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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 5 ME 252/06
Rechtsgebiete: SG, WDO


Vorschriften:

SG § 55 Abs. 4 S. 2
SG § 55 Abs. 5
WDO § 34
WDO § 84 Abs. 1
WDO § 145 Abs. 2
In den Fällen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und des § 55 Abs. 5 SG besteht auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 und 84 Abs. 1 WDO eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile mit entsprechender Möglichkeit der Lösung von diesen Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 252/06

Datum: 02.03.2007

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit im Range eines Fahnenjunkers. Mit seiner Beschwerde wendet er sich dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihm gegenüber der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Entlassung aus der Bundeswehr vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 (Bl. 34 ff. der Gerichtsakte - GA -), auf den wegen der Einzelheiten seines Inhalts analog § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird, entließ das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller aus den Streitkräften. Zur Begründung berief es sich auf § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes - SG - und darauf, dass dem Antragsteller die Eignung zum Offizier mangele, was dieser durch wiederholte Verstöße gegen seine soldatischen Pflichten unter Beweis gestellt habe. Mit Urteil des Landgerichts B. - 7. Strafkammer - vom 24. Mai 2005 - 7 Ns 610 Js 28858/04 - (Bl. 95 ff. GA), sei er wegen einer am 2. Mai 2004 begangenen, gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, als das Oberlandesgericht C. mit Beschluss vom 4. November 2005 (Beiakte - BA - A, Teil B II, Bl. 51) die Revision des Antragstellers verworfen habe; damit bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts. Kurz nach dem Abschluss des Strafverfahrens sei es zu einer weiteren Dienstpflichtverletzung des Antragstellers gekommen, die mit einem seit dem 27. Januar 2006 unanfechtbaren, das Dienstvergehen somit feststellenden Strengen Verweis vom 12. Januar 2006 (BA A, Teil B II, Bl. 1) geahndet worden sei: Der Antragsteller habe am 5. Januar 2006 seine geistige Aufnahmefähigkeit durch das Trinken von Alkohol bis ca. 03.30 Uhr deutlich feststellbar vermindert, was dazu geführt habe, dass er am befohlenen Taktikunterricht ab 07.30 Uhr nicht habe teilnehmen können. Auch dem erteilten Befehl, um 10.30 Uhr bei seinem Ausbildungsfeldwebel zu erscheinen, sei er nicht nachgekommen. Sowohl durch das strafgerichtlich abgeurteilte Verhalten als auch durch das disziplinarisch geahndete Geschehen habe er ein Dienstvergehen begangen. Die Folgen des Urteils des Landgerichts B. seien ihm nicht Warnung genug gewesen. Es sei zu einer weiteren Dienstpflichtverletzung gekommen. Seine Verhaltensweisen offenbarten beträchtliche Defizite hinsichtlich seines Pflicht- und Verantwortungsbewusstseins sowie in Bezug auf seine Einstellung zum Offizierberuf. Mit dem Verhalten und Auftreten eines zukünftigen Offiziers seien sie unvereinbar.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 erhob der Antragsteller (Wehr-) Beschwerde (Bl. 40 ff. GA) gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Juli 2006.

