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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 5 ME 346/07
Rechtsgebiete: GG, NBG, NGG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
NBG § 8 Abs. 1 S. 1
NBG § 87a
NBG § 87b
NGG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Steueramtfrau (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) und als Amtsbetriebsprüferin bei dem Finanzamt C. tätig. Sie bewarb sich auf einen der acht von der Antragsgegnerin als "nur bedingt teilzeitgeeignet" ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 für Großbetriebsprüfungen beim Finanzamt für Großbetriebsprüfungen D. mit der Beschränkung "unter Beibehaltung" der "bisherigen Teilzeitbeschäftigung (50 % Vormittags)".

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 mit, sich für andere Bewerber entschieden zu haben. Auf den Widerspruch der Antragstellerin gab die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin nicht habe berücksichtigt werden können, weil die ausgeschriebenen Dienstposten aufgrund der mit ihnen verbundenen besonderen Aufgabenstellung nur bedingt teilzeitgeeignet seien, also grundsätzlich einen Beschäftigungsumfang von 66,67 v. H. erforderten und von dem Dientposteninhaber erwartet werde, dass er vorübergehend auch über den Umfang der gewährten Teilzeitbeschäftigung hinaus Dienst verrichte, soweit dieses aus dienstlichen Gründen erforderlich sei; die Antragstellerin habe jedoch in ihrer Bewerbung ausdrücklich erklärt, nur mit der hälftigen regelmäßigen Arbeitszeit verteilt auf alle Arbeitstage jeweils vormittags beschäftigt zu werden (Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.1.2007). Den dennoch aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin sodann mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. 3 A 65/07), über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung nachgesucht, sie sei nach ihrer Beurteilung vom 1. Oktober 2005 für den Dienstposten einer Großbetriebsprüferin geeignet, ein sachlicher Grund für eine Benachteiligung von Teilzeitbewerbern fehle.

Ihren Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine seitens der Antragstellerin nach Einsichtnahme in beizuziehende Verwaltungsvorgänge zu spezifizierende, mit Stellenausschreibung H 09/2006, Ziffer 11, ausgeschriebene Stelle für den gehobenen Dienst A 12 bei der Großbetriebsprüfung in D. vorläufig nicht durch Übergabe entsprechender Ernennungsurkunden an den Bewerber zu vollziehen, bis in der Hauptsache entschieden sei, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bezüglich der ausgeschriebenen Dienstposten in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht habe, diese als "nur bedingt teilzeitgeeignet" auszuweisen und damit nur eingeschränkt, nämlich Teilzeitbeschäftigten in einem Umfang von mindestens 2/3 der Vollzeitbeschäftigung, als Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Die dafür maßgeblichen Erwägungen habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Die Einwände der Antragstellerin beschränkten sich auf eigene, angesichts der Organisationsgewalt der Antragsgegnerin nicht maßgebende Einschätzungen zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung.

Gegen den ihr am 7. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20. September 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zu verpflichten, eine seitens der Antragstellerin nach Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge zu spezifizierende, mit Stellenausschreibung H 09/2006, Ziff. 11, ausgeschriebene Stelle für den gehobenen Dienst A 12 bei der Großbetriebsprüfung in D. vorläufig nicht durch Übergabe entsprechender Ernennungsurkunden an den Bewerber zu vollziehen, bis in der Hauptsache entschieden ist.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ihre Auswahlentscheidung.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

1. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Begründungsschrift vom 20. September 2007 hat die Antragstellerin zunächst darauf hingewiesen, dass ihr beim Verwaltungsgericht eingereichter Schriftsatz vom 6. September 2007 im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr habe berücksichtigt werden können, und ausgeführt, dort sei dargelegt, dass es durchaus im Bereich der Großbetriebsprüfungen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter gebe, die lediglich mit 0,5 Teilzeitstellen beschäftigt seien. Diese Verwaltungspraxis widerlege die im Ermessen des Dienstherrn stehende Argumentation, die Dienstposten bei der Großbetriebsprüfung seien nicht teilzeitgeeignet. Die Antragsgegnerin müsse vielmehr einräumen, dass es Teilzeitstellen auch mit hälftigem Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit gebe, so dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, sie - die über die bessere Qualifikation verfüge - weiter von der Beförderungsstelle auszuschließen. Als bedingt teilzeitgeeignet im Sinne des Anforderungsprofils seien daher Teilzeitstellen mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzusehen.

