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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 5 ME 352/07
Rechtsgebiete: NBG, NJVollzG, StVollzG


Vorschriften:

NBG § 8 Abs. 1 S. 1
NJVollzG § 177
StVollzG § 154 Abs. 1
StVollzG § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und der Beigeladene konkurrieren, um eine nach A 12 besoldete Stelle als Leiter einer großen Vollzugsabteilung bei der D..

Der Antragsteller, der in fernerer Vergangenheit bereits eine Vollzugsabteilung geleitet hatte (vgl. Bl. 76 Zeugnisheft - ZH - zu Beiakte - BA - A), war zuletzt langjährig als Bezirksrevisor für den Justizvollzugsdienst bei dem E. tätig. Da er dort aufgrund der Stellenlage nicht mehr mit einer ruhegehaltswirksamen Beförderung rechnen darf (vgl. Bl. 97a BA A), sieht er sich im Interesse seines Fortkommens genötigt, eine berufliche Veränderung anzustreben (vgl. Bl. 93 BA A). In seiner an die Tätigkeit als Bezirksrevisor anknüpfenden letzten dienstlichen Beurteilung vom 9. Februar 2007 (letzte Seiten des ZH zu BA A) erhielt er - bei sechs auf dem § 40 Abs. 3 Satz 4 NLVO nicht entsprechenden Formblatt vorgesehenen Notenstufen mit jeweils dreifacher Binnendifferenzierung - das bestmögliche Gesamturteil "sehr gut (oberer Bereich)", welches eine Leistung kennzeichnet, die im oberen Bereich einer den Anforderungen in besonderem Maße entsprechenden Leistung liegt (vgl. § 16 Abs. 5 NLVO). Diese letzte dienstliche Beurteilung enthält allerdings keine Eignungsprognose für den Dienstposten eines Vollzugsabteilungsleiters, und auch in der Vorbeurteilung vom 24. Februar 2006 (Bl. 102 ff. [106] ZH zu BA A) heißt es insoweit: "Über die Eignung für den angestrebten Dienstposten eines Vollzugsabteilungsleiters fehlt es hier an Erkenntnissen."

Der Beigeladene, der langjährig eine große Vollzugsabteilung leitet und derzeit den Dienstposten bekleidet, dem die umstrittene Stelle zugeordnet ist, wurde zuletzt unter dem 8. Juni 2004 beurteilt (letzte Seiten des ZH zu BA C). Bei vorgesehenen sechs Notenstufen (Nr. 3.3 der Richtlinien - RL - für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten in Justizvollzugseinrichtungen, AV d. MJ v. 19. 5. 1995 - 2404 I - 401.131 -, Nds. Rpfl. 1995, 192 [193], in: BA G) erhielt er mit der Note "über den Anforderungen" das zweitbeste mögliche Gesamturteil. Dieses kennzeichnet eine Leistung, die regelmäßig über den normalen Anforderungen des Arbeitsplatzes liegt.

Der Antragsgegner hat die umstrittene Stelle insgesamt dreimal nacheinander ausgeschrieben (vgl. im Einzelnen die Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. 1. 2008, in: BA G). Die ersten beiden Ausschreibungen wurden zurückgenommen, um eine in der Ausschreibung vorgenommene Zuordnung der Stelle zur Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes aufzuheben bzw. die danach ohne Beschränkung auf eine bestimmte Laufbahn ausgeschriebene Stelle unter dem 15. Januar 2007 (vgl. Bl. 91 der Gerichtsakte - GA -) mit folgendem Text nur noch als eine solche der Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes auszuschreiben: " ... Sozialamtsrat (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) im Jungtätervollzug bei der F.. Es werden fundierte pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit jungen Erwachsenen erwartet."

Der Antragsteller war an allen drei Bewerbungsverfahren beteiligt. Seine Bewerbung auf die letzte Ausschreibung wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2007 (Bl. 12 GA) mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes besitze.

Das Verwaltungsgericht hat es in seinem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss unter Berufung auf das Fehlen eines Anordnungsanspruchs abgelehnt, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Es hat der letzten Fassung der Ausschreibung ein Anforderungsprofil entnommen, dessen konstitutive Voraussetzungen der Antragsteller nicht erfülle und hinsichtlich dessen Festlegung er nicht habe glaubhaft machen können, dass sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sei.