Am 16. August 2006 hat er bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seine (Wehr-) Beschwerde bezogen und darauf berufen, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe, sich mit seinen durchgängig guten Beurteilungen auseinanderzusetzen. Schon aufgrund des Zeitablaufs könne die rechtskräftig festgestellte Straftat nicht mehr für seine Entlassung herangezogen werden. Das Dienstvergehen vom 5. Januar 2006 sei in der Sache nicht belegt. Selbst wenn man den Vorfall als wahr unterstelle, könne er nicht zum Anlass genommen werden, auf seine Ungeeignetheit zu schließen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. September 2006 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller in Gestalt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (Wehr-) Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung vorlägen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Offizieranwärter im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht zum Offizier eignen werde, habe die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum, sodass die gerichtliche Prüfung beschränkt sei. Die personalführende Stelle halte sich grundsätzlich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die charakterliche Eignung eines Offizieranwärters für die Offizierlaufbahn verneine, der rechtskräftig wegen einer nicht unerheblichen Straftat verurteilt worden sei. Rechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass das Personalamt der Bundeswehr davon ausgehe, dass die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, deren sich der Antragsteller schuldig gemacht habe, und der Sachverhalt vom 5. Januar 2006 auf erhebliche charakterliche Mängel schließen ließen, die die Feststellung der Nichteignung zum Offizier rechtfertigten. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Körperverletzung nicht gemeinschaftlich begangen worden sei, weil diese Begehungsweise aufgrund der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils feststehe. Anhaltspunkte, die erhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen begründen und eine Lösung von diesen gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, dass seine mangelnde Dienstfähigkeit am 5. Januar 2006 medizinisch nicht festgestellt worden sei, könne der Antragsteller nicht gehört werden, weil er den ihm erteilten Strengen Verweis habe bestandskräftig werden lassen. Schließlich sei das Personalamt der Bundeswehr nicht gehalten gewesen, wegen der durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers, die es durchaus in den Blick genommen habe, von dessen Entlassung abzusehen. Die vorgenommene Gesamtwürdigung sei vertretbar und daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

Nach Zustellung des Beschlusses der Vorinstanz am 11. September 2006 hat der Antragsteller am 22. September 2006 Beschwerde eingelegt.

Durch Beschwerdebescheid vom 4. Oktober 2006 (Bl. 111 ff. GA) hat das Bundesministerium der Verteidigung die (Wehr-) Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Juli 2006 angeordnet. Zur Begründung seines Bescheides hat sich das Ministerium im Wesentlichen auf die Erwägungen gestützt, die bereits das Personalamt der Bundeswehr und das Verwaltungsgericht zur Begründung ihrer jeweiligen Entscheidungen herangezogen hatten. Ergänzend hat die Behörde ausgeführt, dass bereits die mit dem strafgerichtlich abgeurteilten Verhalten des Antragstellers einhergehende Dienstpflichtverletzung ausgereicht hätte, seine Nichteignung zum Offizier zu begründen. Auch sei entgegen seinem Vorbringen mit einem "Strengen Verweis" nicht seine Dienstunfähigkeit geahndet worden, sondern dass er infolge der Verminderung seiner geistigen Aufnahmefähigkeit am befohlenen Taktikunterricht nicht habe teilnehmen können und dem Befehl, sich bei seinem Vorgesetzten zu melden, nicht nachgekommen sei.

Am 11. Oktober 2006 hat der Antragsteller seine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung begründet, am 30. Oktober 2006 hat er zur Hauptsache Klage - 1 A 265/06 - gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 4. Oktober 2006 erhoben.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die in dem Urteil des Landgerichts B. vom 24. Mai 2005 vorgenommene Beweiswürdigung nicht zweifelhaft erscheine. Ebenso wie die Antragsgegnerin habe es jedoch versäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass sich in der Urteilsbegründung des Strafgerichts kein Anhaltspunkt dafür finde, dass er, der Antragsteller, sich mit D., dem anderen damals tatbeteiligten, tatsächlich verabredet habe, den Geschädigten gemeinschaftlich anzugreifen. Die zitierten Zeugenaussagen ließen vielmehr lediglich den Schluss zu, dass D. ebenfalls auf den Geschädigten losgegangen sei, allerdings ohne dass er, der Antragsteller, hiervon etwas gewusst habe. Das Verwaltungsgericht unterlasse es auch, sich mit den näheren Umständen des Disziplinarverfahrens vom Januar 2006 auseinanderzusetzen. Es stelle lediglich auf die Bestandskraft der ergangenen Disziplinarmaßnahme ab, obwohl dieser Gesichtspunkt zur Beurteilung seiner, des Antragstellers, Charaktereigenschaften nicht herangezogen werden könne und er auf einer Abänderung der Disziplinarmaßnahme bestanden hätte, wäre ihm schon damals bekannt gewesen, dass personalrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet seien. In Abweichung von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen berücksichtige weder die Entscheidung der Vorinstanz noch die Entlassungsverfügung seine, des Antragstellers, dienstliche und persönliche Entwicklung nach den umstrittenen Vorfällen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sich die Antragsgegnerin auch zu keinem Zeitpunkt mit seinen dienstlichen Beurteilungen auseinandergesetzt, die im Widerspruch zu dem in der Entlassungsverfügung enthaltenen Vorwurf stünden, dass er gegen die Kernpflichten des soldatischen Lebens und insbesondere die Kernpflichten als Vorgesetzter verstoßen habe.

