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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 5 ME 222/07
Rechtsgebiete: BGleiG


Vorschriften:

BGleiG § 16 Abs. 1 3
BGleiG § 16 Abs. 2 S. 1
BGleiG § 17 Abs. 1
BGleiG § 17 Abs. 2
BGleiG § 19
BGleiG § 20
BGleiG § 21 Abs. 1
BGleiG § 22 Abs. 1
BGleiG § 22 Abs. 3
1. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Behörde gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG setzt voraus, dass die höhere Behörde bei der nachgeordneten Behörde ein Teilverfahren anhängig gemacht hat.

2. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ermächtigt Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, im Rahmen ihrer Organisationsentscheidung gewählte Gleichstellungsbeauftragte aus verwaltungsökonomischen Gründen vorzeitig aus ihrem Amt abzuberufen, wenn eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen, bei denen die abberufenen Gleichstellungsbeauftragten bestellt sind, sichergestellt ist.


Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Einspruch der Antragstellerin vom 4. Dezember 2006 gegen die Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (nachfolgend: HE/GA) der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit hierdurch der Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit D. betroffen ist.

Die Antragstellerin ist gewählte Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit in D.. Ihre Amtszeit endet am 28. März 2008.

Mit der HE/GA "Optimierung der internen Verwaltung" (Gz.: E.) verfolgt die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in F. insbesondere das Ziel, die operativen Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit durch die Einrichtung von Internen Services besser zu unterstützen. Die internen Verwaltungsaufgaben Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste sollen in 45 Internen Services gebündelt werden. Diese bisher von der jeweiligen Agentur für Arbeit zu erfüllenden Aufgaben sollen bei einzelnen, in Anlage 1 der HE/GA genannten Agenturen für bis zu sechs Einzelagenturen konzentriert werden. Das Personal für die Aufgabenbereiche der Internen Services wird organisatorisch der Agentur für Arbeit mit Sitz des Internen Services und die Dienst- und Fachaufsicht dem/der Geschäftsführer/-in Interner Service (GIS) zugeordnet. Nach Ziffer 3.2 der HE/GA ist der/die GIS in seiner/ihrer neuen Funktion Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen für Arbeit, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Dabei behalten alle Agenturen für Arbeit ihre Dienststelleneigenschaft. Im Zuge der Einrichtung der Internen Services sollen gemäß Ziffer 9 der HE/GA die Amtszeiten der bei den einzelnen Agenturen für Arbeit tätigen Gleichstellungsbeauftragten zum 31. Dezember 2007 enden. An deren Stelle soll eine bei der für den Internen Service nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit am 15. November 2007 zu wählende Gleichstellungsbeauftragte ab dem 1. Januar 2008 tätig werden. Demzufolge soll die Amtszeit der Antragstellerin zum 31. Dezember 2007 enden. Für die Bereiche der Agenturen für Arbeit G. ist eine Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit H., bei der der Interne Service für die vorgenannten Agenturen eingerichtet werden soll, zu wählen.

Bei der Erarbeitung dieser HE/GA wirkten die Gleichstellungsbeauftragte und der Hauptpersonalrat der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in F. mit.

Gegen diese Organisationsentscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beendigung ihrer Amtszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2007 den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes widerspreche. Auch habe sie bei der Konzepterstellung und Entscheidung im Rahmen des Teilverfahrens nicht mitgewirkt und auch auf diesem Wege nicht ihre Einwilligung zur Verkürzung ihrer Amtszeit gegeben. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG enthalte keine Ermächtigung zur einseitigen vorzeitigen Beendigung der Amtszeit. Darüber hinaus sei durch die HE/GA ihr Mitwirkungsrecht verletzt, weil die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ein Teilverfahren bei ihrer Agentur für Arbeit nicht durchgeführt habe.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 wies die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion I., den Einspruch der Antragstellerin zurück. Mit E-mail vom 26. März 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der nachfolgende Einigungsversuch gescheitert sei. Dies bestätigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. April 2007.

