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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 5 ME 328/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, BGB, GG, VwGO
Vorschriften:
BeamtVG § 3 Abs. 1 | |
BeamtVG § 14 Abs. 4 | |
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 7 | |
BeamtVG § 57 | |
BGB § 1587 b | |
GG Art. 33 Abs. 5 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 123 Abs. 5 | |
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 ME 328/07
Datum: 19.09.2007
Gründe:
Der geschiedene und wiederverheiratete Antragsteller, der sowohl eine gesetzliche Rente als auch Versorgungsbezüge erhält, ist mit den Konsequenzen nicht einverstanden, die zum einen sein Rentenversicherungsträger und zum anderen der Antragsgegner aus dem Versorgungsausgleich ziehen, der in dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aurich v. 20. Mai 1985 - 11 F 66/83 - (Bl. 235 ff. Beiakte - BA - A) sowohl gemäß § 1587b Abs. 1 BGB als auch nach § 1587b Abs. 2 BGB vorgenommen wurde. Im Hinblick darauf, dass der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers ab dem 1. Juni 2007 eine um den Versorgungsausgleich erhöhte Rente gewährt wird, verfügte der Antragsgegner durch seinen Bescheid vom 7. Mai 2007 (Bl. 4 f. GA) und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 (Bl. 34 ff. GA) unter Berufung auf § 57 BeamtVG und im Hinblick auf den nach § 1587b Abs. 2 BGB durchgeführten Teil des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Antragstellers.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, auf den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, an den Antragsteller ab sofort eine monatliche "Rentenzahlung" in Höhe von 587,64 EUR vorzunehmen, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen.
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt wie folgt zu beschließen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, die an den Antragsteller geleistete monatliche "Rentenzahlung" ab sofort unter Berücksichtigung der nunmehr verminderten Rente durch die Deutsche Rentenversicherung (Ruhensbetrag) zu leisten.
Die Beschwerde ist - entsprechend dem Antrag des Antragsgegners - zu verwerfen.
Es mag dahinstehen, ob ihr bereits deshalb der Erfolg versagt werden muss, weil der Antragsteller eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässige (Nds. OVG, Beschl. v. 22. 11. 2006 - 2 NB 448/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in Juris; Bader, in Bader u. a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, Rn. 34 zu § 146, m. w. N.; a. A. Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 25 zu § 146) Antragsänderung vorgenommen hat. Offen bleiben kann auch, ob das Rechtsmittel zu verwerfen ist, weil die Beschwerdebegründung die grundsätzlich gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen lässt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO) oder weil ausschließlich solche Beschwerdegründe vorgebracht werden, die auf einer nachträglichen Änderung der Sachlage (hier: beabsichtigte Rentenminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - vgl. Bl. 59 f. Gerichtsakte GA) beruhen (vgl. Bader, a. a. O., Rn. 36 zu § 146).
Das Rechtsmittel ist nämlich jedenfalls deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, weil die fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) bis zum Ablauf des 10. September 2007 vorgenommene Begründung der Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung von Gründen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, nicht genügt. Die Darlegung der Beschwerdegründe muss eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen lassen (Happ, a. a. O., Rn. 22 zu § 146 i. V. m. Rn. 27 zu 124a). Die Anforderungen, die insoweit zu stellen sind, bestimmen sich nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens (Bader, a. a. O., Rn. 29 zu § 146, m. w. N.). Den hiernach im vorliegenden Falle zu stellenden Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass ihm nun auch der Rentenversicherungsträger eine Minderung seiner Rente infolge des Versorgungsausgleichs angekündigt habe. Rente und Versorgungsbezüge zusammen würden dann nur noch 728,24 EUR betragen. Es könne jedoch nicht sein, dass innerhalb jeder dieser beiden Leistungen eine Kürzung vorgenommen und er so doppelt benachteiligt werde. Die Rentenminderung müsse vielmehr zumindest zu einer Verringerung des Ruhensbetrages führen, um den seine Versorgungsbezüge bislang reduziert würden. Die Antragsgegnerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG ausdrücklich bestimmt, dass bei der Berechnung des Ruhensbetrages Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, unberücksichtigt bleiben. Auch kann dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aurich vom 20. Mai 1985 - 11 F 66/83 - (Bl. 235 ff. Beiakte - BA - A) unschwer entnommen werden, dass der zu der angekündigten Rentenminderung führende Versorgungsausgleich auf § 1587b Abs. 1 BGB beruht.
Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund ist es offensichtlich, dass das mit der Beschwerde verfolgte Begehren des Antragstellers im Widerspruch zum Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG steht. Hierauf geht die Beschwerdebegründung jedoch nicht ein. Sie lässt damit eine nach den Umständen des Falles zumutbare Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs so weitgehend vermissen, dass die in ihr enthaltenen Rügen als lediglich pauschal und formelhaft angesehen werden müssen. Solche Rügen reichen jedoch nicht aus, um dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 22 zu § 146).
Im Übrigen stellt sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO in analoger Anwendung).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nämlich schon deshalb abzulehnen, weil der Widerspruch des Antragstellers vom 6. Juni 2007 (Bl. 7 f. GA) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2005 bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides (oder einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner) gemäß den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Bayer in: Plog u. a., Kommentar zum BBG u. BeamtVG, Stand: Juni 2007, Rnrn. 82a und 82b zu § 55 BeamtVG und Rn. 108 zu § 57 BeamtVG, sowie OVG NRW, Beschl. v. 14. 4. 1980 - 12 B 1809/79 -, FamRZ 1980, 900 f.). Zwar hat der Antragsgegner diese aufschiebende Wirkung bislang irrtümlich nicht beachtet. Gegen eine solche faktische Vollziehung wäre jedoch in einem Verfahren entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (Bader, a. a. O., Rn. 115 zu § 80; Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 109 zu § 80), sodass der Antrag nach § 123 VwGO im vorliegenden Falle gemäß § 123 Abs. 5 VwGO (vgl. Funke-Kaiser, in Bader u. a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, Rn. 3 zu § 123) unstatthaft ist.
Nach alledem bietet die vorliegende Beschwerde keinen Anlass, auf die von dem Antragsteller in erster Instanz im Zusammenhang mit der Unterschreitung der Mindestversorgung (vgl. § 14 Abs. 4 BeamtVG) aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen näher einzugehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Sie dürfen daher nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Bayer in: Plog u. a., Kommentar zum BBG u. BeamtVG, Stand: Juni 2007, Rn. 17c zu § 3 BeamtVG). Dies gilt auch dann, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. 1. 2006 - BVerwG 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605 [605]). Sollte der Antragsgegner künftig in formell rechtmäßiger Weise eine Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheides vom 7. Mai 2007 herbeiführen, dürften daher die Grenzen, in denen in Anknüpfung an Erwägungen zur materiellen Rechtslage verwaltungsgerichtlicher Eilrechtschutzes allenfalls gewährt werden könnte, dort verlaufen, wo die Erfordernisse und Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung des Beamtenversorgungsgesetzes enden.
Ende der Entscheidung
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