Der Antragsteller beantragt, wie folgt zu beschließen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07.09.2006 - 1 B 39/06 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.07.2006 gegen die Entlassungsverfügung vom 19.07.2006 in Gestalt der Beschwerdentscheidung vom 04.10.2006 angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers vom 22.09.2006 zurückzuweisen.

Sie tritt dem Antragsteller mit der Erwägung entgegen, dass eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts B. vom 24. Mai 2005 bestehe. Auch von dem bestandskräftigen Strengen Verweis gehe gemäß § 145 Abs. 2 WDO eine Bindungswirkung hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts aus. Sowohl die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung als auch das dem Strengen Verweis zugrundeliegende Verhalten des Antragstellers offenbarten seine erheblichen charakterlichen Mängel. Entgegen seinem Vorbringen seien seine durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen sehr wohl in die behördliche Entscheidungsfindung einbezogen worden. Trotz dieser Beurteilungen habe sich jedoch der Antragsteller, insbesondere durch die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, derart als Offizier, der Vorbildfunktionen gegenüber seinen Untergebenen habe, disqualifiziert, dass sein Verbleiben in den Streitkräften nicht tragbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 1 A 265/06 des Verwaltungsgerichts Lüneburg (BA B) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (BA A und C) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die unter ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, einschließlich desjenigen des Antragstellers vom 11. Dezember 2006, Bezug genommen.

II.

In entsprechender Anwendung des § 88 VwGO versteht der Senat das Antragsbegehren des Antragstellers dahingehend, dass dieser mit seiner Beschwerde - zumindest hilfsweise - eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 30. Oktober 2006 - 1 A 265/06 - gegen die Entlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesverteidigungsministeriums erstrebt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnte dem Antragsteller nämlich wirksamer Eilrechtsschutz im Wege einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner (Wehr-) Beschwerde (§ 23 Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung - WBO - i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) nicht mehr gewährt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erwartete Anfechtungsklage des Antragstellers im Gegensatz zu dessen (Wehr-) Beschwerde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WBO) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Heidelberg, pp., 2006, RdNr. 89 zu § 55). Der Antragsteller hat die erwartete Klage inzwischen erhoben. Damit ist nur noch ein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gegeben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, deren Suspensiveffekt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides zurückwirkt (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 18 zu § 80; Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 15 zu § 80; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, Rdnr. 100 zu § 80; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22. 3. 1973 - BVerwG IV B 158.72 - DÖV 1973, 785 [787]), wenn ihn das Gericht ohne Einschränkung wiederherstellt (Nds. OVG, Urt. v. 14. 3. 1989 - 9 A 57/88 - NVwZ 1990, 270 [271]), der allein statthafte Rechtsbehelf (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, Rdnr. 101 zu § 80; a. A. wohl Jörg Schmidt, a. a. O., Rdnr. 65 zu § 80). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 264 Nr. 3 ZPO könnte dieser Rechtslage - ausnahmsweise auch im Verfahren über eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO - durch eine ausdrückliche Umstellung des Eilantrags Rechnung getragen werden. Dies ermöglicht zugleich ein entsprechendes Verständnis des Antragsbegehrens im vorliegenden Falle.