Hierauf stützt sich das fristgerecht dargelegte und im weiteren Beschwerdeverfahren noch vertiefte Beschwerdevorbringen. Die weiteren Beschwerdegründe setzen sich nicht in ausreichender Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2007 unter Ziffer 1. pauschal rügt, dass die Antragsgegnerin in jeder Ausschreibung für freie und demnächst zu besetzende Dienstposten darauf hinweise, dass weibliche Bedienstete unterrepräsentiert seien, dieser Personenkreis ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werde, dann aber durch organisatorische Hindernisse ausgebremst werde, lassen diese Ausführungen bereits den konkreten Bezug zu dem angefochtenen Beschluss nicht erkennen. Auch soweit die Antragstellerin anschließend die Haltung der Antragsgegnerin zur Teilzeitbeschäftigung als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar beurteilt und ausführt, dass ihrer Auffassung nach dem Teilzeitmodell der Antragsgegnerin im Vergleich zur Qualifikation eine untergeordnete Bedeutung zukomme, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, wonach ein Leistungsvergleich nur unter denjenigen Bewerbern durchzuführen ist, die das Anforderungsprofil erfüllen.

Der Hinweis der Antragstellerin auf eine "Kleine Anfrage" an den Niedersächsischen Landtag, die die bedingte Teilzeiteignung zum Gegenstand haben und aus der sich ergeben soll, dass es Vorgaben zur Ausfüllung einer 2/3-Teilzeitbeschfätigung nicht gebe, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn eine solche pauschale Bezugnahme zur Begründung einer Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht statthaft (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 146 Rn. 29, m. w. N.).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Aus dem fristgerecht dargelegten Vorbringen, das grundsätzlich allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der begehrten Weise abzuändern ist. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht, wie es nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist, glaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung durch die Ablehnung ihrer Bewerbung verletzt ist.

Die Auswahl unter Bewerbern hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6> m. w. N.). Sie beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197; Beschl. v. 13.4.2005 - 5 ME 30/05 -; Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 m. w. N.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem "Anforderungsprofil" des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit auch für ein höherwertiges Sta-tusamt geeignet sein wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr aufgrund seiner Organisationsgewalt die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest und prägt dadurch den Maßstab für seine Auswahlentscheidung vor. Die Festlegung des Anforderungsprofils wird vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG nicht erfasst. Die Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann aber jedenfalls dahingehend überprüft werden, ob die Festlegung des Anforderungsprofils durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 <574>; Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2007 - 5 LC 207/06 -; Beschl. v. 2.10.2003 - 2 ME 315/03 -, NordÖR 2004, 39 m. w. N.).