Mit einem am 26. April 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen, verletzt sei, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sie im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung der HE/GA vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beteiligen habe, festzustellen, dass sie als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31. Dezember 2007 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte in ihren Rechten verletzt sei, und festzustellen, dass ihre Abberufung zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig sei. Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und führte ergänzend aus, dass ihre vorzeitige Abberufung nur nach Maßgabe von § 16 Abs. 7 BGleiG zulässig sei, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen, und im Übrigen auch der zur vorzeitigen Beendigung berechtigende Ausnahmetatbestand der Umstrukturierung mit der Folge der Auflösung der Agentur für Arbeit nicht gegeben sei.

Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Einspruch der Antragstellerin vom 4. Dezember 2006 gegen die HE/GA der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit hierdurch der Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit D. betroffen sei und im Übrigen den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei dahingehend auszulegen, dass sie die vorläufige Nichtumsetzung der Organisationsentscheidung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit anstrebe, solange die nach ihrer Auffassung erforderliche Mitwirkung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten nicht durchgeführt worden sei. Dieses Rechtsschutzziel sei in entsprechender Anwendung der §§ 80 ff. VwGO und nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen und habe die Antragstellerin auch bereits erreicht, ohne dass den Beteiligten dies bewusst sei, da der Einspruch aufschiebende Wirkung habe. Den Sofortvollzug der Maßnahme habe die Bundesagentur für Arbeit nicht angeordnet, was zur Folge habe, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden könne. Denn die aufschiebende Wirkung halte an, wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80b VwGO - die angegriffene Organisationsentscheidung sei kein Verwaltungsakt - ergebe. Insbesondere sei die HE/GA nicht "unanfechtbar", denn unter Beachtung der besonderen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BGleiG habe die Antragstellerin Klage erhoben. Unter diesen Umständen bedürfe es der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin nicht. Vielmehr sei, weil die Beteiligten von der Vollziehbarkeit der angegriffenen Maßnahme ausgingen, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs festzustellen, ohne dass insoweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich sei. Dabei sei diese Feststellung auf den Zuständigkeitsbereich der Tätigkeit der Antragstellerin zu begrenzen.

Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, die Antragstellerin sei bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Zentrale der Bundesagentur sei ausreichend, beruhe auf einem verfehlten Verständnis der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten in einer verwaltungsmäßig höheren Ebene. Die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten auf einer höheren, nämlich der mittleren oder der obersten Ebene, sei eine andere als die der Stufenvertretung im Bereich des Personalvertretungsrechts. Die "höhere" Gleichstellungsbeauftragte habe vielmehr im Bereich des Gleichstellungsrechts eine Koordinierungsaufgabe. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 BGleiG, wonach die Vorschrift eine gesetzliche Grundlage für den erforderlichen Meinungs- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung der Gleichstellungsbeauftragten des Geschäftsbereichs einer Dienststelle schaffe. Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde sei "gegebenenfalls durch entsprechende Erlasse zuständig für die Gesamtkoordinierung." Es habe eine schriftliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der unteren Ebene zu erfolgen, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 BGleiG eindeutig ergebe. Dies sei inhaltlich sinnvoll, denn - ungeachtet des Inhalts der Aufgabenstellung der "höheren" Gleichstellungsbeauftragten - werde zu der materiellen Frage, die sich vorliegend stelle, ob nämlich bei Verlagerung der unteren Gleichstellungsbeauftragten weg von jeder Agentur hin zu einer Serviceagentur mit einer Zuständigkeit für bis zu sechs Einzelagenturen "sichergestellt sei, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen vertreten würden", aufgrund ihrer Sach- und Ortsnähe am besten die örtliche Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen können. Demgegenüber hänge die Beantwortung der Frage, ob die Verkürzung der Amtszeit Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletze, von weiteren tatsächlichen Umständen ab. Auszugehen sei davon, dass die Gleichstellungsbeauftragte "grundsätzlich" für vier Jahre bestellt werde. Wenn der Wortlaut des Gesetzes danach Modifikationen der Amtszeit zulasse, spreche Überwiegendes dafür, derartiges auch nach der Bestellung aufgrund einer Organisationsentscheidung für möglich zu halten, wenn sichergestellt sei, dass dem Zweck des Gesetzes entsprochen werde und "die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden" (so § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Ob nach Bestellung einer Vertrauensfrau und etwaiger Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf diese aus inhaltlichen Gründen Zweifel an einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten bestünden, sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu klären. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus bereits jetzt die Beteiligung an der weiteren Erstellung der angegriffenen Organisationsentscheidung begehre, fehle ihrem Antrag das Rechtsschutzinteresse, weil nach klarstellenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich sei, dass diese die gebotene Mitwirkung der Antragstellerin verweigere.

