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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 5 ME 25/09
Rechtsgebiete: BeamtStG, NBG
Vorschriften:
BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 1 | |
NBG § 40 |
Gründe:
Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ernannte den am 1980 geborenen Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 zum Polizeikommissar-Anwärter in der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Im April 2008 erhob eine Polizeikommissar-Anwärterin gegen den Antragsteller den Vorwurf der Beleidigung, da dieser ihr gegenüber das Wort "Scheißtürke" geäußert und dabei neben ihr auf den Boden gespuckt haben soll. Aufgrund dieses Vorwurfs veranlasste die Antragsgegnerin nach Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens Verwaltungsermittlungen, aufgrund derer weitere nach Ansicht der Antragsgegnerin als ausländerfeindlich und antisemitisch einzuordnende Äußerungen sowie ein beleidigendes und aggressiv auftretendes Verhalten des Antragstellers bekannt wurden. Die Antragsgegnerin entließ daraufhin den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Verfügung vom 11. November 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und führte zur Begründung aus, die ermittelten ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen begründeten berechtigte Zweifel an der politischen Treuepflicht des Antragstellers. Seine als Zeichen einer verfassungstreuen Gesinnung im Anhörungsverfahren aufgezeigten Aktivitäten seien nicht geeignet, die Zweifel zu zerstreuen. Vielmehr sei den Aussagen seiner Mitstudierenden weiterhin zu entnehmen, dass er häufig unter Alkoholeinfluss ein sehr aggressives Verhalten zeige und sich auch seinen Mitstudierenden gegenüber beleidigend und aggressiv verhalte. Da sein Verhalten nicht mehr auf ein jugendliches Imponiergehabe zurückgeführt werden könne, sondern als Grundeinstellung angesehen werden müsse, zeige er nicht das hohe Maß an sozialer Kompetenz, die von einem Polizeivollzugsbeamten verlangt werde. Zusammenfassend betrachtet stehe auf der Grundlage der vorliegenden Aussagen fest, dass er für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss statt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2008.
Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 11. November 2008 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Indes teilt der beschließende Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts einstweilen verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse an dessen Sofortvollzug, weil sich die Entlassungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweise. Im Gegenteil sprechen aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erhebliche, gewichtige Gründe dafür, dass die Entlassungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen sein dürfte und daher den öffentlichen Interessen an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.
Die Entlassungsverfügung begegnet nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der beschließende Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist, in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sprechen erhebliche, gewichtige Gründe dafür, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig ist, weil die von der Antragsgegnerin zu ihrer Begründung angeführten tatsächlichen Umstände geeignet sind, die Annahme berechtigter Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für die von ihm angestrebte Laufbahn zu begründen.
Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 40 NBG a. F., nach dessen Absatz 1 ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann (vgl. jetzt § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein erforderlich, dass für die Entlassung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt und die angestrebte Laufbahn besitzt; ersteres umfasst auch begründete Zweifel an der Gewähr der Verfassungstreue des Widerrufsbeamten. Seine Entlassung ist aus diesem Grunde nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Das nach Absatz 1 dieser Norm bestehende Ermessen des Dienstherrn wird durch § 40 Abs. 2 Satz 1 NBG a. F. dahingehend beschränkt, dass die Entlassung mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar sein muss und ernsthafte Zweifel bestehen müssen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, noch erreichen kann. Bestehen derartige ernsthafte Zweifel, kann der Widerrufsbeamte aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wobei Zweifel an der gesundheitlichen und persönlichen Eignung hierbei nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen sind. Insoweit ist der Entlassungsschutz kein stärkerer als derjenige eines Probebeamten, der aber entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt (vgl. zum Vorstehenden nur BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 <269> m. w. N.).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehend konnte, ist eingeschränkt. Während von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 <187, 189 f.>). Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 <273 f.>).
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens geht der beschließende Senat aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin weder von einem unrichtigen noch von einem unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter den Gesichtpunkten der politischen Treuepflicht wie auch der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten nicht verkannt hat und ohne allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen bzw. sachwidrige Erwägungen anzustellen auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers hat schließen können.
Soweit die Antragsgegnerin aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts berechtigte Zweifel an der politischen Treuepflicht des Antragstellers hat, ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass sie den Eignungsbegriff rechtlich zutreffend erkannt hat.
