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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 5 ME 267/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, VwVfG
Vorschriften:
BeamtVG § 35 Abs. 3 2 | |
VwVfG § 48 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 ME 267/07
Datum: 24.10.2007
Gründe:
Mit Feststellungsbescheid vom 9. Oktober 1998 (Bl. 6 f. Beiakte - BA - E und Bl. 486 ff. BA C) hatte die Oberfinanzdirektion B. dem Antragsteller wegen einer ihres Erachtens seit einem Dienstunfallgeschehen am 21. Dezember 1994 nahezu durchgängig bestehenden, psychosomatisch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % Unfallausgleich zuerkannt. Diesen Bescheid nahm die Antragsgegnerin unter dem 11. Januar 2007 mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 zurück (vgl. Bl. 12 ff. der Gerichtsakte - GA -) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt die aufschiebende Wirkung des am 25. Januar 2007 erhobenen Widerspruchs (und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage) des Antragstellers wiederherzustellen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21. 06. 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. 01. 2007 wiederherzustellen ist - wie seitens der Antragsgegnerin beantragt - zurückzuweisen.
Teilweise genügt die Begründung des Rechtsmittels bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Beschwerdegründe und die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Aus den übrigen fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Beschwerdegründen, die nach dem Gesetzeswortlaut allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist. Denn die mit der Beschwerde geübte Kritik ist überwiegend unberechtigt und die Entscheidung der Vorinstanz stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO in analoger Anwendung).
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob der Bescheid vom 9. Oktober 1998 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Paragraf 48 Abs. 1 VwVfG ermögliche nur die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes und könnte im Falle einer lediglich nachträglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. Oktober 1998 auch deshalb keine Anwendung finden, weil solche Fälle der Anwendung des § 35 Abs. 3 BeamtVG vorbehalten seien, dessen Voraussetzungen hier indessen ebenfalls nicht vorlägen.
In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO sind Beschwerden im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO Satz 1 VwGO auch dann zurückzuweisen, wenn sich die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 27 zu § 146, m. w. N.). Ist Letzteres der Fall bedarf die Frage, ob jede Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, keiner abschließenden Klärung (vgl. Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 8 zu § 144 VwGO). Die Antragsgegnerin weist daher zutreffend darauf hin, dass es hier nicht darauf ankommt, ob die Vorinstanz die Frage offen lassen durfte, mit welchem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraumes von seinem Erlass bis zum 1. Oktober 2006 die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. Oktober 1998 einsetzte. Auf der Grundlage der verwertbaren und überzeugenden Gutachten des Dr. C. vom 29. August 2006 und der Dres. D. und E. vom 6. Dezember 2006 (Bl. 753 ff. bzw. Bl. 852 ff. BA B, auch in BA A) ist nämlich davon auszugehen, dass dieser Bescheid bereits anfänglich rechtswidrig war und es offensichtlich ist, dass es rechtmäßig war, ihn wie geschehen mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 zurückzunehmen.
Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die beiden Gutachten vom 29. August und 6. Dezember 2006 als unzulässige Beweismittel nicht hätten verwertet werden dürfen, weil die ihm als Ruhestandsbeamten gegenüber ergangene Aufforderung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2006 (Bl. 700 BA B), sich in der Klinik F., Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie, einer Untersuchung zur Feststellung der aktuellen Höhe der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu unterziehen, rechtswidrig gewesen sei.