Gegen diesen der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion I., am 30. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem beim Verwaltungsgericht am 4. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie mit einem weiteren am 2. Juli 2007 (Montag) beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ausgeführt, dass für die Anwendung von § 80b VwGO angesichts der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG kein Raum sei. Die aufschiebende Wirkung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ende im Falle der Zurückweisung des Einspruchs, jedenfalls mit der Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Zwar könne die Antragstellerin das Verwaltungsgericht bei Erfolglosigkeit ihres Einspruchs anrufen. Für diesen Fall besage § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG als lex specialis aber ausdrücklich, dass diese Anrufung keine aufschiebende Wirkung habe. Eine Anwendung des § 80b VwGO widerspreche dessen Zielrichtung einer Befristung der aufschiebenden Wirkung, während demgegenüber die Antragstellerin gerade das Fortwirken der aufschiebenden Wirkung ihres Einspruches anstrebe. Zudem verweise § 21 Abs. 1 BGleiG nicht auf § 80b VwGO. Auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur Erforderlichkeit eines Teilverfahrens, seien unzutreffend. Zuzustimmen sei lediglich dem Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass ausweislich des Wortlauts der Vorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte "grundsätzlich" für vier Jahre bestellt werde und der Wortlaut des Gesetzes eine Modifikation zulasse, sodass auch nach der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten aufgrund einer Organisationsentscheidung die Amtszeit verändert werden könne, solange eine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle gewährleistet sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten in den dem Verbund angeschlossenen Agenturen zu unterschiedlichen Zeiten endeten. Eine zeitnahe einheitliche Umsetzung der Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG werde vereitelt, müsste zu deren Umsetzung zunächst jeweils das Auslaufen der Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen abgewartet werden, bevor deren Kompetenzen auf die Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit mit dem Sitz des Internen Services übertragen werden könnten. Hieraus ergäben sich für die Zwischenzeit bis zu einer endgültigen Umsetzung unnötige Parallelstrukturen und ein für alle Beteiligten nicht durchschaubarer und unvertretbarer Kompetenzwirrwarr. Daher sei die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG in dieser Vorschrift immanent enthalten. Das Konzept selbst stelle sicher, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen vertreten seien. Soweit die Antragstellerin rüge, dass sie nicht nach § 17 Abs. 2 BGleiG beteiligt worden sei, weise sie - die Antragsgegnerin - darauf hin, dass allein die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die streitgegenständliche Organisationsentscheidung getroffen und hierbei die Regionaldirektion bzw. die Agenturen für Arbeit in die Entscheidungsfindung nicht eingebunden habe. Dementsprechend sei kein Raum für ein Teilverfahren und auch nicht für eine Beteiligung der Antragsstellerin im Rahmen des § 17 Abs. 2 BGleiG. Beteiligungsrechte, die der Dienststelle nicht zustünden, könnten auch der Gleichstellungsbeauftragten nicht zustehen. Die Antragstellerin könnte nur dann eine Beteiligung verlangen, wenn die Geschäftsführung der Antragsgegnerin im Rahmen eines Teilverfahrens an der Erarbeitung der HE/GA beteiligt worden wäre. Ein solches Teilverfahren auf örtlicher Ebene habe jedoch nicht stattgefunden. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG könne eine Verpflichtung nicht hergeleitet werden, bei der Vorbereitung von Maßnahmen, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken könnten, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen. Eine solche Auslegung dieser Vorschrift verkenne deren Regelungsgehalt. Die Vorschrift setze gerade voraus, dass es auf örtlicher Ebene zu einem Teilverfahren komme. Ob ein solches stattfinde, folge aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Ebene unter dortiger Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten. Falle dort die Entscheidung gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, komme es bei diesen Dienststellen auch nicht zu einem Teilverfahren.

Einen Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Einspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80b VwGO entfaltet,

1. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gemäß § 17 (2) BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen, verletzt ist,

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 17 (2), 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung der HE/GA vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beteiligen hat,

3. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31.12.2007 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist,

4. festzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 rechtswidrig ist.