Die politische Treuepflicht umfasst die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue und beansprucht auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf Geltung. Inhalt dieser Pflicht des Beamten ist, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung der Opposition. In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Der Beamte muss bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen. Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht. Auch wer sich aus Gleichgültigkeit, Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit oder Naivität aktiv für Zielsetzungen einsetzt oder sich missbrauchen lässt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, genügt ihr nicht. Für die so verstandene Verfassungstreuepflicht bietet ein Beamter nur dann die geforderte Gewähr, wenn keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung des Dienstherrn die künftige Erfüllung dieser Pflicht durch den Beamten zweifelhaft erscheinen lassen. "Zweifel an der Verfassungstreue" hat dabei nur den Sinn, dass der Dienstherr im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Beamte seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, im Beamtenverhältnis jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. zum Vorstehenden nur BVerwG, Urt. v. 6.2.1975 - BVerwG II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 <334 ff.>; Urt. v. 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 <177 ff.> jeweils m. w. N.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geben die von der Antragsgegnerin festgestellten Verhaltensweisen des Antragstellers ausreichenden Anhalt für die Annahme berechtigter Zweifel an seiner politischen Treuepflicht. Der beschließende Senat vermag insoweit unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass die der Eignungsbewertung zugrunde liegende Tatsachenbasis jedenfalls zum Teil nicht hinreichend erwiesen bzw. unvollständig ermittelt sei.
Es bestehen keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin an den Anfang der Begründung ihrer Entlassungsverfügung den Vorfall am 10. April 2008 gestellt hat. Der Antragsteller hat zur Überzeugung der Antragsgegnerin am Abend dieses Tages an einer sog. Kantinenparty in der Liegenschaft des Studienortes B. teilgenommen und gegen 23.45 Uhr die an ihm vorbeigehende Polizeikommissar-Anwärterin C. aggressiv angeschaut, plötzlich zu ihr "Scheiß Türke" gesagt, anschließend den Kopf nach rechts gedreht, auf den Boden gespuckt und sie sodann wieder mit aggressiven Blicken angeschaut.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass das aufgrund dieses Vorfalls durchgeführte und wegen der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafgerichtliche Verfahren dem Antragsteller zur Begründung seiner fehlenden persönlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter nicht entgegen gehalten werden kann. Dieses ist - soweit ersichtlich - seitens der Antragsgegnerin auch nicht geschehen.
Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin nicht von vornherein durch die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung gehindert gewesen sei, den Vorfall für wahr zu halten und zu Lasten des Antragstellers bei der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung zu berücksichtigen. Denn die Unschuldsvermutung gilt mangels Vergleichbarkeit der Tatbestände im allgemeinen Beamtenrecht - und damit bei der die Eignung eines Beamten betreffenden Prognosen des Dienstherrn - nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.2.1975 - BVerwG II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 <339>; Urt. v. 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 <189>).
Die von dem Verwaltungsgericht insoweit für erforderlich gehaltene eigene, sorgsame Sammlung, Abwägung und Bewertung aller zu diesem Sachverhaltskomplex, den Begleitumständen wie zu den beteiligten Personen bekannten Tatsachen und Indizien seitens der Antragsgegnerin sowie deren Dokumentation in den Entscheidungsgründen steht indes nunmehr der Heranziehung dieses Vorfalls als Indiz für eine ausländerfeindliche Haltung des Antragstellers nicht mehr entgegen, nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb sie von der Richtigkeit der Angaben der Polizeikommissar-Anwärterin C. ausgeht. Sie hat ausgeführt, die Verwaltungsermittlungen zunächst zurückgestellt zu haben, um den Erfolg des Strafverfahrens nicht zu gefährden. Nach dessen Abschluss habe es mit der Betroffenen ein erneutes Gespräch gegeben. Daraufhin habe sie Verwaltungsermittlungen veranlasst, in deren Rahmen jeder der befragten Zeugen auf den Vorfall angesprochen worden sei. Die Zeugen hätten ausgesagt, auf der Feier nichts gesehen, aber später von dem Vorfall gehört zu haben. Bei der Würdigung dieser Aussagen sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen den Antragsteller schon länger, teilweise mehr als drei Jahre kennen würden und sie gewusst hätten, dass dieser entlassen werde, wenn sich der Verdacht bestätigen würde. Darüber hinaus habe sie bei ihrer Überzeugungsbildung die Aussage des Polizeikommissar-Anwärters D. vom 10. September 2008 berücksichtigt, wonach dieser mit dem Antragsteller mehrfach über den angeblichen Vorfall gesprochen und er den Eindruck gewonnen habe, dass der Antragsteller ihm gegenüber zu diesem Thema nicht alles erzählt, also geblockt habe. Aufgrund einer Zusammenschau der Umstände, insbesondere der weiteren aufgrund der Verwaltungsermittlungen bekannt gewordenen ausländerfeindlichen Äußerungen, sei sie dann zu dem Schluss gekommen, dass sich der Vorfall - wie in der Entlassungsverfügung dargestellt - ereignet habe. Einen Anlass, an den Darstellungen der betroffenen Beamtin zu zweifeln, habe sie nicht gehabt. Mit diesem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO die in ihrer Verfügung vorgenommenen Erwägungen, ein sachlicher Grund wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreuepflicht des Antragstellers beruhe auch auf der Beleidigung der Polizeikommissar-Anwärterin C., in zulässiger Weise ergänzt.