Die unter Berücksichtigung der obigen Deutung des Antragsbegehrens zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn aus den fristgerecht bis zum Ablauf des 11. Oktober 2006 vorgebrachten Gründen des Antragstellers für sein Rechtsmittel, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, unter denen durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, dass ihm vorläufiger Rechtsschutz mit der Begründung versagt worden ist, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung bestünden.

Die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit dieser Entlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesverteidigungsministeriums ergeben sich aus § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Nach dieser Bestimmung soll ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignen wird, entlassen werden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der für eine solche Entlassung zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Frage zusteht, ob die Eignung zum Offizier fehlt (BVerwG, Beschl. v. 26. 6. 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 -, BVerwGE 83, 200, zitiert nach Juris, RdNr. 19 des Langtextes). Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen, da sie - ebenso wie die Antragsgegnerin - ihrer Entscheidung den Sachverhalt so zugrunde gelegt habe, wie er sich auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts B. vom 24. Mai 2005 und der Begründung der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 12. Januar 2006 darstelle.

Nach der nicht weiter begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26. 6. 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 -, a. a. O.; vgl. auch Beschl. v. 10. 11. 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - Juris, Rdnr. 10 des Langtextes, und Beschl. v. 14. 6. 2006 - BVerwG 1 WB 8.06 -, NZWehrr 2006, 246, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 des Langtextes) ist es dem Antragsteller aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils versagt, sich darauf zu berufen, dass er am 2. Mai 2004 eine Körperverletzung nicht, oder zumindest nicht mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen habe.