Die dagegen mit dem Antrag geführte Beschwerde des Antragstellers,

seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12.09.2007 - 1 B 15/07 - stattzugeben,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil sich aus den dargelegten Gründen des Antragstellers für sein Rechtsmittel, die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der begehrten Weise abzuändern ist. Denn der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seiner Beschwerdegründe den für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO; 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft machen (§§ 173 Satz 1 VwGO; 294 ZPO) können.

Zu Unrecht macht er geltend, das Anforderungsprofil der Ausschreibung vom 15. Januar 2007 halte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits den Rahmen der "gesetzlichen Vorgaben" nicht ein. Seine Argumentation, aus § 154 StVollzG [vgl. auch § 155 StVollzG und nunmehr die §§ 177 und 181 NJVollzG] i. V. m. Abschnitt 52 der Niedersächsischen Ausführungsvorschriften für den Strafvollzug - NAV - (i. d. F. der AV vom 21. 5. 2007, Nds. Rpfl. 2007, 214, veröffentlicht als Sonderdruck) Nr. 4 zu § 154 (StVollzG) ergebe sich eine Rangfolge in dem Sinne, dass Angehörige des Sozialdienstes nur dann für die Abteilungsleitung in Betracht kämen, wenn keine besser geeigneten Angehörigen des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zur Verfügung stünden, ist unrichtig. Denn die (Justiz-) Vollzugsbediensteten der Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes sind ebenso wie diejenigen der Laufbahn des gehobenen (allgemeinen) Vollzugsdienstes "Vollzugsbeamte" im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 1 StVollzG bzw. nunmehr "Justizvollzugsbeamte" im Sinne des § 177 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 155 Rn. 1, 7 und 12 bzw. Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Justizvollzugs in Niedersachsen, Begründung, LT-Drucks. 15/3565, S. 211, Zu § 170). Die Reihenfolge der einzelnen Berufsgruppen in der Aufzählung in Abschnitt 52 NAV Nr. 4 I. zu § 154 (StVollzG) lehnt sich ersichtlich an diejenige des § 155 Abs. 2 StVollzG an. Sie ist - wie diese (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Strafvollzugsgesetz, Begründung, BT-Drucks. 7/918, S. 96, § 142) - aus sprachlichen Gründen gewählt worden und enthält keine Wertung oder Rangfolge.