Selbst wenn diese Aufforderung nicht rechtens gewesen wäre, würde das nämlich eine Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse des Dr. C. und der an diese anknüpfenden Gutachten nicht nach sich gezogen haben. Es wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass die genannten Untersuchungsergebnisse und Gutachten aufgrund einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zur Kenntnis der Antragsgegnerin gelangten. Vielmehr ist der anwaltlich beratene Antragsteller der Untersuchungsaufforderung aus eigenem Entschluss nachgekommen, nachdem er ihr gegenüber erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 25. 7. 2006 - 3 B 270/06 -, Bl. 41 ff. BA E). Dies mag er getan haben, weil er sich psychisch dem "Druck" nicht gewachsen gefühlt hat, im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung einer hieran anknüpfenden Einstellung der Zahlung des Unfallausgleichs (vgl. Bayer, in: Plog u. a., BBG u. BeamtVG, Kommentar, Stand: Aug. 2007, Rn. 16 zu § 35 BeamtVG unter Hinweis auf T. 35.3.2 BeamtVGVwV) oder - wie er geltend macht und das Verwaltungsgericht meinte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 25. 7. 2006 - 3 B 270/06 -, Bl. 41 [42 Rücks. BA E]) - der Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft ausgesetzt zu sein, und dann dagegen um Rechtsschutz nachsuchen zu müssen. Das ändert aber nichts daran, dass ihm gerade Letzteres zuzumuten gewesen wäre, um einen etwaigen in der Untersuchungsaufforderung liegenden unzulässigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. 6. 1993 - 1 BvR 689/92 -, NJW 1993, 2365 ff.) abzuwehren. Ein auf die erstellten Gutachten bezogenes nachträgliches Beweisverwertungsverbot könnte nämlich einen solchen Eingriff nicht mehr ungeschehen machen. Es würde vielmehr dazu führen, dass dem Antragsteller ein Wahlrecht zugebilligt wäre, statt den geltend gemachten Eingriff konsequent abzuwehren, an ihm zunächst sogar mitzuwirken, sich aber dadurch einen Zahlungsanspruch selbst dann zu erhalten, wenn dessen gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung eines solchen Wahlrechts scheidet indessen aus, weil die Rechtsordnung ein widersprüchliches Verhalten nicht akzeptieren kann, das lediglich einem Mangel an gebotener Konfliktfähigkeit geschuldet ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht kein Anlass, in die mit der Beschwerde erstrebte obergerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung einzutreten, mit der sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 25. Juli 2006 - 3 B 270/06 - eingehend (und im Hinblick auf § 44a Satz 1 VwGO überobligatorisch) befasst hatte, ohne dass der Antragsteller die damalige Entscheidung der Vorinstanz mit einem Rechtsmittel angegriffen oder aus ihr auch nur die zur Wahrung des eigenen Rechtsstandpunktes gebotenen Konsequenzen gezogen hätte.
Zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die inhaltliche Bewertung der Gutachten des Dr. C. vom 29. August 2006 und der Dres. D. und E. vom 6. Dezember 2006 durch die Vorinstanz. Mit der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass diese Gutachten die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Bescheid vom 9. Oktober 1998 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, und zwar jedenfalls insoweit, als er mit Wirkung für die Zukunft die psychosomatischen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Antragstellers als durch das Unfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 verursacht anerkannte und weiter Unfallausgleich bewilligte.
Die in die Zukunft gerichtete Bewilligung eines Unfallausgleichs (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) unter dem 9. Oktober 1998 hätte zu ihrer Rechtmäßigkeit vorausgesetzt, dass damals erstens zwischen dem Dienstunfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 und einem Körperschaden und zweitens zwischen diesem Körperschaden (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Kommentar, Stand: Juni 2007, Erl. 5 zu § 35) und einer andauernden wesentlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Die Gutachten vom 29. August und 6. Dezember 2006 rechtfertigen jedoch die Annahme, dass es bereits am ersten dieser beiden Zusammenhänge gefehlt hat. Das Dienstunfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 hätte nämlich für einen Körperschaden in Gestalt des 1998 bestehenden psychosomatischen Krankheitsbildes des Antragstellers nur in der hier erforderlichen Weise ursächlich sein können, wenn es eine für dieses Krankheitsbild kausale Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne gewesen wäre, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat und wenn das Dienstunfallgeschehen insbesondere keine so genannte Gelegenheitsursache gewesen wäre, d. h. eine Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht - wie es etwa dann der Fall ist, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. Bayer, a. a. O., Rnrn. 78 und 80 zu § 31 BeamtVG m. w. N.; BVerwG Beschl. v. 8. 3. 2004 - BVerwG 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, - zitiert nach Juris, Rn. 7 des Langtextes, und Beschl. v. 20. 2. 1998 - BVerwG 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7, zitiert nach Juris, Rn. 2 des Langtextes).