Die Vorinstanz hat dennoch erwogen, ob eine "Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen" in Betracht kommt. Da das Soldatengesetz - anders als für die vergleichbare Fallgestaltung der Entlassung eines Beamten auf Probe das Niedersächsische Beamtengesetz (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 NBG i. V. m. § 24 Abs. 1 NDiszG) - hinsichtlich der hier gegebenen Konstellation des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG weder die von dem Bundesverwaltungsgericht angenommene Bindung an ein Strafurteil noch die Lösung von dieser Bindung ausdrücklich regelt, könnte fraglich sein, ob eine solche Lösung überhaupt denkbar ist, nur analog den §§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 84 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - erfolgen kann, oder sogar schon dann vorgenommen werden muss, wenn in entsprechender Anwendung des in den Fällen der §§ 84 Abs. 2 und 143 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WDO anzulegenden Maßstabs (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urt. v. 5. 8. 1986 - 1 D 176.85 - BVerwGE 83, 221 [222 f.]) die Zugrundelegung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne deren nochmalige Prüfung nicht zulässig wäre. Wie offenbar auch das Verwaltungsgericht hält der Senat jedoch insoweit eine Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 84 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - für geboten. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen, nach denen eine solche Rechtsanalogie jedenfalls für die der vorliegenden Konstellation verwandten Fälle des § 55 Abs. 5 SG zu erfolgen hat und vor diesem Hintergrund dann auch in den hier interessierenden Fällen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu rechtfertigen ist. Paragraf 143 Abs. 1 Satz 2 WDO schließt wegen derselben Tat eine disziplinarische Entfernung aus dem Dienstverhältnis aus, wenn das Verwaltungsgericht eine dem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre zugestellte Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG aufgehoben hat. Umgekehrt bestimmt § 143 Abs. 2 WDO, dass ein Soldat auf Zeit, gegen den ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig wird, wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 SG entlassen werden kann. Hieraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber ausschließen wollte, dass die Frage, ob ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre wegen eines Dienstvergehens die Streitkräfte zu verlassen hat, doppelt, nämlich sowohl im Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG als auch im Disziplinarverfahren geprüft wird. Das wiederum hat zum Hintergrund, dass die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG deshalb gesetzlich vorgesehen worden ist, um die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren zu erleichtern und die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu vermeiden (vgl. [Regierungs-] Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten, Begründung, BT-Drucks. II/1700, S. 34, b]; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Heidelberg, pp., 2006, RdNr. 45 zu § 55). Ungeachtet der strittigen Frage, ob hieran anknüpfend sogar eine Zweckidentität von fristloser Entlassung und disziplinarischer Ahndung angenommen werden kann (dies mit der Rspr. verneinend Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, Rdnr. 18 zu § 55, m. w. N.; bejahend Sohm, a. a. O., Rdnr. 55 zu § 55 und Vogelsang, in GKÖD, Stand: Jan. 2007, Bd. I Teil 5a, Wehrrecht I, Rdnrr. 20 zu § 55) ist jedenfalls nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber dem Verfahren zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zumindest a u c h die Funktion zugemessen hat, zur Vereinfachung einer Entfernung aus dem Dienst an die Stelle des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu treten. Dieser Funktion liefe es aber zuwider, wäre in dem auf eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG gerichteten Verwaltungsverfahren und in einem sich etwa anschließenden Verwaltungsrechtsstreit - im Gegensatz zu einem gerichtlichen Disziplinarverfahren - eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile zu verneinen. Denn es müssten im Verwaltungsprozess nicht nur die den strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde liegenden Beweise, insbesondere Zeugenbeweise (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 5 zu § 96), erneut erhoben und gewürdigt werden. Es dürfte sich außerdem dabei nicht selten ergeben, dass sich wegen der mit Zeitablauf nachlassender Erinnerung von Zeugen ehedem mögliche tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts so nicht mehr erneut treffen lassen und eine an diese Feststellungen anknüpfende, auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassungsverfügung aufzuheben ist. Da eine solche Aufhebung die Entfernung aus dem Dienst in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren sperren würde (§ 143 Abs. 1 Satz 2 WDO) und zudem Anlass geben könnte, in einem auf eine geringere Disziplinarmaßnahme gerichteten Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu bezweifeln, um sie dann - mit vorhersehbar negativem Ergebnis - erneut zu prüfen, wäre die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG als Alternative zu einem gerichtlichen Disziplinarverfahren weitgehend entwertet. Das widerspräche jedoch den Absichten des Gesetzgebers, der solche Konsequenzen im Einzelnen offenbar nicht bedacht hat. Außerdem ist § 55 Abs. 5 SG den Vorschriften über die Entlassung eines Probebeamten nachgebildet (vgl. [Regierungs-] Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten, Begründung, BT-Drucks. II/1700, S. 34, b]) und besteht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ebenfalls eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils (§§ 31 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BBG i. V. m. 23 Abs. 1 BDG, siehe auch § 57 Abs. 1 BDG). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt eine Rechtsanalogie zu den §§ 34 und 84 Abs. 1 WDO die Annahme einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile auch in einem Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG betreffenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, und damit zugleich die Annahme einer entsprechenden Möglichkeit der Lösung von diesen Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte. Setzt man für die Fälle des § 55 Abs. 5 SG die soeben umrissene Rechtslage voraus, ergibt sich des Weiteren, dass die dargestellte Analogie auf die Fälle des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auszudehnen ist. Der Gesetzgeber hat zwar der Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG die Funktion, zur Vereinfachung an die Stelle eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu treten, nicht ausdrücklich beigelegt. Vielmehr ergeben die Gesetzesmaterialien ([Regierungs-] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 14/4062, S. 23, Zu Nummer 41 [§ 55], Zu Buchstabe a) sogar, dass er dann, wenn die Nichteignung auf den in § 55 Abs. 5 SG genannten Gründen beruht, allein ein Vorgehen nach dieser Vorschrift für angezeigt erachtete (so auch: Scherer/Alf, SG, 7. Aufl. 2003, Rdnr. 9 zu § 55). Indessen kann die Abgrenzung, ob aufgrund von Dienstvergehen, die sich zugleich als Straftaten darstellen, lediglich ein Fall des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG oder bereits ein solcher des § 55 Abs. 5 SG gegeben ist, schwierig sein und wird es in Grenzfällen gerade den Interessen des Soldaten entsprechen, ihn nicht fristlos zu entlassen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 26. 6. 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 -, BVerwGE 83, 200, zitiert nach Juris, RdNr. 19 des Langtextes) ist zudem anerkannt, dass dann, wenn der Soldat eine Straftat begangen hat, die zugleich als schuldhafte Dienstpflichtverletzung anzusehen ist, nicht allein eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG in Betracht kommt. Beides spricht dafür, dem § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ebenfalls die Funktion zuzubilligen, zur Vereinfachung des Vorgehens ggf. an die Stelle eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu treten und keine Unterschiede zwischen den Fällen des § 55 Abs. 5 SG einerseits und des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG andererseits zu machen, was die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger, strafgerichtlicher Urteile und die Lösung von dieser Bindung anbetrifft.