Zur Begründung dieser Anträge macht sie geltend: Nach ihrer Auffassung habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ein Teilverfahren durchzuführen, da in ihre Rechte und die der Beschäftigten eingegriffen werde. Aus dem Begriff des anhängigen Teilverfahrens folge nicht, dass es im Belieben der höheren Dienststelle stehe, über das "Anhängigwerden" eines solchen Teilverfahrens bei einer nachgeordneten Dienststelle zu disponieren. Der Begriff des anhängigen Teilverfahrens kennzeichne lediglich eine vorsichtige sachliche Beschränkung der bei den nachgeordneten Behörden durchzuführenden Mitwirkung der für diese bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Deren Äußerungs- und Einwendungsmöglichkeiten bezögen sich vorrangig auf die Auswirkungen der Maßnahme auf die Beschäftigten der von ihr repräsentierten Dienststelle. Die Einbeziehung "dieser Aspekte der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten" in das Entscheidungsverfahren sei nicht dispositiv, sondern Pflichtaufgabe. Dies ergebe sich schon aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BGleiG, da die Unterstützungspflicht der nächsthöheren Dienststellenleitung in den Fällen des § 17 Abs. 2 BGleiG die örtliche Gleichstellungsbeauftragte der nachgeordneten Behörde einschließe. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führe zu einem Beteiligungsfehler. Dementsprechend hätte die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sie - die Antragstellerin - bei der Erstellung der HE/GA beteiligen müssen. Die fehlende Beteiligung sei der Antragsgegnerin zuzurechnen. Ein Teilverfahren habe notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um den gleichstellungsrechtlichen Vorgaben der §§ 17, 19, 20 BGleiG nachzukommen. Sie gehe davon aus, dass ihre örtliche Dienststellenleitung in das Verfahren der Erstellung der HE/GA in irgendeiner Art und Weise involviert gewesen sei. Zudem sei es rechtswidrig, von der Sonderregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG im Nachhinein Gebrauch zu machen und sie - die Antragstellerin - vor ihrem Amtsende aus dem Amt abzuberufen. Es sei nicht sichergestellt, dass die weiblichen Beschäftigten von der übergeordneten Gleichstellungsbeauftragten angemessen vertreten würden. Eine Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten komme nur nach § 16 Abs. 7 BGleiG in Betracht. Die Amtsenthebung per Verwaltungsentscheidung sei rechtswidrig. Es handele sich im vorliegenden Falle auch nicht um eine zur vorzeitigen Abberufung berechtigende Umstrukturierung, in deren Folge die Agentur für Arbeit in D. aufgelöst werde. Dass die Umsetzung der Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ohne Abberufung der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten zu erheblichen praktischen Problemen führe, könne nicht Auslegungsmaxime sein. Soweit die Antragsgegnerin anführe, § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG gehe davon aus, die Gleichstellungsbeauftragte werde lediglich grundsätzlich für vier Jahre bestellt, sei zu entgegnen, dass eine Ausnahme von der "grundsätzlichen" Bestellung nur im Vorfeld einer Wahl und nur in speziell begründeten Ausnahmefällen gemacht werden könne.

II.

Die ohne Antrag geführte Beschwerde ist zulässig. Der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene, hier aber fehlende Antrag steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin unzweifelhaft ergibt, dass sie mit ihrer Beschwerde unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang begehrt (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn. 41 zu § 146 m. w. N.).

Die Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu einer teilweisen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Feststellung, dass der Einspruch der Antragstellerin gegen die HE/GA der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Dezember 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit hierdurch der Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit betroffen ist, ist rechtsfehlerhaft. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG vorgesehene aufschiebende Wirkung des Einspruchs ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn nach Erlass des Einspruchsbescheides und nach dem Scheitern eines nochmaligen Einigungsversuches die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 22 Abs. 1 BGleiG das Gericht anruft, um die streitgegenständliche Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Für diesen Fall normiert § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG ausdrücklich, dass die Anrufung - im Gegensatz zum Einspruch - keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gesetzgeber hat von der Normierung der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen bewusst abgesehen, da die Gleichstellungsbeauftragte nur Maßnahmen, die ihre Rechte verletzen (können), oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes widersprechenden Gleichstellungsplan gerichtlich überprüfen lassen kann (vgl. § 22 Abs. 3 BGleiG), während personelle Einzelmaßnahmen, die einen Beschäftigten der Dienststelle betreffen, nicht von der Gleichstellungsbeauftragten zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können; diese Klagegründe - so der Gesetzgeber - rechtfertigen nicht die Normierung der aufschiebenden Wirkung auch der Anrufung des Gerichts (vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 32).

Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin gegen die HE/GA lässt sich auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 80b VwGO rechtfertigen. Insoweit fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, da der Gesetzgeber bewusst die Anwendbarkeit der Regelungen über die aufschiebende Wirkung für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen hat.

Da mithin der verwaltungsgerichtlichen Auslegung der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Anträge der Antragstellerin nicht zu folgen ist, hat der Senat über die erstinstanzlich gestellten und von der Antragstellerin für den hier bejahten Fall, dass dem Vollzug der HE/GA nicht die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs entgegensteht, aufrechterhaltenen Anträge zu entscheiden. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht dem nicht entgegen. Sie beschränkt zwar den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe, richtet sich aber an den Beschwerdeführer und nicht an den Beschwerdegegner. Der Rechtsschutz des Beschwerdegegners wäre unvertretbar verkürzt, wenn der Beschwerde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers mit der Folge stattgegeben würde, dass von dem Beschwerdegegner (hier: der Antragstellerin) in der ersten Instanz ordnungsgemäß vorgebrachte und möglicherweise durchgreifende Argumente ungehört blieben. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist regelmäßig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung - wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert - nicht möglich und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch nicht geboten. Denn die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihrer systematischen Einbettung in § 146 Abs. 4 VwGO, der die Anforderungen an die Beschwerde enthält, allein auf den Beschwerdeführer. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Falle der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den Antragsgegner (Beschwerdeführer) auch das erstinstanzlich bislang unberücksichtigte Vorbringen der Antragstellerin bezüglich weiterer möglicher Rechtsverletzungen in seine Prüfung einbeziehen muss, um zu einer Entscheidung in der Sache zu gelangen (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2006 - 7 ME 150/04 -, NVwZ-RR 2006 682 <683> m. N.).

Unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken gegen das Rechtsschutzbegehren. Denn die erstinstanzlich gestellten Anträge der Antragstellerin sind zutreffend gegen die Dienststellenleitung derjenigen Agentur für Arbeit, bei der sie gewählt ist, und nicht - wie in § 78 VwGO grundsätzlich vorgesehen - gegen den die Dienststelle tragenden Rechtsträger gerichtet. Die Antragstellerin macht nämlich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht eigene, ihr als Beschäftigte der Antragsgegnerin, sondern allein ihr in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte zustehende Rechte geltend. Sie führt einen Organstreit (so wohl auch die Auffassung des Bundesrats, vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 36) mit der Folge, dass sich die Klage bzw. die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Organ, den Organteil bzw. den Funktionsträger zu richten haben, dem materiell-rechtlich die entsprechende Funktion zugeschrieben ist (vgl.: Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 3. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 78; v. Roetteken, BGleiG, Stand: Januar 2007, Rn. 13 zu § 22). Dies gilt nicht nur für die die Durchführung eines Teilverfahrens bei der Antragsgegnerin betreffenden Feststellungsanträge zu 1. und 2., sondern auch für die sich auf die vorzeitige Abberufung der Antragstellerin beziehenden Feststellungsanträge zu 3. und 4. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Ziffer 9 der HE/GA der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Entscheidung über die vorzeitige Abberufung um eine an die jeweilige Dienststellenleitung der betroffenen Agenturen für Arbeit gerichtete Weisung handelt mit dem Inhalt, dass diese die Bestellung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufzuheben haben. Da es zur Erlangung der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben deren Wahl eines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedarf (vgl.: v. Roetteken, a. a. O., Rn. 86 zu § 16), ist davon auszugehen, dass - dementsprechend - auch die vorzeitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einen solchen Umsetzungsakt durch die zuständige Dienststellenleitung erfordert. Da sich die Antragstellerin gegen diesen Umsetzungsakt mit ihrem Begehren wendet, hat sie rechtsfehlerfrei ihren Antrag gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Ob sich die Antragsgegnerin gleichwohl auch das Verhalten der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zurechnen lassen muss (vgl. dazu: VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA 11 f. m. N.), kann dahinstehen.