Nach den Gutachten vom 29. August und 6. Dezember 2006 ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil das Dienstunfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 nicht als wesentlich mitwirkende Ursache der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9. Oktober 1998 bestehenden und seither weitgehend unverändert fortdauernden psychosomatischen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Antragstellers angesehen werden kann. Überzeugend - und auch der Lebenserfahrung entsprechend - legen insbesondere die Gutachter Dres. D. und E. (vgl. S. 26 f. ihres Gutachtens) dar, dass Art, Umfang und Ausmaß des zur Diskussion stehenden Unfallgeschehens vom 21. Dezember 1994 keine Umstände erkennen ließen, deretwegen die Entwicklung einer psychoreaktiven Störung zu erwarten gewesen wäre, und verneinen schlüssig verschiedene psychische Störungen (akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsänderung) als denkbare Folgen des Unfallgeschehens, die noch nach mehr als zwei Jahren - also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9. Oktober 1998 - bestanden haben könnten (so auch das Gutachten des Dr. C. vom 29. 8. 2006, dort S. 32).
Demgegenüber sagt allein der Umstand, dass der Antragsteller nach dem 21. Dezember 1994 ein psychosomatisches Krankheitsbild entwickelte, über das Gewicht eines etwaigen Verursachungsanteils des Dienstunfallgeschehens an dem Stand dieser Entwicklung im Oktober 1998 und in der Folgezeit nichts aus. Bereits in dem Gutachten des Univ.-Prof. Dr. G. vom 20. Juli 1998 (Bl. 429 ff. BA C und in BA A) wird vielmehr eingeräumt (vgl. S. 28 des Gutachtens), dass die individuelle Disposition des Antragstellers auf der Grundlage prämorbider Persönlichkeitstendenzen und des individuellen Verarbeitungsmusters für die Entstehung der diagnostizierten Anpassungsstörung eine Rolle spielte. Vor diesem Hintergrund könnte das Dienstunfallgeschehen als neben dieser Persönlichkeitsstruktur wesentlich mitwirkende Ursache der im Oktober 1998 bestehenden psychosomatischen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Antragstellers nur angesehen werden, wenn ein "nachvollziehbares Erkrankungskonzept" (vgl. S. 29 des Gutachtens vom 6. 12. 2006) ersichtlich wäre, mit dem sich ein solches mitursächliches Gewicht begründen ließe. Ein solches Konzept ist jedoch dem Gutachten des Univ.-Prof. Dr. G. vom 20. Juli 1998 nicht zu entnehmen. Zwar wird dort dargelegt, dass der Unfall und seine Folgen eine Destabilisierung der Persönlichkeit des Antragstellers induziert hätten, der Versuch einer Restabilisierung mit den gewohnten Coping-Mechanismen (besondere Anstrengungen in physiotherapeutischen Übungen; bewusst positive Einstellung; Bemühungen, sich zusammenzureißen) fehlgeschlagen sei und sich eine zunehmend depressive Entwicklung mit einem chronifizierenden cerviko-cephalen Schmerzsyndrom und sozialem Rückzug ergeben habe (S. 25 f. des Gutachtens vom 20. 7. 1998). Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild des Antragstellers ohne die Belastung durch den Dienstunfall nicht entstanden wäre und "somit" das Dienstunfallgeschehen in vollem Umfang für die vorliegende Dienstunfähigkeit als ursächlich anzusehen sei (S. 28 des Gutachtens vom 20. 7. 1998). Gerade die zuletzt zitierte Formulierung gibt aber zu erkennen, dass die der damaligen Begutachtung zugrunde liegende Fragestellung, "in welchem Umfang ... das Dienstunfallgeschehen vom 21. 12. 