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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: 5 ME 169/09
Rechtsgebiete: GKG, BeamtStG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
BeamtStG § 4 | |
BeamtStG § 21 |
Gründe:
Die Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die nunmehrige Festsetzung beruht für den ersten Rechtszug auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie 40 GKG und für den zweiten Rechtszug auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 sowie 40 GKG. Sie erreicht dieselbe Höhe, die gemäß den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 (und für den ersten Rechtszug Satz 3) sowie 40 GKG in einem Hauptsacheverfahren anzunehmen wäre, und beträgt daher die Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrages von 888,06 EUR.
Diese Höhe ist deshalb gerechtfertigt, weil das mit dem Hauptantrag verfolgte Antragsbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), an das die Streitwertfestsetzung hier anzuknüpfen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22. 9. 2009 - 5 ME 87/09 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes abzielt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 7. und 8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, abgedruckt im Anhang bei Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007). Aufgrund der abschließenden Aufzählung sowohl der Arten als auch der Beendigungstatbestände eines Berufsbeamtenverhältnisses in den §§ 4 bzw. 21 BeamtStG (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG mit BeamtStG, Stand: Juli 2009, § 4 BeamtStG Rn. 2 bzw. § 21 BeamtStG Rn. 2) kann nämlich im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur zu einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst verpflichtet werden, die dem ernannten Bewerber keine mindere, sondern dieselbe beamtenrechtliche Rechtsstellung vermittelt, die er erlangen würde, wenn ihn sein Dienstherr erst aufgrund eines Verpflichtungsurteils in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen hätte. Der auf eine "vorläufige Einstellung" gerichtete Hauptantrag des Antragstellers ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass begehrt worden ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Steueranwärter einzustellen; wonach dieser - selbstverständlich - bei unveränderter Sachlage vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht wieder gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG zu entlassen gewesen wäre. Dieses Begehren nimmt die Hauptsache jedoch weitgehend vorweg.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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