Gemessen hieran ist das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil hinsichtlich des Kriteriums "nur bedingt teilzeitgeeignet" für den streitigen Dienstposten auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Nach Angaben der Antragsgegnerin bedeutet das streitgegenständliche Merkmal im Anforderungsprofil, dass grundsätzlich der ausgeschriebene Dienstposten nur mit solchen Beamten zu besetzen ist, deren Arbeitszeitanteil mindestens 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt und die - im Falle einer Teilzeitbeschäftigung - vorübergehend auch über den Umfang der gewährten Teilzeit hinaus Dienst verrichten, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Als sachliche Gründe für diese Einschränkung führt die Antragsgegnerin an, dass die Teilzeitbeschäftigung eines Beamten mit nur der hälftigen regelmäßigen Arbeitszeit und einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit erhebliche Nachteile nicht nur zu Lasten des Dienstherrn, sondern auch der zu prüfenden Betriebe mit sich brächte. Die Betriebsprüfung stelle einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Steuerpflichtigen dar, weshalb ihre Dauer nach § 7 Satz 2 BpO 2000 auf das notwendige Maß zu beschränken sei. Da nach § 6 BpO 2000 die Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen seien, seien die Anfahrtszeiten als Arbeitszeit anzurechnen, wodurch sich angesichts des großen Zuständigkeitsbereichs des Finanzamts für Großbetriebsprüfungen D. mit Fahrzeiten von bis zu einer Stunde die tägliche Prüfzeit bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich erheblich verringern würde. Ein damit verbundener überproportionaler Anteil der Fahrzeit bedeute einen hohen Kostenanteil. Mit einer festen Arbeitszeitverteilung wäre zudem eine nach § 200 Abs. 3 AO zu branchenüblichen Zeiten gebotene Prüfung nicht vereinbar. Daneben müsse sich die Großbetriebsprüfung an die übrigen terminlichen Bedürfnisse des Prüfbetriebs anpassen. Die in § 201 AO vorgesehene Schlussbesprechung dürfe nicht unter Zeitdruck stattfinden, was bei einer halbtägigen Arbeitszeit nicht gewährleistet sei. Auch die größere Komplexität und die längere Prüfungsdauer bei Großbetrieben sprächen gegen die Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit hälftiger regulärer Arbeitszeit. Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 v. H. wäre auch mit dem Dienstbetrieb nicht vereinbar, weil bei Überschreitung der Arbeitszeit ein erhebliches Zeitguthaben angehäuft werden könnte, was durch Zeitausgleich abzugelten wäre. Auch wäre die durch den Außendienst ohnehin erschwerte Kommunikation mit der Sachgebietsleitung und den Kollegen weiter erheblich erschwert. Der Dienstherr könne auch nicht darauf verwiesen werden, die Teilzeitbeschäftigten mit hälftiger regelmäßiger Arbeitszeit verteilt auf alle Arbeitstage so einzusetzen, dass sich die Nachteile in vertretbarem Umfang hielten, denn dies ginge automatisch zu Lasten der vollzeitbeschäftigten Prüfer, die in entfernten Betrieben eingesetzt werden müssten. Ein solcher Einsatz widerspreche auch dem Konzept, bei Großbetriebsprüfungen Prüfer mit bestimmten Erfahrungen in einer Branche auch bei vergleichbaren Betrieben unabhängig von der Entfernung einzusetzen. Überdies wäre die Zuweisung "teilzeitgeeigneter" Fälle in ausreichender Anzahl mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, da die Prüfungsgeschäftspläne, in denen die Prüfbetriebe auf die Prüfer verteilt werden, jährlich im Voraus zu erstellen seien, wobei der sparsame Einsatz von Haushaltsmitteln gebiete, dass alle Prüfer möglichst nahe am Heimatort einzusetzen seien, soweit nicht andere Gesichtspunkte wie die Branchenkenntnisse des Prüfers eine andere Handhabung rechtfertigten. Eine von vornherein nur beschränkte Einsatzmöglichkeit erschwere diese komplexe Planung.

Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Beschwerdevorbringen mit diesen sachlichen Gründen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und für rechtlich unbedenklich gehalten hat, auseinandersetzt, lassen sich keine glaubhaft gemachten Anhaltspunkte erkennen, die diese sachliche Begründung für das Anforderungsmerkmal in Zweifel ziehen und die Ausübung des Organisationsermessens als missbräuchlich erscheinen lassen.

Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie als Halbtagskraft im Rahmen ihrer bisherigen Amtbetriebsprüfertätigkeit erfolgreich Betriebe geprüft habe, die nunmehr aufgrund einer Änderung der Prüfungszuständigkeit am 1. Januar 2006 in den Zuständigkeitsbereich der Großbetriebsprüfung fielen, sodass der Hinweis der Antragsgegnerin, es gebe in der Großbetriebsprüfung nur bedeutende Betriebe, bei denen sich die Prüfung über sehr große Zeiträume hinziehe, nicht gerechtfertigt sei und organisatorische Hindernisse bei der Prüfung dieser Betriebe durch Halbtagskräfte nicht bestünden. Damit vermag sie aber nicht die sachlichen Gründe, dass bei Großbetriebsprüfungen aufgrund der Komplexität der Prüfungsaufgabe und der verfahrensrechtlichen Anforderungen, die an den Ablauf der Prüfung zu stellen sind, umfangreicher seien, in Frage zu stellen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, der Übergang der bisher von der Antragstellerin geprüften Betriebe von der Amtsbetriebsprüfung in die Großbetriebsprüfung beruhe allein auf dem Umsatz der Unternehmen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Ein erhöhter Umsatz rechtfertigt aber bei der Festlegung des Anforderungsprofils für Bedienstete der Großbetriebsprüfung die Annahme, dass die zu erledigenden Aufgaben mit einer im Vergleich zur Amtsbetriebsprüfung erhöhten Komplexität und längeren Prüfdauer verbunden sind. Im Übrigen kommt es für die Festlegung des Anforderungsprofils nicht darauf an, ob die Antragstellerin im Einzelfall auch als Halbtagskraft mit einer auf alle Arbeitstage verteilten Arbeitszeit in der Lage wäre, eine Großbetriebsprüfung durchzuführen. Vielmehr hat der Dienstherr alle mit dem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben in den Blick zu nehmen und die Kriterien für die Prüfung am Maßstab der Bestenauslese festzulegen.

Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit ihrem im Schriftsatz vom 25. Januar 2008 vertieften Einwand durchdringen, als sachlicher Grund komme die große Entfernung zu den Großbetrieben nicht in Betracht, weil eine erhebliche Anzahl von Prüfern bei der Betriebsprüfung ausschließlich im Stadtgebiet D. tätig sei. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden ist, fehlt es auch an einer Auseinandersetzung damit, dass die Antragsgegnerin zwar bemüht ist, die Prüfer aus Kosten- und Zeitgründen heimatnah einzusetzen, dass aber im Rahmen der Einteilung der Prüfbetriebe auch Branchenkenntnisse zu berücksichtigen sind und daher die Entfernung des Wohnortes zu den Prüfbetrieben nicht allein ausschlaggebend für die interne Aufgabenverteilung ist. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin die Prüfungsgeschäftspläne, in denen die Prüfbetriebe auf die Prüfer verteilt werden, jährlich im Voraus zu erstellen sind und eine größere Anzahl von Teilzeitbeschäftigten mit nur geringer regulärer Arbeitszeit die insoweit erforderlichen Planungen erheblich erschwerten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Antragstellerin kann die für die eingeschränkte Teilzeiteignung der ausgeschriebenen Dienstposten sprechenden Gründe auch nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass nach ihrem Vortrag die Hauptsachgebietsleiterin Betriebsprüfung beim Finanzamt E. ebenfalls nur mit dem Faktor 0,6 teilzeitbeschäftigt gewesen sei und daher entsprechendes im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren gelten müsse. Denn es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die Anforderungen an die ausgeschriebenen Dienstposten mit denjenigen Anforderungen, die an den Dienstposten der Sachgebietsleitung zu stellen sind, deckungsgleich sind.

Soweit die Antragstellerin schließlich die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, nur solche Beamte im Bereich der Großbetriebsprüfung zu beschäftigen, die mindestens mit 2/3 der regulären Arbeitszeit zur Verfügung stehen, als dadurch widerlegt ansieht, dass in der Großbetriebsprüfung auch Teilzeitstellen mit dem Faktor 0,6 und zwei Stellen mit dem Faktor 0,5 bestünden, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Merkmal "nur bedingt teilzeitgeeignet" ermessensmissbräuchlich oder jedenfalls im Sinne auch von Teilzeitbeschäftigungen mit dem Faktor 0,5 der regulären Arbeitszeit auszulegen ist. Denn die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass das Merkmal "nur bedingt teilzeitgeeignet" den allgemeinen Anforderungen an den Dienstposten Rechnung trägt. Dies schließt es nicht aus, in Einzelfällen innerhalb der Großbetriebsprüfung aufgrund besonderer Umstände hiervon abzuweichen, etwa bei Vollzeitkräften, denen altersteilzeitbedingt oder aus familiären Gründen ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung bis zu einer Halbierung der regulären Arbeitszeit zusteht. Diese Einzelfälle stellen aber die Verwaltungspraxis bei der Ausschreibung der Dienstposten einer Großbetriebsprüferin bzw. eines Großbetriebsprüfers und die an die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu stellenden und im Anforderungsprofil zu berücksichtigenden Anforderungen an diese Dienstposten nicht in Frage. Die Festlegung des Anforderungsprofils kann sich vielmehr auch weiterhin an der grundsätzlichen Verwaltungspraxis in Bezug auf die Erfüllung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben orientieren.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch deshalb nicht in die am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Auswahlentscheidung einbezogen, weil sie sich nicht - wie die von der Antragstellerin genannten Teilzeitbeschäftigten - bereit erklärt hat, ihre (hälftige) Arbeitszeit auf wenige Tage in der Woche zu verteilen. Diese Bereitschaft bzw. eine solche Verteilung ist jedoch nach den zum Teil unwidersprochenen und plausibel dargelegten Angaben der Antragsgegnerin erforderlich, um eine effiziente und leistungsgerechte Großbetriebsprüfung nicht nur im Interesse des Dienstherrn, sondern gerade auch im Interesse der betroffenen Betriebe zu gewährleisten. Dieses Erfordernis ist von dem Merkmal "nur bedingt teilzeitgeeignet" ebenfalls erfasst. Denn die Beschäftigung von teilzeitbeschäftigten Beamten (auch mit weniger als 2/3 der regulären Arbeitszeit) erfordert nach den vorstehenden Ausführungen die Möglichkeit, den Beamten jederzeit auch ganztags einsetzen zu können. Da die Antragstellerin ausweislich ihrer Bewerbung einen solchen Einsatz für sich ausgeschlossen hat, erweist sich ihre Nichtberücksichtigung mangels Erfüllen des Anforderungsprofils auch aus diesem Grunde als rechtsfehlerfrei. Ihre mit Schriftsatz vom 2. November 2007 abgegebene Erklärung, im Einzelfall auch ganztätig eingesetzt werden zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung, da sie die geforderte grundsätzliche Bereitschaft zu einem flexiblen Einsatz nicht erkennen lässt.

