auf eine innere Wirksamkeit bereits zum 1. April 2008 ab. Damit legt sie sich eine Rückwirkung bei und ist auf eine rechtlich nicht mögliche (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. 12. 1982 - 1 WB 75/82 -, a. a. O.) Rechtsfolge gerichtet.
Der Senat hält es auch nicht für statthaft, der angefochtenen Verfügung durch eine teilweise Aufrechterhaltung oder obergerichtliche Umdeutung (§ 47 VwVfG) eine solche Gestalt zu geben, dass die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes erst mit dem 4. April 2008 (dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe), dem 21. April 2008 (dem Zeitpunkt des angeordneten Dienstantritts) oder dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts eintritt.
Durch die angefochtene Versetzung sollte dem Antragsteller mit Wirkung zum 1. April 2008 ein neues Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, also ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender, ihm auf Dauer zur Wahrnehmung zugewiesener Aufgabenkreis (BVerwG, Urt. v. 22. 6. 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 [184]) bei einer anderen Organisationseinheit des Konzerns der Deutschen Telekom AG, übertragen werden. Die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne ist ein Einzelakt (BVerwG, Urt. v. 23. 9. 2004 - BVerwG 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53 [57]), der sich in seiner Regelungswirkung darin erschöpft, ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Entstehung zu bringen, ohne sich - wie ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 43) - in dieser Rechtswirkung ständig zu aktualisieren. Deshalb lässt sich die hier für einen rechtswidrig verfrühten Zeitpunkt intendierte Übertragung nicht durch eine teilweise Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes zu einem späteren, rechtmäßigen Zeitpunkt in Wirksamkeit setzen. Eine Umdeutung der angefochtenen Verfügung durch den Senat würde nicht vor ihrer Bekanntgabe äußere Wirksamkeit erlangen und scheidet deshalb zumindest mit dem Ziel, die Versetzung zu einem der genannten Zeitpunkte im April wirksam werden zu lassen, aus. Der April 2008 liegt nämlich mittlerweile ebenfalls in der Vergangenheit - und die Umdeutung darf nicht ihrerseits zu einer unzulässigen Rückwirkung führen. In Betracht käme somit allenfalls eine Umdeutung, durch die der Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts "verlegt" würde. Zu einer solchen Umdeutung sieht sich der Senat jedoch schon deshalb nicht veranlasst, weil sie im Hinblick auf § 47 Abs. 1 (letzter Gliedsatz) VwVfG eine über die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lediglich gebotene Prüfung der dargelegten Beschwerdegründe hinausgehende, eigene - und zwar nicht nur summarische - Prüfung der Frage voraussetzen dürfte, ob nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Vorrausetzungen für eine rechtmäßige Versetzung des Antragstellers vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47 Rn. 19). Es ist aber nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, eine derartige abschließende Prüfung aus Anlass einer Darlegungsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmen.
Somit hat es bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der rückwirkend ausgesprochenen Versetzung sein Bewenden. Da sich die Rechtswirkungen einer Versetzung nicht darin erschöpfen, dass der Beamte anderweitig als bisher seinen Dienst zu versehen hat, kommt es nicht darauf an, dass dem Antragsteller für seinen Dienstantritt ein Zeitpunkt vorgegeben wurde, der nach der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung lag.
Soweit die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller werde durch die Rückwirkung der Versetzung nicht in seinen Rechten verletzt, verkennt sie unter anderem, dass die beabsichtigte Rückwirkung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung in deren Gänze nach sich zieht, sodass es für die Frage, ob eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, auf die rechtswidrig belastende Wirkung der Versetzung in deren Gesamtheit ankommt - an der Zweifel nicht bestehen.
Ende der Entscheidung
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