1994 gegebenenfalls an der vorliegenden Dienstunfähigkeit beteiligt" sei, von dem Gutachter nicht vollständig verstanden wurde, nämlich nicht als Aufforderung, zu der rechtlich erheblichen Wesentlichkeit einer mitwirkenden Ursächlichkeit des Dienstunfallgeschehens in Abgrenzung zu anderen kausalen Faktoren Stellung zu nehmen. Dementsprechend ist das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. G. vom 20. Juli 1998 in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Ursachen, die zur Entwicklung des Krankheitsbildes des Antragstellers geführt haben sollen, unergiebig. Das zeigt sich u. a. auch daran, dass mehrere wahrscheinliche Gründe für die Entwicklung des Krankheitsbildes des Antragstellers erwähnt werden (unbewusst erlebte Parallelität eigenen Schicksals mit demjenigen naher Verwandter, Sich-Zuschreiben einer Teilschuld an dem Unfall in Anknüpfung an die eigene Weiternutzung des bereits beanstandeten Stuhls, Empfinden der tatsächlichen Entwicklung als Kränkung), die erkennbar mit dessen besonderer Persönlichkeitsstruktur in Zusammenhang stehen, ohne dass zur Frage ihrer Kausalität und der Wesentlichkeit des neben dieser dann noch verbleibenden Ursachenanteils des Dienstunfallgeschehens differenziert Stellung genommen wird (vgl. S. 26 des Gutachtens vom 20. 7. 1998). Der Arzt Dr. C. weist in seinem Gutachten auch darauf hin, dass sich nach dem Dienstunfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 unter akutklinischer und ambulanter Behandlung zunächst eine Besserung des Beschwerdebildes des Antragstellers einstellte, ehe es im weiteren Verlauf zu einer zunehmenden Befundverschlechterung gekommen sei (S. 27 f. des Gutachtens vom 29. 8. 2006). Er schreibt diese Verschlechterung sowie die zunehmende Verfestigung und weitere Ausgestaltung einer Anpassungsstörung der Persönlichkeitsgrundstruktur des Antragstellers und verschiedenen unfallunabhängigen Faktoren in dessen Privatleben zu (S. 28 f. des Gutachtens vom 29. 8. 2006). Hiergegen wendet sich der Antragsteller zwar unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes Dr. H. vom 19. Oktober 2006 (Bl. 17 f. GA, auch in BA A), darauf ist aber obergerichtlich nicht weiter einzugehen, weil die Begründung der Beschwerde des Antragstellers insoweit bereits die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen lässt, das sich (vgl. S. 13 f. des Beschlussabdrucks) eingehend mit dieser Stellungnahme beschäftigt hat. Die Argumentation der Beschwerde, es seien "sämtliche von dem Gutachter Dr. C. angeführten ... Gründe, die die Unfallbedingtheit der psychischen Erkrankung des Antragstellers ca. nach zwei Jahren haben entfallen lassen sollen, ... bereits weit vor dem Unfall existent gewesen", überzeugt schon deshalb nicht, weil dies - selbst wenn es zuträfe - vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers nicht ausschließt, dass sich diese "Gründe" erst nach dem Unfall als für den weiteren Krankheitsverlauf ganz überwiegend maßgeblich auszuwirken vermochten. Dementsprechend überzeugt es, dass Dr. C. einen Mangel des Gutachtens seines Kollegen Univ.-Prof. Dr. G. darin sieht, dass dieser sich unter dem Blickwinkel der Kausalitätsbetrachtung nur unzureichend mit der Bedeutung der Persönlichkeit des Antragstellers und den anderen lebensgeschichtlichen Faktoren auseinandergesetzt habe. Nach alledem ist auch der Feststellung des Dr. C. (S. 33 des Gutachtens vom 29. 8. 2006) beizutreten, dass in dem Gutachten des Univ.-Prof. Dr. G. vom 20. Juli 1998 die notwendigen Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung nicht berücksichtigt seien und erweist sich die mit der Beschwerde erhobene Rüge, dass an keiner Stelle dargelegt werde, welche Diagnosekriterien verletzt seien, schon deshalb als unzutreffend (vgl. aber auch die Ausführungen der Dres. D. und E. auf S. 26 f. des Gutachtens vom 6. 12. 2006 dazu, warum entgegen dem Gutachten vom 20. 7. 1998 keine andauernde Persönlichkeitsänderung vorliege). Die beanstandete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Gutachten vom 20. Juli 1998 unter methodischen Mängeln leide, ist somit richtig. Deshalb und weil hier im Wesentlichen nicht Tatsachen, sondern deren medizinische Würdigungen umstritten sind, kann auch der Umstand, dass das Gutachten vom 20. Juli 1998 in größerer zeitlicher Nähe zu dem Dienstunfallgeschehen erstellt wurde als die beiden Gutachten aus dem Jahre 2006 nicht dazu führen, dass ihm eine größerer Beweiswert als jenen beizumessen wäre.