Dass nach Auffassung der Antragstellerin sie im Vergleich zu den übrigen ausgewählten Mitbewerbern über die bessere Qualifikation verfüge und in ihrer letzten Beurteilung als für die Großbetriebsprüfung geeignet angesehen worden sei, führt nicht zu einer anderen Einschätzung, da die Festlegung des Anforderungsprofils vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG nicht erfasst wird und daher ein Beamter, der das zulässigerweise festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt, nicht in den Vergleich unter den das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern am Maßstab der Bestenauslese einzubeziehen ist.

Auch ein strengerer Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle des Anforderungsprofils rechtfertigt nicht eine andere Entscheidung. Selbst wenn der Senat - wie in seinem Beschluss vom 21. November 1995 (- 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR 1996, 677) - davon ausgeht, dass die Festlegung des Anforderungsprofils am gleichen Maßstab wie die Auswahlentscheidung einer gerichtlichen Prüfung zugänglich ist, lassen sich Rechtsfehler nicht erkennen. Weder ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den gesetzlichen Rahmen erkennbar, soweit dieser aufgrund des Beschwerdevorbringens Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass die Vorschriften des § 87a NBG und des § 15 Abs. 2 NGG einer Einschränkung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten im Anforderungsprofil nicht grundsätzlich entgegenstehen, wenn - wie hier - eine erhebliche Erschwerung des Dienstbetriebes infolge einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 2/3 der regulären Arbeitszeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.1995 - 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR 1996, 677).

Das Vorbringen der Antragstellerin, das von der Antragsgegnerin favorisierte Blockmodell bei Teilzeitbeschäftigungen für Frauen mit schulpflichtigen Kindern führe mangels nachmittäglicher Betreuungseinrichtungen zu einer Ausschaltung von Art. 3 und 33 GG, was sie von der weiteren Karriere ausschließe (vgl. Schriftsatz vom 2. November 2007, Ziff. 6), verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Beschwerdevorbringen setzt sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auseinander, wonach das Merkmal der nur bedingten Teilzeiteignung nicht im Widerspruch zu den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 87a Abs. 1 NBG und 15 Abs. 2 NGG steht. Darüber hinaus ist die Einschränkung aus den nicht von der Antragstellerin glaubhaft widerlegten Erwägungen der Antragsgegnerin gerechtfertigt, so dass Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß nicht glaubhaft gemacht sind. Insbesondere erweist sich das Merkmal der bedingten Teilzeiteignung nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil nach Auffassung der Antragstellerin ihr der Weg für eine weitere Karriere bei der Großbetriebsprüfung verwehrt sei, weil dort in der Regel Bewerber über 45 Jahre nicht berücksichtigt würden und sie bereits 44 Jahre alt sei. Denn dieser Einwand ist unzutreffend. Nach § 27 BpO 2000 gilt diese Altersgrenze nur für den erstmaligen Einsatz eines Beamten oder Verwaltungsangestellten als Betriebsprüfer, weshalb er für die bereits als Betriebsprüferin tätige Antragstellerin nicht einschlägig ist.

Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der Vorschrift des § 87b NBG, nach der die Ermäßigung der Arbeitszeit u. a. nach § 87a NBG das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf und eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nur zulässig ist, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die von der Antragsgegnerin plausibel dargelegten Erwägungen, die das Anforderungsmerkmal der nur bedingten Teilzeiteignung bei den ausgeschriebenen Dienstposten rechtfertigen, sind im Sinne dieser Vorschrift als zwingende sachliche Gründe anzusehen, da hierfür nicht nur organisatorische Gründe, sondern auch die Interessen Drittbetroffener und die gesetzliche Vorgaben, die von der Antragsgegnerin bei der Durchführung der Großbetriebsprüfung zu beachten sind, sprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre. Der Streitwert beläuft sich daher auf 1/2 x 6,5 x (3.522,25 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12> zuzüglich 71,22 EUR <Allgem. Stellenzulage>) = 11.678,78 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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