Vorliegend kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur nach Maßgabe von § 123 VwGO in Betracht (vgl.: v. Roetteken, a. a. O., Rn. 8 zu § 22), da die Antragstellerin allein eine Verletzung ihrer Organrechte geltend macht. Demnach hat die Antragstellerin für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl.: §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO) und ist die Beschwerde begründet, wenn dies zu verneinen ist. Hiervon ist aus den folgenden Gründen auszugehen:

Einen Anordnungsanspruch gerichtet auf die Feststellung, dass die fehlende Beteiligung der Antragstellerin bei der Erstellung der HE/GA im Rahmen eines durchzuführenden Teilverfahrens sie in ihren Rechten verletzt (Feststellungsantrag zu 1.), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG hat jede beteiligte Dienststelle, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 BGleiG an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass die höhere Dienststelle die nachgeordnete Dienststelle im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung "beteiligt" und bei dieser ein Teilverfahren "anhängig" ist, damit die bei der nachgeordneten Dienststelle vorhandene Gleichstellungsbeauftragte die ihr aus den §§ 19 und 20 BGleiG zustehenden Aufgaben und Rechte wahrnehmen kann. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach "jede beteiligte Dienststelle" die bei ihr bestellte Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19, 20 BGleiG an dem "bei ihr anhängigen Teilverfahren" zu beteiligen hat (vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 28). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches Teilverfahren bei der Antragsgegnerin stattgefunden hat. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat allein unter Beteiligung des Hauptpersonalrats und der für die Zentrale bestellte Gleichstellungsbeauftragten die HE/GA entwickelt. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist für deren Erstellung eine Arbeitseinheit bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gebildet worden, die durch das Einbringen eines breit gefächerten Sachverstandes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus verschiedenen Regionaldirektionen und Arbeitsagenturen die Modalitäten der geplanten Umstrukturierung des Internen Service in eine HE/GA kleiden sollten. Der Sachverstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dieser Arbeitseinheit angehörten, sei in die entsprechende HE/GA eingeflossen, ohne dass Regionaldirektionen oder Agenturen für Arbeit im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens mitgewirkt hätten. Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr Einwand, sie gehe davon aus, dass ihre örtliche Dienststellenleitung in das Verfahren der Erstellung der HE/GA in irgendeiner Art und Weise involviert gewesen sei, und sei es nur, dass sie über die Planungen informiert worden sei, reicht zur Glaubhaftmachung eines bei der Antragsgegnerin durchgeführten Teilverfahrens nicht aus.

Aus § 17 Abs. 2 BGleiG folgt demgegenüber nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, vorliegend ein Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger einschließlich der dortigen Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich der Norm nicht entnehmen. Ob ein Teilverfahren stattfindet, liegt in dem Organisationsermessen der höheren Dienststelle. Diese Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG führt nicht zu einer unzulässigen Verkürzung der Rechte der bei der nachgeordneten Behörde bestellten Gleichstellungsbeauftragten, da die dortige Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist und sie folglich ihre Rechte nur in dem Umfang, in dem die Dienstelle an der Entscheidung der höheren Dienststelle beteiligt worden ist, ausüben kann. Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG). Dafür, dass Kompetenzen der Dienststelle der Antragstellerin verletzt wurden - etwa um ein Teilverfahren zu verhindern -, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte.

Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin mit der Begründung bejaht hat, die bei der obersten Bundesbehörde bestellte Gleichstellungsbeauftragte sei nach § 17 Abs. 1 BGleiG lediglich für den Informations- und Erfahrungsaustausch zuständig, verkennt es, dass es sich bei dieser Aufgabenzuweisung um eine zusätzliche Aufgabe der bei den obersten Bundesbehörden bestellten Gleichstellungsbeauftragten handelt, die neben die in den §§ 18 bis 20 BGleiG geregelten Rechte und Pflichten zu erfüllen ist. Die Beteiligung der bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten diente mithin nicht nur dem Informations- und Erfahrungsaustausch, sondern auch der Wahrung der Interessen der weiblichen Beschäftigten. Allein die Sach- und Ortsnähe der bei den Agenturen für Arbeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten rechtfertigt die Annahme einer Beteiligungspflicht nicht.