Gemessen an dem analog den §§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 84 Abs. 1 Satz 2 WDO somit auch im vorliegenden Falle anzulegenden Maßstab hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Gründe dargelegt, die es nahe legen könnten, im Hauptsacheverfahren die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts B. vom 24. Mai 2005 - insbesondere zur gemeinschaftlichen Begehung der Körperverletzung - zu bezweifeln und deshalb ihre nochmalige Prüfung zu beschließen. Wie die Wehrdienstgerichte sind die Verwaltungsgerichte keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile. Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils kommt daher nur im Falle erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit, und d. h. nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht. Strafgerichtliche Feststellungen sind für das Verwaltungsgericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Feststellungen abweichende Feststellungen für möglich hält (vgl. Weiß, in: GKÖD, Stand: Jan. 2007, Bd. I Teil 5b, Wehrrecht II, Rdnr. 32 zu § 34 WDO, m. w. N.). Es müsste sich gezwungen sehen, ohne eine Lösung von der Bindung an das Strafurteil auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger Feststellungen zu entscheiden, um zu einer solchen Lösung gelangen zu können. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Es kann keine Rede davon sein, dass sich in der Urteilsbegründung des Landgerichts B. keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er sich mit D. verabredet hat, gemeinschaftlich den Geschädigten anzugreifen. Vielmehr führt das Strafgericht aus, dass der glaubhafte, geschädigte Zeuge E. die Stimme des Antragstellers erkannt habe, der zu einer weiteren männlichen Person geäußert habe: "Den machen wir jetzt platt." Dass das Strafgericht hieraus - offenkundig im Zusammenhang mit den weiteren Indizien, die sich u. a. aus dem vorangegangenen Geschehen ergeben - auf einen gemeinsam gefassten Tatplan des Antragstellers und des D. geschlossen hat, der auch die dem Geschädigten später durch F. mit dem beschuhten Fuß zugefügten Verletzungen abdeckte, ist nachvollziehbar und bietet keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen.

Selbst wenn man es aber - entgegen der von dem Senat hier vertretenen Auffassung - schon dann für ausgeschlossen hielte, rechtskräftige, strafgerichtliche Feststellungen in Verwaltungsverfahren und -prozessen wegen einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zugrunde zu legen, wenn der Soldat ihrer sachlichen Richtigkeit substantiiert entgegentritt, wäre dieser Anforderung mit den Darlegungen des Antragstellers nicht genügt. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend umfassend und im Einzelnen mitgeteilt, welche Elemente des Sachverhalts, den das Landgericht B. rechtskräftig festgestellt hat, er inzwischen einräumt und welche Tatsachen er weiter bestreitet. Er verkennt, dass er nur durch eine vollständige und in sich schlüssige Schilderung eines abweichenden Geschehensablaufs, ggf. samt entsprechender Beweisangebote im Hauptsachverfahren, den Anforderungen an ein substantiiertes Entgegentreten genügen könnte. Dass er lediglich die Erwiesenheit einzelner, ihm ungünstiger Tatsachenfeststellungen in Abrede stellt, reicht insoweit nicht aus.