Die Beweiswürdigung vermag der Antragsteller nicht dadurch in Frage zu stellen, dass der Vorfall (Ausspucken auf den Boden) nach seiner Auffassung, wenn er sich denn tatsächlich zugetragen hätte, aufgrund des regen Verkehrs im Raucherraum und zwischen den Räumen der Party in der Kantine doch hätte bemerkt werden müssen; er sei aber von niemandem bestätigt worden. Denn gerade aufgrund des regen Verkehrs muss das Ausspucken auf den Boden einem an dem Vorfall unbeteiligten Dritten nicht zwangsläufig aufgefallen sei. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es könne sich bei dem behaupteten Vorfall um ein Gerücht handeln, das ebenso wenig erwiesen sei wie dasjenige Gerücht, nach dem der Vorfall auf Video aufgenommen worden sei, stellt dieses die Überzeugungsbildung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht in Frage. Denn das vom Antragsteller genannte Gerücht, der Vorfall sei auf Video aufgenommen worden, hat die Antragsgegnerin als unzutreffend aufklären können (Beiakte C, Bl. 101) und deshalb ihre Überzeugungsbildung hierauf nicht gestützt. Anhaltspunkte, dass die betroffene Beamtin nur ein Gerücht in die Welt hat setzen wollen, lassen sich hieraus nicht ableiten.
In Anbetracht dessen ist der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aus der Aufnahme der Schilderung des Vorfalls an vorderster Stelle des Sachverhalts könne nur geschlossen werden, dass die dargestellten Verhaltensweisen bei der Beurteilung von Charakter und Verfassungstreue des Antragstellers berücksichtigt worden seien und sämtliche nachfolgenden Vorwürfe im Lichte der im dargelegten Verhalten zum Ausdruck gekommenen, über jedes Maß hinaus unkollegialen, unkontrolliert aggressiven und ausländerfeindlichen Wesenszüge des Antragstellers zu sehen seien, was jedoch aufgrund der Unerwiesenheit und der fehlenden Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem Geschehen nicht zulässig sei, die Grundlage entzogen. Die Aufnahme dieses Vorfalls am Anfang der Begründung der Entlassungsverfügung ist zudem allein unter chronologischen Gesichtspunkten geschehen, weil dieser Vorfall Auslöser für die weiteren Ermittlungen gewesen ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie diesen Vorfall, ohne ihn besonders zu gewichten, zusammen mit den weiteren ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen des Antragstellers gewürdigt und infolgedessen Zweifel an seiner Pflicht zur Verfassungstreue bekam.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sich wie in der Entlassungsverfügung beschrieben ausschließlich oder aber jedenfalls sinngemäß ausländerfeindlich und antisemitisch geäußert hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass die von den Zeugen genannten Äußerungen des Antragstellers nicht zwingend wörtlich wiedergegeben worden seien, diese aber bestätigt hätten, dass der Antragsteller jedenfalls sinngemäße Äußerungen gemacht habe. Für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen sprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin konnte ihrer Prognose hinsichtlich der Eignung des Antragstellers zugrunde legen, dass dieser sich gegenüber der Gruppe nach der Aussage des Polizeikommissar-Anwärters D. mehrfach beleidigend über die Zeugin C. geäußert und diese sinngemäß als "Türkenschlampe", "Türkenfotze", "Türkenschwein" oder ähnliches bezeichnet haben soll. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Zeuge - im Gegensatz zu anderen Äußerungen des Antragstellers - an den genauen Wortlaut der Beleidigungen nicht mehr hat erinnern können. Aus den Protokollen (Beiakte C, Bl. 106 ff. und 117 ff.) über die Vernehmungen des Zeugen D. ergibt sich, dass die in einer Gruppe gemachten beleidigenden Äußerungen des Antragstellers über die Zeugin C. bereits einen erheblichen Zeitraum zurücklagen, während die von dem Zeugen genau zitierten Äußerungen erst kurz vor dessen Vernehmung von dem Antragsteller gemacht worden sind. Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen oder die Unrichtigkeit seiner Aussagen sind nicht ersichtlich. Das von dem Verwaltungsgericht diesbezüglich gerügte Ermittlungsdefizit ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Verfahrensstand nicht festzustellen. Der vernehmende Beamte PHK E. hat erklärt (Gerichtsakte Bl. 146), den Zeugen D. nach den Mitgliedern dieser Gruppe befragt zu haben, dass der Zeuge sich aber an die Gruppenmitglieder nicht habe erinnern können und auch die anderen von ihm befragten Beamten keine Angaben haben machen können. Die Antragsgegnerin hat mithin den Sachverhalt hinreichend ermittelt, ohne dass sich der Vorwurf der beleidigenden, ausländerfeindlichen Äußerungen des Antragstellers im Kreise Dritter zu Lasten Dritter als zu unsubstantiiert darstellt.
Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Wertung des Zeugen D., die Äußerungen seien beleidigend gewesen, nicht übernehmen dürfen, überzeugt angesichts der von dem Zeugen geschilderten Umstände, unter denen der Antragsteller diese Äußerungen gemacht hat, nicht. Der Antragsteller ist nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen auf den Vorfall mit der Zeugin C. angesprochen worden und hat unmittelbar in diesem Zusammenhang und in Bezug auf die Kollegin die genannten Äußerungen jedenfalls sinngemäß getätigt.
Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller den Begriff "Scheiß-Polacke" oder jedenfalls einen vergleichbaren Begriff verwendet hat. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin F. sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht den Zusammenhang, in dem der Antragsteller diese Äußerung im Einzelnen gemacht hat, ermittelt hat, ist lediglich bei der noch zu erörternden Frage der Eignung dieser Äußerung, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreuepflicht des Antragstellers zu begründen, zu berücksichtigen, ändert aber nichts an der Tatsache der Äußerung als solche.
Der Senat ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller die durch Zeugenaussagen belegten Äußerungen "Mach nicht so einen Stress, wir sind doch nicht in Theresienstadt", "Glänzt wie ein Judenei" und "kein jüdische Hast" getätigt hat. Die Antragsgegnerin hat in der Entlassungsverfügung die Äußerungen dargelegt und ausgeführt, welche Zeugenaussagen diese Äußerungen bestätigen können. Sie hat damit ihrer materiellen Beweislast, die Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung ihrer Beurteilungsermächtigung ihre Zweifel rechtfertigen können, Rechnung getragen, sodass es dem Antragsteller obliegt, seinerseits die für die Zerstreuung der Zweifel des Dienstherrn erheblichen Fakten aufzuzeigen (vgl. zur Verteilung der materiellen Beweislast: BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 <189>). Dem genügt der Antragsteller durch das bloße Bestreiten, diese Äußerungen getätigt zu haben, nicht.
Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den verschiedenartigen Bedeutungen der von dem Antragsteller verwendeten Äußerungen nachgeht und zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob jeder Ausspruch im konkreten Zusammenhang eine antisemitische Bedeutung habe, was aber unterblieben sei, weshalb sie nicht geeignet seien, die Zweifel an der Verfassungstreupflicht zu begründen, überschreitet es nach Auffassung des Senats mit dieser Schlussfolgerung in unzulässiger Weise seine Prüfungskompetenz. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die von dem Dienstherrn festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ("Summeneffekt") unter Berücksichtigung seiner Beurteilungsermächtigung bei objektiver Betrachtungsweise nicht generell ungeeignet sind, berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamten auszulösen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 <193 f.>). Die Verwendung der Begriffe "Mach nicht so einen Stress, wir sind doch nicht in Theresienstadt", "Glänzt wie ein Judenei" und "kein jüdische Hast" können - selbst wenn sie in der konkreten Situation aus Sicht des Antragstellers nur im Scherz gefallen sein sollen - aus objektiver Sicht antisemitische Bedeutung erlangen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht festgestellt. Ihnen kann daher nicht von vornherein, insbesondere nicht aus einer Gesamtschau der von dem Antragsteller ebenfalls - auch vom Verwaltungsgericht festgestellten - getätigten Aussprüche wie "Die müsste man alle in einen Güterzug setzen", "die sollte man alle vergasen"", "Gaskammer", die der Antragsteller während eines im Fernsehen gezeigten Fußballspiels gemacht hat, die Eignung abgesprochen werden, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue zu begründen. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber meint, es sei denkbar, dass der Antragsteller die Ausdrücke "Mach nicht so einen Stress, wir sind doch nicht in Theresienstadt", "Glänzt wie ein Judenei" und "kein jüdische Hast" nicht antisemitisch habe verstanden wissen wollen, was die Antragsgegnerin hätte klären müssen, verkennt es, dass die Antragsgegnerin sich darauf beschränken durfte, die festgestellten äußeren Verhaltensweisen des Antragstellers ihrer Entscheidung zugrunde zu legen und hieraus im Wege wertender Schlussfolgerung auf eine darin möglicherweise zum Ausdruck kommende, mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbare Motivation zu schließen. Diese Schlussfolgerung der Antragsgegnerin ist nur daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob sie bei der ihr vorbehaltenen Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Dieses hat das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, da den Äußerungen in jedem Fall objektiv zumindest auch eine antisemitische Haltung entnommen werden kann, wenn sie - wie hier - neben den festgestellten weiteren unzweifelhaft ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen verwendet werden. Unter Berücksichtigung dieser Äußerungen in ihrer Gesamtheit konnte die Antragsgegnerin auch Äußerungen des Antragstellers wie "Scheiß-Polacken" oder "Schluchtenscheißer", mit denen er Österreicher bezeichnet hat, ohne Ermittlungen des Zusammenhangs, in dem diese Äußerungen gefallen sind, zur Begründung ihrer Zweifel heranziehen, da sie sich in den Kontext der von dem Antragsteller verwendeten übrigen Äußerungen nahtlos einfügen und sie daher ebenfalls als Indiz für eine ausländerfeindliche Einstellung gewertet werden können.
Aufgrund der Vielzahl von der Antragsgegnerin zutreffend festgestellten ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen handelt es sich nicht mehr nur um einen Grenzfall, sondern sind die Zweifel der Antragsgegnerin an der Verfassungstreue des Antragstellers als berechtigt anzusehen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das bloße Haben einer (hier ausländerfeindlichen und antisemitischen) Überzeugung noch nicht zwingend die Annahme der fehlenden Verfassungstreuepflicht rechtfertigt. Doch sind Zweifel hieran dann berechtigt, wenn der Beamte Anlass zu der ernsten Besorgnis gibt, dass er aus seiner Überzeugung auch im Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 <182> m. N.). So verhält es sich hier, nachdem der Antragsteller die in seinen Äußerungen zum Ausdruck kommende Haltung