Das weitere Begehren der Antragstellerin festzustellen, dass die Antragsgegnerin sie im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte bei der weiteren Erstellung der HE/GA vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beteiligen hat (Feststellungsantrag zu 2.), kann aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Schließlich ist weder die begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31. Dezember 2007 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verletzt sei (Feststellungsantrag zu 3.), noch die Feststellung, dass ihre Abberufung zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig sei (Feststellungsantrag zu 4.), gerechtfertigt. Denn die Befugnis der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin nach Maßgabe von Ziffer 9 der HE/GA folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, wonach Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich von der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG abweichen können (also nicht in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten zu bestellen haben), sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden. Dieses Ergebnis ergibt bereits die Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG.

Eines Rückgriffs auf § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG bedarf es hierzu nicht. Nach dieser Vorschrift wird die Gleichstellungsbeauftragte für grundsätzlich vier Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl bestellt. Aus der Formulierung "grundsätzlich" ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Inhalts und des Umfangs der mit einer Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich zustehenden Befugnisse. Hierfür spricht zunächst, dass die Absätze 1 und 2 des § 16 BGleiG unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während Abs. 1 bestimmt, bei welchen Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist, legt der Abs. 2 des § 16 BGleiG fest, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich für eine vierjährige Amtsperiode aufgrund einer Wahl bestellt wird (Satz 1 und Satz 2) und nur in Ausnahmefällen eine Gleichstellungsbeauftragte von Amts wegen zu bestellen ist (Satz 3). Die Bedeutung des Regelungsgehaltes des Absatzes 2 von § 16 BGleiG liegt mit Blick auf deren Vorgängerregelung (§ 15 Abs. 1 FFG) darin, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend der inzwischen bestehenden Praxis und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand zum Regelfall zu bestimmen, da die in § 15 Abs. 1 FFG noch enthaltene Alternative zwischen Wahl und Ausschreibung jeweils mit anschließender Bestellung sich als unvertretbare bürokratische Regelung erwiesen hatte (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27). Das Wort "grundsätzlich" dient also der Hervorhebung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten als Regelfall gegenüber ihrer Bestellung von Amts wegen. Ob dieser Formulierung ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt - wie die Antragsgegnerin meint - zuerkannt werden muss, ist indes fraglich. Selbst wenn sich das Wort "grundsätzlich" auch auf die Dauer der Amtsperiode bezöge, könnte es die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG spreche für die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten, nicht stützen. Denn die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG regelt u. a. die Dauer der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Folge, dass eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen vierjährigen Amtsperiode auf der Grundlage der in dem Wort "grundsätzlich" enthaltenen Einschränkung nur dann zum Tragen kommen könnte, wenn diese Abweichung schon zum Zeitpunkt der Bestellung festgelegt würde. Die nachträgliche Abberufung einer für vier Jahre gewählten und bestellten Gleichstellungsbeauftragten vor Ablauf ihrer Amtsperiode ist von dieser Vorschrift demgegenüber nicht erfasst.

Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin allein aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift - wie schon die Vorläuferregelung des § 15 Abs. 4 FFG - es ermöglichen, dass in Verwaltungen mit großem Geschäftsbereich die Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten begrenzbar ist unter der Voraussetzung, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27). Die Regelung räumt diesen Verwaltungen einen angemessenen Spielraum für ihre Entscheidungen ein, wobei sowohl die Belange der Gleichstellungsbeauftragten selbst als auch die Interessenlage der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen einerseits und die Berücksichtigung der erwähnten besonderen verwaltungsökonomischen Probleme in jenen Geschäftsbereichen andererseits berücksichtigt werden müssen (vgl. die Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 15 Abs. 4 FFG: BT-Drs. 12/5468 S. 36). Von dem Entscheidungsspielraum wird daher, wenn nach einer Umstrukturierung sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, die Befugnis zur vorzeitigen Abberufung auf vier Jahre gewählter Gleichstellungsbeauftragter aus verwaltungsökonomischen Gründen umfasst. Es widerspricht der mit § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG verfolgten verwaltungsökonomischen Gestaltungsmöglichkeit, wenn eine Verwaltung mit einem großen Geschäftsbereich hiervon Gebrauch machen will und eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen bestellen möchte, hierbei aber auf noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten endenden Amtsperioden gewählter Gleichstellungsbeauftragter der betroffenen Dienststellen Rücksicht nehmen müsste. Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Umstrukturierung allein unter der Voraussetzungen der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten aus verwaltungsökonomischen Gründen für zulässig erachtet hat, muss es den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich gestattet sein, im Rahmen ihrer nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffneten Entscheidungsmacht, der neu zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten eine Kompetenz für sämtliche von der Umstrukturierungsmaßnahme betroffenen Dienststellen einzuräumen. Für diese Auslegung spricht - wie auch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG zeigt - die vom Gesetzgeber normierte unmittelbare Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Dienststellenleitung. Aus dieser Zuordnung folgt, dass die Aufgaben- und Mitwirkungskompetenz der Gleichstellungsbeauftragten einer Dienststelle an die Entscheidungskompetenz der Dienststellenleitung gekoppelt ist. Dementsprechend ist es bei einer Konzentration von Aufgaben bei einer Dienststelle gerechtfertigt, dass die dort zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte bereits mit Beginn ihrer Amtsperiode ihre Aufgaben und Befugnisse in dem Umfang wahrnehmen kann, in dem auch die Dienststellenleitung zur Entscheidung befugt ist. Soweit also nach der HE/GA zukünftig ein Interner Service, der bei einer Agentur für Arbeit angesiedelt ist, bestimmte Aufgabenbereiche für andere Agenturen für Arbeit wahrnimmt, ist es geboten, die Aufgaben- und Mitwirkungskompetenz der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend dem Aufgabenbereich des Internen Service festzulegen. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn in der HE/GA mit der Einrichtung des Internen Service der dort gewählten Gleichstellungsbeauftragten die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Mitwirkungsrechte sogleich für sämtliche Dienststellen eingeräumt wird, für die der Interne Service zuständig ist.

Diesem Auslegungsergebnis steht die Vorschrift des § 16 Abs. 7 BGleiG nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 ist bei vorzeitigem Ausscheiden oder einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten eine Gleichstellungsbeauftragte für die restliche Amtszeit neu zu bestellen. Die Vorschrift setzt ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. eine nicht nur vorübergehende Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten voraus, ohne die Gründe hierfür abschließend zu bestimmen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er als Gründe beispielhaft die Niederlegung des Amtes aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder die Verhinderung wegen Dienstunfähigkeit der Amtsinhaberin anführt (vgl.: BT-Drs. 14/6898, S. 24). Ob ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt auch in den Fällen einer vorzeitigen Abberufung anzunehmen ist (ablehnend: v. Roetteken, a. a. O., RdNr. 109 zu § 16), kann dahingestellt bleiben. Denn § 16 Abs. 7 BGleiG erfasst nur das Ausscheiden bei gleichbleibendem Zuständigkeitsbereich der neu zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten. Er trifft keine Regelungen für den Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten (hier bei der Agentur für Arbeit D.) unter Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen (hier der Agentur für Arbeit D. und vier weitere Agenturen), weil das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll.

Anhaltspunkte dafür, dass eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen durch die zu wählende Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur mit, dem Sitz des Internen Services (hier: H.) im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nicht sichergestellt sei, liegen nicht vor. Bereits in Abs. 2 der Ziffer 9 der HE/GA hat die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit darauf hingewiesen, dass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte einer Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen kann, und damit zu erkennen gegeben, dass sie nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 Satz 3 BGleiG auf die Bestellung der Vertrauensfrauen durch die jeweilige Dienststellenleitung hinwirken wird. Welche Anforderungen darüber hinausgehend für die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen erfüllt sein müssen (vgl. dazu: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 9 ff. sowie VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 50 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragstellerin ihre im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. April 2007 aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Vertretung nicht sichergestellt, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert und damit glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist auf 5.000,-- EUR festzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Halbierung des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart (Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) gesetzlich festgelegt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 4.5.2005 - 5 OA 69/05 - m. w. N.) und darüber hinaus im vorliegenden Fall die Entscheidung über die begehrte Feststellung der Verletzung der Organrechte der Antragstellerin einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Aus diesen Gründen ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern und der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszuges nach den genannten Vorschriften ebenfalls auf 5.000 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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