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht bereits aufgrund der Bestandkraft der Disziplinarverfügung vom 12. Januar 2006 seinen Einwänden dagegen, auch am 5. Januar 2006 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, nicht weiter nachgegangen sei. Denn gemäß § 145 Abs. 2 WDO sind die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt, soweit er den Gegenstand der Entscheidung bestimmt, sodass die in der Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte insgesamt bindend festgestellt ist (so bereits: Nds. OVG, Beschl. v. 2. 8. 1999 - 5 M 1921/99 -, Juris, Rdnr. 15 des Langtextes; zum aktuellen Recht: Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, RdNr. 7 zu § 145 WDO). Weshalb der Antragsteller den ihm erteilten Strengen Verweis hat bestandskräftig werden lassen, ist hiernach ebenso unerheblich wie die näheren Umstände des Disziplinarverfahrens vom Januar 2006.

Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht hätte den seitens der Antragsgegnerin aus seinen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gezogenen Schluss auf eine mangelnde Eignung zum Offizier aus Rechtsgründen beanstanden müssen. Zutreffend verweist vielmehr die Vorinstanz darauf, dass sich die personalführende Stelle regelmäßig im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes hält, wenn sie die Eignung eines wegen einer nicht unerheblichen Straftat rechtskräftig verurteilten Offizieranwärters für die Offizierlaufbahn verneint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 11. 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 -, Juris, Rdnr. 9 und 10 des Langtextes). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Begehung einer gemeinschaftlichen, gefährlichen Körperverletzung aus einem als Provokation aufgefassten, nichtigen Anlass gegen die Eignung zum Offizier spricht. Denn von einem Offizier, der andere auch in emotionalisierenden Situationen führen können muss, darf erwartet werden, dass er genügend Selbstdisziplin besitzt, um ungeachtet vermeintlicher oder tatsächlicher Provokationen aus Besonnenheit von Vergeltung Abstand zu nehmen und Gewalt nicht entgegen der Rechtsordnung einzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat sehr wohl die charakterliche Entwicklung des Antragstellers berücksichtigt, was sich schon daraus ergibt, dass sie ihm entgegenhält, kurz nach dem Abschluss des Strafverfahrens erneut eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Dass sie sich nicht veranlasst sah, das Unterbleiben weiterer Vorfälle in der Zeit seit dem Strengen Verweis zugunsten des Antragstellers besonders zu würdigen, ist nicht zu beanstanden.

Es trifft nicht zu, dass die Antragsgegnerin die guten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers außer Acht gelassen hat. Sie hat vielmehr im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG noch einmal ausdrücklich klargestellt, weshalb diese Beurteilungen keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung rechtfertigten: Trotz dieser Beurteilungen habe sich der Antragsteller, insbesondere durch die gemeinschaftliche, gefährliche Körperverletzung, derart als Offizier, der Vorbildfunktionen gegenüber seinen Untergebenen habe, disqualifiziert, dass sein Verbleiben in den Streitkräften nicht tragbar sei. Diese Erwägungen halten sich in dem durch § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gesetzten rechtlichen Rahmen und sind daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für den ersten und den zweiten Rechtszug beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG bzw. den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in Höhe der Hälfte desjenigen Betrages zu bemessen, der nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG für das Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre und der seinerseits die Hälfte des Dreizehnfachen der Summe aus Endgrundgehalt A 5 (1907,12 EUR) und Allgemeiner Stellenzulage (16,38 EUR) ausmacht. Die Allgemeine Stellenzulage ist zu berücksichtigen, obwohl der Antragsteller (Offizier-) Anwärter ist, weil er als Fahnenjunker im Unteroffiziersrang steht und während seiner Ausbildung zum Offizier keine Anwärterbezüge erhält, sondern aus der Besoldungsgruppe der Unteroffiziere (A 5) besoldet wird (vgl. Buchwald in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Nov. 2006, Bd. III, Rdnr. 4a zu Vbm. Nr. 27 zu BBesO A/B).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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