bereits im Umgang mit seinen Kollegen, die zum Teil einen Migrationshintergrund haben, offenbart hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind der Antragsgegnerin bei ihrer Einschätzung keine Bewertungsfehler unterlaufen. Da es maßgeblich darauf ankommt, ob die festgestellten äußeren Verhaltensweisen berechtigte Zweifel an der Verfassungstreuepflicht des Antragstellers zu begründen vermögen und dieses nach den gemachten Ausführungen der Fall ist, vermag der Senat einen Bewertungsfehler aus dem Grunde, dass die Ausbilder, Vorgesetzten und Kommilitonen innerhalb des Dienstes das Verhalten des Antragstellers nicht beanstandet haben, nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat ihre Zweifel an der Verfassungstreuepflicht rechtsfehlerfrei auf das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers stützen können. Sie hat ein vergleichbares Fehlverhalten des Antragstellers in der Ausbildung nicht festgestellt. Dieses lässt aber ihre Einschätzung nicht fehlerhaft erscheinen. Im Gegenteil weist sie nicht zu Unrecht darauf hin, dass der im Entscheidungszeitpunkt bereits 28-jährige Antragsteller aufgrund seines Lebensweges und seiner beruflichen Sozialisation, insbesondere seiner zweijährigen Bundeswehrzeit, es gewohnt gewesen sei, sich in hierarchisch geordnete Entscheidungsstrukturen einzuordnen und sich so zu verhalten, dass er dienstrechtlich nicht belangt werden kann. Dass er seine ausländerfeindliche und antisemitische Haltung im Dienst, insbesondere im Praktikum, nicht gezeigt hat, steht der Annahme der Zweifel der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach ihren Aussagen hat der Antragsteller in seinem Praktikum aufgrund der ihm beiseite stehenden Ausbilder kaum Gelegenheit gehabt, Fehlentwicklungen zu zeigen. Maßstab für die Beurteilung der Eignung in persönlicher Hinsicht sind jedoch nicht allein die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch die Anforderungen der gewählten Laufbahn, hier des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Diese sind aber dadurch gekennzeichnet, dass er im späteren Dienst keine Begleitung durch Ausbilder und Vorgesetzte hat, sondern er vielmehr beim Einsatz im Streifendienst gemeinsam mit einem gleichgeordneten Beamten tätig sein wird und der Antragsteller insbesondere bei Menschen mit Migrationshintergrund seine Grundeinstellung durch sein Handeln zum Ausdruck bringen könnte, weil niemand korrigierend auf ihn einwirken kann.
Der beschließende Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, es hätte insoweit vorher einer Abmahnung bedurft, zumal sich die Entlassung als Überraschung für den Antragsteller darstelle. Mit Blick auf das Alter und die berufliche Entwicklung des Antragstellers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dessen mangelnde persönliche Eignung unter dem Blickwinkel seiner Verfassungstreuepflicht noch zu ändern bzw. dieser Mangel noch behebbar ist. Die ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen lassen sich nicht ohne weiteres - auch wenn sie teilweise unter Alkoholeinfluss gefallen sind - als jugendliches, entschuldbares Verhalten qualifizieren. Die Zeugenaussagen belegen, dass der Antragsteller nicht nur im Juni 2008, sondern mehrfach die von der Antragsgegnerin festgestellten Äußerungen getätigt hat und immer wieder durch solche Äußerungen aufgefallen ist. Sein Verhalten hat der Antragsteller nach den Feststellungen der Antragsgegnerin nicht nur während der Übertragung von Fußballspielen der Nationalmannschaft, sondern auch bei anderen Gelegenheiten, etwa bei Feiern oder in der Innenstadt von Hann. Münden (vgl. die Aussage des Zeugen D., Beiakte C, Bl. 107) außerhalb des Dienstes gezeigt, insbesondere auch nach dem Vorfall mit der Zeugin C. im April 2008.
Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Antragsgegnerin hätte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigen müssen, dass keiner der befragten Beamten ihn als rechtsradikal eingestuft habe, weist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerde nachvollziehbar darauf hin, dass die Zeugen die Aussagen jedenfalls als ausländerfeindlich eingestuft hätten und auch berücksichtigt werden müsse, dass den Mitstudierenden durchaus bewusst gewesen sei, dass eine belastende Aussage ernsthafte Konsequenzen für den Antragsteller zur Folge haben könnte.