Dahinstehen kann, ob mit dem Gutachten des Dr. C. vom 29. August 2006 (dort S. 32, S. 31 und S. 30 f.) davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zunächst unter einer unfallbedingten, vorübergehenden depressiven Anpassungsstörung litt, diese sich dann aber aufgrund unfallunabhängiger Aspekte seiner Persönlichkeit und hiermit verbundenen Störungen binnen zweier Jahre so grundlegend wandelte, dass seither eine chronifizierte Anpassungsstörung vorliegt, für deren Entstehung das Dienstunfallgeschehen unwesentlich war, oder ob mit dem Gutachten der Dres. D. und E. vom 6. Dezember 2006 (dort S. 27) sogar angenommen werden muss, dass das Unfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 von vornherein nicht die Ursache einer psychischen Störung sein konnte; ihm allenfalls die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zukommt. Denn die beiden Gutachten stimmen jedenfalls darin überein, dass das zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 9. Oktober 1998 ausgebildete psychosomatische Krankheitsbild nicht mehr als wesentlich durch das Dienstunfallgeschehen vom 21. Dezember 1994 mitverursacht angesehen werden kann.
Da der Bescheid vom 9. Oktober 1998 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, bestehen an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 48 VwVfG keine Zweifel.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Gründe des Vertrauensschutzes der mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 erfolgten Rücknahme des Bescheides vom 9. Oktober 1998 entgegenstünden. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verneint hat, wird sie gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Einer weiteren obergerichtlichen Begründung bedarf hierfür nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG stehe ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes vom 9. Oktober 1998 der erfolgten Rücknahme entgegen, ist ihm nicht zu folgen. Bereits aus § 35 Abs. 3 BeamtVG ergibt sich, dass die Gewährung von Unfallausgleich in gesteigertem Maße unter dem Vorbehalt einer Überprüfung steht, die - das liegt in der Natur der Sache - eben nicht nur eine wesentliche Änderung, sondern auch eine Fehleinschätzung der Verhältnisse zu Tage fördern kann, die für die vorangegangene Feststellung maßgebend waren. Außerdem dient der Unfallausgleich der pauschalierten Kompensation echter Mehraufwendungen sowie immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Erwerbsminderung des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Bayer, in: Plog u. a., BBG u. BeamtVG, Kommentar, Stand: Aug. 2007, Rn. 1 zu § 35 BeamtVG, m. w. N.). Diese Kompensation bezieht sich allerdings von vornherein nur auf solche Nachteile, die die Folge einer gerade durch das Dienstunfallgeschehen verursachten Erwerbsminderung sind. Da es im vorliegenden Falle zumindest seit dem 9. Oktober 1998 an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und Erwerbsminderung fehlt, kann der Antragsteller solche Nachteile seit Jahren nicht mehr erlitten haben. Es kann daher auch seit langem nicht mehr zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Unfallausgleichs gekommen sein. Der Unfallausgleich hatte vielmehr für den Antragsteller - objektiv - nur noch die Funktion einer weiteren Einnahmequelle. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, dass ihm die hieraus erzielten Einkünfte unverändert erhalten bleiben, ist nicht anzuerkennen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, Ermessenserwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung des Sofortvollzuges angestellt habe, ersetzten nicht Ermessenserwägungen dazu ob von der Rücknahmebefugnis Gebrauch zu machen sei, lässt ihre Begründung die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, das sich mit dem Entschließungsermessen der Antragsgegnerin - auch unter dem Blickwinkel der auf einem Kanzleiversehen beruhenden, teilweise verfehlten Platzierung von Teilen des Textes des Rücknahmebescheides - befasst hat. Eines weiteren obergerichtlichen Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen bedarf es daher nicht.
Der Rüge des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhten die Gründe, deretwegen die Antragsgegnerin den Bescheid vom 9. Oktober 1998 nur für die Zukunft zurückgenommen habe, nicht auf Ermessenserwägungen, sondern darauf, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit faktisch nur für die Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG in Betracht komme, ist schon deshalb unbegründet, weil ihre an § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG anknüpfende Prämisse unrichtig ist.
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf sein erstinstanzliches Vorbringen ist als Darlegung von Beschwerdegründen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unstatthaft (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, Rn. 29 zu § 146); auf dieses Vorbringen ist daher hier nicht einzugehen.
Ende der Entscheidung
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