Soweit der Antragsteller vorbringt, dass sich aus den von ihm genannten Vorschriften jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Angehörigen des Sozialdienstes bei der Übertragung des Dienstpostens eines Vollzugsabteilungsleiters unter Ausschluss von Bewerbern der Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes "bevorzugt" werden dürften, ist das ebenfalls so nicht richtig. Denn Abschnitt 52 NAV Nr. 4 I. zu § 154 (StVollzG) muss im Geiste des § 155 Abs. 2 StVollzG ausgelegt und angewendet werden: Was in § 155 Abs. 2 StVollzG für die Anstalt insgesamt zum Ausdruck gebracht wird, nämlich dass die Aufgabe der Anstalt darüber entscheidet, welcher Bediensteten der verschieden Berufsgruppen es bedarf, gilt in gleicher Weise für die Dienstposten der einzelnen Vollzugsabteilungsleiter. Es hängt also von den Aufgaben, die auf dem jeweiligen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, ab, ob eine mit diesem verbundene Stelle unter Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe ausgeschrieben werden kann, oder nicht. Dabei darf für die Ausschreibung der Stelle auch auf die Anforderungen einer konkret beabsichtigten Veränderung des Zuschnitts des ihr zugeordneten Dienstpostens abgestellt werden, wenn diese Veränderung zwar noch nicht vorgenommen wurde, aber vor oder zusammen mit der beabsichtigten Stellenbesetzung erfolgen soll. Ansonsten müsste nämlich in Fällen, in denen der zu verändernde Dienstposten aktuell (noch) mit einem Beamten besetzt ist, welcher der beabsichtigten künftigen Veränderung des Aufgabenkreises nicht gewachsen wäre, zunächst eine Vakanz oder Umbesetzung herbeigeführt werden, nur um die beabsichtigte Veränderung des Amtes im konkret funktionellen Sinne vornehmen und ihr dann die Ausschreibung der Stelle nachfolgen lassen zu können. Das kann jedoch schon im Interesse der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Dienstbetriebes nicht erforderlich sein. Deshalb deutet der Umstand, dass der Geschäftsverteilungsplan der D. erst nach der 3. Ausschreibung vom 15. Januar 2007 geändert wurde, nicht notwendig auf einen Ermessensmissbrauch hin. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung des Berichterstatters des Senats hat darlegen können, dass sich im Vorfeld der unter dem 15. Oktober 2006 erfolgten Rücknahme der zweiten Ausschreibung vom 15. Januar 2006 Veränderungen im personellen Bereich der D. abgezeichnet hatten, die es angezeigt erscheinen ließen, den der umstrittenen Stelle zugeordneten Dienstposten so zuzuschneiden, dass die Aufgaben der Vollzugabteilungsleitung und des gehobenen Sozialdienstes "in Personalunion" wahrgenommen werden (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. 1. 2008, in: BA G, sowie die Ausführungen unter "Zu Ziffer 8" des genannten Schriftsatzes, Bl. 184 [185 ff.] GA, auf die in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO wegen der Einzelheiten verwiesen wird). Diese Darlegungen sind für den Senat nachvollziehbar und werden mit der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass ihm die aus der Personalsituation der D. gezogenen Konsequenzen für den Zuschnitt des hier in Rede stehenden Dienstpostens "unerklärlich" - und das soll wohl heißen nicht sachgerecht - erscheinen, berücksichtigt er nicht genügend, dass seinem Dienstherrn in Bezug auf die Ausgestaltung der einzelnen Dienstposten ein weites Organisationsermessen zusteht. Im Übrigen können entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung - innerhalb der Grenzen dieses Organisationsermessens - durchaus gezielt Beförderungsdienstposten geschaffen werden, die nach ihrem Zuschnitt die Wahrnehmung durch einen Beamten des gehobenen Sozialdienstes erfordern, um - zwar nicht einem einzelnen Beamten, sehr wohl aber der gesamten Berufsgruppe der Beamten des gehobenen Sozialdienstes - gerechte Chancen auf ein angemessenes berufliches Fortkommen als Justizvollzugsbedienstete zu bieten. Da die organisatorische Entscheidungsebene, auf der sich die Schaffung solcher Dienstposten vollzieht, von derjenigen der nachfolgenden Aufstellung eines Anforderungsprofils ebenso zu trennen ist wie von derjenigen der späteren Ausübung des Auswahlermessens in einem Stellenbesetzungsverfahren, könnte ein solches Vorgehen den mit der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer "bevorzugten Beförderung" (im Sinne einer Beförderung aufgrund einer Auslese unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG) nicht rechtfertigen. Indessen dürfte es hier auf diese Frage gar nicht entscheidend ankommen, weil bereits die besondere Personalsituation in der D. die beanstandete Umgestaltung des Dienstpostens, dem die umstrittene Stelle zugeordnet ist, rechtfertigte.

Schließlich kommt es für die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Begriffs "Jungtätervollzug" im Text der dritten Stellenausschreibung nicht darauf an, dass dieser Begriff keine gesetzlich geregelte Vollzugsform, sondern nur eine anstaltstypische konzeptionelle Gestaltung des Vollzuges beschreibt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass er zutreffend wiedergibt, welcher Art die mit dem Dienstposten tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben sind, und daran Zweifel nicht bestehen.

Nach alledem hat der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder gar missbräuchliche Ermessensausübung des Antragsgegners glaubhaft machen können.

Vielmehr ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass sachliche Gründe, wie sie für den Abbruch eines Auswahlverfahrens erforderlich, aber auch hinreichend sind (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 9. 2006 - 5 ME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404 m. w. N), den zweimaligen Abbruch des Besetzungsverfahrens rechtfertigten und eine den Beigeladenen gezielt begünstigende, missbräuchliche Aufstellung des Anforderungsprofils im Vorfeld der dritten Stellenausschreibung nicht stattgefunden hat. Das Anforderungsprofil der dritten Stellenausschreibung ist somit rechtmäßig. Dass der Antragsteller ihm nicht genügt, stellt er selber nicht in Abrede.

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren fußt auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der Hälfte desjenigen Betrages der gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre. Hiernach beträgt der Streitwert 1/2 x 1/2 x 13 x G. = 3,25 x (3.522,25 EUR + 71,22 EUR) = 11.678,78 EUR. Da das Verwaltungsgericht die Allgemeine Stellenzulage unberücksichtigt gelassen hat, wird seine Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG korrigiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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