Das Vorbringen des Antragstellers im Anhörungsverfahren hat die Antragsgegnerin zutreffend gewürdigt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Entlassungsverfügung enthaltenen Ausführungen Bezug genommen. Nicht ersichtlich ist, dass die Aussage des Zeugen D. in rechtserheblicher Weise von demjenigen abweicht, was nicht bereits der Antragsteller im Anhörungsverfahren vorgetragen hat und in der Entlassungsverfügung aufgegriffen worden ist. Zwar verweist der Antragsteller - wie bereits im Anhörungsverfahren - auf seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft der Polizei und seine Tätigkeit als aktives Vorstandsmitglied im Reservistenverband bei der Reservistenkameradschaft Kraftfahrzeugausbildungszentrum G., die jährlich auf dem Weihnachtsmarkt durch Aktionen Projekte in der Dritten Welt unterstütze. Dieses stellt aber die Prognoseentscheidung nicht in Frage. Der Darstellung des Antragstellers, seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft der Polizei sei nicht nur den damit verbundenen wirtschaftlichen und ausbildungsbedingten Vorteilen geschuldet, sondern sei als Bekenntnis zugunsten der von der Gewerkschaft vertretenen Zielen zu werten, vermag der Senat angesichts der festgestellten zahlreichen Redewendungen mit ausländerfeindlichem und antisemitischem Inhalt jedenfalls im Fall des Antragstellers nicht zu folgen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sein jährlich wiederkehrendes soziales Engagement bereits geeignet ist, die durch sein festgestelltes Verhalten indizierte Grundeinstellung zu relativieren. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass im alltäglichen Leben nicht ohne Weiteres die Gelegenheit zu einem nachweisbaren aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht.
Die Antragsgegnerin hat die Entlassungsverfügung nicht nur auf ihre berechtigten Zweifel an der Verfassungstreuepflicht des Antragstellers, sondern auch auf berechtige Zweifel an dessen sonstiger persönlicher Eignung gestützt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Antragsteller neben den ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen häufig unter Alkoholeinfluss ein sehr aggressives Verhalten zeige und er sich auch den Mitstudierenden gegenüber beleidigend und aggressiv verhalten habe. Von einem Polizeibeamten werde ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verlangt. Er müsse insbesondere in der Lage sein, auch ungerechtfertigte verbale Attacken des polizeilichen Gegenübers deeskalierend zu bewältigen und dennoch das polizeiliche Ziel angemessen durchsetzen. Aus den festgestellten Verhaltensweisen sei diese soziale Kompetenz nicht zu erkennen, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sei.
Gegen diese die Entlassungsverfügung tragende Begründung bestehen ebenfalls keine rechtserheblichen Bedenken. Berechtigte Zweifel an der mangelnden persönlichen Eignung können unabhängig von den Leistungen, die der Antragsteller in fachlicher Hinsicht gezeigt hat, als sachlicher Grund die Entlassung eines Widerrufsbeamten rechtfertigen. Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, womit dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Stand: Dez. 2008, § 31 BBG, Rn. 10b; § 8 BGG, Rn. 11 m. w. N. aus der Rspr.). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Entlassungsverfügung aufgezeigt, dass von dem Polizeivollzugsbeamten eine gewisse soziale Kompetenz erwartet und von ihm verlangt wird, zugleich einerseits deeskalierend und andererseits die polizeilichen Ziele verfolgend auf andere Menschen einzuwirken. Diese soziale Kompetenz ist nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund der festgestellten Verhaltensweisen beim Antragsteller nicht vorhanden. Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat, sind auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten Sachverhalts nicht ersichtlich. Wer die Würde seiner Kollegen am Arbeitsplatz grob verletzt, es an einem Mindestmaß an kollegialem Umgang fehlen lässt, ein aggressives und ausländerfeindliches Verhalten auch gegenüber seinen Kollegen offenbart, ist für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet (vgl. dazu auch OVG N-W, Beschl. v. 17.7.2006 - 6 A 4200/04 -, zitiert nach juris).
Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist den öffentlichen Interessen an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Dem kann nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegen gehalten werden, es sei nicht zu vernachlässigen, dass derzeit nicht das dauerhafte Verbleiben des Antragstellers im Raume stehe, sondern dass die Antragsgegnerin während der verbleibenden Zeit des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sowie eines etwaig nachfolgenden Beamtenverhältnisses auf Probe noch ausreichend Zeit habe, die Entwicklung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers genau zu beobachten und gegebenenfalls bei einem wiederholten Fehlverhalten entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine solche Argumentation verkennt zum einen, dass die Eignung des Beamten auf Widerruf nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen ist, also bereits im Widerrufsbeamtenverhältnis die für die angestrebte Laufbahn erforderliche Eignung in persönlicher Hinsicht gegeben sein muss. Zum anderen ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass bei feststehender mangelnder Eignung ein Widerrufsbeamter zu entlassen ist.
Ende der Entscheidung
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